Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1959, Az.: BVerwG VI C 392.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 392.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Freiburg im Breisgau - 23.10.1957 - AZ: 49/57
Rechtsgrundlagen
- § 3 G 131
- § 7 G 131
- § 50 G 131
- § 63 G 131
- § 77 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Badischen Verwaltungsgerichtshofs Freiburg/Br. vom 23. Oktober 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1895 geborene Kläger trat nach zwölfjähriger Dienstzeit als Berufssoldat in den Justizdienst, wurde Gerichtsvollzieher und im August 1937 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Im Februar 1938 bewarb sich der Kläger beim Beauftragten der NSDAP, dem Kreisleiter in L. um die Stelle des Bürgermeisters in E., deren bisheriger Inhaber auf Vorschlag des Beauftragten in den Ruhestand versetzt werden sollte; er wies darauf hin, daß er der NSDAP seit dem 1. Mai 1933 angehöre, das Amt des Kreisamtsleiters für Beamte, des Kreiswalters des Reichsbundes der Deutschen Beamten und des Kreisauebildungsleiters bekleide und daß er keiner Konfession angehöre.
Auf den Vorschlag des Beauftragten der NSDAP und nach Zustimmung des Bezirksamtes L. wurde der Kläger mit Urkunde vom 30. März 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum hauptamtlichen Bürgermeister der Beklagten für die Zeit vom 1. April 1938 bis 30. März 1950 ernannt. Von 1941 bis 1945 bekleidete er dann noch das Amt des kommissarischen Ortsgruppenleiters der NSDAP.
Am 5. Mai 1945 wurde der Kläger seines Amtes enthoben und seit dem nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet; er erhielt keine Versorgungsbezüge. Bis zum 22. Dezember 1948 wurde er interniert. Im Spruchkammerverfahren wurde er Mitte 1949 in die Gruppe der Minderbelasteten eingestuft und ihm eine Bewährungsfrist von vier Jahren auferlegt, die aber durch Gnadenerweis bereits am 31. März 1951 endete.
Durch Urteil des Schwurgerichts Offenburg vom 23. Oktober 1948 rechtskräftig seit dem 14. April 1949, wurde der Kläger wegen Beteiligung an Ausschreitungen gegen Juden in E. im Jahre 1938 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch und Anreizung zum Klassenkampf zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit Entschließung vom 13. Januar 1955 bewilligte der Ministerpräsident von Baden-Württemberg dem Kläger im Wege der Gnade ab 1. Dezember 1954 in widerruflicher Weise einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 40 % des bei seinem Ausscheiden erdienten Ruhegehalts und verwies ihn wegen der Geltendmachung an die Beklagte.
Der Stadtrat der Beklagten faßte jedoch, nachdem der Kläger an ihn herangetreten war, am 1. März 1955 folgenden Beschluß:
"Mit heutigem Beschluß wird die Zahlung des dem ehemaligen Bürgermeister S. durch Gnadenerweis des Ministerpräsidenten zuerkannten Unterhaltsbeitrags abgelehnt mit der Begründung, daß seine Ernennung zum Bürgermeister nur auf seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgte. Die Ablehnung der Unterhaltszahlung stützt sich auf die diesbezüglichen Ausführungen des § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG."
Der Bürgermeister der Beklagten unterrichtete den Kläger hiervon mit Schreiben vom 7. März 1955. Der Kläger erhob nunmehr Klage im Verwaltungsstreitverfahren und beantragte zuletzt, den Beschluß vom 1. März. 1955 aufzuheben, soweit die Zahlung des im Gnadenwege bewilligten Unterhaltsbeitrages unter Berufung auf die gleichzeitige Feststellung abgelehnt werde, daß die Ernennung des Klägers wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Das Beamtenverhältnis des Klägers sei auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und des Gesetzes zu Art. 131 GG gemäß § 53 DBG erloschen. Der Kläger habe somit sein Amt aus beamtenrechtlichen Gründen verloren und falle deshalb nicht unter § 63 G 131. Der vorangegangene tatsächliche Verlust des Amtes am 5. Mai 1945 sei in diesem Zusammenhang rechtlich bedeutungslos. Zwar verweise § 63 Abs. 1 G 131 nicht auf § 3 Nr. 2 G 131, der ausdrücklich bestimme, daß Beamte, deren Dienstverhältnis nach dem 8. Mai 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen beendet worden sei, von den Rechten des Gesetzes zu Art. 131 GG ausgenommen seien. Doch gelte insoweit für die unter § 63 G 131 fallenden Personen nichts anderes als für den Personenkreis des Kap. I dieses Gesetzes. Sonst würden im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung die sogenannten einheimischen 131er bessergestellt sein als ihre unter Kap. I fallenden Kollegen oder die Bediensteten, die nach 1945 nicht ausgeschieden seien; während bei einer Verurteilung die Angehörigen dieser beiden Gruppen aus dem Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung ausscheiden müßten, würden die Einheimischen im Beamtenverhältnis zur Wiederverwendung verbleiben und könnten demzufolge Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen. Ein derart befremdliches Ergebnis habe der Gesetzgeber nicht gewollt, wie Anders (DÖV 1951, S. 656 ff. unter Ziff. 3; ders., Komm. zum Gesetz zu Art. 131 GG, 2. Aufl., Vorbem. 2 Abs. 3 zu Kap. II) und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (ZBR 1954 S. 307) überzeugend ausgeführt hätten. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 63 G 131 liege dann nicht vor, wenn das - durch den Verlust des Amtes oder Arbeitsplatzes gelockerte - Dienst- oder Arbeitsverhältnis nachträglich aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ohne Versorgungsanspruch beendet worden sei (Hinweis auf Anders a.a.O. und OVG Münster, Urteil vom 19. Januar 1956 - ZBR 1956 S. 275 Nr. 8 [BVerwG 29.05.1956 - BVerwG I DB 5/56] -). Das Ergebnis, wonach ein zunächst "suspendierter" und dann aus beamtenrechtlichen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedener einheimischer Beamter nicht unter § 63 G 131 falle, entspreche dem Sinn und Zweck sowie dem Wortlaut dieser Bestimmung. Denn der Gesetzgeber habe ersichtlich nur die Rechtsverhältnisse derjenigen öffentlichen Bediensteten als regelungsbedürftig angesehen, die infolge des militärischen Zusammenbruchs oder aus politischen Gründen nicht mehr ihre frühere oder eine gleichwertige Stellung innegehabt oder aus diesen Gründen ihre Versorgungsbezüge ganz oder teilweise eingebüßt hätten. Dagegen habe sich der Gesetzgeber nicht jener Beamten anzunehmen brauchen, die in der Zwischenzeit auf Grund der weitergeltenden Vorschriften des Beamtenrechts aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden seien, sofern für das Ausscheiden nicht andere als beamtenrechtliche Beweggründe vorgelegen hätten. Denn die Verhältnisse dieser Beamten seien ohnehin schon erschöpfend geregelt.
Da der Kläger, nach, alledem nicht unter § 63 G 131 falle, könne § 7 dieses Gesetzes auf ihn nicht angewendet werden. Daß der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg durch den Gnadenerweis vom 13. Januar 1955 ihm auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gnadengesetzes vom 18. Juni 1954 (GBl. Baden-Württemberg S. 81) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 DBG einen Unterhaltsbeitrag zugebilligt habe, ändere daran nichts. Der Ministerpräsident hätte es in Anwendung von § 54 DBG in der Hand gehabt, dem Kläger ganz oder teilweise wieder die rechtlichen Ansprüche zu verschaffen, die ihm ohne seine Bestrafung zugestanden hätten. Sein Gnadenerweis habe sich aber allein auf die vermögensrechtlichen Straffolgen bezogen und die rechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses unberührt gelassen. Es sei also dabei geblieben, daß der Kläger aus beamtenrechtlichen Gründen aus seinem Amt ausgeschieden sei.
Zwar ließe sich die Auffassung vertreten, daß durch den Gnadenerweis eine als bestehend vorausgesetzte Befugnis, § 7 G 131 anzuwenden, nicht eingeschränkt worden sei; jedenfalls könne der Gnadenerweis nicht als günstigere Maßnahme im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 gelten, weil hierfür erforderlich gewesen wäre, daß er bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG gewährt worden sei. Deshalb könnte für die Anwendbarkeit des § 7 G 131 sprechen, daß sonst der Kläger infolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der damit kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung seines Beamtenverhältnisses bessergestellt sei, als wenn es ohne diese Verurteilung bei der "Entlassung" vom 5. Mai 1945 verblieben wäre. Jedoch sei fraglich, ob man in solchen Fällen von einem rechtlich unbefriedigenden Ergebnis sprechen könne. Die Fälle, in denen der Bundespräsident oder der Ministerpräsident eines Landes einem möglicherweise wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus in sein Amt gelangten Bediensteten einen Gnadenerweis erteile, dürften äußerst selten sein, und es sei überhaupt sehr zweifelhaft, ob es sich mit dem Wesen eines solchen Gnadenerweises vereinbaren lasse, daß er im Ergebnis mit einer Entscheidung nach § 7 G 131 wieder ausgeräumt werde. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob die §§ 63, 7 G 131 nicht entsprechend angewendet werden könnten, müsse jedenfalls verneint werden, da dies mit der Konzeption des Gesetzes unvereinbar wäre. Die gegenteilige Auffassung würde darauf hinauslaufen, die gesetzliche Regelung des § 63 G 131 zu verwischen, nach der es ausschlaggebend sei, ob der Beamte sein Amt aus beamtenrechtlichen oder ob er es aus anderen Gründen verloren habe.
Da nach alledem die Beklagte nicht befugt gewesen sei, dem Kläger den ihm im Gnadenwege zugebilligten Unterhaltsbeitrag zu entziehen, sei die angefochtene Verfügung mit Recht aufgehoben worden. Dem Anspruch des Klägers könne auch nicht etwa mit dem Hinweis auf § 77 G 131 begegnet werden, weil auch diese Vorschrift nur für die unter Art. 131 GG fallenden Personen gelte, nicht also für den schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes infolge des Strafurteils seines Amtes verlustig gegangenen Klägers.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Sie hat ausgeführt:
Das vom Verwaltungsgerichtshof gewonnene Ergebnis sei unbillig und unlogisch. Wer ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen und deshalb zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, aber das Glück gehabt habe, im Gnadenwege eine Unterhaltsbeihilfe zugebilligt erhalten zu haben, könne nach dem Berufungsurteil Ansprüche geltend machen, die einem anderen Beamten, der unter sonst gleichen Voraussetzungen sich nicht strafbar gemacht habe, nicht zustünden. Dieses Ergebnis sei um so unvertretbarer, als bei vollständiger Begnadigung der bestrafte Beamte doch wieder unter das Gesetz zu Art. 131 GG fiele, also nur derjenige die Privilegierung genösse, der einen minderen Gnadenerweis erfahren habe.
Der gnadenweise zugestandene Unterhaltsbeitrag sei ein Ausfluß der früheren Beamteneigenschaft des Klägers. Die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG könne deshalb sinnvoller Weise nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Kläger nicht mehr Beamter gewesen sei. Zumindest müßte § 7 G 131 entsprechend anwendbar sein, zumal diese Vorschrift als Niederschlag eines allgemeinen Rechtsgedankens zu werten sei. Auf Nachteile, die dem Kläger aus der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG erwüchsen, könne sich der Gnadenerweis jedenfalls nicht bezogen haben.
Im übrigen sei das Berufungsurteil schon im Ausgangspunkt falsch. Der Kläger habe sein Amt bereits am 5. Mai 1945 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und damit seien die Veraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 63 G 131 gegeben.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat geltend gemacht:
Der Personenkreis, auf den das Gesetz zu Artikel 131 GG Anwendung finde, sei in diesem Gesetz klar und unzweideutig umrissen. Demgegenüber könne die Auffassung der Revision, die Beachtung dieser Grenzen führe zu unbilligen Ergebnissen, nicht durchdringen. Im übrigen werde dabei verkannt, daß der Gnadenerweis nicht willkürlich erteilt sei. Durch die alleinige Zuständigkeit des Bundespräsidenten und des Ministerpräsidenten für derartige Gnadenerweise sei vielmehr gewährleistet, daß sie nur würdigen Personen zuteil würden. Selbst wenn das im Einzelfall einmal anders gewesen sein sollte, bliebe doch die eindeutige gesetzliche Regelung verbindlich. Viel unbilliger wäre es, wenn die Dienstherren es in der Hand hätten, Gnadenerweise durch Entscheidungen nach § 7 G 131 wirkungslos zu machen, wobei sie sich "natürlich" von wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen würden. Er, der Kläger, leite seinen Anspruch allein aus dem Gnadenakt her; dieser Anspruch bestehe solange, wie der Gnadenakt bestehe.
II.
Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anwendung des § 7 G 131 ausgeschlossen sei, weil der Kläger nicht unter § 63 G 131 falle. Nach der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine Entscheidung nach § 7 G 131 ohne die vorherige Feststellung zulässig, daß der Betroffene zu einem der in §§ 1, 2, 62 oder 63 G 131 umschriebenen Personenkreise gehört; es genügt, daß derjenige, gegen den die Entscheidung ergeht, zum Personenkreis des Art. 131 des Grundgesetzes gehört und Rechte GUS dem hierzu ergangenen Regelungsgesetz geltend macht (vgl. BVerwGE 8, 280[BVerwG 30.04.1959 - II C 119/58]).
Das Berufungsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, daß der Kläger auch nicht unter Art. 131 des Grundgesetzes falle, jedoch zu Unrecht. Zwar hatte er bereits mit der am 14. April 1949 eingetretenen Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteils, also vor Inkrafttreten des Grundgesetzes, sein Amt aus beamtenrechtlichen Gründen verloren (§ 53 DBG); auch wenn man das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses bis dahin unterstellt, erweist es sich gerade insoweit als regelungsbedürftig. Sinn des Art. 131 GG war es, wie der erkennende Senat schon früher entschieden hat, gerade auch für die Zeit unmittelbar nach dem 8. Mai 1945, also die Zeit größter Unsicherheit und Unklarheit, Rechtseinheit und Befriedung zu schaffen(Urteil vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 206.56 -, abgedruckt in NDBZ 1957, 270). Hieran ändert sich nichts dadurch, daß vielfach, so auch hier, die Regelungsbedürftigkeit schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes oder des Gesetzes zu Art. 131 GG für die Zukunft entfiel. Auch derartige Fälle werden von der Verfassungsvorschrift erfaßt.
Auch an der weiteren eben angeführten Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 7 G 131 dürfte es im vorliegenden Falle nicht fehlen. Der Kläger hat gegen die nach § 7 G 131 getroffene Entscheidung offenbar deshalb Anfechtungsklage erhoben, weil er den ihm unter Berufung auf diese Entscheidung verweigerten Unterhaltsbeitrag zumindest hilfsweise auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG beanspruchen zu können glaubt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erfordert die Entscheidung darüber, ob die Beklagte § 7 G 131 zu Recht angewendet hat, weitere tatsächliche Feststellungen über die in dieser Vorschrift selbst enthaltenen Voraussetzungen, gegebenenfalls nach vorheriger Prüfung der Frage, ob ihrer Anwendung hier etwa günstigeres Landesrecht entgegensteht (vgl. das Urteil des Senatsvom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.57 -). Es wird auch zu prüfen sein, ob auf das Gesetz zu Art. 131 GG gestützte Ansprüche des Klägers nicht schon ohne weiteres an der Regelung des § 3 Nr. 3 a G 131 scheitern müssen, der allen denjenigen Rechte abspricht, die durch ihr Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.
Bei der hiernach gebotenen erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird aber vor allein auch Klarheit darüber herbeigeführt werden müssen, ob die bisherige Behandlung des Streitfalles überhaupt dem eigentlichen Streitstoff gerecht wird. Sowohl die Parteien - jedenfalls in den Vorinstanzen - als auch das Berufungsgericht sind davon ausgegangen, daß die Beklagte den Unterhaltsbeitrag gewähren müsse, wenn sich die von ihr auf § 7 G 131 gestützte Entscheidung als unrechtmäßig erweise. Das ist - ganz abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 3 a G 131 - durchaus zweifelhaft. Das Berufungsgericht selbst hat ausgeführt, daß der Kläger nicht unter die für ihn als Anspruchsgrundlage nach dem Gesetz zu Art. 131 GG allein in Betracht kommende Vorschrift des § 63 dieses Gesetzes falle. Dem ist beizupflichten. Die Rechtslage ist insoweit anders als bei der oben erörterten Frage, ob der Kläger zum Personenkreis des Art. 131 GG gehört. Der dort als entscheidend verwertete Gesichtspunkt, daß dem Verfassungsgeber gerade auch die Rechtsbeziehungen für die Zeit unmittelbar nach dem Zusammenbruch als regelungsbedürftig erscheinen mußten, kann für die Frage der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 63 G 131 keine Rolle spielen. Diese Vorschrift gewährt ohnehin nur Ansprüche für die Zeit nach dem 1. April 1951; die Verhältnisse der Personen, die schon vorher aus beamtenrechtlichen Gründen ihr Amt verloren hatten oder jedenfalls - den Fortbestand des tatsächlich etwa bereits beendeten Dienstverhältnisses unterstellt - verloren hätten, konnten dem Gesetzgeber im Rahmen des § 63 G 131 also nicht mehr als regelungsbedürftig erscheinen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger nicht etwa nachträglich durch den Gnadenerweis in den Personenkreis des § 63 G 131 eingetreten ist. Ein nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG zugebilligter Gnadenerweis, der - wie das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall dargetan hat - nur für die Zukunft wirken sollte, kann fehlende Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 63 G 131 nicht ersetzen. Die Verleihung von Rechten nach diesem Gesetz im Gnadenwege ist nur nach Maßgabe des § 9 G 131 (Fassung 1953), jetzt § 10 G 131 (Fassung 1957), möglich, also dann, wenn der Betreffende zuvor schon einmal Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gehabt und diese durch eine Bestrafung eingebüßt hatte; gerade das aber war hier nicht der Fall. Im übrigen, sind gnadenweise zugebilligte Bezüge rechtlich Unterhaltsbeträge, auf die ein gesetzlicher Anspruch nicht bestand und die also günstigstenfalls entsprechend der in § 50 Satz 2 G 131 getroffenen Regelung zu behandeln wären; eine Zahlungsverpflichtung des früheren Dienstherrn ist dort nicht begründet.
Der Kläger fällt vielmehr unter § 77 G 131, zu dessen Anwendungsbereich der Senat in einem insoweit vergleichbaren Fall ebenfalls bereits in dem oben angeführten Urteil vom 30. Januar 1957 Stellung genommen hat. Nach dieser Vorschrift stehen dem Kläger im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, auch soweit er sich auf den Gnadenerweis beruft; denn dieser knüpft, an das frühere Beamtenverhältnis an, der Anspruch auf Gnadenbezüge rechnet somit zu den Ansprüchen aus früherem Dienstverhältnis im Sinne der sie ausschließenden Regelung des § 77 G 131. Der Kläger könnte bei dieser Rechtslage aus dem Gnadenerweis nur dann Ansprüche herleiten, wenn sie sich aus gunstigerem Landesrecht ergäben (vgl. auch insoweit die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1957), in dessen Rahmen möglicherweise die Bewilligung der Gnadenbezüge Rechtswirkung äußert. Eine Würdigung des Gnadenerweises als günstigere Einzelmaßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 hingegen entfällt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, schon deshalb, weil die Gnadenbezüge erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG bewilligt worden waren (vgl. auch BVerwGE 3, 277). Ob in Baden-Württemberg günstigeres Landesrecht im beschriebenen Sinne besteht, Rechtsvorschriften also, die sich Gültigkeit gerade für den unter Art. 13 GG und unter § 77 G 131 fallenden Personenkreis zumessen, entzieht sich wiederum der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts. § 54 DBG könnte jedenfalls nur unter diesen Voraussetzungen eine solche günstigere landesrechtliche Vorschrift sein.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert