Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1961, Az.: BVerwG VI C 38.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 38.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 18.11.1958 - AZ: III B 39.57
Rechtsgrundlage
- § 145 LBG Berlin
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwGE 9, 314.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war am 8. Mai 1945 wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf an der Technischen Hochschule ... Nach dem Kriege wurde er vom 1. bis 28. Februar 1946 und danach vom 15. Mai 1946 ab als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis am H. Institut für Schwingungsforschung bei der Technischen Hochschule ... beschäftigt. Er blieb auch weiterhin bis zum 30. April 1953 in diesem Institut tätig, nachdem es im Jahre 1948 in den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin verlegt worden war und die Bezeichnung H. Institut für Schwingungsforschung der Deutschen Akademie der Wissenschaften erhalten hatte.
Auf Grund seiner Meldung zur Erfassung gemäß Art. 131 GG wurde der Kläger am 1. Mai 1953 entsprechend seiner Rechtsstellung vom 8. Mai 1945 untergebracht. Dabei rechnete der Beklagte auf die dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember. 1952 bis 30. April 1953 zustehenden Bezüge das Gehalt an, das er für den gleichen Zeitraum für seine Tätigkeit beim. H. Institut in Höhe von monatlich 1.200 DM-Ost erhalten hatte; die Anrechnungsbeträge wurden nach dem damaligen Wechselkurs und unter Berücksichtigung eines Währungsumtauschs ermittelt.
Den Antrag des Klägers, ihm von seinen infolge der Anrechnung einbehaltenen Bezügen 546,67 DM anrechnungsfrei auszuzahlen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. September 1955 mit der Begründung ab, die Ostmarkeinkünfte des Klägers in der fraglichen Zeit seien nach § 172 Abs. 1 in Verbindung mit § 145 Abs. 4 LBG (a.F.) auf die ihm bis zu seiner Einberufung zustehenden Bezüge voll anzurechnen, weil die Deutsche Akademie der Wissenschaften im Sowjetsektor von Berlin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei.
Die hiergegen erhobene Klage blieb im ersten Rechtszug erfolglos, das Berufungsgericht gab ihr jedoch statt und hob den Bescheid des Beklagten vom 9. September 1955 auf. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis der sogenannten unbelasteten einheimischen Beamten (§ 63 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 G 131). Diese Beamten seien nach § 172 Abs. 1 LBG a.F. unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen unverzüglich rechtsgleich unterzubringen gewesen; demgemäß sei der Kläger am 1. Mai 1953 wieder eingestellt worden. Nach § 172 Abs. 1 letzter Satz LBG a.F. fänden hinsichtlich der ihm bis zur Einberufung, also vom 1. Dezember 1952 bis zum 30. April 1953 zustehenden Bezüge die §§ 145 und 146 entsprechend Anwendung. Nach § 145 LBG a.F. würden dem Kläger, wenn er in der fraglichen Zeit ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhalten hätte, daneben die Bezüge gemäß § 172 Abs. 1 letzter Satz LBG a.F. nur insoweit zugestanden haben, als sie seine ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht überschritten hätten. In seinem Fälle hätte ein Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst voll angerechnet werden müssen. Die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers beim Heinrich-Hertz-Institut der Deutschen Akademie der Wissenschaften als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Anrechnungsvorschrift des § 145 Abs. 1 und 4 LBG a.F. anzusehen sei, müsse aber verneint werden. Diese Vorschrift regele, wie es in der amtlichen Begründung heiße, das Ruhen von Versorgungsbezügen neben einem Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst in Anlehnung an das bisherige Recht (§§ 127 und 128 DBG). Der innere Grund für die in § 127 DBG vorgeschriebene Kürzung liege darin, daß das neue Einkommen ebenso wie das Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließe und daß diese daher als Ganzes betrachtet nicht doppelt belastet werden sollten, obwohl nur in einer Körperschaft Dienst geleistet werde. Nicht hingegen sei der Grund der Anrechnung in der Sicherheit des neuen Einkommens für den Ruhegehaltsempfänger zu sehen. Nach der Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse bedeute das, daß Einkünfte aus öffentlichen Mitteln, die nicht aus Kassen im Geltungsbereich des Grundgesetzes stammten, anrechnungsfrei bleiben müßten, weil durch Weiterzahlung der Bezüge wegen der Trennung der Haushalte der Bundesrepublik und der sowjetischen Besatzungszone keine Doppelzahlung aus öffentlichen Mitteln des Bundes eintrete. Dies habe nichts zu tun mit der Frage der Einheit Deutschlands nach dem Stande des ehemaligen Reichsgebiets von 1937, sondern trage nur der Tatsache Rechnung, daß die Bundesrepublik und die sowjetische Besatzungszone je einen besonderen Haushalt hätten und verwaltungsmäßig getrennt seien.
Es bestünden aus den dargelegten Gründen keine Bedenken dagegen, diese für die Regelung im Bundesgebiet geltenden Grundsätze auch auf die entsprechenden Bestimmungen des Berliner Landesbeamtengesetzes anzuwenden. Denn die darin enthaltene Regelung sei nicht nur in Anlehnung an die §§ 127 und 128 DBG, sondern auch ausweislich der amtlichen Begründung unter Berücksichtigung des damals vorliegenden Entwurfs des Bundesbeamtengesetzes getroffen worden. Etwaige dennoch wegen der Fassung "im Dienste Berlins" begründete Zweifel seien durch das Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) beseitigt worden. Danach sei der bisherige Abs. 4 des § 145 LBG Abs. 5 geworden, dessen erster Satz nunmehr laute: "Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 ist jede Beschäftigung im Dienste des Landes Berlin, des Bundes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen". Nach dieser Fassung, die als Klarstellung anzusehen sei, bestehe kein Zweifel mehr, daß eine Beschäftigung im Dienste der sowjetischen Besatzungszone oder des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des § 145 Abs. 1 LBG angesehen werden könne.
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der behandelten Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 145 Abs. 4 LBG a.F. gegeben hat und das damit in den Grundzügen übereinstimmende, zu § 127 DBG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) für unzutreffend und hat ausgeführt:
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 11. November 1959 nicht hinreichend Art. 4 der Verfassung von Berlin berücksichtigt, worin eindeutig von der Einheit Gesamtberlins ausgegangen werde. Der Verfassung von Berlin, ebenso aber auch dem Grundgesetz, wohnten ihrem Wesen nach der Gedanke und die Zweckbestimmung inne, daß die in ihnen getroffene Regelung im Hinblick auf die Unteilbarkeit Deutschlands nur transitorischen Charakter habe. Die Wiedervereinigung sei hiernach auf dem nationalen Sektor das ausdrückliche natürliche Hauptanliegen. Dem zu entsprechen sei auch die Rechtsprechung verpflichtet, und im besonderen Maße treffe diese Verpflichtung ein oberes Bundesgericht. In der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar zutreffend festgestellt worden, dem § 127 DBG liege der Gedanke zugrunde, daß das neue Einkommen ebenso wie das Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln flössen und diese, als Ganzes betrachtet, nicht durch den Unterhalt des Beamten doppelt belastet werden wollten. Das Bundesverwaltungsgericht habe über zu erörtern unterlassen, ob diese überkommene Ansicht für einen Fall wie den vorliegenden noch zutreffen könne. Zu Unrecht meine es, es sei nur dann gerechtfertigt, die öffentlichen Mittel als Ganzes zu betrachten, wenn sie einem gegenseitigen Austausch unterlägen. Hierzu sei übrigens zu bemerken, daß der Bund und das Land Berlin getrennte Haushalte hätten und dennoch der Berliner Gesetzgeber ein im Dienste des Bundes erzieltes Einkommen für anrechenbar erklärt habe. Unabhängig davon möge die Frage nach der Austauschmöglichkeit für den Normalfall richtig sein; den durch die Spaltung Deutschlands geschaffenen Verhältnissen werde sie nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht mute mit seiner Entscheidung dem deutschen Staatsbürger zu, neben und noch dazu wegen der Zweiteilung seines Landes die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in dieser Notzeit und entgegen den hergebrachten Grundsätzen doppelt zu alimentieren. Solange Deutschland in seiner Gesamtheit als fortbestehendes Staatsgebilde betrachtet werde, müsse es daher als allein verfassungsgemäß bezeichnet werden, das Gesamtaufkommen aller deutschen Bürger für den öffentlichen Dienst als das entscheidende Kriterium zu betrachten.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1960 BVerwG VI (muß heißen IV) C 386.58 sei zutreffend hervorgehoben, bei der Auslegung der Gesetze müsse die Tauglichkeit für die Erreichung des Zwecks der Wiederverwendung im Zweifel als Maßstab gelten; keine Auslegung sei zulässig, die der Wiedervereinigung hinderlich sei; die Wirklichkeit, des gesamten Deutschland müsse transparent werden. - Dem sei zuzustimmen. "Agiere" hingegen das Bundesverwaltungsgericht außerhalb des Rahmens der staatlichen Grundordnung, so bringe es sich nicht nur selbst in Gefahr, sondern darüber hinaus die gesamte staatliche Ordnung. Die Justiz habe sich selbst angemessene Grenzen zu ziehen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht schon verfassungsrechtlich fehlsam dazu gekommen sei, das Nichtvorliegen einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit in beiden Teilen Deutschlands als relevant anzusehen, so hätte es jedenfalls berücksichtigen müssen, daß es damit zugleich eine politische Entscheidung fälle, die nicht ihm, sondern allein der Regierung zukomme; denn die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche nicht nur der Verfassung, sondern auch der Ansicht der Regierung vom Fortbestehen des deutschen Gesamtstaates. Indem das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ohne Einschränkungen von dem Nichtbestehen einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit in Deutschland spreche und bei Erörterung des § 127 DBG ausdrücklich auf die Rechtslage bei Beschäftigung im nichtdeutschen Dienst (z.B. Besatzungsdienst) verweise, lasse es zudem erkennen, daß es dem Regime im sowjetisch besetzten deutschen Gebiet Hoheitsrechte zusprechen wolle. Dies wiege um so schwerer, als die außenpolitisch und innerpolitisch alle Bundesorgane verpflichtende Ansicht der Regierung zur Frage des Fortbestandes des deutschen Gesamtstaates und zur Illegalität des in der sowjetischen Besatzungszone und dem sowjetischen Sektor Berlins herrschenden Regimes der gesamten Öffentlichkeit bekannt sei und wiederholt rechtlich erheblichen Niederschlag in den verschiedensten Dokumentationen gefunden habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mithin die seiner Jurisdiktion gezogenen Grenzen überschritten.
Auch beamtenrechtlich nehme der Bund die Interessen Gesamtdeutschlands wahr. Die Entstehungsgeschichte der §§ 150 Abs. 5 BBG, 145 Abs. 4 bzw. 5 LBG und 83 BRRG zeige, daß mit der Ersetzung des Wortes "Reich" durch das Wort "Bund" nicht etwa der öffentliche Dienst im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands habe ausgeschlossen werden sollen; denn erstmals sehen in der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes sei "Reich" durch "Bund" ersetzt worden, ohne daß jemand darauf gekommen wäre, hieraus zu schließen, daß damit der öffentliche Dienst im sowjetischen Machtbereich Deutschlands oder in Berlin von der Berücksichtigung habe ausgeschlossen werden sollen. Daran habe sich in der Folgezeit nichts geändert. In diesem Zusammenhang sei auf die ständig aufrechterhaltenen Vorschriften der Beamtengesetze zu verweisen, nach denen als Reichsgebiet das Reich in den jeweiligen bis zum 5. Dezember 1937 erlangten Grenzen gelte; ferner auf die von Bund und Ländern gemeinsam durchgeführte Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG, bei der vor allem auch die beamtenrechtlichen Interessen der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes im sowjetisch besetzten deutschen Gebiet in dem möglichen Umfange wahrgenommen würden.
Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung sei vor allem aber unvereinbar mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz, daß sich der öffentlich Bedienstete dem Anliegen der Allgemeinheit widme und dafür Fürsorge und Schutz erhalte und alimentiert werde. Solange aber Deutschland als einheitliches Staatsgebilde, fortbestehe, könne dieser Fall im Verhältnis zu Gesamtdeutschland grundsätzlich nur einheitlich eintreten und bewertet werden. Dem entsprächen eine Reihe von beamtenrechtlichen Vorschriften (so z.B. § 115 BGG, § 105 LBG, § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG, § 6 Abs. 3 Nr. 3 LBesG), die eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet als ruhegehaltfähige Dienstzeit oder auf das Besoldungsdienstalter vorsähen und somit zu einer - gegenüber gleichzubewertenden Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst des Bundesgebietes uneingeschränkten - Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst des sowjetischen Betsatzungsbereichs führten. Ferner sei auch in den Fällen, in denen der Gesetzgeber die Anrechnung von Dienstzeiten als ruhegehaltfähige. Dienstzeit lediglich von einer Tätigkeit in "öffentlichen Dienst" abhängig mache, ohne diesen Begriff zu erläutern (§§ 181 Abs. 3 BBG, 180 LBG, 35 Abs. 3 G 131), durch Verwaltungsvorschrift klargestellt worden, daß öffentlicher Dienst in diesem Sinne auch der öffentliche Dienst in sowjetischen Besatzungsbereich sei (so die VV Nr. 2 Abs. 3 zu § 181 BBG und VV Nr. 8 Abs. 2 zu § 35 G 131). Es würde der Relation von öffentlichem Dienst und Alimentation widersprechen, wenn hinsichtlich beider etwas Verschiedenes gelten solle. Es könne damit dahingestellt bleiben, ob der Begriff des öffentlichen Dienstes, wie das Bundesverwaltungsgericht meine, für jede Vorschrift gesondert nach deren Sinn und Zweck ausgelegt werden müsse, denn die Einzelprüfung ergebe hier eine Übereinstimmung mit dem den erwähnten Anrechnungsvorschriften zugrunde liegenden Begriff.
Da nicht angenommen werden könne, daß der öffentliche Dienst in der sowjetischen Besatzungszone oder im Sowjetsektor von Berlin von der Berücksichtigung habe ausgenommen werden sollen, müsse davon ausgegangen worden, daß der Gesetzgeber die Einbeziehung als selbstverständlich einer Erwähnung nicht für bedürftig erachtet habe. Ein etwaiger gegenteiliger Wille des Gesetzgebers würde aus den dargelegten Gründen höherrangigem Recht zuwiderlaufen; es wäre dann die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts gewesen, diese Frage zu erörtern und zu entscheiden.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. In erster Linie macht er geltend, die Revision sei unzulässig. Sie sei offensichtlich gesetzwidrig zugelassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in Anwendung inzwischen geänderten Rechts - § 145 LBG a.F. - getroffen sei. Das angeblich abweichende Urteil des VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin sei in Anwendung zwar gleich zu beurteilender, aber doch anderer Rechtsvorschriften, nämlich zu § 37 G 131 ergangen. Jedenfalls ergebe sich aber aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1959, der Revisiensentscheidung zu dem Urteil des VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin, daß auch in seinem, des Klägers, Fall eine Anrechnung aus den vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht in Betracht kommen könne.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er ist dem Berufungsurteil entgegengetreten und hat - ohne nähere Begründung - die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Beschäftigung des Klägers an den; sowjetsektoralen Institut um eine "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne des § 145 LBG a.F. gehandelt habe.
II.
Die Revision ist zulässig. Die Zulassung durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht, sofern sie nicht offensichtlich gesetzwidrig erfolgt ist. Hiervon kann schon im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht und die damit aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen nicht die Rede sein.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsurteil deckt sich praktisch mit der Auffassung, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) zu dem auch vom Berufungsgericht als Vorgängervorschrift des hier streitigen § 145 (Abs. 1 und 4) LBG a.F. herangezogenen § 127 DBG und zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 158 (Abs. 1 und 5) BBG vertreten hat. Diese Auffassung hat der Senat in seinemBeschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - auch zu § 145 Abs. 5 LBG in der Fassung des Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) vertreten, der an die Stelle des hier streitigen § 145 Abs. 4 LBG a.F. getreten ist. Dort hat er sich bereits mit der Rüge eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht und einer Mißachtung der Einheit Deutschlands auseinandergesetzt und ausgeführt: Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht erkennbar; die streitige Regelung lasse die staatsrechtliche Einheit Deutschlands völlig unberührt und ziehe lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit aus der tatsächlichen Spaltung Deutschlands die Folgerung, daß eine Anrechnung von Einkommen aus öffentlichem Dienst im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands nicht in demselben Umfange tunlich sei wie die Anrechnung von Einkommen aus öffentlichem Dienst in der Bundesrepublik einschließlich des Landes Berlin; einen Verfassungssatz oder einen hergebrachten Grundsatz des Beamtenrechts über den Umfang, in dem eine Doppelalimentierung öffentlich Bediensteter und Versorgungsempfänger aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden sei, gebe es nicht; der Gesetzgeber bestimme diesen Umfang nach seinem freien Ermessen.
Die Ausführungen des Beklagten rechtfertigen es nicht, das auf dieser Grundlage gefundene Ergebnis in Frage zu stellen.
Zu § 127 DBG hat der Senat in seinem Urteil vom 11. November 1959 entschieden, daß die darin enthaltene Regelung eine Doppelbelastung der öffentlichen Mittel verhindern soll und deshalb die Möglichkeit eines Austausches der Mittel zwischen den zahlungsverpflichteten Stellen voraussetzt. Hieran ist festzuhalten, und zwar auch für die hier streitige Vorschrift. Solche Ausgleichsmöglichkeiten bestehen, wie in dem genannten Urteil dargetan ist, trotz getrennter Haushaltführung auch im Verhältnis Berlins zur Bundesrepublik; sie bestehen aber nicht im Verhältnis Berlins zur sowjetischen Besatzungszone und zum Sowjetsektor. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten keine Rolle spielen, daß beamtenrechtliche Vorschriften die Anrechnung von Dienstzeiten beim öffentlichen Dienstherrn innerhalb des gesamten ehemaligen Reichsgebiets und somit auch in den jetzt sowjetisch besetzten Gebietsteilen vorsehen. Es geht hier nicht um die Frage, ob der Begriff des "öffentlichen Dienstes" im gesamten Beamtenrecht einheitlich zu verstehen ist, sondern darum, ob die für die Anrechnung von Bezügen aus öffentlichem Dienst erforderliche weitere Voraussetzung erfüllt ist, daß zwischen den zahlenden Stellen eine Ausgleichsmöglichkeit der beschriebenen Art besteht.
Demgegenüber versagt auch die Berufung des Beklagten auf den Alimentierungsgrundsatz. Er besagt nach geltendem Recht nicht, daß ein Versorgungsberechtigter keine Bezüge erhält, soweit und solange sein Unterhalt anderweit sichergestellt ist. In der positivrechtlichen Regelung, daß nur die Anrechnung von Bezügen aus öffentlichem Dienst in Betracht kommt, hat ein Gedanke Ausdruck gefunden, der am allerwenigsten bei der Auslegung der Anrechnungsvorschrift selbst außer acht gelassen werden darf: Die Vorstellung von der Einheit des öffentlichen Dienstes. Tatsächliche Gegebenheiten der dargelegten Art voraussetzend steht diese Vorstellung hinter der Begrenzung der für die Alimentierung eines Bediensteten insgesamt aufzuwendenden öffentlichen Mittel. Hierfür ist aber die Grundlage weggefallen, soweit und solange die tatsächliche Spaltung Deutschlands auch die Einheit des öffentlichen Dienstes tatsächlich beseitigt hat. Wenn im Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Mai 1960 - BVerwG IV C 386.58 - die Notwendigkeit betont worden ist, in der Rechtsprechung die Wirklichkeit des gesamten Deutschland transparent, werden zu lassen, so läßt sich daraus nicht herleiten, daß tatsächliche Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung, die unter den obwaltenden Verhältnissen zweifellos nicht Wirklichkeit sind - hier die Ausgleichsmöglichkeit zwischen den zahlenden Stellen -, durch ein Gericht (oder eine Behörde) als vorhanden unterstellt werden dürften. Dies um so weniger, als die Anrechnung anderweitiger Bezüge der hier in Frage stehenden Art keineswegs begrifflich oder auch nur mit gewichtiger Notwendigkeit zum Wesen eines einheitlichen Deutschland gehört. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine technische, sehr wesentlich von fiskalischen Erwägungen mitbestimmte Regelung, deren rechtspolitische Berechtigung auch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes umstritten ist (vgl. Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. Erl. A zu § 158); eine Regelung also, auf die der Gesetzgeber überhaupt verzichten oder die er - auch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes - an tatsächliche Unterschiede anknüpfend differenzieren könnte.
Schlechthin abwegig ist die Rüge des Beklagten, die Rechtsprechung des Senats laufe darauf hinaus, dem illegalen Regime in der sowjetischen Besatzungszone Hoheitsrechte zuzusprechen. Wenn diese sich von einer sachlichen Würdigung des Sinngehalts der umstrittenen Vorschrift entfernende Argumentation überhaupt einer Widerlegung bedarf, so müßte sich der Beklagte entgegenhalten lassen, daß eher seine Rechtsauffassung darauf hinauslaufe, den öffentlichen Dienst im sowjetisch besetzten Gebiet dem im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzustellen und zwischen den Dienstherren hüben und drüben insoweit keinen Unterschied zu machen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hingegen werden die im sowjetisch besetzten Gebiet erdienten Bezüge wie die von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Entgelte behandelt.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert