Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1960, Az.: BVerwG VI C 373.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 373.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 10.09.1957 - AZ: V OVG A 59/56
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131
- § 62 G 131
- § 63 G 131
- § 77 G 131
- § 82 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. September 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1899 geborene Kläger stand von März 1925 bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges als Kreisförster für kommunale Wälder im Dienst des polnischen Staates. Seine Rechtsstellung glich der eines Beamten auf Lebenszeit nach deutschem Recht. Vom 7. November 1939 ab verwaltete er die Stelle eines Oberförsters in P., Kreis Z., unter sowjetischer Oberhoheit. Im Juni 1940 wurde er in das Deutsche Reich umgesiedelt. Vom 6. November 1940 ab beschäftigte ihn der Reichsforstmeister bei dem Preußischen Forsteinrichtungsamt in F./O. als Angestellten der Vergütungsgruppe TO.A III. Nach einem Bericht des Regierungspräsidenten in F./O. vom 15. August 1941 wurde die bei Umsiedlern durchweg übliche sofortige Einbürgerung beim Kläger zunächst abgelehnt, weil Einwendungen gegen seine Person erhoben worden waren. Der Kläger erhielt einen sogenannten Verweisungsbescheid, in dem ihm anheimgegeben wurde, an seinem endgültigen Wohnort die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren zu beantragen. Einem solchen Antrag des Klägers wurde im November 1944 stattgegeben. Nachdem der Reichsforstmeister noch am 13. Oktober 1944 mitgeteilt hatte, er beabsichtige die Entlassung des Klägers, versetzte er ihn mit Verfügung vom 27. Februar 1945 in den Bereich des Regierungsforstamtes S. bei H. und wies das Forstamt an, den Kläger als Hilfsarbeiter im Angestelltenverhältnis zu verwenden. Seine Übernahme in das Beamtenverhältnis machte der Reichsforstmeister von einer Bewährung im neuen Wirkungskreis abhängig. Am 13. März 1945 erließ der Preußische Landforstmeister beim Regierungsforstamt H./H. eine endgültige Anweisung zur Zahlung von Vergütungen nach der Vergütungsgruppe TO.A III an den Kläger, der auf verschiedenen Forstämtern des Harzes mit Forsteinrichtungsarbeiten beschäftigt werden sollte. Zur Beschäftigung des Klägers kam es jedoch nicht mehr. Nach dem Zusammenbruch wurden die Zahlungen an den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 1945 eingestellt.
Durch Verfügung vom 13. Februar 1950 zog der Beklagte mit Wirkung vom 1. Dezember 1949 den Kläger wieder zu Forsteinrichtungs- und Vermessungsarbeiten heran und zwar wiederum als Angestellten nach der Vergütungsgruppe TO.A III. Dieses Dienstverhältnis wurde vom Beklagten am 30. September 1951 gekündigt. Die Kündigung wurde jedoch während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch außergerichtlichen Vergleich vom 16. November 1951 wieder zurückgenommen.
Auf Veranlassung des Beklagten erteilte der Regierungspräsident in H. dem Kläger am 17. September 1953 einen Unterbringungsschein als Forstmeister z.Wv.
Bereits im Juni 1950 und im Januar 1951 hatte der Kläger beantragt, ihn als Forstmeister in das Beamtenverhältnis zu berufen. Dies lehnte der Beklagte durch Erlaß vom 21. Februar 1951 ab. Am 21. Januar 1955 beantragte der Kläger erneut, ihn als Forstmeister unterzubringen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, und zwar durch Erlaß vom 6. Mai 1955. Bewerbungen des Klägers um öffentlich ausgeschriebene Stellen hatten keinen Erfolg.
Am 21. November 1955 hat der Kläger dann Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
- 1)
den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1955 aufzuheben,
sowie
- 2)
den Beklagten zu verpflichten, dem Niedersächsischen Landesministerium seine, des Klägers, Berufung in das Beamtenverhältnis vorzuschlagen, und zwar entweder in eine freie oder in eine demnächst freiwerdende oder einzurichtende Forstneisterstelle im Bereiche des Landes Niedersachsen, wobei er allein, nicht wahlweise neben anderen Bewerbern, vorzuschlagen sei.
Das Landesverwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1955 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag, ihn endgültig unterzubringen, einen mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid zu erteilen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag,
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zu ändern, soweit es ihn mit der Klage abgewiesen hat, und den Beklagten zu verpflichten, dem Niedersächsischen Landesministerium seine (des Klägers) Ernennung zum Beamten vorzuschlagen,
durch Urteil vom 10. September 1957 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Für die Klage stehe der Verwaltungsrechtsweg offen, denn der Kläger erstrebe nicht die Begründung eines bürgerlich-rechtlichen, sondern eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Lande Niedersachsen. Seine Vornahmeklage (§ 24 MRVO Nr. 165) sei jedoch nicht begründet, weil er keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gegen den Beklagten habe. Das Rechtsverhältnis des Klägers aus dem Amt eines Forstmeisters auf Lebenszeit werde zwar nicht unmittelbar durch das Gesetz zu Art. 131 GG geregelt, da er weder am 8. Mai 1945 im Dienst bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle eines fremden Staates gestanden habe (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131) noch bis zu diesem Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis zum Reich oder zum Lande Preußen übernommen worden sei. Das Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 28. April 1952 (GMBl. S. 110) habe jedoch die Richtlinie erteilt, daß Umsiedler, die am 8. Mai 1945 noch dienstfähig waren, aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung in den deutschen öffentlichen Dienst übernommen worden waren, so zu behandeln seien, wie wenn ihr Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes bis zum 8. Mai 1945 weiterbestanden hätte. Demgemäß sei dem Kläger vom Regierungspräsidenten in H. ein Unterbringungsschein nach Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG erteilt worden. Hiermit werde der Kläger so behandelt wie ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst bei einer staatlichen polnischen Dienststelle gestanden hätte. Dieser Regelung zufolge erstrecke sich Kap. I G 131 nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII G 131 auf das Rechtsverhältnis des Klägers aus seinem Beamtenverhältnis zum polnischen Staat.
Der Kläger könne seinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis nicht auf die Vorschrift des § 82 G 131 und damit auf Kap. III dieses Gesetzes allein stützen. § 82 G 131 sei zwar Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, regele aber nur die aus Anlaß des Zusammenbruchs und der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse regelungsbedürftig gewordene Nachfolge in der Funktion des Deutschen Reichs oder eines deutschen Landes als Dienstherr. Diese Vorschrift biete hingegen keine selbständige Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem früheren Dienstverhältnis; insbesondere gewähre sie nicht selbst Ansprüche von der Art, wie sie in Kap. I oder Kap. II G 131 verbrieft seien.
Der Kläger gehöre auch nicht zu dem in Kap. II G 131 erfaßten Personenkreis. Nach dem Sinngehalt der §§ 62, 63 G 131 habe nur derjenige Beamte sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren, der nach dem Zusammenbruch wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Verbindung zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen aus dem Dienst entfernt worden sei. Der Kläger sei unstreitig nicht wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus aus dem Dienst entfernt oder um seiner, angeblichen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gebracht worden. Da er somit nicht unter die Vorschrift des Kap. II G 131 falle, fände auch die Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 2 G 131 auf ihn keine Anwendung.
Selbst wenn aber der Kläger diesem Personenkreis zuzurechnen wäre, könnte er als von der Entnazifizierung Nichtbetroffener nicht gemäß §§ 63, 62 Abs. 3 Satz 2 G 131 verlangen, so behandelt zu werden, wie wenn er aus dem Amt als Forstmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht ausgeschieden wäre. Die Anwendung dieser Vorschrift auf das Rechtsverhältnis des Klägers als beamteter Forstmeister setze voraus, daß er am 8. Mai 1945 als Forstmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei einer Dienststelle des Reiches oder des Landes Preußen gestanden und sein Amt danach aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren habe. Am 8. Mai 1945 habe der Kläger aber allenfalls als Angestellter bei der Dienststelle des preußischen Landforstmeisters in S. bei H. gestanden. Nur auf dieses Rechtsverhältnis könnte die Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 2 G 131 Anwendung finden, wonach Nichtbetroffene so zu behandeln seien, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären. Daraus ergebe sich für den Kläger kein Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Als Angestellter des öffentlichen Dienstes am 8. Mai 1945 gewähre ihm das Gesetz zu Art. 131 GG nur die Rechte aus Abschnitt V. In diesem Abschnitt seien etwaige Ansprüche Volksdeutscher Umsiedler auf Berufung in das Beamtenverhältnis zum Deutschen Reich nicht erneuert worden. Ein solcher Anspruch wäre, wenn er jemals bestanden hätte, dem Kläger durch § 77 G 131 abgeschnitten worden. Der Kläger nehme daher wie die übrigen dem Kap. I G 131 zugehörigen Forstmeister zur Wiederverwendung an der Unterbringung teil.
Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG enthalte keine Vorschrift, aus welcher der Kläger einen Rechtsanspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit herleiten könnte. Die §§ 19 und 20 G 131 begründeten nach herrschender Meinung keinen Rechtsanspruch auf endgültige Unterbringung gegen einen bestimmten Dienstherrn im Bundesgebiet. Die Entscheidung über die Ernennung eines unterbringungsberechtigten früheren Beamten sei den Ermessen der Anstellungsbehörde anheimgegeben. Diese sei verpflichtet, um die endgültige Unterbringung der unterwertig Beschäftigten bemüht zu bleiben, nicht aber auch dazu, die unterbringungsberechtigten Personen jedem anderen Bewerber vorzuziehen. Im vorliegenden Sachverhalt sei nicht zu erkennen, daß der Beklagte mit der von ihm dargelegten Personalpolitik bei der Besetzung der Forstmeisterplanstellen gegen die Grundsätze der Unterbringung gemäß Gesetz zu Art. 131 GG verstoßen habe, wobei allerdings zu bemerken sei, daß die Verpflichtung des Beklagten zur endgültigen Unterbringung des Klägers um so stärker sein möge, als dieser nun bereits länger als ein Jahrzehnt unterwertig beschäftigt sei. Diese Voraussetzung teile der Kläger aber mit anderen Bewerbern.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen.
Gegen dieses am 28. September 1957 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Oktober 1957 Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Berufungsantrag zu erkennen.
Die Revision ist am 21. November 1957 begründet worden. Sie rügt im wesentlichen Verletzung der §§ 62, 63, 77 und 82 G 131 und führt hierzu aus: Der Kläger stütze seinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis sowohl auf sein früheres Dienstverhältnis zum Deutschen Reich als auch auf die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG, insbesondere auf § 82 G 131. Dieser Anspruch sei ihm nicht durch § 77 G 131 abgeschnitten worden. Wenn er neben Ansprüchen aus den Kap. II und III G 131 auch solche aus Kap. I G 131 habe, so vermöge das seine Rechtsstellung nicht zu schwächen, sondern nur zu starken. Aber selbst wenn er seinen Anspruch nur auf die Vorschriften der §§ 19, 20 G 131 stützen könne, müßte der Beklagte antragsgemäß verpflichtet werden, denn der Beklagte hätte den Kläger bei der Besetzung freier Forstmeisterstellen mehrfach rechtswidrig Übergängen. Das Berufungsgericht habe die zur Klärung dieses Punktes erforderliche Aufklärung unterlassen. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil sei der Kläger der einzige Angestellte im höheren Forstdienst der Niedersächsischen Forstverwaltung, der länger als ein Jahrzehnt auf seine entsprechende Verwendung im Beamtenverhältnis warte. Das Berufungsgericht habe das vom Kläger bereits in erster Instanz vorgelegte, bei den Gerichtsakten befindliche Verzeichnis der Beamtenanwärter und Angestellten in der Niedersächsischen Forstverwaltung (Stand 1955) nicht berücksichtigt.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat sich im wesentlichen die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen gemacht.
II.
Die Revision ist zulässig.
Die Revision durfte allerdings nicht auf Grund des § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) -BRRG- zugelassen werden. Zwar gelten nach § 79 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - auch für Ansprüche aus diesem Gesetz die Rechtswegvorschriften des bezeichneten Rahmengesetzes. Jedoch ist § 79 G 131 i.V. mit § 127 BRRG für das vorliegende Verfahren noch nicht anwendbar (vgl. § 137 BRRG i.V. mit Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]; vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40,58 -, Buchholz BVerwG, 234, § 79 G 131 Nr. 1 = ZBR 1958 S. 377 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG II C 40.58]). Die Revision ist gleichwohl mit Recht zugelassen worden, weil die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO) gegeben ist.
Die Revision ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß für die Klage der Verwaltungsrechtsweg offensteht, ist zuzustimmen, denn der Kläger macht mit seiner Vornahmeklage einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis durch das Land Niedersachsen geltend.
Nach den Feststellungen im Berufungsurteil war der Kläger, der bis zum Beginn des zweiten Weltkrieges als Kreisförster in einer dem Lebenszeitbeamtenverhaltnis nach deutschem Recht vergleichbaren Rechtsstellung im Dienste des polnischen Staates stand, am 6. Mai 1945 - nach seiner Umsiedlung in das Reich - Angestellter bei der Dienststelle des Preußischen Landforstmeisters (Regierungsforstamt) in S./H. Entsprechend dem zu § 51 Abs. 2 G 131 erlassenen Gemeinsamen Rundschreiben des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Finanzen vom 28. April 1952 (GMBl. S. 110), jetzt Rundschreiben vom 17. November 1956 (GMBl. S. 556) wird der Kläger in bezug auf seine frühere Rechtsstellung als Beamter des polnischen Staates wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 aufgeführten Personen behandelt und hat demgemäß am 17. September 1953 einen Unterbringungsschein als Forstmeister z.Wv. erhalten. Er nimmt in dieser Eigenschaft an der Unterbringung nach Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG teil.
Darüber hinaus hat der Kläger, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, keinen Rechtsanspruch gegen das Land Niedersachsen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Der Kläger kann einen solchen Anspruch auch nicht auf die Vorschriften der §§ 62, 63 i.V. mit § 82 G 131 stützen. Zwar geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, daß der Kläger schon deswegen nicht zum Personenkreis des Kap. II des Gesetzes zu Art. 131 GG gehört, weil er sein Amt nicht wegen politischer Belastung (Verbindung zur NSDAP) verloren habe. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach sich, der Begriff des Amtsverlustes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen im Sinne der §§ 62, 63 G 131 nicht auf die Funktionsentkleidung wegen formeller politischer Belastung beschränkt, sondern alle Fülle des Amtsverlustes oder der Amtsentfernung erfaßt, die mit den Zusammenbruch am 8. Mai 1945 in Zusammenhang stehen (vgl. BVerwGE 10, 37 [39]). Jedoch beruht das angefochtene Urteil nicht auf dieser irrigen Rechtsauffassung. Denn der Kläger könnte, selbst wenn er als von der Entnazifizierung nicht Betroffener unter die Vorschrift des § 63 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 a.a.O. und § 62 Abs. 3 Satz 2 G 131 fiele, keinen Rechtsanspruch auf Anstellung als Beamter gegen das Land Niedersachsen geltend machen. Diese Vorschriften knüpfen nämlich an den rechtlichen Status am 8. Mai 1945 an und begründen Ansprüche nur im Rahmen und nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. hierzu auch BVerwGE 5, 86). Da der Kläger aber am 8. Mai 1945 nur Angestellter und nicht Beamter im deutschen öffentlichen Dienst war, könnte er allenfalls Rechte nach Maßgabe des Kapitels I Abschnitt V des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend machen, der aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Ansprüche Volksdeutscher Umsiedler auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht begründet. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger bis zum 8. Mai 1945 überhaupt einen solchen Rechtsanspruch gegen das Deutsche Reich im Hinblick auf den Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 5. Februar 1940 (RMBliV. Sp. 241) erworben hatte. Sein Begehren scheitert bereits an der Vorschrift des § 77 G 131, demzufolge den unter Art. 131 GG fallenden Personen außer den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus ihrem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherrens auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zustehen. Die Anwendung des § 77 G 131 setzt allerdings die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Art. 131 GG voraus (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1959 - BVerwG II C 176.57 -). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung beim Kläger in rechtlich bedenkenfreier Weise bejaht. Die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des Art. 131 GG folgt bereits, aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand, daß er nach dem Zusammenbruch keine Vergütung mehr erhielt und erst im Dezember 1949 wieder im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden ist. Sein Rechtsverhältnis als Angestellter des öffentlichen Dienstes war mithin nach dem Zusammenbruch 1945 regelungsbedürftig geworden. Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, war es der Sinn des Art. 131 GG, gerade für die Zeit unmittelbar nach dem 8. Mai 1945, also die Zeit größter Unklarheit und Unsicherheit, Rechtseinheit und Befriedung zu schaffen (vgl. hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 206.56 -, Buchholz BVerwG, 234, § 6 G 131 Nr. 3 = NDBZ 1957 S. 270, und vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 392.57 -). Hieran ändert sich nichts dadurch, daß vielfach, so auch hier durch die Wiederbeschäftigung des Klägers im Angestelltenverhältnis, die Regelungsbedürftigkeit schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG für die Zukunft entfiel. Auch derartige Tatbestände werden von Art. 131 GG und damit auch von § 77 G 131 erfaßt.
Die Revision kann auch die Vorschrift des § 82 G 131 nicht für sich ins Feld führen. Diese Vorschrift regelt zwar, wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt ist, die aus Anlaß des Zusammenbruchs und der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse regelungsbedürftige Frage der Funktionsnachfolge des Deutschen Reiches oder eines früheren deutschen Landes als Dienstherrn. § 82 G 131 will aber keineswegs sämtliche Ansprüche aus früheren, vor dem Zusammenbruch bestehenden Dienstverhältnissen in vollem Umfang wiederherstellen. Eine solche Auslegung der Vorschrift, wie sie offenbar der Revision vorschwebt, würde der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG, insbesondere der Vorschrift des § 77 G 131 zuwiderlaufen. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu. § 82 G 131 bietet entgegen der Auffassung der Revision für eine solche Auslegung keine Handhabe (vgl. hierzu BVerwGE 2, 317; 6, 313 [BVerwG 03.04.1958 - III C 358/56]: Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957 - BVerwG VI C 27.56 -, Buchholz BVerwG, 234, § 82 G 131 Nr. 2 = DVBl. 1958 S. 465).
Nach alledem bleibt nur die - auch vom Beklagten nicht in Frage gestellte - rechtliche Möglichkeit, den Kläger entsprechend dem ob unerwähnt er. Gemeinsamen Rundschreiben vom 28. April 1952 dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 zuzurechnen. Der Kläger nimmt daher ebenso wie die anderen dem Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG zugehörigen Personen an der Unterbringung teil. Was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Frage der Unterbringungspflicht des Beklagten ausgeführt hat, steht entgegen der Auffassung der Revision in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 4, 229[BVerwG 16.01.1957 - VI C 182/56]). Danach besteht kein subjektives öffentliches Recht des Unterbringungsteilnehmers auf Unterbringung gegenüber dem Unterbringungspflichtigen Dienstherrn. Insbesondere steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wann und wie er die Wiederverwendung realisiert (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1959 - BVerwG VI C 48.56 - Bay. BZ 1959 S. 157). Das Vorbringen der Parteien zu dieser Frage vor dem Berufungsgericht gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs schlechterdings keine andere Entscheidung des Beklagten möglich sei, als den Kläger alsbald zum Forstmeister im Beamtenverhältnis zu ernennen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge der Revision geht fehl. Die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts ist bei einer behördlichen Ermessensentscheidung - wie sie hier in Frage steht - beschränkt und erstreckt sich insbesondere nicht auf solche Umstände, die zwar als Grundlagen für die richtige Handhabung des Ermessens der Verwaltungsbehörde in Betracht kommen, aber von ihr noch nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BVerwGE 3, 279 [281, 282] [BVerwG 09.05.1956 - BVerwG III C 123.54]; Urteil von 15. November 1956 - BVerwG III C 10.56 - NJW 1957 S. 510 = DÖV 1957 S. 403). Eine solche unzulässige gerichtliche Aufklärung erstrebt aber die Revision, wenn sie geltend nacht, das Berufungsgericht hätte bei richtiger Sachaufklärung erkennen müssen, "daß die besonderen Umstände und die besonders lange Dauer der unterwertigen Unterbringung dem Beklagten die Ernennung des Klägers zum Beamten bei der nächsten Gelegenheit zur Rechtspflicht machten". Schließlich übersieht die Revision auch, daß der Beklagte nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts verpflichtet ist, nunmehr den Kläger erneut zu bescheiden und in einem etwa wiederum ablehnenden Bescheid die Gründe darzulegen, aus denen eine endgültige Unterbringung des Klägers vorerst nicht möglich ist. Hierbei wird - was auch bereits vom Berufungsgericht hervorgehoben worden ist - vom Beklagten zu bedenken sein, daß der Kläger bereits seit Jahren im Dienste der Niedersächsischen Forstverwaltung steht und nach Lage des Falles seine Ernennung zum Beamten weiterhin nur aus zwingenden Gründen wird verweigert werden können.
Da nach Gliedern der Anspruch des Klägers noch nicht spruchreif ist, war seine Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.200 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz
gez Dr. Becker