Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1956, Az.: BVerwG III C 123.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 123.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 04.08.1954 - AZ: X. A. 200/54
Rechtsgrundlage
- § 254 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 3, 279 - 288
- AS III, 279
- DVBl 1956, 800 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1957, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1956, 352
- LA 1956, 205
- MtBlBAA 1956, 482
- NJW 1956, 1411-1412 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1956, 215
Amtlicher Leitsatz
Zur Unterscheidung zwischen gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Ermessenserwägungen bei Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
am 9. Mai 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Gecks und Lullies
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - X. Kammer - vom 4. August 1954 - VG. X. A. 200/54 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin erstrebt die Gewährung eines Aufbaudarlehens zur finanziellen Sicherung eines ... Einzelhandelsgeschäfts in ..., das sie am ... Juni ... erworben hat. Sie hat zunächst ein Darlehen in Höhe von 10.000 DM beantragt, den Betrag aber im Lauf des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden auf 7.000 DM ermäßigt. Das Darlehen will die Klägerin dazu verwenden, vorhandene Schulden zu tilgen, den Laden auszubauen, den Warenvorrat zu erhöhen und einen Zigarettenautomaten anzuschaffen.
Der Prüfungsausschuß beim Ausgleichsamt Neukölln empfahl durch Beschluß vom 19. August 1953 die Gewährung des Darlehens. Auf Grund einer Verfügung des Landesausgleichsamtes vom 1. September 1953 kam es in der Folge zu weiteren Ermittlungen. Mit einem Bescheid vom 2. November 1953 lehnte das Ausgleichsamt beim Bezirksamt Neukölln den Antrag der Klägerin ab. Es führte aus, die Klägerin habe einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen auf dem Grundstück ..., erlitten, sei daher antragsberechtigt nach § 2 der Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft. Das von ihr gewählte Geschäft könne jedoch nicht als förderungswürdig angesehen werden, da sich in der Nähe des Geschäfts vier weitere Unternehmen der gleichen Art befänden. Es könne nicht angenommen werden, daß das Geschäft der Klägerin eine dauernde gesicherte Existenzgrundlage bieten werde. Die Tilgung und Verzinsung des Darlehens sei daher in Frage gestellt.
Mit der Beschwerde hat die Klägerin u.a. darauf hingewiesen, sie habe zur Sicherung des Kredits ihr unbelastetes Grundstück in ... angeboten, habe ihren Umsatz seit Übernahme des Geschäfts bereits erheblich gesteigert, stehe im übrigen in aussichtsreichen Verhandlungen, eine Lotto- oder Totoannahmestelle zu übernehmen, die weiteren Gewinn versprächen. Schließlich verweist die Klägerin darauf, sie habe das Ergebnis der Beschlußfassung des Prüfungsausschusses erfahren.
Durch Beschluß vom 3. Februar 1954 wies der Beschwerdeausschuß beim Beklagten die Beschwerde zurück. Der Beschluß geht auf die Umsätze ein, die die Klägerin seit der Übernahme des Geschäfts im Juni ... bis einschließlich Oktober ... erzielt hat, vergleicht damit die Ausgaben und schließt aus diesem Vergleich, es würde eine außerordentliche Steigerung des Umsatzes notwendig sein, um neben den Lebensunterhaltungskosten die notwendigen Mittel für die Verzinsung und Tilgung eines Aufbaudarlehns zu erarbeiten. Einer dazu notwendigen erheblichen Umsatzsteigerung in naher Zukunft stehe jedoch der Umstand entgegen, daß in unmittelbarer Nähe des Geschäfts mehrere Konkurrenzunternehmen lägen und daß nach den eigenen Angaben der Klägerin der Vorbesitzer das Geschäft heruntergewirtschaftet habe. Ein solches wieder hochzubringen, erfordere aber eine besondere Persönlichkeit, die über den Rahmen des kaufmännischen Durchschnitts weit hinausrage. Auf eine solche besondere Eignung der Klägerin ließen die bisherigen Vorhaben der Klägerin und ihres Ehemanns nicht schließen. Der Beschluß endet wie folgt: "In zusammenfassender Würdigung des Sachverhalts ist daher der Beschwerdeausschuß zu dem Ergebnis gekommen, daß das Ausgleichsamt in nicht zu beanstandender reise den Darlehnsantrag abgelehnt hat."
Auf Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 4. August 1954, auf das verwiesen wird, der. Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin (Ausgleichsamt) vom 2. November 1953 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Beklagten vom 3. Februar 1954 aufgehoben. Das Urteil geht von § 254 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - aus und führt aus, der Kriegssachschaden der Klägerin erscheine hinreichend dargetan. Die Klägerin habe durch Verlust ihrer bis zum Kriegsende betriebenen ... mästerei auch ihre Lebensgrundlage verloren. Die von dem Ehemann der Klägerin von ... bis ... in vermindertem Umfang betriebene Mästerei habe, abgesehen davon, daß nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann Inhaber dieses Betriebes gewesen sei, nicht zu einer gesicherten Lebensgrundlage geführt. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin in wirtschaftlicher Gemeinschaft mit ihr diesen Betrieb weitergeführt haben würde, so würde, und zwar auch ohne seine Erkrankung, voraussichtlich eine Stützung dieses Betriebes erforderlich geworden sein, wenn er zu einer sicheren Lebensgrundlage hätte ausgestaltet werden seilen. - Die gegenwärtige lebensgrundlage der Klägerin erscheine nicht hinreichend gesichert. Insofern herrsche zwischen der. Parteien kein Streit. Anhaltspunkte dafür, daß diese Sicherung gleichwohl bereits vorliege, seien während des Verwaltungsstreitverfahrens nicht hervorgetreten.
Die Prüfung, ob die Klägerin nach Eingabe eines Aufbaudarlehens zu einer gesicherten Lebensgrundlage gelangen werde, habe der Beklagte nicht bedenkenfrei durchgeführt.
Daß sich in der Umgebung des Ladens der Klägerin vier Konkurrenzgeschäfte befänden, brauche die Umsätze des klägerischen Geschäfts nicht so zu beeinflussen, daß die Lebensgrundlage der Klägerin schon dadurch gefährdet werden kenne. In einer großstädtischen Laufgegend sei es umgekehrt nicht ausgeschlossen, daß eine gewisse Massierung branchegleicher Geschäfte den Umsatz zu steigern geeignet sei. Wenn das Geschäft der Klägerin in den ersten Monaten nach seiner Übernahme durch die Klägerin keinen hinreichenden Gewinn abgeworfen habe, so sei nicht berücksichtigt worden, daß die Klägerin nur in der Anlaufzeit mit außerordentlich hohen Unkosten habe arbeiten müssen, die später wegfielen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen unter den gegebenen Verhältnissen - neben der Gewährung eines Aufbaudarlehens - eine besonders hervorragende persönliche Tüchtigkeit der Klägerin verlangt werden müsse, um das Geschäft der Klägerin zu einer gesicherten Lebensgrundlage für sie zu machen, zumal die kaufmännischen Fähigkeiten der Klägerin nicht überprüft worden seien. Auch sei die Tatsache, daß die Klägerin für das Darlehen Sicherheiten angeboten habe, nicht gewürdigt worden.
Alles dies ergebe, daß der Beklagte sein Ermessen nicht fehlerfrei gehandhabt hebe. Daher brauche der weitere Sachvortrag der Klägerin, der Einzelhandelsverband und die Abteilung Wirtschaft des Bezirksamts Neukölln hätten positiv zu ihrem Antrag Stellung genommen und der Prüfungsausschuß beim Ausgleichsamt Neukölln habe in seiner Sitzung vom 19. August 1953 bereits die Gewährung eines Darlehens von 7.000 DM vorgesehen, nicht berücksichtigt zu werden. Es sei Sache des Beklagten, bei der nunmehr vorzunehmenden erneuten Bearbeitung diesen Sachvortrag der Klägerin nachzugehen und gegebenenfalls zu prüfen, ob ein Anlaß bestehe, von dem Ergebnis der Sitzung vom 19. August 1953 abzugehen.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht in gehöriger Frist die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
es aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen. Mit der Revisionsbegründung rügt er die Verletzung des § 254 LAG insbesondere dahin, das Verwaltungsgericht habe eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Ausgleichsbehörden gesetzt.
Mit der Revisionsbegründung, die durch eine spätere Stellungnahme des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ergänzt wird, wird u.a. Verletzung des § 254 LAG gerügt. Die Beteiligte bezweifelt, ob angesichts der Umsätze in der ... mästerei bis ... und nach ... die frühere Existenzgrundlage wirklich verlorengegangen sei. Sie rügt, das angefochtene Urteil habe das den Verwaltungsbehörden zustehende pflichtmäßige Ermessen durch eigenes Ermessen ersetzt, und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Aussichten der Klägerin im Hinblick auf die vier in der gleichen Straße gelegenen Konkurrenzgeschäfte. Das ergebe sich bereits aus den im Urteil verwendeten allgemein gehaltenen Ausdrücken wie "... braucht nicht ...", "... nicht ausgeschlossen ..." usw.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und meint, es habe die angefochtene Entscheidung des Beschwerdeausschusses mit Recht aufgehoben, weil dieser das ihm zustehende Ermessen mißbraucht habe.
Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
1)
Die Revision mußte Erfolg haben, weil der Ausspruch des angefochtenen Urteils auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.
2)
Es ist allerdings nicht zu beanstanden, daß das angefochtene Urteil die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben und damit im Ergebnis zur Zurückverweisung der Sache an die Ausgleichsbehörden gekommen ist. Denn das Aufbaudarlehen ist, wie im einzelnen noch unten auszuführen ist, eine Ausgleichsleistung, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, deren Bewilligung daher jedenfalls letzten Endes in das Ermessen der Ausgleichsbehörde gelegt ist. Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch die Verwaltungsgerichte geht aber nur dahin, daß von dem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere daß Ermessensmißbrauch vorliege (vgl. § 20 Abs. 3 des [Berliner] Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 - VOBl. I S. 46 -). Dagegen ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, eigenes Ermessen zu betätigen.
Seine grundsätzlich bestehende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ist daher gegenüber Ermessensentscheidungen auf die Umstände begrenzt, die die Verwaltungsbehörde selbst ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat. Hinsichtlich aller anderen Umstände dagegen - etwa solcher, die die Verwaltungsbehörde bei ihrer (ersten) Ablehnung nicht berücksichtigt hat, weil sie ihre anderen Erwägungen für durchschlagend hielt -, muß ihr zunächst Gelegenheit gegeben werden, ihr Ermessen zu betätigen und sie zu diesem Zweck aufzuklären. Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich eine Begrenzung der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts bei Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden, ohne daß es im vorliegenden Falle einer Überprüfung des demUrteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - BVerwGE 2, 135, NJW 1955 S. 1247, ZLA 1955 S. 150 - zugrunde liegenden grundsätzlichen Standpunktes bedarf.
3)
Das Aufbaudarlehen ist eine Ausgleichsleistung ohne Rechtsanspruch (§§ 231, 233 LAG). Es wird bis auf weiteres, wie alle Eingliederungsdarlehen, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt, um die Eingliederung von Personen zu ermöglichen, die Vertreibungs- oder Kriegssachschäden erlitten haben (§ 253 LAG).
Unmittelbar an einzelne Geschädigte, die Vertreibungs- oder Kriegssachschäden geltend machen können, kann nach § 254 Abs. 1 LAG ein Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn sie ein Vorhaben nachweisen, das sie in den Stand setzt, an Stelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, zu schaffen oder eine bereits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern. - Die Reihenfolge der Gewährung derartiger Aufbaudarlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben (§ 257 LAG).
Den so vom Gesetzgeber gesteckten Rahmen für die Gewährung von Aufbaudarlehen hat der Präsident des Bundesausgleichsamts mit seiner auf Grund der Ermächtigung des § 319 LAG erlassenen Weisung (zunächst des Hauptamts für Soforthilfe) über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 21. Oktober 1952 in der Fassung vom 10. Juli 1953 und 5. Juli 1954 (Mtbl. HFS 1952 S. 89; Mtbl. BAA 1953 S. 243; Mtbl. BAA 1954 S. 193) ausgefüllt. Diese Weisung (wegen der Überprüfung derartiger "Weisungen" durch die Verwaltungsgerichte vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - NJW 1955 S. 1570) regelt in ihrem § 1 die objektiver, in § 2 die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung von Aufbaudarlehen, bringt in § 4 Beispiele für sozial dringliche und volkswirtschaftlich förderungswürdige, neu zu schaffende oder zu sichernde Vorhaben im Sinne des § 254 LAG und verweist in § 7 wegen der Leistung von Sicherheiten, ihrer Festsetzung und Bewertung auf besondere Anordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes.
Die so umrissenen Voraussetzungen für die. Gewährung von Aufbaudarlehen sind, was die Nachprüfung der Entscheidungen der Ausgleichsbehörden durch die Verwaltungsgerichte betrifft, einander nicht gleichwertig.
Ein Teil davon gehört zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Bewilligung: Insoweit ist die Entscheidung der Ausgleichsbehörden im vollen Umfang nachprüfbar. Hierher gehören alle in § 254 LAG wörtlich oder sinngemäß festgelegten Tatbestandsmerkmale in der ihnen durch Auslegung des Gesetzes zu gebenden Ausgestaltung. Hierzu gehören unter anderem der lastenausgleichsrechtlich erhebliche Verlust einer Existenzgrundlage, das Nichtvorhandensein einer neuen Lebensgrundlage oder ihre Unsicherheit und der Ursachenzusammenhang zwischen beidem. Es gehören dazu aber auch - als sogenannte "unbestimmte Rechtsbegriffe" - die Eignung des Vorhabens zur Schaffung einer sicheren Lebensgrundlage - auch in bezug auf die zu erwartende Ertragssicherheit -, die persönliche Eignung des Darlehnsbewerbers, mit dem Unternehmen Erfolg zu erzielen usw.
Daneben gibt es Voraussetzungen, die eindeutig Gegenstand der ermessensmäßigen Wertung der Ausgleichsbehörden sind. Insoweit beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehlgebrauch, (vgl. § 20 Abs. 3 des [Berliner] Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951).
Hierher gehören alle Erwägungen, die nach Bejahung der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen angestellt werden, um zur Entschließung über die Bewilligung oder Versagung des Darlehens zu kommen, oder mit denen, ohne daß über die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen überhaupt abschließend befunden wird, die Gewährung eines Darlehens, gleichsam "auf alle Fälle", abgelehnt wird.
Diese Erwägungen werden zwar durch § 253 LAG dahingehend beeinflußt, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 254 LAG solle in der Regel ein Eingliederungsdarlehen gewahrt werden. Trotzdem sind aber als sachgemäße Ermessenserwägungen eine Fülle von Ablehnungsgründen denkbar. Daß unter ihnen die Frage der "Förderungswürdigkeit" eine letzten Endes auschlaggebende Rolle spielen kann, ergibt sich bereits aus der allgemeiner. Zielsetzung des Lastenausgleichsgesetzes, den durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteilen einen ... die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und die zu ihrer Eingliederung notwendige Hilfe (vgl. dazu Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz) zu gewähren. Die Frage der "Förderungswürdigkeit" wird darüber hinaus in § 257 LAG besonders erwähnt. Danach bestimmt sich jedenfalls die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudarlehen nach der sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.
Daß sich damit der Staat eine gewisse Lenkung der zu vergebenden Kredite vorbehält, widerspricht nicht höherwertigen Rechtsnormen, etwa denen des Grundgesetzes. Denn mögen auch alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 GG), und mag daraus selbst eine Verpflichtung des Staates resultieren, die allgemein zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Einrichtungen zu schaffen, so folgt daraus doch nicht, daß für ein berufliches Vorhaben im Einzelfall besondere Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch im Rahmen des von der Bundesrepublik und Berlin (West) übernommenen "Lastenausgleichs" muß die Verteilung der dadurch aufkommenden Mittel einer gewissen Ordnung unterworfen werden. Diese zu schaffen, ist - letzten Endes - dem pflichtmäßigen Ermessen der Ausgleichsbehörden anvertraut, ob sie, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, ein "Vorhaben eines Geschädigten" für förderungs- und damit für kreditwürdig halten. Damit steht es im Ermessen der Ausgleichsbehörden, ob bei Fehlen der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit eine an sich nach § 254 LAG zulässige Darlehnsbewilligung abgelehnt werden soll.
4)
Ob eine Entscheidung der Ausgleichsbehörde die Bewährung eines Aufbaudarlehens aus solchen Gründen ablehnt, muß dem. Inhalt der Entscheidung, notfalls im Wege der Auslegung, entnommen werden.
Der mit der Klage angefochtene Beschwerdebeschluß des Beklagten vom 3. Februar 1954 läßt nicht ohne weiteres eindeutig erkennen, ob er aus rechtlichen Gründen oder aus Ermessenserwägungen zur Zurückweisung der Beschwerde gekommen ist. Während der Bescheid des Ausgleichsamtes das von der Klägerin gewählte Geschäft als "nicht förderungswürdig" bezeichnet hat, da sich in seiner Nähe vier weitere Unternehmen der gleichen Art befänden und lediglich zusätzliche Ausführungen darüber macht, daß mit Rücksicht auf die Konkurrenzgeschäfte das Geschäft der Klägerin keine dauernde gesicherte Existenzgrundlage bieten werde, stellt der Beschwerdebeschluß in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Klägerin ab. Immerhin enthält er folgende Zusammenfassung: "In zusammenfassender Würdigung des Sachverhalts ist daher der Beschwerdeausschuß zu dem Ergebnis gekommen, daß das Ausgleichsamt in nicht zu beanstandender Weise den Darlehnsantrag abgelehnt hat."
Damit ist die Förderungswürdigkeit des Vorhabens der Klägerin nicht nur mit Rücksicht auf die Ertragsaussicht des Unternehmens und die fehlende Sicherheit der Lebensgrundlage verneint und damit auf das Fehlen einer gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzung gestützt worden. Vielmehr enthalten der Bescheid des Ausgleichsamtes, wie der Beschluß des Beschwerdeausschusses, Ermessenserwägungen im oben Ziffer 3 angeführten Sinn, wenn sie schließlich zu viele Tabakläden auf einen verhältnismäßig kleinen Raum für "unerwünscht" ansehen. Dieser Gedanke ist aber aus dem Bescheid des Ausgleichsamtes hinreichend erkennbar und ist im Beschwerdebeschluß der beklagten Behörde hinreichend erkennbar mitbestätigt werden.
5)
Das angefochtene Urteil erweckt schon allgemein gewisse Bedenken, und zwar insofern, als es offensichtlich zwischen den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen und den Ermessenstatbeständen nicht genügend unterscheidet, demzufolge den Umfang seiner eigenen Überprüfungsmöglichkeit verkennt. So beanstandet es unter anderem, die beklagte Behörde habe die Prüfung der Frage, ob die Klägerin nach Hergabe eines Aufbaudarlehens zu einer gesicherten Lebensgrundlage gelangen werde, nicht bedenkenfrei durchgeführt, gibt andererseits nach einigen weiteren Beanstandungen des Beschlusses vom 3. Februar 1954 der Auffassung Ausdruck, es ergebe sich bereits aus den bisherigen Gründen des Urteils, "daß die beklagte Behörde ihr Ermessen nicht fehlerfrei gehandhabt habe". Denn wenn das Verwaltungsgericht dem Beschwerdebeschluß den Inhalt entnimmt, er verneine die Ertragsaussicht des Vorhabens der Klägerin, damit also die Sicherheit der Lebensgrundlage, so war es demgegenüber nicht auf die engen Grenzen einer Ermessensüberprüfung angewiesen; denn insoweit würde der Beschwerdebeschluß eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung verneint haben, der gegenüber dem Verwaltungsgericht die unbeschränkte verwaltungsgerichtliche Überprüfungsbefugnis zugestanden haben würde.
Andererseits sind auch die Eugen der Revision in manchen Beziehungen unerheblich. Das gilt insbesondere für das Vorbringen der Beteiligten in der Revisionsbegründung, zwischen der angeblichen Schädigung der seinerzeit einkunftsmäßig recht unbedeutenden ... mästerei und dem Neuerwerb des Tabakwarengeschafts bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, zumal der nach der Schädigung wieder erstellte Betrieb gegenüber dem Zustand vor der Schädigung eine Verbesserung, wenn nicht schon die Schaffung einer neuen Lebensgrundlage dargestellt habe. Das angefochtene Urteil stellt zwar einerseits fest, daß der nachträglich wieder begonnene Mästereibetrieb "infolge der Erkrankung des Ehemanns der Klägerin" nicht habe weiterbetrieben werden kennen, es führt aber andererseits aus, der Kriegssachschaden der Klägerin erscheine hinreichend dargetan. Sie habe durch den Verlust ihrer bis zum Kriegsende betriebenen ... mästerei auch ihre Lebensgrundlage verloren. Die in den Jahren ... bis ... in vermindertem Umfang betriebene Mästerei habe nicht zu einer gesicherter. Lebensgrundlage geführt, und es würde voraussichtlich auch ohne Erkrankung des Ehemanns einer Stützung bedurft haben, um ihn zu einer sicheren Lebensgrundlage auszugestalten.
Ob diese Ausführungen des angefochtenen Urteils wirklich zutreffen, kann der erkennende Senat nicht nachprüfen. Denn sie enthalten im weiten Umfang tatsächliche Feststellungen, hinsichtlich deren zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind, an die infolgedessen das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625; GVBl. Berlin 1953 S. 2] - BVerwGG -).
6)
Vielmehr muß (vgl. oben Ziffer 3) davon ausgegangen werden, es stehe im Ermessen der Ausgleichsbehörden, bei Fehlen einer volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit eine an sich zulässige Darlehnsbewilligung abzulehnen und dies sei auch der Inhalt der Entscheidungen der Ausgleichsbehörden (vgl. oben Ziffer 4).
Nach § 20 Abs. 3 des (Berliner) Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 kann die Anfechtung eines Verwaltungsaktes, soweit Behörden ermächtigt sind, nach ihrem Ermessen zu befinden und wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, nur darauf gestützt werden, daß von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht sei, insbesondere, daß Ermessensmißbrauch vorliege.
Das angefochtene Urteil sieht einen Ermessensmißbrauch, mindestens aber eine fehlerhafte Ermessenshandhabung u.a. darin, daß die Ausgleichsbehörden die in der Umgebung des Ladens der Klägerin gelegenen vier Konkurrenzgeschäfte zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt haben. Es meint, diese Tatsache brauche die Umsätze des Geschäfts der Klägerin nicht so zu beeinflussen, daß die Lebensgrundlage der Klägerin schon dadurch gefährdet werden könnte. In einer großstädtischen Laufgegend sei es umgekehrt nicht ausgeschlossen, daß eine gewisse Massierung branchegleicher Geschäfte den Umsatz zu steigern geeignet sei.
Die Richtigkeit dieses letzten Satzes kann wohl nur für ganz bestimmte Artikel (zu denken ist etwa an die seit langem bestehende Anhäufung von Antiquitätengeschäften in bestimmten Stadtteilen von Berlin), dagegen nicht für einen reinen Konsumartikel, wie er in einen Tabakwarengeschäft gehandelt wird, bejaht werden. Auf alle Fälle sind Erwägungen der Art, wie sie die Ausgleichsbehörden angestellt haben, angesichts der Konkurrenzgeschäfte sei das Vorhaben der Klägerin nicht "förderungswürdig", nicht sachfremd. Sie halten sich vielmehr durchaus im Rahmen des den Ausgleichsbehorden zustehenden Ermessens und können demnach nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.
Die weiteren Erwägungen des angefochtenen Urteils befassen sich mit den voraussichtlichen Verdienstaussichten der Klägerin. Insoweit beanstandet das angefochtene Urteil, daß der Beschwerdebeschluß ungünstige Schlüsse aus den Umsätzen und Aufwendungen der ersten Monate nach Übernahme des Geschäfts gezogen und nicht berücksichtigt habe, daß die Unkosten der Klägerin in der Anlaufzeit besonders hoch gewesen seien, sich aber späterhin verringern würden. In diesem Zusammenhang hält das angefochtene Urteil die Ausführungen des Beschwerdeausschusses für ermessensfehlerhaft, die Klägerin bedürfe einer besonders hohen persönlichen Tüchtigkeit, um das in Rede stehende Geschäft zu einer gesicherten Lebensgrundlage auszugestalten, zumal ihre kaufmännischen Fähigkeiten nicht überprüft worden seien.
Indessen richten sich diese Überlegungen auf das Tatbestandsmerkmal des § 254 LAG, daß der Antragsteller ein Vorhaben nachweisen muß, das ihm mit einiger Voraussicht eine neue gesicherte Lebensgrundlage gewährleisten wird. Sie gehen aber an der Frage vorbei, ob das Vorhaben der Klägerin förderungswürdig ist. Schon aus diesem Grunde nimmt das angefochtene Urteil zu Unrecht einen beachtlichen Ermessensfehler der Ausgleichsbehörden an.
Dasselbe gilt schließlich für die letzte, das angefochtene Urteil tragende Erwägung, der Beschwerdebeschluß lasse nicht erkennen, daß das Angebot der Klägerin, Sicherungen für das erbetene Darlehen zu bestellen, geprüft worden sei. Denn die Stellung von Sicherheiten kann für die Ermessensentscheidung, einen Aufbaukredit zu bewilligen, immer nur eine unterstützende, nie eine zwingende Bedeutung haben. Kennen die Ausgleichsbehörden letzten Endes die Bewilligung von Aufbaudarlehen von der Förderungswürdigkeit der Vorhaben abhängig machen, so kann es kein Ermessensfehler sein, wenn sie, weil sie diese verneinen, andere Umstände, wie die Sicherung, nicht berücksichtigen.
7)
Die die Aufhebung der Entscheidungen der Ausgleichsbehörden tragenden Gründe des angefochtenen Urteils erweisen sich damit als rechtsirrig. Die Revision ist daher begründet und das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden.
Es bedarf auch nicht etwa einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Vielmehr kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 63 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das angefochtene Urteil hat die Wertung des Vorbringens der Klägerin darauf, ob sich aus ihm Ermessensfehler ergeben, unterlassen, weil es bereits aus den oben dargelegten Gründen geglaubt hat, die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden als ermessensfehlerhaft aufheben zu können. Es hat aber dieses Vorbringen festgestellt. Der erkennende Senat kann daher dieses Vorbringen daraufhin werten, ob sich aus ihm ein beachtlicher Ermessensfehler ergibt, ohne - was ihm nicht gestattet wäre - selbst Feststellungen tatsächlicher Art treffen zu müssen.
Das Vorbringen der Klägerin geht dahin, der Einzelhandelsverband und die Abteilung Wirtschaft des Bezirksamts Neukölln hätten positiv zu ihrem Antrag Stellung genommen, und der Prüfungsausschuß beim Ausgleichsamt Neukölln habe in einer Sitzung am 19. August 1953 die Gewährung eines Darlehens von 7.000 DM bereits vorgesehen gehabt.
Was die Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes und der Abteilung Wirtschaft des Bezirksamts Neukölln begrifft, so sind sie gutachtlich gehört werden. Die Ausgleichsbehörden standen diesen Stellungnahmen ebenso frei gegenüber, wie andere Verwaltungsinstanzen irgendwelchen von ihnen erbetenen Gutachten. Wenn sie trotz dieser Gutachten auf Grund eigener Überlegungen zu dem Ergebnis kamen, das Vorhaben der Klägerin sei nicht förderungswürdig, so kann darin um so weniger ein Ermessensfehler gesehen werden, als diese Gutachten zwar gerade noch zu einer Bejahung gekommen sind, immerhin aber starke Zweifel an der Berechtigung des Kreditantrages der Klägerin haben erkennen lassen.
Auch daß die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden von der Stellungnahme des Prüfungsausschusses beim Ausgleichsamt Neukölln in seiner Sitzung vom 19. August 1953 - dahingehend müssen die Feststellungen des angefochtenen Urteils berichtigt werden - abgewichen sind, gestattet keinen Schluß auf einen beachtlichen Ermessensfehler der Ausgleichsbehörden. Dem Prüfungsausschuß, der auf Grund der §§ 12 und 13 der oben erwähnten Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe tätig wird, steht zu, "Empfehlungen zu beschließen". Eine Bindung an diese "Empfehlungen" sieht weder das Gesetz noch die Weisung vor. Wenn die Ausgleichsbehörden trotz einer solchen "Empfehlung" die Bewilligung eines Aufbaudarlehens ablehnen, weil sie das Vorhaben als nicht förderungswürdig ansehen, so ist auch darin ein Ermessensfehler nicht zu sehen.
8)
Nach alledem mußte die Klage abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Gecks
Lullies