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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1960, Az.: BVerwG IV C 386.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 386.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 03.09.1958 - AZ: D IV-300/55

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 9 - 14
  • AS XI, 9
  • DB 1960, 1362
  • DVBl 1961, 797
  • DÖV 1961, 24-25 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • Ehe und Familie 1960, 484
  • JR 1961, 108
  • JZ 1960, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 176 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 694-696 (Volltext mit amtl. LS) "Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten"
  • RLA 1960, 347
  • Verbaost 1960, 148
  • VerwRspr XIII, 291
  • ZLA 1961, 76

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 269 Abs. 2 LAG setzt in der Regel eine längere Trennungszeit voraus als die für dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 265 Abs. 1 LAG) von der Rechtsprechung entwickelte Jahresfrist. Eher ist für § 269 Abs. 1 LAG an die Dreijahresfrist des § 48 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 anzuknüpfen.

  2. 2)

    Besondere Maßstäbe sind überdies anzulegen, wenn die Ehegatten, zumal ältere Ehegatten, sich in den beiden getrennten Teilen Deutschlands befinden. Der Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft (unter Ablehnung dauernder Trennung) ist dann so lange als irgend möglich auch deswegen anzunehmen, weil der Aufrechterhaltung aller familienrechtlicher Beziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands eine besondere Bedeutung für deren weiteren Zusammenhalt zukommt.

  3. 3)

    Auch für die Anwendung und Auslegung der Gesetze und für die Rechtsprechung gilt das Verfassungsgebot, "die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, ihre Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für dieses Ziel jeweils als ... Maßstab ... gelten zu lassen" (BVerfGE 5, S. 127 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1960 in Trier
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden von 3. September 1958, soweit die Klage abgewiesen ist, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 840 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der als Vertriebener Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - bezieht und dem hierzu durch Bescheid des Ausgleichsamts Wiesbaden vom 30. März 1953 zunächst neben Kinderzuschlägen auch noch der Ehegattenzuschlag zugebilligt worden war, begehrt die Fortzahlung dieses Ehegattenzuschlages. Er war dem Kläger durch Verfügung vom 5. November 1954 wieder entzogen worden; das Ausgleichsamt hatte festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers noch in Falkensee = Finkenkrug bei Berlin-Spandau geblieben war, wo auch der Kläger selbst nach Vertreibung und Internierung zunächst für etwa zwei Jahre (1947/49) Zwischenaufenthalt genommen hatte. Der Kläger berief sich, demgegenüber ebenso wie schon in seinen ersten Anträgen darauf, daß es nach wie vor sein sehnlichster Wunsch sei, mit seiner Frau, mit der er in glücklicher und vorbildlicher Ehe lebe, so bald wie möglich wieder vereinigt zu sein. Auch seine Frau teile diesen Wunsch, wie sich aus von ihr vorgelegten Briefen ergebe, wenn sie auch, zumal im Hinblick auf ihr Alter und neuerliche Gesundheitsschaden, zuvor Gewißheit über ihre Wohnung und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik erwarten dürfe. Diese Gewißheit habe er ihr aber noch nicht verschaffen können, woran bisher allein die Übersiedlung gescheitert sei. Die Ausgleichsbehörden verblieben jedoch bei der Entziehung des Ehegattenzuschlages; der Einspruch gegen die Verfügung vom 5. November 1954 wurde durch Bescheid vom 14. Dezember 1954 zurückgewiesen, ebenso die Beschwerde gegen diesen Bescheid durch Beschluß vom 22. März 1955. Auch die Klage wurde durch Urteil vom 3. September 1958 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

2

Die Kinderzuschläge zur Unterhaltshilfe des Klägers waren zunächst ebenfalls streitig gewesen und von den Ausgleichsbehörden nach anfänglicher Bewilligung wieder entzogen worden. Insoweit hatte aber die Klage Erfolg gehabt und zur Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen geführt. Anders als bei der Ehefrau komme es bei den Zuschlägen für die - mit der Mutter ebenfalls in Falkensee = Finkenkrug verbliebenen - Kinder nicht auf deren Haushaltszugehörigkeit, sondern nur darauf an, ob sie überwiegend vom Kläger unterhalten würden; wie das Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellt hat, müsse dies hier angenommen werden. Auch insoweit war gegen das Urteil vom 3. September 1958 vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die zugelassene Revision eingelegt, aber wieder zurückgenommen worden; das Verfahren bezüglich der Revision des Vertreters der Interessen des Ausgieichsfonds ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Mai 1959 eingestellt worden.

3

II.

Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung.

4

Zutreffend ist das Vordergericht davon ausgegangen, daß dem Kläger gemäß § 269 Abs. 2 LAG der streitige Ehegattenzuschlag dann nicht mehr zugebilligt werden kann, wenn er von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt, und daß es hierfür nicht unbedingt darauf ankommt, ob er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auch ein Recht zum Getrenntleben hat (Urteil vom 13. Juni 1957, BVerwG III C 136.56). Auch darin ist dem Vordergericht beizutreten, daß der Begriff des Dauernden nicht einer gewissen zeitlichen Beschränkung entgegensteht, also nicht etwa dem Begriffe "endgültig" gleichzusetzen ist.

5

Dem Vorderurteil konnte aber nicht gefolgt werden, wenn es für das dauernde Getrenntleben von Ehegatten die gleiche Auslegung gelten lassen will, die der Begriff "dauernd" bei § 265 Abs. 1 LAG erfahren hat. Wenn dort eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung in der Regel immer schon bei einem Zeitraum von einem Jahre anzunehmen ist, so kann dieser seitliche Maßstab entgegen dem Vorderurteil auf das dauernde Getrenntleben von Ehegatten nicht ohne weiteres übertragen werden.

6

Der Begriff des Andauerns eines Zustandes ist schon ganz allgemein dort, wo er sich im wesentlichen aus objektiv feststellbaren Merkmalen (Krankheitssymptomen u.dgl.) ergibt und auf rein äußerliche Zustände bezieht, anders zu beurteilen als dort, wo er mit durch subjektive Elemente (persönliche Willensbestimmungen und Gefühle) bestimmt wird und sich auf persönliche Beziehungen erstreckt. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung von Zuständen und Beziehungen auf dem Gebiete des Familienrechts, die in der Regel nach dem Willen der Rechtsordnung und auch der Beteiligten selbst auf besondere Beständigkeit abgestellt sind und denen damit eine gewisse Vermutung der Dauer zukommt. Bevor deshalb dementgegen von einer dauernden Auflösung (Trennung) solcher Beziehungen gesprochen werden kann, wird in der Regel der Ablauf längerer Zeiträume verlangt werden müssen als für Annahme einer "dauernden" Erkrankung oder Erwerbsunfähigkeit. Anstelle der zu § 295 Abs. 1 LAG von der Rechtsprechung entwickelten Jahresfrist ist für die Bestimmung einer "dauernden" Trennung von Eheleuten eher an die in § 48 des Ehegesetzes vom 20. Februar 1946 (KRABl. 77) als Voraussetzung einer Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vorgesehene Frist von drei Jahren anzuknüpfen, vor deren Ablauf in der Regel auch eine dauernde Trennung im Sinne von § 269 Abs. 2 LAG nicht wird angenommen werden können.

7

Daß auch bei der Auslegung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des BGB und des Ehegesetzes heranzuziehen sind, insbesondere bei der Beurteilung von Trennungsverhältnissen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 (BVerwG IV C 181.57) entschieden. Daß für die Anerkennung einer dauernden Trennung kein Recht zum Getrenntleben vorzuliegen braucht, wie der III. Senat in seinem o.a. Urteil vom 13. Juni 1957 ausgesprochen hat, wird durch die Heranziehung der Drei Jahresfrist aus § 48 EheGes. nicht in Frage gestellt. Umgekehrt ist nun zu folgern, daß dann, wenn ein solches Recht gegeben, einer der Ehegatten also nicht verpflichtet und auch nicht willens ist, die häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen, eine dauernde Trennung auf alle Fälle anzunehmen ist (so auch in dem Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG IV C 181.57 -, ebenso Beschluß vom 18. Februar 1958 - BVerwG IV C 360.57 - [B 265.57]). Daß eine dauernde Trennung in der Regel nicht vor drei Jahren anzunehmen ist - es sei denn, daß schon vorher bestimmte Anzeichen für das Andauern der Trennung gegeben sind -, wird auch nicht durch § 5 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 6. Dezember 1958 (BGBl. I S. 910) ausgeschlossen, wo ausgesprochen ist, ein dauerndes Getrenntleben könne insbesondere dann angenommen werden, "wenn der Ehegatte unter Umständen, die auf eine dauernde Aufhebung der. Lebensgemeinschaft schließen lassen, und länger als ein Jahr getrennt lebt". Eine "dauernde Aufhebung der Lebensgemeinschaft" ist mehr als eine bloß äußerliche Trennung und auch mehr die bloße Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, mag also in der Tat schon nach einem Jahre die Annahme einer dauernden Trennung rechtfertigen. Im übrigen ist aber, wie bei dieser Gelegenheit ausgesprochen sei, § 5 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA hier als Rechtsvorschrift überhaupt nicht heranzuziehen. Denn diese Vorschrift ist nur zu § 267, nicht aber zu § 269 Abs. 2 LAG ergangen, und auch zu § 267 LAG erscheint sie nicht durch dessen Abs. 3 gedeckt, der eine Rechtsverordnung lediglich zur Abgrenzung und Berechnung von Einkünften, nicht aber zur Auslegung von Rechtsbegriffen vorsieht.

8

Auch bei einer über dreijährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und Trennung der Eheleute ist damit aber noch nicht gesagt, daß eine Trennung von Dauer im Sinne von § 269 Abs. 2 LAG nun auf alle Fälle angenommen werden müsse. Auch über drei Jahre hinaus können Eheleute gegen ihren Willen und durch irgendwelche widrigen Umstände veranlaßt äußerlich getrennt sein, ohne daß sie damit schon als "dauernd getrennt lebend" angesehen werden müßten. Daß eine durch äußere Umstände erzwungene Trennung zunächst keine dauernde Trennung bedeutet, ist ebenfalls vom erkennenden Senat schon wiederholt ausgesprochen worden (z.B. zuletzt wieder durch Beschluß vom 16. Dezember 1959 - BVerwG IV C 168.59 - B 114.59). Merkmale, die dann noch gegen eine dauernde Trennung sprechen, sind etwa - neben dem übereinstimmend erklärten Wiedervereinigungswillen der Eheleute, der für sich allein vielleicht auf längere Zeit über drei Jahre hinaus nicht ausreichen würde, um eine dauernde Trennung auszuschließen - die beiderseitigen Bemühungen um Überwindung der Hindernisse ihrer Wiedervereinigung, die Aufrechterhaltung ehelicher Verbindung durch Briefe und Besuche, die gemeinsamen Sorgen für die ehelichen Kinder und dgl. Schon hiernach sind die tatsächlichen Feststellungen des Vordergerichts für die Annahme einer dauernden Trennung des Klägers von seiner Ehefrau nicht ausreichend, mag sich auch bis zum Abschluß der letzten Tatsacheninstanz die Trennung der Eheleute auf insgesamt über 9 Jahre erstreckt haben.

9

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt, kann im vorliegenden Falle aber auch nicht daran vorbeigegangen werden, daß die Ehegatten sich in den beiden getrennten Teilen Deutschlands befinden. Die legale Übersiedelung aus dem einen Teil in den anderen ist, wie allgemeinkundig und gerichtsbekannt, mit den größten Schwierigkeiten verbunden, denen gerade ältere Leute häufig völlig hilflos gegenüberstehen und die sie von vornherein aus Furcht vor allerlei Weiterungen unwillkürlich zögern lassen mögen, den Entschluß zur Übersiedelung in die Tat umzusetzen. Zur Flucht in die Bundesrepublik mit den unvermeidbaren Lageraufenthalten, Vernehmungen und sonstigen lästigen Förmlichkeiten und Unsicherheiten werden sie sich insbesondere im Hinblick auf die ihren zurückbleibenden Angehörigen - die Ehefrau des Klägers lebt bei ihrer Schwester - dann möglicherweise drohenden Ungelegenheiten erst recht nicht entschließen wollen oder können. Schon die briefliche Verständigung zwischen hüben und drüben zwecks Vorbereitung einer Übersiedelung ist schwierig, manchen naheliegenden Einschränkungen unterworfen und auch nicht immer geeignet, als Grundlage für die endgültigen Entschlüsse ein zutreffendes Bild über die wirklichen Lebensverhältnisse hier und dort zu vermitteln. Daß die Aufhebung einer Trennung zwischen älteren Eheleuten unter diesen Umständen lange Jahre dauern kann, ist nicht befremdlich und mag auch Zeiträume des hier in Rede stehenden Ausmaßes erklären, ohne daß deswegen allein schon "dauernde Trennung" angenommen werden kann.

10

Daß die Gemeinschaft von Eheleuten in den beiden Teilen Deutschlands so lange wie irgend möglich als fortbestehend und nicht als aufgehoben und dauernd getrennt angesehen werden muß, ergibt sich im übrigen auch aus folgenden Erwägungen Persönlichen und insbesondere familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Deutschen in beiden Teilen Deutschlands kommt bei seiner derzeitigen Teilung eine ganz besondere Bedeutung im Einblick auf die Wiedervereinigung zu. Beziehungen solcher Art gehören zu den stärksten Bindungen, durch die die beiden Teile Deutschlands einschließlich seiner Hauptstadt Berlin noch zusammengehalten werden. Ihre tatsächliche und rechtliche Aufrechterhaltung ist in hohem Maße geeignet, die Wiedervereinigung zu fördern; ihre vorzeitige tatsächliche und rechtliche Zerschneidung ist umgekehrt geeignet, ihr entgegenzuwirken. Sie möglichst im Sinne der Aufrechterhaltung zu beurteilen, folgt also unmittelbar aus dem die gesamte Verfassungsordnung der Bundesrepublik beherrschenden Wiedervereinigungsgebot, wie es insbesondere aus dem Vorspruch des Grundgesetzes, aber, auch aus verschiedenen seiner anderen Bestimmungen - etwa dem Schlußartikel 146 - ersichtlich ist.

11

Daß der Vorspruch in diesem Sinne nicht nur politische Bedeutung, sondern auch unmittelbaren rechtlichen Gehalt hat, ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgesprochen worden (BVerfGE 5 S. 127), allerdings zunächst nur als Rechtspflicht für die. Staatsorgane, "die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben, ihre Maßnahmen auf dieses Ziel auszurichten und die Tauglichkeit für dieses Ziel jeweils als einen Maßstab ihrer politischen Handlungen gelten zu lassen". Nach der negativen Seite haben die Staatsorgane "alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Wiedervereinigung rechtlich hindern oder faktisch unmöglich machen". Auch sonst ist in der neueren Staats- und Völkerrechtslehre stark das Gebot zum Ausdruck gekommen, daß das gesamte Handeln der Bundesrepublik "immer ihrer gesamtdeutsch konzipierten Rechtsstellung Rechnung trägt ... und bereit ist, ... die Wirklichkeit des Gesamtstaates in ihrer ganzen politischen Tätigkeit stets transparent werden zu lassen" (vgl. Marschall von Bleberstein, Zum Problem der völkerrechtlichen Anerkennung der beiden deutschen Regierungen, Berlin 1959, S. 24).

12

Ebenso, wie hiernach aus dem Vorspruch des Grundgesetzes bestimmte Rechtspflichten für das politische Handeln unserer Staatsorgane abzuleiten sind, müssen daraus aber auch bestimmte Grundsätze für die Auslegung der Gesetze gewonnen werden. Auch die Gerichte handeln bei der Auslegung der Gesetze als Staatsorgane, für die die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtspflichten ebenso gelten müssen wie für ändere Staatsorgane. Auch bei der Auslegung der Gesetze muß also die Tauglichkeit für die Erreichung des Zieles der Wiedervereinigung im Zweifel als Maßstab gelten; keine Gesetzesauslegung ist zulässig, die der Wiedervereinigung hinderlich ist; auch die Gesetzesauslegung muß der gesamtdeutschen Konzeption des Grundgesetzes Rechnung tragen und die Wirklichkeit des gesamten Deutschland transparent werden lassen. Auch bei der Auslegung des Begriffes der dauernden Trennung von Eheleuten im Sinne von § 269 Abs. 2 LAG - oder in ähnlichen Vorschriften - ist daher, wenn ein Teil der Beteiligten sich diesseits, ein anderer jenseits der Zonengrenze aufhält, ein besonders ausgedehnter, über die Beurteilung anderer Verhältnisse unter Umständen weit hinausgehender Maßstab an die Trennungszeit anzulegen, bevor sie als "dauernd" angesehen werden und damit abermals ein gewisses rechtliches Band zwischen hüben und drüben zerschnitten, die Familieneinheit als aufgehoben angesehen werden darf, zumal dann, wenn wie hier die Beteiligten am ehelichen Bande ausdrücklich festhalten wollen.

13

Nach alledem bedarf es eingehender weiterer Feststellungen, bevor im Falle des Klägers eine dauernde Trennung von seiner Ehefrau angenommen werden könnte. Zahl und Dauer der gegenseitigen Besuche wird aufzuklären, ihr Briefwechsel - möglichst vorzulegen - wird zu würdigen, auch die tatsächlichen Bemühungen des Klägers zur Überwindung der wirtschaftlichen Bedenken gegen das Nachziehen seiner Ehefrau werden aufzuklären und zu würdigen sein, ebenso ihr vermutlicher Meinungsaustausch wegen der Kindererziehung; auch der Schriftwechsel des Klägers mit den Kindern selbst wird heranzuziehen sein. Im Verhältnis zur Ehefrau wird auch zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit der Kläger im Rahmen seiner bescheidenen Möglichkeiten vielleicht jetzt schon - durch Paketsendungen oder dgl. - zu ihrem Unterhalt beiträgt, wie er es ja auch gegenüber seinen Kindern hält. Wenn hiernach unterstellt werden könnte, daß er auch den streitigen Ehegattenzuschlag - seiner Bestimmung gemäß - nicht für sich selbst verwenden, sondern in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht seiner Ehefrau zugute kommen lassen wird, würde auch dies ein Umstand sein, der gegen eine dauernde Trennung und dafür sprechen würde, daß die Familieneinheit noch aufrechterhalten wird. Andererseits wird freilich auch nicht zu übersehen sein, daß mittlerweile die Trennung der Eheleute schon über elf Jahre andauert und daß die Ehefrau des Klägers möglicherweise im Laufe der Jahre so mit der Familie ihrer Schwester verwachsen ist, daß ernstlich eine Wiedervereinigung mit dem Kläger nicht mehr in Frage kommt, die Trennung vielleicht sogar als endgültig anzusehen ist, mögen auch die Eheleute weiterhin jeden Gedanken an Scheidung von sich weisen. Nur eine noch einigermaßen absehbar und greifbar in Betracht kommende Möglichkeit des Nachkommens der Ehefrau würde ausreichen, um die Trennung noch nicht als dauernd anzusehen; aber wenn Absicht und Aussicht auf Wiedervereinigung der Familie völlig in eine Ungewisse Zukunft entrückt scheinen würden, müßte die Trennung, auch ohne vielleicht endgültig geworden zu sein, doch jedenfalls als dauernd angesehen werden. Alle diese Umstände werden gegeneinander abzuwägen und im Zweifel, wie dargelegt, zugunsten der Familieneinheit des Klägers zu würden sein.

14

Selbst wenn aber das Vordergericht hiernach, insbesondere im Hinblick auf die abgelaufene Zeitspanne, erneut zu der Annahme einer dauernden Trennung kommen müßte, wären damit die angefochtenen Entscheidungen noch nicht ohne weiteres zu bestätigen. Von Anfang an war die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau sicherlich noch nicht dauernd gewesen; auch die Ausgleichsbehörden haben dies nicht angenommen, sondern zunächst ja den Ehegattenzuschlag für etwa 1 1/2 Jahre noch weitergezahlt. Es wäre also - bei Annahme einer nunmehr dauernden Trennung - noch rückschauend der genaue Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die ursprünglich vorübergehende Trennung zu einer dauernden geworden ist, wofür die vorstehend angeführten Merkmale (Besuche, Briefwechsel usw.) ebenfalls Anhaltspunkte ergeben könnten. Merkliches Nachlassen oder gänzliches Aufhören der Besuche von einem bestimmten Zeitpunkt an, auch größere Abstände und vielleicht eine gewisse Erkaltung des Briefwechsels würden annähernd den Übergang von einer, vorübergehenden zu einer dauernden Trennung erkennen und bestimmen lassen. Im Zweifel würde dann auch hierbei wieder von der Drei Jahresfrist aus § 48 EheGes. auszugehen, jedenfalls ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren wohl kaum als ausreichend anzusehen sein, um den Übergang zu dauernder Trennung allein schon aus dem Zeitablauf zu begründen. Aber auch der Ablauf einer Dreijahresspanne würde, wie wiederholt sei, im Hinblick auf die Besonderheiten der Zonentrennung noch nicht ohne weiteres den Übergang zu einer dauernden Trennung bedeuten können, wenn dafür nicht vorher schon bestimmte Inhaltspunkte, wie deutliches Erlahmen von Besuchen und Briefwechsel oder dgl., zu gewinnen sind.

15

Allerdings werden, solange nach erneuter tatrichterlicher Feststellung eine dauernde Trennung des Klägers von seiner Ehefrau noch nicht angenommen werden könnte, für die Bemessung der Unterhaltshilfebeträge auch die Einkünfte der Ehefrau in Falkensee zu berücksichtigen und darnach möglicherweise die Unterhaltshilfebeträge insgesamt anders zu berechnen sein (§ 267 Abs. 2 LAG). Nur wenn sich die Einkünfte der Ehefrau auf Zuwendungen ihrer Schwester - freie Wohnung und Verpflegung auf deren Hausgrundstück? - beschränken sollten, wären sie außer Betracht zu lassen. Sonst müßten sie trotz der verschiedenen Währungen der Aufenthaltsorte der Eheleute in angemessener Weise umgerechnet werden.

16

Nach alledem war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das dann auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 840 DM festgesetzt.

Die Streitwertbemessung beruht auf § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß