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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1956, Az.: BVerwG I DB 5/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1956
Aktenzeichen
BVerwG I DB 5/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BDH 3, 1961
  • Dok.Ber. B 1956, 526
  • ZBR 1956, 275

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Bei Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BDO ist der Sachstand maßgebend, wie er sich zur Zeit der Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs ergibt.

  2. 2)

    Vorwürfe, auf die das Disziplinarverfahren noch nicht ausgedehnt worden ist (§ 50 Abs. 2 BDO), können bei der Entscheidung über die Fristsetzung nicht berücksichtigt werden, auch wenn sie bereits Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens sind.

  3. 3)

    Für eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach §§ 56, 66 BDO ist noch kein Raum. Sie kann vielmehr erst mit der endgültigen Sachentscheidung getroffen werden.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Präsidenten Dr. Behnke,
Bundesrichters Perwo,
Bundesrichters Dr. Dickertmann
auf die Beschwerden des Bundesministers des Innern
vom 18. November 1955
und des Bundesdisziplinaranwalts
vom 21. November 1955
am 29. Mai 1956
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß der Bundesdisziplinarkammer ... vom 27. Oktober 1955 betr. Fristsetzung für die Vorlage der Anschuldigungsschrift wird aufgehoben.

Der Antrag des Beschuldigten vom 31. August 1955 auf disziplinargerichtliche Fristsetzung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Bundesminister des Innern leitete durch Verfügung vom 31. März 1955, zugestellt am 4. April 1955, das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 gegen den Beschuldigten ein und bestellte einen Untersuchungsführer. In der Einleitungsverfügung wurde dem Beschuldigten außer mehreren in den Jahren 1941, 1944 und im April 1945 begangenen dienstlichen Verfehlungen zur Last gelegt, daß er zur Zeit der Kapitulation im Mai 1945 pflichtwidrig die von ihm geführte Heeresgruppe verlassen habe.

2

Durch seinen Verteidiger beantragte der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. August 1955 bei der Bundesdisziplinarkammer ..., eine Entscheidung gemäß § 56 BDO zu treffen. Diesem Antrag entsprach die Kammer, indem sie am 27. Oktober 1955 beschloß, daß innerhalb einer Frist von 5 Monaten entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen sei. Sie begründete dies damit, die bisherige Führung des Disziplinarverfahrens lasse erkennen, daß das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden sei. Der Untersuchungsführer sei erstmalig Anfang Juni 1955 tätig geworden, habe sich anfänglich auf eine Fühlungnahme mit der Staatsanwaltschaft und Entgegennahme von Abschriften der Niederschriften über Vernehmungen des Beschuldigten und von Zeugen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschränkt und sei in seiner Tätigkeit durch berufliche Beanspruchung in seinem Hauptamt behindert gewesen. Da die Einstellungsverfügung des Generalstaatsanwalts in München vom 23. Mai 1955 im wesentlichen die Vorgänge betroffen habe, die auch im Disziplinarverfahren dem Beschuldigten zur Last gelegt würden, die strafrechtlichen Ermittlungen also zunächst abgeschlossen seien, hätte Anlaß zu einem eigenen Tätigwerden des Untersuchungsführers bestanden. Zu einer Vernehmung des. Beschuldigten durch ihn sei es aber erst im Oktober 1955 gekommen. Das Untätigbleiben des Untersuchungsführers könne nicht damit gerechtfertigt werden, daß möglicherweise das Strafverfahren, soweit es noch schwebe, wesentliche Anhaltspunkte für weitere Dienstverfehlungen bringen werde. Denn seine Tätigkeit sei zunächst kraft Gesetzes durch den in der Einleitungsverfügung bezeichneten Sachverhalt beschränkt. Da eine Ausdehnung der Untersuchung auf neue Anschuldigungspunkte noch nicht stattgefunden habe, könnten diese bei der Entscheidung des Disziplinargerichts nicht berücksichtigt werden. Die im Strafverfahren gehörten Zeugen könne der Untersuchungsführer, soweit er es für erforderlich halte, unverzüglich vernehmen, auch die von dem Beschuldigten benannten 6 Zeugen könnten in Kürze vernommen werden. Innerhalb von 5 Monaten könnten daher die Untersuchung und die Überlegungen der Einleitungsbehörde und des Bundesdisziplinaranwalts abgeschlossen werden. Durch diese Fristsetzung müßten die verantwortlichen Stellen zu einer tunlichen Beschleunigung angehalten werden, zumal der Beschuldigte Spätheimkehrer sei, der nach fast 10-jähriger Kriegsgefangenschaft krank aus Rußland zurückgekehrt sei.

3

Gegen den Kammerbeschluß haben der Bundesminister des Innern und der Bundesdisziplinaranwalt Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß der Untersuchungsführer bei dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen noch eine sehr große Anzahl von Zeugen zu vernehmen habe, wobei sich möglicherweise die Notwendigkeit weiterer Zeugenvernehmungen ergeben werde. Der Vorwurf einer unbegründeten Verzögerung der Sache sei nicht gerechtfertigt. Im Interesse einer Beschleunigung und der Vermeidung unerwünschten Nebeneinanderarbeitens von Staatsanwalt und Untersuchungsführer sei mit der Staatsanwaltschaft frühzeitig vereinbart worden, daß diese die disziplinarrechtlich bedeutsamen Vorgänge bei ihren Ermittlungen berücksichtige. Verzögerungen hierbei, wie sie u.a. durch einen Antrag des Beschuldigten auf Voruntersuchung eingetreten seien, führten notwendig auch zu Verzögerungen des Disziplinarverfahrens. Nach Läge der Sache und im Hinblick auf die noch laufende gerichtliche Voruntersuchung, die möglicherweise auch für das Disziplinarverfahren entscheidende Feststellungen ergeben werde, sei eine Fristsetzung nicht gerechtfertigt.

4

Der Beschuldigte hat durch seinen Verteidiger beantragt, die. Beschwerden zurückzuweisen, und geltend gemacht, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft könnten die des Untersuchungsführers nicht ersetzen. Die getroffene Vereinbarung sei daher unmaßgeblich. Mit den disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei verspätet begonnen worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb noch so viele Zeugen vernommen werden müßten. Die Fristsetzung sei um so notwendiger, als dem Beschuldigten nicht einmal gekürzte Bezüge gezahlt werden würden wie dem Personenkreis, für den die Schutzvorschrift des § 56 BDO ursprünglich gegolten habe. Der hauptsächliche Punkt der in der Einleitungsverfügung enthaltenen Beschuldigungen, das Entfernen von der Truppe, sei schon aus Rechtsgründen deshalb kein Dienstvergehen, weil es in den Zeitraum nach der Kapitulation falle, nach der jede Führungstätigkeit verboten gewesen sei. Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Verteidigerschriftsatz vom 13. Januar 1956 verwiesen.

5

Die Beschwerden waren erfolgreich.

6

Durch den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer ist nicht nur der Bundesdisziplinaranwalt, sondern auch der Bundesminister des Innern als Einleitungsbehörde, beschwert, denn er ist durch die Entscheidung selbst betroffen. Beide Beschwerden sind nach § 66 BDO zulässig und fristgerecht eingelegt. In der Sache waren sie gerechtfertigt.

7

§ 56 BDO räumt dem Beschuldigten das Recht ein, die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer zu beantragen, wenn ihm innerhalb von 4 Monaten seit Zustellung der Einleitungsverfügung die Anschuldigungsschrift nicht zugestellt ist. Die Bundesdisziplinarkammer kann alsdann beschließen, daß innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Wegen der einschneidenden Wirkungen, die die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens für den Betroffenen hat, sind alle Beteiligten, auch ohne daß dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt sein müßte, gehalten, die Verfahrenshandlungen mit tunlicher Beschleunigung durchzuführen. Für die beteiligten Beamten ergibt sich dies schon aus der ihnen nach den Beamtengesetzen obliegenden Dienstpflicht (§ 54 BBG). Die durch die Bundesdisziplinarordnung neu eingeführte Schutzvorschrift des § 56 hat zum Ziele, unangebrachten Verzögerungen entgegenzutreten und hierdurch eine Beeinträchtigung der Interessen des Beschuldigten zu verhindern.

8

Wird die Sache, wie hier, im Beschwerdewege an den Bundesdisziplinarhof herangetragen, so ist für ihn der Sachstand maßgebend, wie er sich zur Zeit seiner Entscheidung ergibt. Nach der dem Senat zugegangenen dienstlichen Erklärung der Einleitungsbehörde vom 7. Mai 1956 hat der Untersuchungsführer nach Vernehmung von 75 Zeugen seinen zusammenfassenden Bericht (§ 51 Abs. 2 BDO) der Einleitungsbehörde nunmehr Ende April 1956 vorgelegt, und die Weitergabe der Akten an den Bundesdisziplinaranwalt zur Fertigung der Anschuldigungsschrift stand Anfang Mai unmittelbar bevor. Unter dieser, vom Senat zu berücksichtigenden Umständen entfällt aber die Notwendigkeit für eine Fristsetzung, denn es ist jetzt mit der Vorlage der Anschuldigungsschrift innerhalb angemessener Frist zu rechnen. Würde die von der Kammer gesetzte Frist beibehalten, die von der Rechtskraft des jetzigen Beschlusses an rechnen würde, so würde dies sogar die Interessen des Beschuldigten beeinträchtigen. Da Anhaltspunkte für eine Verzögerung durch den Bundesdisziplinaranwalt nicht gegeben sind, besteht auch kein Anlaß, ihn durch Setzung einer neuen, geringeren Frist zur Erledigung anzuhalten. Bei dieser Sachlage brauchte der Senat nicht mehr in eine Prüfung einzutreten, ob das Untersuchungsverfahren schleuniger hätte durchgeführt werden können. Ist in einem Disziplinarverfahren ein Untersuchungsführer bestellt worden, so ist hiermit die Verantwortung für die Sachaufklärung in die Hand einer mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Amtsperson gelegt, die hinsichtlich dessen, was zur Förderung des Untersuchungszwecks zu tun ist, grundsätzlich von Weisungen unabhängig ist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 BDO). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 56 BDO kann sich das Disziplinargericht nicht mit der Frage der Notwendigkeit einzelner Beweiserhebungen befassen und nicht hierdurch in das unabhängige Ermessen des Untersuchungsführers eingreifen. Vielmehr kann es sich im Rahmen des § 56 regelmäßig nur um eine summarische Überprüfung handeln, ob im Hinblick auf die Gesamtheit des Tatsachverhalts eine unangemessene Verzögerung zu erkennen ist und es nach der Gesamtlage geboten erscheint, einer weiteren Verzögerung durch eine Fristsetzung vorzubeugen. Diese ist allerdings nur dann zulässig, wenn mit hinreichender Sicherheit vorausgesehen werden kann, daß sich im Rahmen einer geordneten Untersuchungsführung der Abschluß der Sachaufklärung innerhalb einer bestimmten Frist erreichen lassen wird. Ob diese Voraussetzungen trotz der großen Zahl der zu vernehmenden Zeugen zur Zeit des Kammerbeschlusses gegeben waren, kann aber bei der geschilderten Sachlage dahingestellt bleiben.

9

Sollte sich wider Erwarten die Ausarbeitung und Vorlage der Anschuldigungsschrift durch den Bundesdisziplinaranwalt unangemessen verzögern, so besteht für den Beschuldigten die Möglichkeit, infolge verändertes Sachlage einen neuen Antrag nach § 56 BDO an die Bundesdisziplinarkammer zu richten. Soweit bei den abschließenden Maßnahmen des Untersuchungsführers neue Verfehlungen noch nicht erfaßt sind, insbesondere diejenigen, die noch Gegenstand strafrichterlicher Nachprüfung bei dem Landgericht in München sind, bleibt der Weg des § 53 Abs. 4 BDO offen. Der Ansicht des Bundesministers des Innern, daß wegen der noch schwebenden gerichtlichen Voruntersuchung eine Fristsetzung nicht gerechtfertigt sei, kann der Senat nicht beitreten. Maßgebend für die Mitheranziehung des darin behandelten Stoffes ist, ob die disziplinare Untersuchung hierauf unter Mitteilung an den Beschuldigten rechtlich und tatsächlich ausgedehnt worden ist. Überdies hätte dann, wenigstens in gewissem Umfange, von der Aussetzungsmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BDO Gebrauch gemacht werden können, was im Rahmen des § 56 BDO nur fristhemmend, aber nicht fristausschließend berücksichtigt werden könnte.

10

Von einer Kostenentscheidung in diesem nur eine Art Zwischenentscheidung darstellenden Beschluß hat der Senat abgesehen, denn bei dem Antrag nach § 56 BDO handelt es sich um einen Rechtsbehelf des Beschuldigten im Rahmen eines schwebenden förmlichen Verfahrens. Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sind nur ein Teil der Gesamtkosten des förmlichen Verfahrens, über die erst mit der endgültigen Sachentscheidung befunden werden kann.

11

Demnach war, wie geschehen, zu beschließen.

Dr. Behnke
Perwo
Dr. Dickertmann