Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1958, Az.: BVerwG III C 358.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.04.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 358.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 22.08.1956 - AZ: VIII b VGL 546/56
LVG Hamburg - 22.08.1956 - AZ: VIII b VGL 547/56

Fundstellen

  • BVerwGE 6, 309 - 313
  • AS VI, 309
  • IFLA 1959, 56
  • MDR 1958, 543 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1958, 270
  • ZLA 1958, 189

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG getroffene Regelung, daß bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten jeder die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen kann, sofern nicht Alleineigentum nachgewiesen ist, gilt - unmittelbar oder entsprechend - auch dann, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung, aber vor dem 1. April 1952 verstorben ist. An die Stelle des verstorbenen Ehegatten treten seine Erben.

  2. 2.

    Zum Verhältnis der Feststellung von Kriegssachschäden zur Hausratentschädigung nach LAG.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Lentzt, Dr. Buchholz, Klein und Dr. Sieveking
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 1956 - VIII b VGL 546/56 und 547/56 -, die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses für die Ausgleichsämter der Freien und Hansestadt Hamburg vom 11. Juni 1956 und die Bescheide des Ausgleichsamtes Wandsbek vom 16. Februar 1956 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene zu 2) ist die zweite - 1947 geschiedene - Ehefrau des 1951 verstorbenen Versicherungsangestellten ... die Beigeladene zu 1) seine verwitwete dritte Ehefrau und durch Erbschein ausgewiesene Alleinerbin. Im gemeinsamen Haushalt lobend, erlitten ... und die Beigeladene zu 2) im Juli 1943 durch Kriegseinwirkung (Luftangriff) Totalschaden an ihrem Hausrat. Sie erhielten Entschädigungsvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 5.700 RM.

2

Beide Beigeladenen beantragten rechtzeitig Feststellung des Hausratverlustes und Hausratentschädigung, die Beigeladene zu 1) als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Sie erklärten gegenüber dem Ausgleichsamt, der verlorengegangene Hausrat habe den damaligen Ehegatten gemeinsam gehört.

3

Das Ausgleichsamt gab mit Bescheiden vom 23. Dezember 1954 beiden Feststellungsanträgen statt, errechnete unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen eine Hausratentschädigung von 230 DM und sprach diesen Sockelbetrag je zur Hälfte den beiden Beigeladenen zu, der Beigeladenen zu 2) darüber hinaus Kinderzuschlag für ein Kind. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) hob das Ausgleichsamt durch Bescheide vom 16. Februar 1956 die Bescheide vom 23. Dezember 1954 als angeblich rechtsirrtümlich auf, lehnte die Anträge der Beigeladenen zu 1) ab und sprach die volle Hausratententschädigung der Beigeladenen zu 2) zu. Es führte aus, nach § 16 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes - FG - gelte nach dem Tode ihres früheren Ehemannes die Beigeladene zu 2) als alleinige unmittelbar Geschädigte; deshalb stehe ihr die volle Hausratentschädigung zu. Die Beigeladene zu 1) könne deshalb den dem verstorbenen Ehemann erwachsenen Hausratverlust nicht geltend machen.

4

Die Beschwerden der Klägerin, mit denen sie die Wiederherstellung der aufgehobenen Bescheide vom 23. Dezember 1954 erstrebte, wies der Beschwerdeausschuß durch Beschlüsse vom 11. Juni 1956 zurück. Er änderte lediglich den in Sachen der Beigeladenen zu 2) ergangenen Bescheid vom 16. Februar 1956 zu deren Gunsten hinsichtlich einer zu hohen Anrechnung von Vorauszahlungen und dementsprechend auch in der Höhe des Sockelbetrages ab und setzte diesen auf 330 DM fest.

5

Die Klägerin erhob in beiden Sachen Anfechtungsklagen, die das Landesverwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband. Sie beantragte,

6

die Bescheide des Ausgleichsamtes vom 16. Februar 1956 und die Beschwerdebeschlüsse vom 11. Juni 1956 aufzuheben.

7

Das Landesverwaltungsgericht wies durch Urteil vom 22. August 1956 die Klagen ab. Es führt aus: Der Grundsatz, daß die Feststellung eines Kriegssachschadens nur beantragen könne der unmittelbar Geschädigte selbst oder, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben sei, der als Erbe an seine Stelle Getretene (§§ 9, 10 TG a.F.), werde für den Fall gemeinschaftlich geschädigter Ehegatten abgeändert durch § 16 Abs. 3 Satz 2 FG, wonach der überlebende Ehegatte hinsichtlich des Hausratverlustes allein als unmittelbar Geschädigter gelte. Mit dem Ausdruck "überlebender Ehegatte" sei derjenige Ehegatte gemeint, der mit dem vor dem 1. April 1952 verstorbenen Ehegatten gemeinsam geschädigt worden sei und diesen überlebt habe, nicht etwa, im Falle einer voraufgegangenen Scheidung und Wiederverheiratung, der hinterbliebene - letzte - Ehegatte. Der Hausratverlust sei daher auf den Antrag der Beigeladenen zu 2) und nur für sie festzustellen. Es könne dahinstehen, ob nach Nr. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 9 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 - HR-DB - (Mtbl. BAA S. 29) die Erben des vor dem 1. April 1952 verstorbenen mitgeschädigten geschiedenen Ehegatten als feststellungsberechtigt anerkannt werden sollten; denn wenn dies der Sinn der Weisung sei, verstoße sie gegen die klare gesetzliche Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 FG. In dieser sei der Fall, daß der erstverstorbene Ehegatte von dem mitgeschädigten anderen Ehegatten geschieden worden war, nicht besonders geregelt, vielmehr schlechthin bestimmt, daß unabhängig vom Schicksal der Ehe der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter gelte.

8

Es fehle auch an einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Beigeladenen zu 1) auf die Hälfte des Sockelbetrages der Hausratentschädigung. Die Wortfassung "jeder der Ehegatten" in § 293 Abs. 2 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - lasse nur den Schluß zu, daß Erben eines verstorbenen Ehegatten den halben Entschädigungsanspruch nicht haben sollten. Hätten in diese Vorschrift nicht nur die Ehegatten selbst, sondern auch deren Erben einbezogen werden sollen, so hätte es nahegelegen, statt der Worte "jeder der Ehegatten" zu setzen "jeder der Geschädigten". Als eine den Grundsatz des Gesamtanspruchs auf Hausratentschädigung durchbrechende Ausnahmebestimmung müsse § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG eng ausgelegt werden. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende gesetzgeberische Gedanke, daß bei Ehescheidung oder Trennung eine Aufteilung des Gesamtanspruchs auf Hausratentschädigung deshalb erforderlich sei, weil jeder der gemeinsam geschädigten Ehegatten nunmehr einen Haushalt für sich wiederbeschaffen müsse, treffe auf Fälle der vorliegenden Art nicht zu, weil die Notwendigkeit für die Beschaffung eines Ersatzhaushaltes für den vor der Entstehung des Ausgleichsanspruches verstorbenen Ehegatten nicht mehr vorhanden sei. § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG regele daher nur Fälle, in denen beide gemeinschaftlich geschädigte Ehegatten den 1. April 1952 erlebt hätten. Der gegenteiligen Ansicht (zit. Käss, RLA 1954 S. 170 Fall 7) sei neben der Regelung des Feststellungsgesetzes als materielles Argument entgegenzuhalten, der Gesetzgeber habe es offenbar für opportun gehalten, die an sich schon schmale Hausratentschädigung nur dann zu halbieren und damit in ihrem Nutzeffekt für den Empfänger ganz wesentlich zu vermindern, wenn es durch die Gestaltung der Lebensverhältnisse beider noch lebenden gemeinsam geschädigten Ehegatten ohne Verletzung der Gerechtigkeit nicht anders möglich sei; solange aber noch einer der Geschädigten lebe, könne einem von dem Schaden nicht oder nicht unmittelbar Betroffenen zugemutet werden, die volle Hausratentschädigung demjenigen zu belassen, der durch das Schadensereignis sein Heim verloren habe. Außerdem müsse das, was für intakt gebliebene, durch den Tod gelöste Ehen und die Hinterbliebenen des verstorbenen Ehegatten gelte: daß nämlich die Erben hinsichtlich der Hausratentschädigung zugunsten der mitgeschädigten Ehefrau zurücktreten müßten -, auch für die entsprechenden Verhältnisse in brüchig gewordenen Ehen gelten. Die Nummern 3 und 9 der HB-DB, die für Fälle der hier vorliegenden Art für die Erben des erstverstorbenen Ehegatten einen hälftigen Entschädigungsanspruch vorsähen, seien insoweit durch das Gesetz nicht gedeckt und daher nicht zu berücksichtigen.

9

Die Klägerin hat die im Urteil zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt unrichtige Anwendung der §§ 293 Abs. 2 LAG und 16 Abs. 3 FG und vertritt die Auffassung, die in § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG getroffene Regelung, bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten könne jeder - sofern kein Alleineigentum nachgewiesen sei - die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen, müsse entsprechend gelten, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung, aber vor dem 1. April 1952 verstorben ist. Sie meint, die in dem angefochtenen Urteil vertretene Anwendung des § 293 Abs. 2 Satz 3 LAG auch auf geschiedene Ehen sei schon mit dem Gesetzeswortlaut schwerlich vereinbar, werde aber jedenfalls dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. Angesichts des dem § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motivs könne es keinen Unterschied machen, ob, wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung gestorben sei, der Tod vor oder nach dem 1. April 1952 eingetreten sei; die Beigeladene zu 1) trete daher nach § 229 LAG als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes an dessen Stelle. Die Klägerin beantragt,

10

das angefochtene Urteil, die Bescheide des Ausgleichsamtes vom 16. Februar 1956 und die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses vom 11. Juni 1956 aufzuheben.

11

Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil bei, stellt jedoch keinen Antrag. Die Beigeladene zu 2) beantragt Zurückweisung der Revision.

12

II.

Die Revision ist begründet.

13

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob, wenn gemeinschaftlich geschädigte Ehegatten nach der Schädigung geschieden worden sind und einer von ihnen vor dem 1. April 1952 verstorben ist, die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 3 LAG, oder ob diejenige des Satz 4 a.a.O. in Verbindung mit § 229 Abs. 1 LAG anzuwenden ist.

14

1.

Das angefochtene Urteil beruft sich für seine Auffassung, § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG sei unanwendbar, wenn einer der geschiedenen Ehegatten schon vor dem 1. April 1952 verstorben ist (ähnlich anscheinend Kühne-Wolff zu § 293 LAG Anm, 4 Abs. 3), sowohl auf den Gesetzeswortlaut als auch auf den Zusammenhang mit § 16 Abs. 3 FG und auf die ratio legis. Der Wortlaut des § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG:

"Lebten, die Ehegatten am 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden, so ...".

15

könnte allerdings den Schluß rechtfertigen, diese Bestimmung sei immer nur dann anzuwenden, wenn beide den 1. April 1952 erlebt hätten. Naturgemäß entfällt ein "Getrenntleben" von Ehegatten, wenn einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gelebt hat. Es sollte sich aber eine Gesetzesauslegung im allgemeinen nicht in einer Wortauslegung erschöpfen; sie sollte vielmehr - worauf später zurückzukommen ist - den Sinngehalt der Norm aufdecken. Indessen: Auch eine reine Wortauslegung: Satz 4 ist im vorliegenden Falle nicht unmittelbar anwendbar, ergibt - entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils - nicht unbedingt, daß nach Satz 3 a.a.O. die Hausratentschädigung in voller Höhe dem überlebenden mitgeschädigten Ehegatten zuzusprechen ist. Manches spricht vielmehr dafür, daß hier eine echte Gesetzeslücke sinngemäß auszufüllen ist.

16

2.

Wenn sich das angefochtene Urteil auf den systematischen Zusammenhang und den Willen des Gesetzgebers beruft, so können diese Ausführungen nicht überzeugen. Zwar gilt, worauf das angefochtene Urteil vor allem abstellt, nach § 16 Abs. 3 Satz 2 FG, wenn ein Ehegatte nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 stirbt, der überlebende Ehegatte allein als unmittelbar Geschädigter. Damit ist aber im vorliegenden Fall nur das alleinige Antragsrecht auf Feststellung der mitgeschädigten Beigeladenen zu 2) trotz der Scheidung von ihrem mittlerweile verstorbenen, früheren Ehemann festgelegt. Diese Regelung des Antragsrechts nach dem Feststellungsgesetz deckt sich indessen nicht mit der Regelung, die das Lastenausgleichsgesetz für die Entschädigung getroffen hat. Daß Unterschiede zwischen der Antragsberechtigung nach dem Feststellungsgesetz und der Berechtigung nach § 293 LAG bestehen, erkennt mindestens für das Verhältnis von § 16 Abs. 3 Satz 1 FG zu § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG auch das Erläuterungsbuch von Kühne-Wolff Anm. 6 zu § 16 FG mit folgenden Ausführungen an:

"Im Sinne des FG gelten ... beide Ehegatten, sofern sie nur im Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, als Geschädigte ohne Rücksicht darauf, wie sie intern am Hausrat eigentumsmäßig beteiligt waren und ob sie sich etwa nach der Schädigung getrennt haben oder geschieden worden sind. Diese Frage gewinnt Bedeutung erst nach § 293 Abs. 2 LAG für die Gewährung der Entschädigung."

17

In der Tat weicht vor allem in den nach § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG geregelten Fällen die Regelung des Entschädigungsanspruches von derjenigen des Antragsrechts nach dem Feststellungsgesetz sehr wesentlich ab: Während im Rahmen der Schadensfeststellung stets beide Ehegatten gemeinsam als Geschädigte gelten, ist bei Alleineigentum nur einer entschädigungsberechtigt, und bei vermischtem Eigentum haben die geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten nur einen gemeinsamen Anspruch auf Feststellung, aber getrennte Ansprüche auf Entschädigung. Eine von der Regelung des Antragsrechts nach dem Feststellungsgesetz abweichende Bestimmung der Entschädigungsberechtigten nach dem Lastenausgleichsgesetz ist nach alledem keineswegs ausgeschlossen.

18

3.

Auch die Erwägungen des angefochtenen Urteils, der Gesetzeszweck und die Absichten des Gesetzgebers erforderten oder rechtfertigten die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden, überzeugen nicht. Zwar mag § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG der Gedanke zugrunde liegen, bei Ehescheidung oder Trennung der Ehegatten sei eine Aufteilung des Gesamtanspruches auf Hausratentschädigung deshalb erforderlich, weil jeder der gemeinsam geschädigten Ehegatten nunmehr einen Haushalt für sich wiederbeschaffen müsse. Weshalb dieser Gedanke aber auf die Fälle, in denen einer der Ehegatten bereits vor dem 1. April 1952 verstorben ist, nicht zutreffen soll, ist nicht einzusehen. Allerdings braucht der Tote keinen Haushalt mehr, aber er hätte ihn bis zu seinem Tode gebraucht und wird sich in vielen Fällen bis zu seinem Tode unter mehr oder weniger großen eigenen Aufwendungen neuen Hausrat beschafft haben.

19

Da die Hausratentschädigung ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob der Geschädigte inzwischen wieder Hausrat beschafft hat oder nicht, soll sie offensichtlich auch dazu dienen, dem Geschädigten einen Teil seiner eigenen Aufwendungen zu ersetzen. Dann kann es aber nicht nur darauf ankommen, ob in der Zukunft noch neuer Hausrat beschafft werden muß. Vielmehr drängt sich als mindestens gleichwertig die Überlegung auf, ob die Schädigung für jeden der geschiedenen Ehegatten diese Notwendigkeit - sei es auch in der Zeit vor der Entstehung des Anspruches auf Hausratentschädigung - hat entstehen lassen. Das muß aber mindestens in den Fällen bejaht werden, in denen der eine Ehegatte nicht unmittelbar nach der Scheidung oder Trennung verstorben ist. Der Ansicht des angefochtenen Urteils, der dem § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG zugrunde liegende Gedanke treffe allgemein nicht auf solche Fälle zu, in denen der eine der geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten schon vor der Entstehung des Entschädigungsanspruchs verstorben sei, kann daher der Senat nicht zustimmen. Auch die weitere Erwägung des angefochtenen Urteils, dem Erben des verstorbenen geschiedenen Ehegatten könne - als vom Schaden nicht oder nicht unmittelbar betroffener Person - zugemutet werden, die volle Hausratentschädigung demjenigen zu belassen, der durch das Schadensereignis sein Heim verloren habe, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Sie stellt auf Zufälligkeiten ab: Wo - bei einer geschiedenen Ehe - ein Ehegatte unmittelbar vor dem 1. April 1952 gestorben ist, sollte dem anderen - geschiedenen - Teil die ganze Hausratentschädigung zufallen. Wo der Tod am 1. April 1952 eingetreten ist, erhält er dagegen nur die halbe Hausratentschädigung. Der überragende Gedanke des § 293 Abs. 2 LAG geht eindeutig dahin: Die Anspruchsberechtigung richtet sich danach, ob die Ehe intakt geblieben oder ob sie "brüchig" geworden ist. Wo sie intakt geblieben ist, bleibt es bei einer gemeinschaftlichen Lebensführung der Ehegatten, demzufolge ist die Gewährung einer gemeinschaftlichen, einer Gesamtentschädigung für beide Ehegatten sinnvoll und angemessen. Wo aber - bei Ehescheidung oder Getrenntleben von Ehegatten - mit den persönlichen auch die bisherigen wirtschaftlichen Bande zwischen den Ehegatten gelöst werden, jeder seine Vermögensangelegenheiten nunmehr allein, also unabhängig von dem anderen besorgt, soll die Hausratentschädigung nicht "in einen Topf" geworfen werden; hier erscheint es vielmehr erforderlich, bei der Gewährung der Hausratentschädigung eine Aufteilung des bisherigen Gesamtanspruches vorzunehmen (vgl. Urteil des Senatsvom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 71.54 - BVerwGE 2, 102 [103]). Dem entspricht die gesetzliche Regelung einerseits in den Sätzen 1 und 2 des § 293 Abs. 2 LAG, andererseits in Satz 4 a.a.O., mindestens für die Fälle, in denen beide Ehegatten noch leben. Nach Satz 3 a.a.O. soll das Prinzip der "gemeinschaftlichen" Entschädigung für den Hausratschaden in intakt gebliebenen Ehen auch dann aufrechterhalten werden, wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung verstorben ist.

20

4.

Gegen das angefochtene Urteil sprechen im übrigen folgende Erwägungen: Daß an die Stelle eines verstorbenen unmittelbar Geschädigten dessen Erben treten, brauchte der Gesetzgeber nicht bei jeder Einzelregelung zu wiederholen: Dies ist in § 229 Abs. 1 LAG generell bestimmt. Den in § 229 Abs. 1 LAG bestimmten Grundsatz, daß nach dem unmittelbar von dem Schaden Betroffenen dessen Erbe als Geschädigter gilt, ändert § 293 Abs. 2 LAG zwar für den Fall gemeinsam geschädigter Ehegatten ab, aber nur (Rückschluß aus Satz 4 a.a.O.), wenn die eheliche Gemeinschaft noch im Zeitpunkt der Entstehung des Ausgleichsanspruches fortbesteht. Nach alledem kann es für die Anwendung des Satz 4 a.a.O. nicht darauf ankommen, ob die gemeinsam geschädigten, aber nach der Schädigung geschiedenen oder aus eigenem Entschluß getrennten Ehegatten am 1. April 1952 noch beide am Leben waren.

21

5.

Mindestens drängt sich aber die Notwendigkeit auf, § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG auch auf die Fälle anzuwenden, in denen ein geschiedener Ehegatte bereits vor dem 1. April 1952 gestorben ist. Die Überlegungen des angefochtenen Urteils, diese Bestimmung stelle eine Ausnahmevorschrift dar und sei deswegen unter keinen Umständen einer analogen oder extensiven Auslegung zugängig, "begegnet in dieser" Allgemeinheit schon gewissen Bedenken. Indessen bedarf es insoweit keiner abschließenden Erörterung. Denn nichts spricht eindeutig dafür, daß § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG wirklich eine derartige Ausnahmevorschrift darstellt. Vielmehr kann möglicherweise der in § 293 LAG in Verbindung mit § 16 PG enthaltene Grundsatz der gemeinschaftlichen Hausratentschädigung für gemeinsam geschädigte Ehegatten als Ausnahmeregelung angesehen werden; stellt er doch eine Durchbrechung des in § 229 Abs. 1 LAG und in §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 und 11 FG a.F. niedergelegten Prinzips der individuellen Entschädigung dar.

22

6.

Nach alledem steht der Beigeladenen zu 1) als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns die Hälfte des Sockelbetrages der Hausratentschädigung nach diesem zu. Damit erweisen sich das angefochtene Urteil und die im Urteilsausspruch aufgeführten Entscheidungen der Ausgleichsbehörden als rechtsirrig und mußten deshalb aufgehoben werden.

23

Es bleibt daher - jedenfalls was die grundsätzliche Aufteilung der Hausratentschädigung zwischen den beiden Beigeladenen betrifft - bei den beiden Bescheiden des Ausgleichsamts Hamburg-Wandsbek vom 23. Dezember 1954. Dieses wird freilich auf Grund der in der Zwischenzeit, ergangenen Gesetzesänderungen die den beiden Beigeladenen zustehenden Beträge neu zu berechnen haben.

24

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

[Die Entscheidung] über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland
Lentz
Dr. Buchholz
Klein gez.
Dr. Sieveking