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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1957, Az.: BVerwG III C 136.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1957
Aktenzeichen
BVerwG III C 136.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 17.02.1956 - AZ: AH II 410/54

Fundstellen

  • DVBl 1958, 108 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1957, 634 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1612-1613 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1957, 346
  • ZLA 1957, 316

Verfahrensgegenstand

Kriegsschadenrente

Amtlicher Leitsatz

Unabhängig von den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über das Zusammenleben von Ehegatten und den Folgerungen, die sich dafür aus einem Scheidungsprozeß ergeben, kann ein tatsächlich getrennt lebender Ehegatte, auch wenn er unmittelbar geschädigt ist, einen selbständigen Anspruch auf Unterhaltshilfe (nur) geltend machen, wenn ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten - sei es auch nur zum Zwecke der gemeinsamen Versorgung - nicht zuzumuten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Klein, Gecks, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Zweite Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 17. Februar 1956 - AH II 410/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1887 geborene Klägerin wohnte nach ihrer Vertreibung aus Schlesien mit ihrem Ehemann zusammen, der auf Grund des Soforthilfegesetzes eine Unterhaltshilfe von 85 DM monatlich und bis zum 31. März 1952 für sie den Zuschlag von 37,50 DM erhielt. Nach diesem Zeitpunkt verließ die Klägerin ihren Ehemann; ihre Ehescheidungsklage wurde durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. Oktober 1952 rechtskräftig abgewiesen. Während des Scheidungsprozesses war ihr das Getrenntleben gestattet worden. Sie lehnte auch in der Folgezeit ein Zusammenleben mit ihrem Ehemanne ab.

2

Am 12. Dezember 1952 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kriegsschadenrente. Dieser wurde durch Bescheid des Ausgleichsamtes vom 20. Oktober 1953 abgelehnt, weil ihre Bedürftigkeit nicht auf der Vertreibung, sondern auf der nichtbegründeten Trennung der Klägerin von ihrem Ehemanne beruhe. Die Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluß vom 5. November 1954 mit der Begründung zurückgewiesen, sie könne, da sie nicht berechtigt von ihrem Ehemanne getrennt lebe, Kriegsschadenrente nicht neben diesem erhalten, sondern sei nur mit einem Zuschlag zu den Leistungen an den Ehemann zu berücksichtigen. Gegen diesen Beschluß erhob die Klägerin unter Berufung auf ihr Getrenntleben Klage mit dem Antrag,

die Beschlüsse der Ausgleichsämter aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Ausgleichsamt anzuweisen, der Klägerin Unterhaltshilfe zu gewähren.

3

Die Klage wurde durch Urteil des LandesVerwaltungsgerichts in Hildesheim vom 17. Februar 1956 mit folgender Begründung abgewiesen:

4

Die Klägerin erfülle zwar die Voraussetzungen des § 261 LAG insofern, als sie Vertriebene sei, durch die Vertreibung ihre Existenzgrundlage verloren habe, in vorgerücktem Alter stehe und bedürftig sei. Sie könne jedoch die volle Kriegsschadenrente nicht erhalten, da sie nicht dauernd von ihrem Ehemann getrennt lebe. Davon könne nur die Rede sein, wenn ein Recht zum Getrenntleben oder zur Verweigerung der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft bestehe. Ein solches Recht besitze die Klägerin nicht, da ihre Ehescheidungsklage abgewiesen sei und die einstweilige Anordnung im Rahmen des § 627 ZPO nur während des Scheidungsprozesses Wirksamkeit gehabt habe. Da das Gebiet der Kriegsschadenrente von dem Grundsatz der Familieneinheit und der Familiengemeinschaft beherrscht werde, könne ein selbständiger Anspruch der Klägerin neben demjenigen ihres Ehemannes auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Geschlechter anerkannt werden.

5

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und im wesentlichen damit begründet, daß ihr nach vierjähriger Trennung ein Zusammenwohnen mit ihrem Ehemann, der Ehebruch treibe und sie mißhandle, nicht zuzumuten sei.

6

Der Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Revision

7

und führt aus, daß für die Frage, ob Eheleute in ehelicher Gemeinschaft lebten, die Grundsätze des Eherechts maßgebend seien; da nach dem für die Klägerin ungünstigen Ausgang des Ehescheidungsverfahrens ein Recht zum Getrenntleben nicht bestehe, müsse die Klägerin so behandelt werden, als ob sie aus der Familiengemeinschaft nicht ausgeschieden sei.

8

Der Beteiligte beantragt gleichfalls,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Er will es für die Frage, ob eine Familiengemeinschaft besteht, darauf abstellen, ob die Eheleute tatsächlich getrennt lebten, hält es jedoch im Rahmen von § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG bei der Prüfung der Bedürftigkeit für erheblich, ob der Klägerin Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann zuständen und ihr zugemutet werden könne, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Das sei nach Abweisung der Scheidungsklage der Fall.

10

II.

1)

Die Revision ist zulässig, obwohl sie keinen formulierten Antrag enthält, da das Ziel, nämlich Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer selbständigen Unterhaltshilfe an die Klägerin, aus ihrem Vorbringen ohne weiteres zu entnehmen ist (BVerwGE 1, 222). Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung.

11

2)

Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß im Lastenausgleichsrecht der Grundsatz der Familiengemeinschaft herrsche und daß eine solche zwischen Ehegatten solange bestehe, wie nicht die Ehe geschieden oder ein Ehegatte berechtigt sei, von dem anderen Ehegatten getrennt zu leben.

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Richtig ist dabei, daß die Unterhaltshilfeleistungen an Ehegatten und Familienmitglieder von dem Grundsatz der Familieneinheit und Familiengemeinschaft bestimmt werden. Nach § 261 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - erhält Kriegsschadenrente der unmittelbar Geschädigte bei Erfüllung der weiteren dort genannten Voraussetzungen. Gemäß § 269 LAG wird für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie für Kinder i.S. von § 265 Abs. 2 LAG ein Familienzuschlag gewährt. Dabei wird davon ausgegangen, daß die in § 269 LAG bestimmten Beträge für die Familiengemeinschaft zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausreichen. Entsprechend regeln § 267 LAG den Einkommenshöchstbetrag, den die anrechenbaren Einkünfte der Familiengemeinschaft nicht überschreiten dürfen, und § 270 Abs. 2 LAG die Anrechnung von Einkünften auf die Unterhaltshilfe. Hieraus folgt, daß nach Bewilligung der Unterhaltshilfe für ein Familienmitglied die weiteren Familienmitglieder, auch wenn sie selbst ebenfalls unmittelbar geschädigt sind, einen selbständigen Anspruch nicht erheben können, sondern lediglich mit den im Gesetz vorgesehenen Zuschlägen berücksichtigt werden. Der IV. Senat hat in seinemUrteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG IV C 95.54 - (NJW 1955 S. 1571 = ZLA 1955 S. 236 [BVerwG 10.06.1955 - BVerwG IV C 95.54]), auf das in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen worden ist, ausgeführt, daß der Grundsatz der Familieneinheit nicht im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG steht und auch keine andere grundgesetzliche Vorschrift, insbesondere auch nicht Art. 6 GG, verletzt. Maßgebend ist hierbei der Gesichtspunkt, daß eine gemeinschaftliche Haushaltsführung, wie sie bei einer Familie vorausgesetzt wird, geringere Mittel erfordert, als die Versorgung einer gleichen Zahl alleinstehender Personen.

13

3)

In den Entscheidungen, die sich mit der Berechtigung der Behandlung der Familie als einer virtschaftlichen Einheit beschäftigen, ist nichts darüber gesagt, wann eine solche Familiengemeinschaft gegeben sei. Das angefochtene Urteil will hierzu die Vorschriften, des bürgerlichen Rechts heranziehen. Aus den angeführten Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes, in denen von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Rede ist, läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß ein dauerndes Getrenntleben nur vorliegt, wenn der Unterhaltshilfe begehrende Ehegatte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Recht hierzu hat. Zur Erläuterung des Begriffs der Familieneinheit ist in § 5 der 3. LeistungsDV-LA im Abs. 2 lediglich gesagt, daß ein dauerndes Getrenntleben insbesondere dann angenommen werden kann, wenn der Ehegatte unter Umständen, die auf eine dauernde Aufhebung der Lebensgemeinschaft schließen lassen, im Zeitpunkt der Entscheidung vom Berechtigten länger als ein Jahr getrennt lebt. Dies schließt nach Kühne-Wolff, Anm. 2 zu § 5, nicht aus, daß in besonderen Fällen auch bei einem kürzeren Zeitraum als einem Jahr dauerndes Getrenntleben angenommen werden kann. In Anm. 3 zu § 267 LAG dortselbst wird ausgeführt, daß ein dauerndes Getrenntleben bei Ehegatten ohne Rücksicht darauf, ob die tatsächliche Trennung rechtlich begründet ist oder nicht, nach den Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 der 3. LeistungsDV-LA angenommen werden kann. Bei dauerndem Getrenntleben "rechnet der Ehegatte nicht zur Familieneinheit und scheidet bei der Berechnung des Einkommenshöchstbetrages sowie folgeweise auch bei der Bemessung der Unterhaltshilfe nach § 269 LAG aus". Wird also, wie es im vorliegenden Falle tatsächlich geschehen ist, wegen dauernden Getrenntlebens auch der Ehegattenzuschlag nicht gewährt, so ist es nur folgerichtig, wenn auch von einer Familieneinheit nicht mehr gesprochen wird.

14

4)

Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 211.55 - (ZLA 1956 S. 301 = RLA 1956 S. 299 [BVerwG 04.07.1956 - BVerwG III C 211.55]), auf das der Beteiligte Bezug nimmt, zu § 261 LAG herausgestellt hat, ist Anspruchsgrundlage für eine Kriegsschadenrente, daß dem Geschädigten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei auch Ansprüche auf Leistungen von Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist. Der Senat hat in dem genannten Urteil ausgeführt, daß es der dortigen Klägerin möglich sein würde, ihren Anspruch auf Geldeswert, d.h. also im wesentlichen in Form von Naturalleistungen durch Rückkehr zu ihrem Ehemann zur Entgegennahme ihrer Versorgung zu verwirklichen. Er hat dabei zu bedenken gegeben, ob ein Recht zum Getrenntleben wirklich ohne weiteres die Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse oder ob nicht sogar einer Ehefrau, die berechtigt sei, ihrem Ehemann das Zusammenleben zu verweigern, die Rückkehr zu ihm zugemutet werden könne, sofern sie nicht davon besonders schwere Unbilden zu gewärtigen habe. Derartige Erwägungen mögen im Einzelfall zu diesem oder jenem Ergebnis führen, sie sind jedoch unabhängig von den Entscheidungen, die in einem Ehescheidungsproseß getroffen werden, und den Folgerungen, die sich daraus für das Getrenntleben ergeben.

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Voraussetzung für einen selbständigen Anspruch der Klägerin ist sonach zunächst - das ergibt sich aus §§ 269, 267 LAG -, daß die Ehegatten tatsächlich dauernd getrennt leben. Ist das festgestellt und liegt eine unmittelbare Schädigung der Klägerin vor, so kommt es auf ihre Bedurftigkeit an, d.h. darauf, ob sie nicht auf Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes verwiessen werden kann. Wenn ein Unterhaltsanspruch in Geld nicht realisierbar ist, kann u.U. ein Zusammenziechen mit dem Ehemann zum Zwecke der gemeinsamen Versorgung in Frage kommen, wodurch für diesen der Ehegattenzuschlag wieder zur Entstehung käme. Insoweit fehlt es an eigenen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, das sich - zu Unrecht auch für die Frage, ob die Klägerin nach § 1353 Abs. 2 BGB die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft verweigern darf -, ausschließlich auf das Urteil des Landgerichts Hildesheim beruft, in dem die Ehescheidungsklage der Klägerin abgewiesen worden war und das schon wegen der Verschiedenheit der Prozeßparteien in seinen Feststellungen für das Verwaltungsgericht nicht bindend sein konnte.

16

Das Landesverwaltungsgericht wird demnach unabhängig von den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über das Zusammenleben der Ehegatten und unbeeinflußt durch das Urteil im Scheidungsprozeß zu prüfen haben, ob der Klägerin ein Zusammenziehen zu ihrem Ehemann zuzumuten war oder ist. Hierbei wird es der Feststellung bedürfen, welche Gründe zur Zerrüttung der Ehe geführt haben und ob diese der Klägerin eine Rückkehr in den Haushalt ihres Ehemannes - auch ohne Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft - unzumutbar machen oder machten.

17

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland, zugleich für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Klein
Gecks
Lullies
Dr. Sieveking