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Art. 10 BayBesG - Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(1) 1Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der die Berechtigten nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Bruttoeinkünfte auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Berechtigten nach Satz 1 sind zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.

(2) 1Erhalten Berechtigte aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.