Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1961, Az.: BVerwG VI C 83.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 83.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 05.01.1959 - AZ: V B 129.58
Rechtsgrundlage
- § 158 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 12, 102 - 107
- AS XII, 102
- DVBl 1962, 151 (Kurzinformation)
- DÖD 1961, 117
- DÖV 1964, 67 (amtl. Leitsatz)
- JR 1961, 436
- JZ 1962, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 628 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1961, 239
- NJW 1962, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1961, 349
- VerwRspr 14, 66 - 69
Amtlicher Leitsatz
Das in § 158 BBG vorgeschriebene Ruhen der Versorgungsbezüge bei Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst ist mit höherrangigem Recht vereinbar; insbesondere verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Gewährleistung des Eigentums und das Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des für tot erklärten Oberzahlmeisters A. Sie erhält keine Versorgungsbezüge, da ihre Einkünfte aus Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet werden.
Die Klägerin hält die Anrechnungsvorschriften für verfassungswidrig. Nach erfolglosem Vorverfahren hat sie den Verwaltungsrechtsweg beschritten. In beiden Vorinstanzen blieb sie erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Versorgung der Klägerin beurteile sich über § 29 G 131 nach Abschn. V des Bundesbeamtengesetzes, somit auch nach § 158 dieses Gesetzes. Danach erhalte ein Versorgungsberechtigter, der aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen beziehe, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen bestimmter Höchstgrenzen. Unstreitig entfalle bei Anwendung dieser Vorschrift der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld. Entgegen der Auffassung der Klägerin griffen, verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen nicht durch.
Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, weil er keine absolut unterschiedslose Gleichheit gebiete. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme es darauf an, ob sich ein vernünftiger aus der Natur der Sache ergebender, sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse, ob der Gesetzgeber also willkürlich verfahren sei. Hier liege der Grund für die unterschiedliche Behandlung einerseits der im öffentlichen Dienst stehenden, andererseits der bei privaten Arbeitgebern beschäftigten Versorgungsberechtigten darin, daß die einen ihr Entgelt für ihre Tätigkeit letzten Endes aus derselben Kasse erhielten, aus der auch ihre Versorgungsbezüge flössen, während bei den anderen diese Identität nicht bestehe. Aus den Materialien zum Bundesbeamtengesetz sei nicht zu entnehmen, daß der Deutsche Bundestag bei den Beratungen zu § 158 BBG überhaupt die Möglichkeit ins Auge gefaßt habe, damit gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. In der amtlichen Begründung zu dem Entwurf der Bundesregierung für ein Bundesbeamtengesetz sei nur darauf hingewiesen worden, daß das Ruhen von Versorgungsbezügen neben einer Verwendung im öffentlichen Dienst sachlich im wesentlichen entsprechend dem bisherigen Recht geregelt werde. Im Nachtrag zum schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht über den Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes habe sich dieser Ausschuß in der Hauptsache mit der Frage befaßt, ob auch Einkommen aus nicht öffentlicher Arbeit auf das Ruhegehalt anzurechnen seien. - Setze man an die Stelle des bisherigen Dienstherrn das Staatsvolk, dessen Diener der Beamte gewesen sei, oder den Steuerzahler, von dem in gleicher Weise das Gehalt, die Versorgungsbezüge wie die Vergütung für die Weiterbeschäftigung aufgebracht würden, so könne, es für die Ruhensregelung keinen Unterschied machen, ob der Ruhestandsbeamte bei seinem früheren Dienstherrn oder einer sonstigen Einrichtung weiterbeschäftigt werde, die ihre Existenz demselben Steuerzahler verdanke, wenn sich auch die aus dieser Beschäftigung fließende Honorierung als von dem Steuerzahler stammend erweise. Es sei daher nicht der Zweck der Ruhensregelung des § 158 BBG, ein Doppelverdienertum zu verhindern; sonst müßten auch Einkommen aus privater Beschäftigung erfaßt werden. Zweck der Ruhensregelung sei es vielmehr zu verhindern, daß der Versorgungsempfänger, der seinen standesgemäßen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bereits vom Staat oder vom Steuerzahler erhalte, durch Übernahme einer seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Beschäftigung von demselben Staat oder Steuerzahler einen höheren Lebensunterhalt beziehe als derjenige, der ihn sich auf Grund seiner lebenslänglichen Beamtentätigkeit erarbeitet habe. Ein Mehr solle ihm nur dann verbleiben, wenn es ausschließlich auf seiner Weiterbeschäftigung beruhe. Aus öffentlichen Mitteln solle der Versorgungsempfänger jedenfalls nicht zweimal seinen und seiner Familie Lebensunterhalt beziehen. Diese Auffassung habe auch der Bundesgerichtshof bestätigt. (ZBR 1956 S. 130).
Gegenstand der Regelung des § 158 BBG sei nicht das Gehalt, das dem Angestellten im öffentlichen Dienst zustehe - dies bleibe ihm uneingeschränkt erhalten -, sondern der aus einem Beamtenverhältnis herrührende Versorgungsanspruch. Dieser sei aber von allen Personen, die nach dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 Beamte geworden seien - so auch vom Ehemann der Klägerin - nur mit der in § 127 DBG und jetzt in § 158 BBG geregelten Einschränkung erworben worden.
Gegen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sprächen ferner folgende Erwägungen: Besonders in Zeiten erhöhten Mangels an Arbeitsstellen sei es arbeitspolitisch nicht zu vertreten, daß Personen, die bereits einen Anspruch auf Gewährung des Lebensunterhalts gegen die öffentliche Hand hätten, Arbeitsplätze besetzt hielten, die besser von denjenigen einzunehmen wären, die nur auf Unterstützungen angewiesen seien. Unter diesem Gesichtspunkt sei es eine zweckdienliche Maßnahme gewesen, Arbeitnehmern, die schon eine öffentliche Versorgung bezögen, einen Anreiz zu geben, ihren Arbeitsplatz zugunsten anderer Arbeitsuchender freizumachen. Neben dieser Zweckbestimmung diene die Regelung des § 158 BBG weiter dazu, den sozialen Betriebsfrieden im öffentlichen Dienst zu erhalten, der gefährdet wäre, wenn Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst von demselben Arbeitgeber, nämlich dem Steuerzahler, für die gleiche Tätigkeit unterschiedlich bezahlt würden, nur weil einige dieser Personen noch zusätzlich einen Anspruch auf Unterhalt aus einem anderen Rechtsgrunde gegen denselben Arbeitgeber hätten.
Zwar würden im Ergebnis von der in § 158 BBG getroffenen Regelung nur Anspruchsberechtigte betroffen, für die eine Versorgung in geringer Höhe in Betracht komme. Wenn man sich unter diesem Gesichtspunkt auch eine zweckmäßigere gesetzliche Regelung vorstellen könnte, so habe sich der Gesetzgeber doch im Rahmen seines Ermessens gehalten, in das die Gerichte nicht eingreifen dürften.
§ 158 BBG verstoße auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die nach Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber zu beachten seien. Zum Wesensgehalt des Berufsbeamtentums gehöre nicht der Umfang der Alimentierungspflicht des öffentlichen Dienstherrn. Zudem knüpfe § 158 BBG an eine bereits seit mehr als 30 Jahren geltende entsprechende Regelung an (9. Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 18. Juni 1923 Art. 2 IV [RGBl. I S. 385]). Das Reichsbeamtengesetz in der Fassung vom 18. Mai 1907 (RGBl. I S. 245) habe eine derartige Vorschrift allerdings noch nicht enthalten. Jedoch hätten damals völlig andere wirtschaftliche und soziale Verhältnisse vorgelegen. Die Regelung des § 158 BBG habe zwar starke Kritik gefunden, so auch von Fischbach (Bundesbeamtengesetz 2. Aufl. § 158 Anm. A), der aber die Gültigkeit der Vorschrift nicht in Frage stelle.
Da nach alledem § 158 BBG kein Grundrecht einschränke, entbehre das Vorbringen der Klägerin, der Gesetzgeber habe es unterlassen, das durch diese Vorschrift eingeschränkte Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG zu nennen, der Grundlage.
Das Berufungsgericht hat durch nachträglichen Beschluß die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben. Zur Begründung hat sie unter anderem folgendes ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts regele § 158 BBG die Ansprüche des betroffenen Personenkreises auf Hinterbliebenenversorgung ohne Berücksichtigung der jeweils gegebenen Umstände in sachfremder Differenzierung. Die Regelung sei also mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, zumindest hätte nach Art. 19 Abs. 1 GG verfahren werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 135 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]) weise Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetzgeber an, Gleiches gleich, aber auch Ungleiches seiner. Eigenart entsprechend verschieden, jedoch in verhältnismäßiger Gleichheit zu behandeln. Demnach seien dem Gesetzgeber Ermessensgrenzen gezogen. Lasse er das Gebot der verhältnismäßigen Gleichheit außer acht, so überschreite er die ihm gezogenen Ermessensgrenzen. Soweit reiche - was das Berufungsgericht verkannt habe auch die Entscheidungsbefugnis des Gerichts.
In ihrem Falle könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht etwa deshalb verneint werden, weil ihr verstorbener Mann erst nach Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 Beamter geworden sei. Sie sei zwar Beamtenwitwe, habe aber selbst niemals in einem Beamtenverhältnis gestanden. Sie sei auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses Angestellte im öffentlichen Dienst. Ihr Gehalt richte sich nach der bestehenden Tarifordnung und sei gestaffelt nach Tätigkeitsmerkmalen, sei also eine reine Entlohnung für geleistete Arbeit. Ein solches Arbeitsverhältnis unterscheide sich in nichts von vergleichbaren Beschäftigungsverhältnissen in der freien Wirtschaft, das daraus erzielte Entgelt könne nicht als "Bezug von Unterhalt aus öffentlichen Mitteln" gelten. Das Argument des Berufungsgerichts, daß ein versorgungsberechtigter Beamter nicht zweimal seinen und seiner Familie Unterhalt aus öffentlichen Mitteln beziehen solle, treffe ihren Fall also nicht.
Auch das Argument des Berufungsgerichts, ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung der versorgungsberechtigten Witwen mit Arbeitseinkünften aus dem öffentlichen Dienst einerseits, in der privaten Wirtschaft andererseits, liege darin, daß die Entlohnung für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst letzten Endes aus der gleichen Kasse gezahlt werde wie die Versorgung, überzeuge nicht. Denn der Gesetzgeber hätte dann im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz diesen Gedanken auch allgemein und einheitlich verwirklichen müssen. Er wäre dann z.B. auch verpflichtet, bei jeder Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand zu prüfen, ob die Auftragnehmer nicht etwa zufällig auch Empfänger von Versorgungsbezügen seien, die dann ebenfalls der Ruhensvorschrift des § 158 BBG unterworfen sein müßten. Gleichartig sei die Interessenlage in Betrieben, die mit staatlichen Zuschüssen arbeiteten. Hier würden die Angestellten auch zu einem gewissen Prozentsatz mittelbar aus der Kasse des Staats entlohnt, ohne daß auf sie die Bestimmung des § 158 BBG angewandt werde.
Die Meinung des Berufungsgerichts, sie - die Klägerin - könne sich ihre Versorgungsbezüge dadurch "erkaufen", daß sie auf das ihr zustehende Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes verzichte, sei rechtlich höchst bedenklich. Das Berufungsgericht führe aus, eine derartige Regelung könne in Zeiten des Arbeitsmangels zweckmäßig sein. Würde aber sie, die Klägerin, ihren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst aufgeben und in die freie Wirtschaft überwechseln, "wie es der Senat empfiehlt", so würde sie also dort einen Arbeitsplatz besetzen und außerdem die beamtenrechtliche Versorgung zu beanspruchen haben. Arbeitspolitisch sei damit nichts erreicht. In Zeiten des Arbeitskräftemangels würde eine Regelung der vom Berufungsgericht für möglich erachteten Art sogar dazu führen, daß der öffentliche Dienst im besonderen Maße die Anziehung auf Fachkräfte verlöre. Sinnvoll könnte die gesetzliche Regelung also, wenn überhaupt, nur für Zeiten des Arbeitsplatzmangels sein, also für Notzeiten und damit für Ausnahmezelten. Die gesetzliche Regelung erweise sich damit als Ausnahmegesetz.
Der auf die Erhaltung des sozialen Betriebsfriedens abstellenden Argumentation des Berufungsgerichts sei entgegenzuhalten, daß sie, die Klägerin, für ihre Arbeit den gleichen Lohn wie alle anderen im öffentlichen Dienst mit der gleichen Tätigkeit betrauten Arbeitnehmer erhalte. Ihre beamtenrechtliche Versorgung hingegen sei ihrem Wesen nach auch eine Entschädigung für den ideellen Verlust, der ihr durch den in Ausübung des Dienstes eingetretenen Tod ihres Ehemannes entstanden sei. Es gehe nicht an, daß ihr diese Entschädigung vorenthalten werde, weil sie zufällig ihren und ihrer Kinder Lebensunterhalt durch Arbeit im öffentlichen Dienst erwerbe. Dies schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber anderen Witwen, die in der freien Wirtschaft tätig seien, einen Versorgungsanspruch als Entschädigung für das gebrachte Opfer zubillige. Eine Differenzierung wäre hier ein Willkürakt, hinter dem allein ungerechtfertigte fiskalische Erwägungen stünden. Das könne um so weniger hingenommen werden, als es sich bei den Betroffenen um einen Personenkreis handele, bei dem letzten Endes eine nicht zu übersehende Abhängigkeit vom Gesetzgeber in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber vorliege. Jedenfalls fehle es an einer hinreichenden Motivierung für die unterschiedliche Behandlung. Dabei müßten auch die Auswirkungen der in Frage stehenden Regelung berücksichtigt werden, und zwar nicht nur die fiskalischen. Für die Witwen sei die Auswirkung die, daß ein Teil dieses Personenkreises keine finanziellen Einbußen erleide, der andere Teil aber sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkungen unterliege. Praktisch werde das Urteil des Berufungsgerichts nur von dem darin angeführten Gesichtspunkt fiskalischer Sparmaßnahmen getragen, denn die weiter angeführten Motive - Wahrung des sozialen Betriebsfriedens und arbeitsrechtliche Gesichtspunkte - hätten nach dem Dargelegten gerade eine gegenteilige gesetzgeberische Lösung nahegelegt. Die Ruhensvorschriften hätten dann auch allgemein für den gesamten Personenkreis der Anspruchsberechtigten abgefaßt werden müssen und gleichermaßen dem Betriebsfrieden im öffentlichen Dienst wie dem im nichtöffentlichen Dienst Rechnung tragen müssen. Daß überhaupt - bis zu der in § 158 BBG angegebenen Grenze - auch nach der insoweit unstreitigen Rechtslage nebeneinander Arbeitsentgelt aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Hinterbliebenenversorgung gezahlt würden, stehe bereits der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Zahlung beider Bezüge aus gleicher Kasse nicht zu vertreten sei. Denke man weiter an den Fall, daß innerhalb einer Familie ein Beamter seine eigenen Versorgungsbezüge erhalte und seine Ehefrau zu gleicher Zeit im öffentlichen Dienst als Angestellte beschäftigt sei, so würde das in der Sicht des Berufungsgerichts in gleicher Weise dem Ziele zuwiderlaufen, eine doppelte Belastung von Staat oder Steuerzahler für den "Unterhalt" der Familie zu vermeiden; hier sei aber eine Kürzung nicht vorgesehen. Es zeige sich wiederum, daß der Gesetzgeber willkürlich differenziert habe.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf das Berufungsurteil bezogen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat mit im ganzen überzeugenden Darlegungen und im Ergebnis richtig die Rechtmäßigkeit der in § 158 BBG getroffenen Regelung bejaht. Der erkennende Senat hat sich mit der Vorgängervorschrift - § 127 DBG - und in diesem Zusammenhang auch mit § 158 BBG in seinem Urteil vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) und mit einer Parallelvorschrift - § 145 LEG Berlin - in seinem Urteil vom 22. Februar 1961 (BVerwG VI C 38.59) befaßt. In diesen Fällen brauchte zwar nicht entschieden zu werden, ob die Ruhensregelung des § 158 BBG mit höherrangigem Recht vereinbar sei; doch ist der Senat davon ausgegangen, ebenso wie der Bundesgerichtshof (zu § 127 DBG), in seinem Urteil vom 30. Januar 1956 (BGHZ 20, 15 = ZBR 1956 S. 130).
Die Klägerin leitet ihre Bedenken vor allem aus dem Gleichheitsgrundsatz her. Aber ihre Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß insoweit auch der Gesetzgeber einer gerichtlichen Prüfung unterliege, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat eine sachliche Überprüfungsbefugnis nicht schlechthin geleugnet, wohl aber hat es - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zutreffend auf den besonders weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers verwiesen, der im Grunde nur durch das Willkürverbot bei der Differenzierung begrenzt ist; Willkür hat es aber zu Recht verneint.
Auszugehen ist von dem Alimentationscharakter der Versorgungsbezüge. Der Alimentierungsgrundsatz würde, für sich allein betrachtet, allerdings Zweifel daran rechtfertigen, ob es vertretbar ist, anderweitige Bezüge nur insoweit anzurechnen, als sie im öffentlichen Dienst bezogen werden. Das Schwergewicht liegt aber, wie in den angeführten Urteilen des erkennenden Senats hervorgehoben ist, darin, daß bei der Sicherstellung des Unterhalts die in irgendeiner Weise aus einer Quelle fließenden öffentlichen Mittel nicht doppelt belastet werden sollen. Die Ruhensregelung auszudehnen auch auf Fälle, in denen der Unterhalt bereits durch sonstige Einkünfte gesichert erscheint, wäre sogar - außer in Notzeiten - im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG bedenklich (vgl. BVerwGE 7, 45 [BVerwG 09.05.1958 - BVerwG IV C 348.57] und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Daß das geltende Recht diese beiden Fallgruppen auseinanderhält und unterschiedlich behandelt, kann also nicht willkürlich sein. Damit sind bereits diejenigen Argumente der Klägerin widerlegt, die an die unterschiedliche Behandlung von Versorgungsempfängern anknüpfen, welche weitere Bezüge einerseits aus dem öffentlichen Dienst, andererseits aus der Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern beziehen. Es ist aber auch unbedenklich, daß der Gesetzgeber nicht einmal die aus öffentlichen Mitteln zufließenden Bezüge durchweg angerechnet wissen will, so in den von der Klägerin angeführten Beispielen der Versorgungsempfänger, die in staatlich subventionierten oder mit staatlichen Aufträgen bedachten Privatbetrieben einer Beschäftigung nachgehen. Schon der Umstand, daß es regelmäßig ganz erheblichen Schwierigkeiten zumindest praktischer Art begegnen würde, wenn man ermitteln wollte, ob und in welcher Höhe in den den Angestellten solcher Betriebe gezahlten Gehältern öffentliche Mittel enthalten sind, läßt es als Entschluß eines sachgerecht abwägenden, zumindest aber nicht willkürlich handelnden Gesetzgebers erscheinen, daß er sich bei der Anrechnung auf die aus dem öffentlichen Dienst direkt zufließenden Bezüge, auf Vergütungen aus