Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1955, Az.: BVerwG II C 22.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 22.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 31.10.1952 - AZ: OS I 193/51
Rechtsgrundlage
- § 82 Ges. zu Art. 131
Fundstellen
- BVerwGE 2, 317 - 319
- AS II, 317
- DVBl 1956, 265
- NDBZ 1956, 129
- NJW 1956, 562 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1956, 107
- ZBR 1956, 89
Amtlicher Leitsatz
Nach § 82 G 131 werden die am 8. Mai 1945 bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse der in ihrem Amt oder auf ihrem Arbeitsplatz verbliebenen Personen kraft Gesetzes unverändert mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1952 - OS I 193/51 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben uni die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1907 geborene Kläger trat 1929 in den Polizeidienst ein und wurde 1941 unter Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Von 1930 an war er, von einer etwa einjährigen Verwendung in Berlin und späteren Abordnungen abgesehen, immer bei der Schutzpolizei in Kassel tätig. Am 19. Juni 1945 wurde er von dem Polizeipräsidenten in Kassel als Hilfspolizeibeamter dem dritten Polizeirevier in Kassel zur Dienstleistung zugewiesen.
Im Jahre 1949 wurde der Kläger von dem Oberstaatsanwalt in Kassel angeklagt, sich in der Nacht vom 11. zum 12. Dezember 1947 als Mittäter der Erpressung schuldig gemacht zu haben. Der Oberbürgermeister in Kassel - Polizeipräsident - enthob ihn ad 26. Juni 1949 mit Rücksicht auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren vorläufig des Dienstes und leitete am 9. Januar 1950 unter gleichzeitiger Anordnung der weiteren Dienstenthebung ein förmliches Dienststrafverfahren gegen ihn ein.
Durch Urteil vom 23. August 1950 sprach die Strafkammer I des Landgerichts in Kassel den Kläger aus Mangel an Beweisen frei. Nach vorheriger Anhörung wurde der Kläger mit der Verfügung des Magistrats Kassel vom 12. Januar 1951 unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Dienst der städtischen Polizei entlassen, weil er des eigenen Vorteils wegen Kurzwaren (zwei Schnürsenkel und ein üblichen Twist), die aus der erpresserischen Handlung eines Polizeibeamten stammten, an sich genommen habe. Das gegen ihn eingeleitete förmliche Dienststrafverfahren wurde durch Verfügung vom 17. Januar 1951 eingestellt.
Der von dem Kläger gegen die Verfügung vom 12. Januar 1951 erhobene Einspruch wurde durch Bescheid des Einspruchsausschusses des Magistrats der Stadt Kassel vom 3. April 1951 zurückgewiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage,
die Widerrufsverfügung vom 12. Januar 1951 und den Einspruchsbescheid vom 3. April 1951 aufzuheben.
Zur Begründung hat er - ebenso wie in seinem Einspruch - geltend gemacht, er hebe von der Herkunft der Kurzwaren keine Kenntnis gehabt und sich keinesfalls einer gröblichen Pflichtverletzung im. Sinne des § 8 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes schuldig gemacht.
Das Verwaltungsgericht hat eine gröbliche Pflichtverletzung des Klägers bejaht und die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. September 1951 sowie die Verfügung des Magistrats der Stadt Kassel vom 12. Januar 1951 und den Einspruchsbescheid vom 3. April 1951 aufzuheben.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 31. Oktober 1952 die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach dem Deutschen Polizeibeamtengesetz, das als besonderes Recht auch nach Inkrafttreten des hessischen Beamtengesetzes in Geltung geblieben sei, sei der Widerruf zulässig. Die Einleitung eines Dienststrafverfahrens stehe der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen.
Der Kläger könne auch mit seiner Einwendung nicht durchdringen, daß er nur in einem Dienststrafverfahren habe entlassen werden können, weil er in ein lebenslängliches Beamtenverhältnis zur Beklagten getreten sei. Der Kläger sei aus dem Dienst des Reiches in den der Stadt Kassel übergetreten, habe also den Dienstherrn gewechselt; er sei weder nach deutschem noch nach hessischem Beamtenrecht ausdrücklich in ein Beamtenverhältnis berufen worden. Der Kläger sei vielmehr nach § 109 des hessischen Beamtengesetzes Beamter auf Widerruf. Die Beklagte habe das frühere lebenslängliche Beamtenverhältnis zum Deutschen Reich nicht fortgesetzt, sie sei hierzu auch nicht verpflichtet gewesen.
Eine gesetzliche Verpflichtung könne insbesondere nicht aus § 22 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - BRÄG - hergeleitet werden. Abgesehen davon, daß gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf die durch den Zusammenbruch hervorgerufenen Umbildungen erhebliche Bedenken bestünden, fehle es beim Kläger jedenfalls an der nach dieser Vorschrift erforderlichen Übernahme durch den neuen Dienstherrn.
Auch auf eine allgemeine Rechtsnachfolge könne sich der Kläger nicht stützen. Eine gesamtstaatliche Sukzession zwischen einer Gemeinde und dem Reich komme nicht in Betracht. Eine partielle Rechtsnachfolge wegen Fortsetzung einer einzelnen Behörde komme ebenfalls nicht in Frage.
Die Fürsorgepflicht und damit die Pflicht zu Erhaltung einzelner Beamtenrechte könne auf einen neuen Rechtsträger in der Verwaltung nur in dem Umfang übergehen, als dieser die öffentlichen Aufgaben übernehme. Der Übergang solcher Aufgaben vollziehe sich aber nicht durch die örtliche Fortführung einer Behörde, sondern durch die Übernahme der hoheitlichen Gewalt zur Ausübung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsbefugnisse. Es müsse mindestens ein ganzer in sich geschlossener Teil der öffentlichen Verwaltung der übernehmenden Körperschaft mit allen Rechten zugefallen sein, um ihre Verpflichtung zu begründen, auch in die Rechtsverhältnisse aller auf diesem Verwaltungsgebiete beschäftigten Beamten einzutreten. Außerdem sei unerläßliche Voraussetzung, daß die übernehmende Körperschaft die bisherige kontinuierlich fortführe; hiervon könne keine Rede sein, wenn die bestehende Verwaltung zerschlagen und sowohl in ihrer Organisation als auch nach ihrer Zweckbestimmung völlig neu und andersgeartet aufgebaut werde. Es sei schon zweifelhaft, ob den Gemeinden in Hessen die gesamte Polizeiverwaltung übertragen worden sei. Jedenfalls hätten die Gemeinden, damit auch die Beklagte für ihr Gebiet, die frühere staatliche Polizeiverwaltung nicht kontinuierlich fortgeführt. Das Polizeiwesen sei vielmehr erst einige Zeit nach dem Zusamnenbruch neu gestaltet worden. Da die kommunale Polizeiverwaltung der Beklagten sonach nicht als unmittelbare Fortsetzung der staatlichen Polizei gelten könne, sei die Beklagte auch nicht in das frühere Beamtenverhältnis des Klägers eingetreten.
Das Berufungsgericht kommt hiernach zu dem Ergebnis, daß die Beklagte berechtigt war, das Beamtenverhältnis des Klägers unter den Voraussetzungen des § 8 des Deutschen Polizeibeamtengesetzes zu widerrufen, und daß mit Recht das Verhalten des Klägers als eine gröbliche Pflichtverletzung angesehen worden ist.
In dem Urteil des Berufungsgerichts war die Revision nicht zugelassen worden. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 27. Januar 1953 - dem Kläger zugestellt am 5. Februar 1953 - die Revision zugelassen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 1953 Revision eingelegt uni beantragt,
unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts in Kassel vom 11. September 1951 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1952 nach lern Klageantrag zu erkennen.
Zur Begründung führt er aus, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Ausführungen über die Funktionsnachfolge seien nicht überzeugend und ständen im Widerspruch zur Rechtsprechung. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn - den Kläger - als lebenslänglichen Beamten zu übernehmen und dementsprechend zu behandeln; er hätte als nicht ohne Disziplinarverfahren entlassen werden können. Im übrigen beständen erhebliche Bedenken gegen die Entscheidungsfreiheit des erkennenden Gerichts, da Art. 127 der hessischen Verfassung gegen Art. 97 GG verstoße. Dazu komme, daß in Hessen die Verwaltungsgerichtsbarkeit dem Innenminister unterstellt und eine derart enge Bindung der Rechtsprechung an die Exekutive verfassungswidrig sei. Das Gesetz zu Art. 131 GG könne auf ihn keine Anwendung finden, weil er aus beamtenrechtlichen Gründen entlassen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger sei bei ihr nicht Beamter auf Lebenszeit geworden. Eine Funktionsnachfolge liege nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 22 BRÄG seien nicht gegeben; außerdem fehle es an der hiernach erforderlichen Übernahmeerklärung. Der Kläger sei vielmehr ausdrücklich als Hilfspolizeibeamter eingestellt, also nicht in seiner bisherigen Rechtsstellung weiterbeschäftigt worden. Das Gesetz zu Art. 131 GG könne keine Anwendung finden, weil der Kläger aus beamtenrechtlichen Gründen aus seinem Beamtenverhältnis zu ihr ausgeschieden sei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und führt aus, auf Grund des Art. 33 Abs. 5 GG gelte der Grundsatz des Kapitels V BRÄG als unmittelbar anzuwendendes Beamtenverfassungsrecht. § 109 des hessischen Beamtengesetzes würde daher insoweit verfassungswidrig sein, als Beamte auf Lebenszeit diese Rechtsstellung verlieren seilen. Ferner sei in § 82 des Gesetzes zu Art. 131 GG der Rechtsgedanke der Funktionsnachfolge gesetzlich anerkannt werden.
Entscheidungsgründe
1.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und zulässig; sie ist auch begründet.
2.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Entscheidungsfreiheit des Berufungsgerichts sind unbegründet.
Nach Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen vom 11. Dezember 1946 - Hess. GVOBl. S. 229 - werden Richter auf Lebenszeit erst dann berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben werden. Ein Richter, der nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Erwartungen nicht erfüllt, kann nach dieser Bestimmung durch den Staatsgerichtshof seines Amtes für verlustig erklärt werden. Diese Vorschrift steht nicht in Widerspruch zu Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG, nach dem die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen werden können. Dieser Forderung ist vielmehr durch das in Art. 127 der hessischen Verfassung vorgesehene Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entsprochen. Im übrigen würde ein Widerspruch des Art. 127 der hessischen Verfassung zu Art. 97 GG nur die Folge haben können, laß Art. 127 der hessischen Verfassung außer Kraft getreten, nicht aber laß der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht vorschriftsmäßig besetzt wäre.
Daß durch Art. 127 der hessischen Verfassung die Unabhängigkeit der Richter beeinträchtigt wäre, ist nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für den Hinweis des Klägers auf die "Unterstellung" des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter den hessischen Innenminister. Diese in der deutschen Gerichtsorganisation übliche Regelung hat nur organisatorische Bedeutung und beruht auf verwaltungsmäßigen Notwendigkeiten. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß sie dazu benutzt werden sei oder werde, die Richter durch Weisungen oder auf andere Weise bei ihrer Rechtsprechung unzulässig zu beeinflussen.
3.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich einer gröblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht habe und daher sein Beamtenverhältnis auf Grund des § 8 des - neben dem hessischen Beamtengesetz weiter geltenden - Deutschen Polizeibeamtengesetzes mit Recht widerrufen worden sei, beruhen auf Landesrecht; sie sind daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Bei der Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger Beamter auf Widerruf der Beklagten gewesen sei, ist jedoch Bundesrecht unberücksichtigt geblieben, nämlich das Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 -.
Das Berufungsgericht hat sich auf die Bemerkung beschränkt, dem Kläger seien seine Rechte aus seinem früheren Beamtenverhältnis im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 11. Mai 1951 erhalten, es hat aber nicht geprüft, ob und welche Rechte dem Kläger auf Grund dieses Gesetzes gegen die Beklagte zustehen und ob diese Rechte etwa seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen rechtfertigen können.
4.
Der Kläger hat am 8. Mai 1945 als Polizeiwachtmeister in dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Lebenszeit bei einer Reichsdienststelle - der Polizeiverwaltung in Kassel (Drittes Polizeirevier) - gestanden, flach § 82 G 131 ist daher Dienstherr des Klägers die Körperschaft, die bei der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse die Aufgaben der früheren Reichsdienststelle ganz und überwiegend übernommen hat. Daß die Beklagte die Aufgaben der Polizeiverwaltung in Kassel übernommen hat, wird vom Kläger behauptet.
Es kommt hiernach darauf an, welche Bedeutung dem § 82 G 131, insbesondere den Worten "ist ihr Dienstherr" beizumessen ist.
Der Artikel 131 GG hat dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, die Rechtsverhältnisse von Personen zu regeln, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden.
Während Kapitel I G 131 die Rechtsverhältnisse der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes regelt, bezieht sich Kapitel II G 131 auf die einheimischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ihr Amt verloren haben.
Außer den Rechtsverhältnissen dieser beiden Personengruppen bedurften auch die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen einer Regelung, die zwar in ihrem Amt oder an ihrem Arbeitsplatz verblieben, aus ihrem bisherigen Rechtsverhältnis als Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Reichs oder eines Landes zu ihrem alten Dienstherrn infolge Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse aber ausgeschieden waren. Auch auf die Regelung der Rechtsverhältnisse dieser Personengruppe bezieht sich der Auftrag des Artikel 131 GG.
Die hiernach notwendige Regelung für die letztere Personengruppe hat der Gesetzgeber in § 82 G 131 vorgenommen. Indem diese Vorschrift bestimmt, daß Dienstherr dieser Beamten, Angestellten und Arbeiter die Körperschaft ist, die die Aufgaben der Reichs- oder Landesdienststelle ganz oder überwiegend übernommen hat, besagt sie zugleich, daß deren Dienst rder Arbeitsverhältnis fortbesteht und mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird. Diese Folge tritt sonach kraft Gesetzes ein.
Die Vorschrift stellt eine Anwendung des Grundgedankens des Kapitels V BRAG dar, nach dem ein Übergang der Aufgaben auf einen anderen Dienstherrn mit der Pflicht zur Übernahme der mit diesen Aufgaben betrauten Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch den neuen Dienstherrn verbunden ist. § 82 G 131 geht jedoch über die Regelung des Kapitels V hinaus, die eine ausdrückliche Übernahme durch den neuen Dienstherrn vorsieht, und verwirklicht den Grundgedanken des Erwerbs der Dienstherreneigenschaft durch Aufgabenübergang (Funktionsnachfolge) schon dadurch, daß er den unmittelbaren Übergang kraft Gesetzes eintreten läßt. Landesregelungen, die dieser Regelung des § 82 G 131 widersprechen, sind durch diese Vorschrift beseitigt und unwirksam.
(Vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Anm. 4 zu § 82; Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Art. 131 GG, Anm. 2 zu § 82; OVG Lüneburg vom 4. August 1953 - II OVG A 120/52 - ZBR 1953 S. 206).
5.
Die Frage, zu welcher Personengruppe der Kläger gehört, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.
Daß der Kläger nicht unter Kapitel I G 131 fällt, bedarf keiner näheren Begründung, da es nicht zweifelhaft ist, daß die Reichsdienststelle, bei der der Kläger in einem Dienstverhältnis stand, nämlich die Polizeiverwaltung in Kassel, nicht ersatzlos weggefallen ist.
Es ist auch unwahrscheinlich, daß die Voraussetzungen des § 63 G 131 in der Person des Klägers erfüllt sind, da er bereits am 20. Juni 1945, kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, wieder bei seiner alten Dienststelle, wenn auch als Hilfspolizeibeamter, beschäftigt wurde. Aus den Personalakten ergibt sich aber, daß der Kläger kurz nach seiner Wiederbeschäftigung aus politischen Gründen verhaftet, im September 1945 wieder aus der Haft entlassen und anschließend erneut von der Beklagten beschäftigt werden ist. Bei diesem Sachverhalt kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen sein Amt verloren hat und nicht entsprechend seiner früheren Rechtsstellung als Polizeiwachtmeister auf Lebenszeit wiederverwendet worden ist.
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein und auf den Kläger daher § 63 G 131 Anwendung finden, so würden ihm lediglich die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Ansprüche zustehen. Diese Ansprüche würden dem Widerruf eines bei der Beklagten neu begründeten Dienstverhältnisses als Beamter auf Widerruf nicht entgegenstehen.
6.
Sind die Voraussetzungen des § 63 G 131 in der Person des Klägers nicht erfüllt, so kann § 82 G 131 auf den Kläger Anwendung finden. Voraussetzung hierfür ist die Feststellung, daß die Aufgaben der Polizeiverwaltung in Kassel ganz oder überwiegend auf die Beklagte übergegangen sind. Da das Berufungsgericht lediglich ausgeführt hat, daß die kommunale Polizeiverwaltung der Beklagten nicht als unmittelbare Fortsetzung der staatlichen Polizei anzusehen ist, ist der Senat nicht in der Lage, eine dahingehende Feststellung zu treffen. Das Berufungsgericht wird vielmehr zu prüfen haben, ob ein wenigstens überwiegender Aufgabenübergang vorliegt. Bei dieser Prüfung wird die Entscheidung der Bundesminister des Innern und der Finanzen nach § 1 G 131 hinsichtlich des Übergangs der Aufgaben des früheren Polizeipräsidenten in Stuttgart vom 31. Juli 1954 (MinBl. Fin. 1954 S. 552) zu berücksichtigen sein, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Kassel weitgehend mit den Verhältnissen in Stuttgart, das ebenso wie Kassel zur amerikanischen Besatzungszone gehörte, übereinstimmen werden.
Sind die Aufgaben der Polizeiverwaltung Kassel überwiegend auf die Beklagte übergegangen, so ist der Kläger auf Grund des § 82 G 131 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, also mit Wirkung vom 1. April 1951, kraft Gesetzes Beamter auf Lebenszeit der Beklagten geworden.
Der angefochtene Einspruchsbescheid vom 3. April 1951 ist dem Kläger am 3. Juli 1951 zugestellt worden. Er muß daher unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, also unter Anwendung des am 1. April 1951 in Kraft getretenen Gesetzes zu Art. 131 GG, beurteilt werden.
Wenn der Kläger am 1. April 1951 Beamter auf Lebenszeit der Beklagten war, war seine Entlassung durch Widerruf unwirksam und sein Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 1951 und des Einspruchsbescheides vom 3. April 1951 begründet.
7.
Hiernach war das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 63 G 131 in der Person des Klägers erfüllt sind und, falls diese Frage zu verneinen ist, ob die Aufgaben der Polizeiverwaltung in Kassel wenigstens überwiegend auf die Beklagte übergegangen sind.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsurteil vorzubehalten, da sich erst nach anderweitiger Entscheidung ergeben wird, ob und in welchen Umfang das Rechtsmittel endgültig Erfolg hat.
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer