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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1959, Az.: BVerwG IV C 168.59; BVerwG IV B 114.59

Empfänger der Abtretung eines Postsparguthabens als unmittelbar Geschädigter; Zusammenrechnen von Grundbeträgen von getrennt lebenden Ehegatten bei jeweiligem Erleiden eines Sparerschadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 168.59; BVerwG IV B 114.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 15387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 10.03.1959 - AZ: VG XV A 165.57

Fundstellen

  • IFLA 1960, 99
  • RLA 1960, 171
  • WM 1960, 100

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Empfänger der Abtretung eines Postsparguthabens kann nicht als unmittelbar Geschädigter, der einen Sparerschaden durch Abwertung erlitten hat, angesehen werden, wenn bis zur Währungsumstellung nicht die Abtretung durch ein Amt des Postsparkassendienstes beurkundet und das Postsparbuch dem Amt übergeben war.

  2. 2.

    Grundbeträge von Ehegatten, von denen jeder einen Sparerschaden erlitten hat, werden nicht zusammengerechnet, wenn die Gatten willentlich dauernd getrennt leben.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 1959 wird zurückgewiesen, seine Revision gegen dieses Urteil verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes dieser Verfahren auf 1.440 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der Kriegsschadenrente wegen Verlustes der beruflichen Existenzgrundlage und wegen Sparerschäden an einem Sparguthaben bei der Deutschen Bank und an zwei Post Sparguthaben beantragt hatte und dem durch Teilbescheid vom 16. Januar 1956 Unterhaltshilfe auf Zeit wegen des Sparerschadens an dem Banksparguthaben zuerkannt worden war, bekämpft die im Bescheid des Ausgleichsamtes vom 19. Oktober 1956 ausgesprochene, im Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 15. April 1957 bestätigte Nichtanerkennung von Sparerschäden an den beiden Postsparguthaben. Gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, wendet er sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde und der "hilfsweise" eingelegten Revision.

2

Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragen Zurückweisung der Beschwerde und Verwerfung der Revision.

3

Keines der beiden Rechtsmittel des Klägers kann Erfolg haben.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zuzulassen ist in Lastenausgleichsstreitigkeiten eine Revision nur, wenn die Sache grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen aufwirft, die einer Klärung durch ein Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen (§ 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Dies trifft hier nicht zu.

5

Spareinlagen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 LAG), aus deren Abwertung ein Anspruch auf Kriegsschadenrente hergeleitet wird (§ 261 LAG), müssen zwar dem Anspruchsbewerber im Zeitpunkt der Währungsumstellung zugestanden haben, brauchen aber nicht auf seinen Namen gelautet zu haben. Dem Vortrag des Klägers ist aber nicht etwa zu entnehmen, daß er die beiden Postsparkonten aus seinen Mitteln auf fremde Namen angelegt habe und so von vornherein Gläubiger der beiden Postsparguthaben gewesen sei. Über das Postsparkonto Nr. 2 700 457 bringt er lediglich vor, er habe darauf später aus seinen Mitteln mehrere Einzahlungen von zusammen 1.000 RM geleistet. Dies allein kann ihn nicht zum Gläubiger des Guthabens gemacht haben, auch nicht zum Teil. Über das Postsparbuch Nr. 7 312 213 bringt er lediglich vor, seine Ehefrau habe von den 3.500 RM, die sie aus der Veräußerung des Grundstücks G... von ihm 1940 erhalten haben, 1942 mit einer Einlage von 3.000 RM in seinem Einverständnis dieses Konto eröffnet. Durch einen solchen Vorgang kann der Kläger nicht vor vornherein Gläubiger dieses Postsparguthabens geworden sein.

6

Die von den Ausgleichsbehörden und vom Verwaltungsgericht übereinstimmend vertretene Auffassung, eine rechtswirksame Abtretung des Postsparguthabens an den Kläger sei mangels der in § 16 der Postsparkassenordnung vom 11. November 1938 (RGBl. I S. 1645) vorgeschriebenen Beurkundung der Übertragung durch ein Amt des Postsparkassendienstes und Übergabe des Postsparbuches an das Amt nicht zustande gekommen, wirft keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Diese Vorschrift ist, da für den Postsparverkehr eine von§ 398 BGB abweichende Sonderregelung getroffen werden konnte, zweifellos rechtsgültig. Daß nach dem Wortlaut der Vorschrift die Abtretung zu ihrer Wirksamkeit "der Post gegenüber" der erwähnten Form bedarf, bedeutet keine hier dem Kläger zugute kommende Einschränkung. Denn für den Anspruch: auf Kriegsschadenrente kommt es nach § 15 LAG gerade darauf an, ob der Kläger im Zeitpunkt der Währungsumstellung Gläubiger der Post war, also ob er es war, der den Sparerschaden erlitten hat.

7

Daß der Kläger kraft formwidriger Abtretung seit 1947 im Besitz der Postsparbücher war, läßt ihn nicht als unmittelbar Geschädigten erscheinen. Bei Vermögensschäden, zu denen auch die Sparerschäden gehören (BVerwG IV C 97.58, ZLA 59, 236, IFLA 59, 172), genügt zwar nach § 229 Abs. 2 LAG wirtschaftliches Eigentum im. Sinne des § 11 StAnpG. Der Kläger erfüllt aber offensichtlich keine der dort aufgestellten Voraussetzungen.

8

Was der Kläger vorbringt, um die Nichterfüllung der Abtretungsformen zu begründen und einen besonderen Härtefall darzutun, liegt neben der Sache. Leistungen aus dem Härtefonds nach dem Ermessen der Ausgleichsbehörde sind nach § 301 LAG nur für bestimimte Gruppen von Personen vorgesehen, deren Kreis in § 1 der 2. LeistungsDV-LA umschrieben ist. Darunter fällt der Kläger zweifellos nicht.

9

Wenn die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht auch verneint haben, daß der Grundbetrag, der sich aus dem Sparerschaden der Ehefrau an ihrem Postsparguthaben ergibt, mit dem sich aus der Abwertung des Banksparguthabens des Klägers ergebenden Grundbetrag zusammenzurechnen sei, weil die Ehefrau dauernd von ihm getrennt lebe, so wirft auch dies keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf. Der nicht nur in § 266 Abs. 2, sondern auch in anderen Vorschriften des Lastenausgleichsrechts, z.B. §§ 261 Abs. 2 Satz 1, 267 Abs. 1 Satz 2, 269 Abs. 2, 272 Abs. 2, 279 Abs. 1 Satz 2, 285 Abs. 2, 293 Abs. 2 Satz 4, 295 Abs. 3 Nr. 1 LAG, vorkommende Begriff des dauernden Getrenntlebens bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar, daß die Trennung nicht durch äußere Verhältnisse erzwungen sein darf, sondern gewollt sein muß. Daß ein solcher Wille hier in der seit 1944 bestehenden Trennung, deren Aufrechterhaltung durch die Spaltung Berlins keineswegs erzwungen wird, erblickt worden ist, ist lediglich die Anwendung dieses Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall.

10

Die Revision ist unzulässig.

11

Die in der Rechtsmittelschrift mehrmals vorkommende Wendung, die Revision werde "hilfsweise" eingelegt, soll offenbar, da Verfahrensrügen erhoben werden, besagen, der Kläger wolle für den Fall, daß seine Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg habe, das Urteil mit der zulassungsfreien Revision angreifen. Es mag dahingestellt bleiben, ob damit die Revision an eine Bedingung geknüpft ist. Dies wäre nicht statthaft, weil Rechtsmittel keine Bedingungen vertragen. Die Revision ist aber jedenfalls deswegen unzulässig, weil die Verfahrensrügen teilweise nicht genug ins einzelne gehen und andernteils keine Mangel des Gerichtsverfahrens ergeben. Die Rüge, das Gericht habe sich mit den Ausführungen der Beschwerde- und der Klageschrift nicht auseinandergesetzt, ist zu ungenau. Eine auf Verfahrensmängel gestützte Revisionsbegründung darf dem Revisionsgericht nicht zumuten, durch ein Vergleichen des angefochtenen Urteils mit Schriftsätzen von sich aus herauszusuchen, auf welches Vorbringen das Gericht in seiner Entscheidung nicht eingehe. Es ist vielmehr im einzelnen anzugeben, was unbeschieden geblieben sei. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe § 301 LAG nicht herangezogen, geht die Rüge schon deshalb fehl, weil dieser Gedanke des Klägers völlig abwegig ist, auf dem Übergehen dieses Punktes die Entscheidung also nicht beruhen kann.

12

Demnach war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, die Revision zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, die Streitwertfestsetzung auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).