abhängiger Arbeit (vgl. Fischbach, Bundesbeamtengesetz 2. Aufl. § 158 Anm. B I 2) beschränkt hat. Es mußte dem Gesetzgeber ferner unbenommen bleiben, den oben betonten, hinter der Ruhensregelung stehenden Grundgedanken auch in anderer Hinsicht nicht mit letzter Konsequenz zu verwirklichen, sofern er dabei nicht willkürlich verfuhr. Daß z.B. bis zu der in § 158 BBG gezogenen Grenze doch noch nebeneinander Versorgungsbezüge und Arbeitsentgelt aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gezahlt werden, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht willkürlich, sondern, wie im Berufungsurteil zutreffend dargetan, Ausdruck einer bestimmten differenzierenden Wertung (vgl. Plog-Wiedow, § 158 BBG, Randnote 2). Die Klägerin verkennt den Sinn des Berufungsurteils, wenn sie den von ihr angegriffenen Gedanken hineinlegt, daß Doppelzahlungen der fraglichen Art schlechthin nicht zu vertreten seien.
Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Klägerin, die Anrechnung sei zumindest dann nicht gerechtfertigt, wenn - wie in ihrem Falle - die Vorschrift sich gegen eine Person richte, die selbst niemals in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden habe. Jedenfalls wurzeln ihre Versorgungsbezüge in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - nämlich dem, in welchem ihr Ehemann gestanden hatte, der erst nach Inkrafttreten des § 127 DBG, der Vorgängervorschrift des § 158 BBG, Beamter geworden war, somit von vornherein nur eine der Ruhensregelung unterliegende Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Daß die anzurechnenden Bezüge aus einem Dienstverhältnis stammen, das sich allein nach Privatrecht beurteilt, ist genau so wenig von Bedeutung wie bei einem Ruhestandsbeamten selbst, der noch als Angestellter arbeitet - sofern es sich nur um Bezüge aus dem öffentlichen Dienst handelt. Hier wie dort ist es belanglos, daß die privatrechtliche Entlohnung auch im öffentlichen Dienst als echte Gegenleistung für Arbeit geschuldet wird. Es widerspricht nicht dem Wesen der das Beamtenrecht kennzeichnenden Alimentierung, daß die Versorgung im Rahmen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bei anderweitiger durch öffentliche Mittel tatsächlich gewährleisteter Versorgung auch dann gekürzt wird, wenn diese anderweitig zufließenden Mittel ihrerseits keinen Alimentierungscharakter tragen; diese Bezüge werden auch nicht angetastet.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch vertretbar, daß die Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten nach geltendem Recht unangetastet, bleiben, wenn seine Ehefrau als Angestellte im öffentlichen Dienst Gehalt bezieht, daß aber die Anrechnung Platz greift, wenn der Mann stirbt und nunmehr, die Versorgungsbezüge in Gestalt von Witwengeld zu gewähren sind. Beide Fallgruppen unterscheiden sich dadurch, daß die Bezüge, einmal zwei Personen, ein anderes Mal nur einer Person zufließen. An diesen Unterschied konnte der Gesetzgeber, ohne sich dem Vorwurf der Willkür auszusetzen, auch rechtliche Konsequenzen knüpfen. Im übrigen ist es das Kennzeichen jeder typisierenden Regelung, wie es gesetzliche Vorschriften in aller Regel sein müssen, daß in Grenzfällen der hinter der Regelung stehende Sinn sich mitunter nicht mehr recht auswirkt. Wenn das zu unerträglichen Ergebnissen führt, bietet die Rechtsordnung selbst wieder, etwa durch Anwendbarkeit der Grundsätze von Treu und Glauben, die Möglichkeit zur Abhilfe, Der Fall der Klägerin ist aber ein durchaus typischer, den von der gesetzlichen Regelung auszunehmen kein Anlaß besteht. Dem von ihr hervorgehobenen Umstände, daß ihr Ehemann im Dienst ums Leben gekommen ist, trägt das Gesetz durch höhere Versorgungsbezüge Rechnung, stellt aber diese höhere Versorgung nicht von den Anrechnungsvorschriften frei. Auch insoweit Weist der Fall keine Besonderheiten auf, die seine Einordnung in die generelle Regelung als nicht vertretbar erscheinen ließen.
Geht man davon aus, daß der Gesetzgeber befugt war, zur Vermeidung von Doppelbelastungen der öffentlichen Mittel Anrechnungsvorschriften der streitigen Art zu erlassen, so kommt es nicht auf die besonderen Gründe an, die ihn von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen bewegen haben könnten. Es mag sein, daß dahinter arbeitsmarktpolitische Erwägungen standen, die im Zeichen der Vollbeschäftigung überholt sind. Konsequenzen daraus zu ziehen wäre aber Sache des Gesetzgebers selbst; es geht nicht an, daß die Gerichte von sich aus solche Vorschriften außer acht lassen. Sollte, wie es die Klägerin für möglich hält, das Fortbestehen der streitigen Anrechnungsregelungen es den öffentlichen Dienstherren erschweren, Fachkräfte zu gewinnen und festzuhalten, so wäre es Sache der Verwaltung, eine Gesetzesänderung anzuregen.
Eines Eingehens auf das Vorbringen der Klägerin, das Berufungsgericht habe ihr "empfohlen", in die freie Wirtschaft überzuwechseln, und habe damit das Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes mißachtet, bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat lediglich auf die von der Entschließung der Klägerin abhängige Möglichkeit hingewiesen, auf diese Weise in den Genuß ihrer Versorgung zu gelangen. - Keiner Auseinandersetzung bedarf es schließlich mit der Argumentation des Berufungsgerichts, die Anrechnungsvorschriften dienten der Erhaltung des Betriebsfriedens, und mit der hieran von der Klägerin geübten Kritik. Es kommt darauf nach dem Gesagten nicht mehr an.
Zu dem Ergebnis, daß das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 158 BBG mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, kommt auch Nilges in seiner Abhandlung in der Bayerischen Beamtenzeitung. 1959 S. 129 [131]. Dort ist weiter zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auf BVerfGE 3, 58 [153] [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] und BVerfGE 8, 1 [13], dargetan, daß § 158 BBG auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums unbedenklich ist. Für die Widerlegung der etwa aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitenden Bedenken ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts bedeutsam, daß schon unter der Herrschaft der Weimarer Verfassung Anrechnungsvorschriften der streitigen Art in Kraft gesetzt worden waren. Auch der erkennende Senat hat bereits die Möglichkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen im Hinblick auf Art. 14 und 33 Abs. 5 GG geprüft und bejaht (BVerwGE 10, 255 [257]).
Rechtspolitischen Bedenken gegen die Regelung des § 158 BBG nachzugehen, wie sie im Erläuterungsbuch von Fischbach a.a.O. § 158 BBG Anm. A erörtert werden, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Übrigens vertritt dieser Schriftsteller a.a.O. die Auffassung, daß die Anrechnung Jedenfalls dann grundsätzlich anerkannt werden könne, wenn der Versorgungsberechtigte ein Angestelltenverhältnis auf Dauer eingehe.
Da nach alledem durch die hier streitige Regelung des § 158 BBG ein Grundrecht nicht eingeschränkt wird, ist die Rüge der Klägerin, der Gesetzgeber sei nicht nach Art. 19 Abs. 1 GG verfahren, gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert