Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1957, Az.: BVerwG VI C 27.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI C 27.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 08.02.1952 - AZ: A II 209/51
OVG Niedersachsen - 04.08.1953 - AZ: II OVG - A 120/52

Fundstellen

  • DVBl 1958, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 188 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1958, 93

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Auflösung des Reichsnährstandes auf Grund des Reichsnährstandsauflösungsgesetzes vom 21. Januar 1948 (WiGBl. 48 S. 21) ist, wenn sie zum Amtsverlust eines Beamten des Reichsnährstandes geführt hat, ein anderer als beamtenrechtlicher Grund im Sinne des Art. 131 GG. Dieser Amtsverlust steht auch mit dem Zusammenbruch im Zusammenhang.

  2. 2.

    § 82 G 131 ist jedenfalls nicht auf öffentliche Bedienstete anwendbar, welche am 1. April 1951, sei es aus beamtenrechtlichen Gründen, sei es aus nicht beamtenrechtlichen Gründen, bereits ausgeschieden waren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1957 in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
den Bundesrichter Tellenbach,
den Bundesrichter Reimer und
den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. August 1953 - II OVG - A 120/52 - und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, Zweite Kammer Hannover, vom 8. Februar 1952 - A II 209/51 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Beamter des Reichsnährstandes auf Lebenszeit. Er leitete über den Zusammenbruch hinaus bis zum 1. Juli 1948 das Kreisernährungsamt in L. Nach Auflösung des Reichsnährstandes gingen die Aufgaben dieses Amtes im Sommer 1948 auf den Landkreis L. über. Bei dieser Neuorganisation der Ernährungsverwaltung wurde der Kläger weder vom Landkreis noch vom Land Nieder Sachsen übernommen.

2

Gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht der Kläger mit der Klage geltend, er sei seit dem 1. April 1948 Beamter auf Lebenszeit des Landes Niedersachsen, hilfsweise, er sei mit Wirkung vom 5. März 1948 an als Beamter auf Lebenszeit durch das Land Niedersachsen zu übernehmen, und zwar als Landwirtschaftsrat in der Besoldungsgruppe A 2 c 2.

3

Das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges hat nach dem Hauptantrage erkannt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat durch Urteil vom 4. August 1953 auf die Berufung des Beklagten festgestellt, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 Beamter auf Lebenszeit des Landes Niedersachsen in der Dienststellung eines Landwirtschaftsrates (Besoldungsgruppe A 2 c 2) geworden sei. Für die Zeit vor dem 1. April 1951 hat es den Kläger mit seinem Hauptantrag abgewiesen und auf seinen Hilfsantrag den Beklagten für verpflichtet erklärt, den Kläger mit Wirkung vom 5. März 1948 als Beamten auf Lebenszeit in der Dienststellung eines Landwirtschaftsrates (Besoldungsgruppe A 2 c 2) in den Dienst des Landes Niedersachsen zu übernehmen.

4

Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Für den Feststellungsantrag des Klägers liege das erforderliche Reschtsschutzinteresse vor; dieser Antrag gehe über die mit einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage allenfalls zu erringende Rechtsfolge hinaus, weil er diese Rechtsfolge als bereits kraft Gesetzes eingetreten behandelt sehen wolle. Auch im übrigen seien die Prozeßvoraussetzungen gegeben, zumal die Bescheide des Landwirtschaftsministers und des Innenministers ohne Rechtsmittelbelehrung erteilt worden seien.

5

Der Hauptantrag des Klägers sei nur für die Zeit vom 1. April 1951 an begründet. Denn soweit er sich auf die vorhergehende Zeit beziehe, fehle die nach § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - BRÄG - für den Wechsel des Dienstherrn erforderliche Übernahmeverfügung, Die Berechtigung des Hauptantrages für die Zeit vom 1. April 1951 an ergebe sich daraus, daß der unstreitig nicht aus politischen Gründen, vielmehr infolge eines durch das Beamtenrechtsänderungsgesetz geregelten Sachverhalts amtslos gewordene Kläger einerseits nicht unter Art. 131 GG und nicht unter Kap. I und II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, insbesondere nicht unter § 63 G 131 falle, andererseits aber durch § 82 G 131 erfaßt werde. § 82 G 131, der über den Personenkreis des Art. 131 GG hinausgreife, entwickele den Rechtsgedanken des § 22 BRÄG fort und weise den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 nicht nur mit den Rechten des Gesetzes zu Art. 131 GG, sondern mit vollen Rechten dem Beklagten zu. Die Berechtigung des Hilfsantrages für die Zeit vor dem 1. April 1951 ergebe sich aus § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 BRAG, was das Berufungsgericht im einzelnen begründet.

6

Gegen dieses ihm am 12. September 1953 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. September 1953 die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Er hat die Revision nach entsprechender Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist am 11. Dezember 1953 begründet.

8

Der Kläger hat am 22. April 1954 Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,

das Berufungsurteil dahin zu ändern, daß der Kläger bereits seit dem 5. März 1948 Beamter des Landes Niedersachsen ist.

9

Die Revision des Beklagten ist im wesentlichen damit begründet, daß das Berufungsgericht § 77 G 131 hinsichtlich, der Zeit bis zum 1. April 1951 hätte berücksichtigen müssen und §.82 G 131 hinsichtlich der Zeit vom 1. April 1951 an nicht hätte anwenden dürfen.

10

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er hat seine Anschlußrevision, damit begründet, daß er nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. November 1955 - BVerwG II C 22.53 - (BVerwGE 2, 317) kraft Gesetzes rückwirkend mit vollen Rechten dem neuen Dienstherrn zugewiesen sei.

11

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

12

II.

1.

Die zulässige Revision des Beklagten mußte Erfolg haben.

13

Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der Kläger unter Art. 131 GG und als einheimischer Beamter unter § 63 G 131 fällt. Das Berufungsurteil beruht infolge dieses Rechtsirrtums auf rechtsfehlerhafter Nichtanwendung des § 77 G 131 und hinsichtlich der Zeit vom 1. April 1951 an auf rechtsfehlerhafter Anwendung des § 82 G 131.

14

Nach § 77 G 131 - dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bereits im Urteil des Senatsvom 16. Januar 1957 (BVerwG VI C 122.56) festgestellt ist - stehen den unter Art. 131 GG fallenden Personen außer dem Anspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus ihrem früheren Dienst- und Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. April 1951) nicht zu. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger gehört zum Personenkreis des Art. 131 GG. Er gehörte unstreitig am 8. Mai 1945 als Beamter dem öffentlichen Dienst an, ist aus seinem Amt ausgeschieden und noch nicht entsprechend verwendet. Fraglich könnte nur sein, ob er "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" ausgeschieden ist. Indessen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß "andere als beamtenrechtliche Gründe" für den Amtsverlust die durch die militärisch-politischen Ereignisse bei und nach dem Zusammenbruch bedingten Funktionsentkleidungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind und daß als "beamtenrechtliche" Gründe für den Amtsverlust nur die herkömmlichen, im allgemeinen Beamtenrecht geltenden gesetzlichen Entlassungs- oder sonstigen Beendigungsgründe (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe) gelten können; es sei denn, daß sie eine Erscheinungsform oder Folgewirkung der politischen Ereignisse nach dem Zusammenbruch darstellen; BVerwGE 2, 308 (309)[BVerwG 04.11.1955 - II C 264/54]. Der Amtsverlust wegen Auflösung des Dienstherrn gehört nicht zu den beamtenrechtlichen Gründen in dem bezeichneten Sinne. Das meint allerdings das Berufungsgericht unter Berufung auf §§ 22, 23 BRÄG. Indessen wird hierbei nicht hinreichend berücksichtigt, daß diese auf die Umbildung des Dienstherrn bezügliche Regelung, sofern sie überhaupt auf die Auflösung des Reichsnährstandes anwendbar ist, nicht das Ausscheiden des Beamten des von der Auflösung betroffenen Dienstherrn, sondern gerade das weitere Verbleiben des Beamten im Amt bezweckt. Daher, ist nicht möglich, Falle der §§ 22, 23 BRÄG mit den herkömmlichen beamtenrechtlichen Entlassungs- oder sonstigen Beendigungsgründen in Verbindung zu bringen. Ein auf der Auflösung des Reichsnährstandes beruhendes Ausscheiden eines Reichsnährstandsbeamten kann mithin nur als auf einem anderen als beamtenrechtlichen Grund beruhend angesehen werden. Nun meint allerdings das Berufungsgericht weiter, § 63 G 131 könne nur auf Angehörige des öffentlichen Dienstes angewendet werden, die wegen ihrer Verbindung zum Nationalsozialismus ihres Amtes enthoben worden sind. Dieser Auffassung ist der Senat bereits in seinerEntscheidung vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - u.a. mit der Begründung entgegengetreten, daß nicht nur die Verhältnisse der aus solchen Gründen ausgeschiedenen einheimischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes regelungsbedürftig waren. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Regelung des § 62 Abs. 3 G 13 sei nur verständlich, wenn der Gesetzgeber von der gedanklichen Voraussetzung ausgegangen sei, daß als Amtsenthebung im Sinne der Gesamtvorschrift allein diejenige aufzufassen sei, die auf den Anschein einer Verbindung zum Nationalsozialismus zurückzuführen war, kann nicht gefolgt werden. § 62 Abs. 3 G 131 ist eine Spezialregelung für die von ihrem Amt oder Arbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, welche der NSDAP öder ihren Gliederungen nicht angehört haben und im Entnazifizierungsverfahren als nicht betroffen erklärt worden sind. In den gesetzlichen Tatbeständen der §§ 62 Abs. 1 Nr. 1a und 63 Abs. 1 Nr. 1a dagegen wird eine persönliche Verbindung des Beamten mit dem Nationalsozialismus nicht vorausgesetzt. § 63 G 131 dagegen erfaßt alle Personen, welche ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben. Überdies kommt es im Zusammenhang mit § 77 G 131 nicht auf § 63 G 131, sondern auf Art. 131 GG an. Daß die anderen als beamtenrechtlichen Gründe im Sinne dieses Artikels nicht auf das Ausscheiden wegen formeller politischer Belastung beschränkt werden können, folgt zwanglos daraus, daß das einschlägige Tatbestandsmerkmal dieses Artikels auch auf die Fälle des "unpolitischen" Ausscheidens von dienstherrnlos gewordenen oder verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bezogen werden muß. Der Amtsverlust eines Beamten des Reichsnährstandes wegen Auflösung dieser Körperschaft erfüllt aber auch die weitere, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu fordernde Voraussetzung des Zusammenhanges des Ausscheidens mit dem Zusammenbruch, denn wenn der Reichsnährstand, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, "als ein Gebilde des nationalsozialistischen Staates mit dessen Zusammenbruch seiner Konzeption nach überfällig" geworden war, die Auflösung des Reichsnährstandes auf Grund des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 21. Januar 1948 (WiGBl. 1948 S. 21) also unzweifelhaft eine unmittelbare Folge des Zusammenbruchs ist, dann kann auch der infolge der Auflösung des Reichsnährstandes eingetretene Amtsverlust eines Reichsnährstandsbeamten nicht anders als im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehend gewürdigt werden. Hiernach sind im Falle des Klägers die Voraussetzungen des. Merkmals des Ausscheidens "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG und damit alle Tatbestandsmerkmale des Art. 131 GG gegeben. Wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, daß die zum Amtsverlust des Klägers führende Auflösung des Reichsnährstandes vom deutschen Gesetzgeber herbeigeführt worden sei, so ist eine hinreichende Begründung für die Erheblichkeit dieses Gesichtspunktes nicht zu erkennen.

15

Die hiernach gegebene Anwendbarkeit des § 77 G 131 könnte im Falle des Klägers als eines einheimischen Beamten durch § 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 G 131 eingeschränkt sein. Indessen erfüllt das durch das Berufungsgericht in bezug auf die Zeit bis zum 1. April 1951 zur Anwendung gebrachte Beamtenrecht änderungsgesetz nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 dieser Vorschrift. Danach bleiben nur Rechtsvorschriften unberührt, die von den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder werden und eine günstigere Regelung enthalten; auch kommt angesichts der ständigen Ablehnung der Übernahme des Klägers als Landesbeamter durch das von dem Beklagten vertretene Land nicht eine günstigere Maßnahme im Sinne des Satzes 3 dieser Vorschrift in Frage. Nach allein konnte der Beklagte nicht zur Übernahme des Klägers als Beamter verpflichtet werden.

16

Die § 32 G 131 betreffenden Einwendungen des Beklagten können dahingestellt bleiben. Diese Bestimmung ist nämlich auf Beamte unanwendbar, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, sei es aus beamtenrechtlichen Gründen, sei es aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen, ausgeschieden sind. Einerseits sollte die Vorschrift ersichtlich nicht das Ausscheiden eines Beamten aus beamtenrechtlichen Gründen rückgängig machen. Andererseits gilt für ein Ausscheiden aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen die Regelung in Kap. I oder II des Gesetzes zu Art. 131 GG. Schon aus diesen Gründen ist daher kein Raum für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 Beamter des durch den Beklagten vertretenen Landes geworden ist.

17

2.

Die Unbegründetheit der Anschlußrevision des Klägers ergeben die vorstehenden Ausführungen. Eines Eingehens auf das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1953 (BVerwGE 2, 317) bedarf es hierzu nicht.

18

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmidt
Tellenbach
Reimer
Dr. Waitz