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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1966, Az.: BVerwG II C 59.64

Versorgungsrecht für ehemalige Berufssoldaten; Rücknahme eines Versorgungsbescheides und Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Zur Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten; Urkundenfälschungen durch wahrheitswidrige Angaben und Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Rückforderung überzahlter Dienstbezüge und Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 59.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.01.1964 - AZ.: VGH Nr. 114 III 63

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Dezember 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger befand sich am 8. Mai 1945 in der Rechtsstellung eines Berufsoffiziers der Wehrmacht (Heer). Am 23. September 1948 beantragte er die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an noch nicht pensionierte Berufssoldaten nach dem Bayerischen Gesetz über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an berufsmäßige Wehrmachtsangehörige und ihre Hinterbliebenen vom 12. August 1948 (GVBl. S. 147). Dazu gab er an, er sei am 15. April 1934 als Fahnenjunker berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten, am 1. Juli 1936 zum Leutnant, am 1. Juni 1940 zum Oberleutnant und am 1. Mai 1943 zum Rittmeister befördert worden, also beim Zusammenbruch des Reichs Berufssoldat mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mehr als 10 Jahren gewesen. Der Kläger legte die Abschrift einer Verfügung des Oberkommandos des Heeres - Heerespersonalamt - vom 25. November 1944 vor, in welcher über seine Dienstzeit angegeben ist:

"eingetreten b.R.R. 14 a.15.4.34, Lt. R.D.A. 1.VII.36 (212) - v. 4.XI.36 bis 1.IV.38 nach Dienstunfall beurlaubt, - a. 1.IV.38 als Lt. wiederverwendet, Olt. R.D.A. 1.VI.40 (402), Rittm. R.D.A. 1.V.43 (304)"

2

Die Oberfinanzdirektion Nürnberg - Zweigstelle Ansbach - gewährte dem Kläger daraufhin einen laufenden Unterhaltsbeitrag.

3

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - prüfte die Oberfinanzdirektion, ob der Kläger infolge Dienstbeschädigung dienstunfähig gewesen ist. Die versorgungsärztliche Untersuchungsstelle Würzburg stellte durch Gutachten vom 10. Juli 1952 fest: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Dienstbeschädigung betrage seit "Kriegsende" 30 v.H., eine weitere Minderung von 50 v.H. durch ein Nierenleiden und ein anlagebedingtes leichtes Lungenemphysem beständen seit August 1950. Da sich noch erhebliche Abwegigkeiten im Sinne einer Psychopathie feststellen ließen, betrage die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 80 v.H. Die durch Wehrdienstbeschädigung eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit sei dauernd; eine wesentliche Besserung der anderen Leiden sei unwahrscheinlich. - Der Kläger versicherte unter dem 14. April 1954 an Eides Statt, er sei am 15. April 1934 in die Wehrmacht eingetreten und im August 1935 zum Fahnenjunker-Unteroffizier ernannt worden, seine Beförderungen zum Leutnant, zum Oberleutnant und schließlich zum Rittmeister seien ihm am 30. Januar 1937 bzw. im November 1940 und im Dezember 1943 mitgeteilt worden. Während eines Urlaubs zur Wiederherstellung seiner Gesundheit vom 4. November 1936 bis 1. April 1938 habe er Dienstbezüge erhalten.

4

Die Oberfinanzdirektion stellte - davon ausgehend, daß der Kläger Berufsoffizier mit mehr als zehn Dienstjahren im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 gewesen sei - durch Bescheid vom 29. April 1955 fest, daß der Kläger vom 1. August 1950 an als in den Ruhestand getreten gelte; sie gewährte ihm deshalb Ruhegehalt. Die Zahlung des Ruhegehalts ruhte seit September 1956 gemäß § 158 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -, weil der Kläger als Offizier in der Bundeswehr wiederverwendet wurde.

5

Nach Wiederauffindung der Personalakten des Oberkommandos des Heeres - Heerespersonalamt - über den Kläger teilte der Bundesminister für Verteidigung der Versorgungsbehörde im September 1958 mit, der Kläger sei auf Antrag aus der Bundeswehr entlassen worden; er habe u.a. Urkundenfälschungen begangen und auf Grund falscher Angaben Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bezogen; er sei erst im Jahre 1943 als Oberleutnant der Reserve zu den aktiven Truppenoffizieren übernommen worden.

6

Durch Bescheid vom 7. Dezember 1959 stellte die Finanzmittelstelle Ansbach fest, daß der Kläger nicht versorgungsberechtigt sei; zugleich nahm sie die für die Zeit ab 1. August 1948 ergangenen Pensionsfestsetzungsbescheide zurück. Zur Begründung führte sie an: Nach § 53 Abs. 1 G 131 stehe nur denjenigen früheren Berufssoldaten Versorgung zu, die am 8. Mai 1935 berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten oder in das Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind. Eine ähnliche Vorschrift habe das Unterhaltsbeitragsgesetz vom 12. August 1948 enthalten; dort sei als Eintrittsstichtag der 1. Oktober 1936 angeführt gewesen. Der Kläger sei aber erst am 1. September 1943 Berufsoffizier geworden; er erfülle also das Stichtagserfordernis der beiden in Rede stehenden Gesetze nicht. Aus der beim ehemaligen Heerespersonalamt gebildeten Personalakte und aus Unterlagen, die der Kläger erst jetzt vorgelegt habe, ergebe sich folgende tatsächliche Dienstlaufbahn des Klägers: Er sei in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis zum 12. Oktober 1935 in Vorwegnahme der Wehrpflicht nichtberufsmäßiger Soldat gewesen und habe vom 13. Januar 1936 bis zum 31. August 1943 dem Reichsarbeitsdienst, zuletzt im Rang eines Oberfeldmeisters, angehört; am 26. September 1939 sei er zum Kriegsdienst einberufen und am 1. September 1940 zum Leutnant der Reserve, am 1. September 1942 zum Oberleutnant der Reserve befördert worden; am 1. September 1943 sei er dann als berufsmäßiger Oberleutnant in das Heer übernommen und am 1. Mai 1944 zum Hauptmann befördert worden; seit dem 15. Februar 1945 sei er als Hauptmann und 1. NSFO beim Wehrmachtsbefehlshaber in Dänemark gewesen. Die Rücknahme der Pensionsfestsetzungsbescheide sei zulässig, weil der Kläger die Festsetzungsbehörde durch unwahre Angaben getäuscht habe. - Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die vom Kläger erhobene und auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtete Klage durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 31. Januar 1962 wegen Versäumung der Klagefrist ab (Verfahren Nr. 294 I 60).

7

Durch Bescheid vom 23. August 1960 forderte die Finanzmittelstelle die in der Zeit vom 1. August 1948 bis 31. August 1956 entstandene Überzahlung in Höhe von 22 562,55 DM vom Kläger zurück. Sie lehnte es ab, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abzusehen. Nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage mit dem Antrag, den Rückforderungsbescheid aufzuheben (Verfahren Nr. 119 I 61).

8

Durch Bescheid vom 6. September 1962 wies die Finanzmittelstelle den Antrag des Klägers auf Versorgung nach § 53 Abs. 2 G 131 in der seit dem 1. September 1957 geltenden Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 (F. 1957) - mit der Begründung ab, der Kläger sei bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 nicht mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden und er sei auch nicht infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden, nämlich in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel gemindert gewesen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1963). Daraufhin hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg (Verfahren Nr. 13 I 63) Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung der Bescheide vom 6. September 1962 und vom 15. Januar 1963 festzustellen, daß ihm Versorgungsansprüche nach § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957) zustehen. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Einvernehmen mit dem Kläger das Verfahren Nr. 119 I 61 und das außerdem beim Verwaltungsgericht Würzburg unter der Nr. 18 I 62 anhängige Verfahren über eine Klage des Klägers mit dem Antrag, die seit dem 1. August 1956 eingestellten Bezüge ab 1. August 1958 weiter zu gewähren, mit dem Verfahren Nr. 13 I 63 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Klagen durch Urteil vom 5. April 1963 abgewiesen, davon ausgehend, daß die Verfahren Nr. 18 I 62 und Nr. 13 I 63 eine Klage betreffen mit dem Ziel, den Beklagten zur Neubewilligung der Versorgung nach § 53 Abs. 2 G 131 (F. 1957) zu verpflichten.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers mit dem Antrag,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. April 1963 und den Rückforderungsbescheid vom 23. August 1960 aufzuheben sowie das beklagte Land zu verpflichten, ihm, dem Kläger, ab 1. April 1951 Versorgung gemäß § 53 Abs. 2 G 131 zu gewähren,

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vorsorglich,

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Versorgung gemäß § 53 Abs. 2 G 131 ab 1. August 1958 zu gewähren,

13

durch Urteil vom 24. Januar 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

14

Durch Bescheid vom 7. Dezember 1959 habe die Finanzmittelsteile festgestellt, daß der Kläger nach dem Unterhaltsbeitragsgesetz vom 12. August 1948 und nach § 53 Abs. 1 G 131 wegen Nichterfüllung des Stichtagserfordernisses nicht versorgungsberechtigt sei, und die für die Zeit ab 1. August 1948 ergangenen Pensionsfestsetzungsbescheide zurückgenommen. Da dieser Bescheid unanfechtbar geworden sei, könne der Kläger in dem nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend machen, die Pensionsfestsetzungsbescheide seien zu Unrecht zurückgenommen worden. Er könne auch nicht mittels der Verpflichtungsklage die Weitergewährung der Versorgung aus dem Rechtsgrund des § 53 Abs. 1 G 131 ab 1. August 1958 fordern. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche die Verwaltung verpflichteten, über die Versorgungsberechtigung des Klägers nach den genannten Vorschriften erneut zu entscheiden, insbesondere sei keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Da die Versorgungszahlungen an den Kläger somit ohne Rechtsgrundlage geleistet worden seien, müßten die geleisteten Beträge als "zuviel gezahlt" im Sinne des § 87 Abs. 2 BBG angesehen werden. In dem über die Zulässigkeit der Rückforderung anhängigen Verwaltungsstreitverfahren könne nicht nochmals geprüft werden, ob die Rücknahme der Pensionsfestsetzungsbescheide rechtswidrig, ob also der Kläger nach den genannten Vorschriften materiellrechtlich versorgungsberechtigt sei. Nur am Rande werde darauf hingewiesen, daß der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1934 nicht in die Wehrmacht eingetreten sei, um berufsmäßig als gemeiner Mann oder Unteroffizier zu dienen, sondern um Berufsoffizier zu werden; er sei aber bis zu seinem Ausscheiden aus der Wehrmacht am 12. Oktober 1935 nicht als Offiziersanwärter angenommen worden. Der Dienstherr habe ihm also die beabsichtigte berufliche Laufbahn nicht eröffnet.

15

Überzahlte Dienst- und Versorgungsbezüge könnten grundsätzlich gemäß § 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, das Empfangene verbraucht zu haben und nicht mehr bereichert zu sein (§ 818 Abs. 3 BGB); denn er habe den Mangel des rechtlichen Grundes der Versorgungszahlungen gekannt. Er habe sein Vorbringen im Antrag vom 23. September 1948 den einschlägigen Vorschriften des Unterhaltsbeitragsgesetzes vom 12. August 1948 angeglichen. Er habe behauptet, als Fahnenjunker beim Reiterregiment 14 in Ludwigslust in den Dienst der Wehrmacht getreten zu sein und habe, um die weitere Laufbahn glaubhaft zu machen, die Ernennungen zum Leutnant, Oberleutnant und Hauptmann vorverlegt. Um Nachforschungen unmöglich zu machen, habe er nicht das Infanterie-Regiment 40, bei deiner tatsächlich ein Jahr als Schütze gedient habe, sondern ein Reiterregiment in Ludwigslust/Mecklenburg (sowjetisch besetzte Zone) benannt. Zum Nachweis, daß er bis zum 20. August 1946 längst wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausgeschieden gewesen sei, habe er erklärt, er habe schon am 1. Dezember 1944 wegen körperlicher Dienstunfähigkeit zur Entlassung herangestanden, diese habe sich aber verzögert, weil er nach Eintreffen beim Ersatztruppenteil zum Kurantritt in das Reservelazarett Bad Tölz befohlen und bei Rückkehr am 15. Februar 1945 wegen seines schlechten Allgemeinzustandes bis zur endgültigen Entlassung zu einer Erholungseinheit nach Dänemark geschickt worden sei. Tatsächlich habe er dagegen die Kur in Bad Tölz schon am 30. August 1944 angetreten und sei von dort am 12. Oktober 1944 als "dienstfähig zur Truppe a.v." entlassen worden. Die spätere Verwendung ergebe sich aus dem Personalnachweis; danach habe der Kläger zuletzt - seit dem 15. Februar 1945 - beim Wehrmachtsbefehlshaber Dänemark als 1. NSFO Dienst geleistet. Es fehle also an Anzeichen dafür, daß nach der Entlassung des Klägers aus dem Reservelazarett ein "DU-Verfahren" eingeleitet worden sei.

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Der Kläger behaupte zwar, daß er die unrichtigen Angaben gutgläubig gemacht habe, weil er lediglich den Abdruck der Verfügung des Oberkommandos des Heeres - Heerespersonalamt - vom 25. November 1944 in Händen gehabt und auf deren Richtigkeit vertraut habe. Das Schriftstück, das der Kläger in beglaubigter Abschrift als Beweismittel vorgelegt habe, sei jedoch eine Fälschung. Generalleutnant S..., der es am 25. November 1944 angeblich unterschrieben habe, sei dem Attentat des 20. Juli 1944 zum Opfer gefallen und habe schon bei Erstattung das in diesem Schreiben angeführten Befundberichts des Armeearztes vom 4. Oktober 1944 nicht mehr gelebt. Das Heerespersonalamt sei überdies nur für die Genehmigung der Entlassung aus dem Heer zuständig gewesen. Das Schriftstück enthalte zudem die völlig aus der Luft gegriffene Behauptung des Klägers, er sei am 15. April 1934 beim Reiterregiment 14 eingetreten und vom 4. November 1936 bis 1. April 1938 nach einem Dienstunfall beurlaubt worden. Die vom Kläger vorgelegte Erklärung des Obersten a.D. Graf C... vom 26. März 1959 erweise sich gegenüber den wiederaufgefundenen amtlichen Unterlagen als Gefälligkeitsattest. Graf C... habe erklärt, die Abschrift der angeblichen Verfügung vom 25. November 1944 sei ihm nach Form und Inhalt bekannt und sie sei auf seine Veranlassung, mit dem Dienstsiegel versehen, dem Chef des Reservelazaretts Bad Tölz zur Kenntnisnahme und zur Aushändigung an den Kläger übersandt worden; die Verfügung habe ihrem Inhalte nach schon im Juli 1944 bei der Armee genehmigt vorgelegen. Auch letztere Erklärung des Zeugen Graf C... sei offensichtlich unrichtig; die Verfügung bezeichne den Kläger als Rittmeister, dazu sei er aber erst durch Verfügung 210/44 des Oberkommandos des Heeres vom 20. Juli 1944 ernannt worden.

17

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG habe der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 1952 wieder das Schriftstück vom 23. November 1944 vorgelegt und am 14. April 1954 an Eides Statt nochmals versichert, am 15. April 1934 in die Wehrmacht eingetreten und ab August 1935 Friedensgebührnisse von der Heeresstandortgebührnisstelle Ludwigslust in Mecklenburg bezogen zu haben. Durch die bewußt unwahren Angaben habe der Kläger die Weitergewährung der Versorgung nach dem Inkrafttreten dos Gesetzes zu Art. 131 GG veranlaßt. Er habe gewußt, daß er mangels Erfüllung des Stichtagserfordernisses und einer zehnjährigen Dienstzeit weder als Berufsoffizier noch als ehemaliger berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes nach diesem Gesetz Versorgung beanspruchen könne. Er habe also den Mangel des rechtlichen Grundes bei den Zahlungen gekannt. Angesichts der groben Irreführung sei nicht zu beanstanden, daß der Beklagte nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung der überzahlten Beträge abgesehen habe.

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Der Antrag des Klägers, ihm Versorgung nach § 53 Abs. 2 G 131(F. 1957) zu gewähren, sei ebenfalls unbegründet. Der Kläger sei nicht bis zum 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden; die erste Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) scheide somit als Rechtsgrundlage für die Versorgung des Klägers aus. Nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift könne der Kläger nur Versorgung erhalten, wenn er infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung bis zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig geworden wäre und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hätte. Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeute dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben um wenigstens zwei Drittel. Nach den vorhandenen Unterlagen sei eine solche Erwerbsminderung nicht nachgewiesen, nicht einmal für vorübergehende Dauer. Den vorhandenen Unterlagen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 sei zu entnehmen, daß der Kläger trotz einer im Jahre 1941 erlittenen schweren Verwundung wieder voll kriegsbrauchbar geworden sei. Bei Kriegsende habe er an Nachwirkungen eines schweren Darmkatarrhs und an nervösen Erschöpfungszuständen gelitten. Da derartige Erkrankungen, wenn sie nicht chronisch seien, schnell abklängen, könne nicht ohne weiteres gesagt werden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 dauernd invalide gewesen sei. Auch aus späteren ärztlichen Befundberichten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Darmerkrankung und der Erschöpfungszustand, an denen der Kläger während der letzten Behandlung im Jahre 1944 gelitten habe, zu einem Leiden von längerer Dauer geführt hätten oder daß die Folgen der 1941 erlittenen Verwundungen im Jahre 1945 noch wesentlich schwerer gewesen seien als in den Jahren 1947 und 1952, in denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 50 v.H. (zusammenfassende Begutachtung des versorgungsärztlichen Dienstes vom 2. Dezember 1947) bzw. 30 v.H. (Schreiben der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Würzburg vom 10. Juli 1952 an Oberfinanzdirektion) festgesetzt worden sei. Gegenteiliges gehe auch nicht aus den Unterlagen hervor, die der Kläger während des Streitverfahrens und in der mündlichen Verhandlung habe überreichen lassen. Dem u.a. überreichten ärztlichen Befundschein des Standorttruppenarztes Flensburg vom 6. Juni 1945, der wegen Schädelverletzung, Darmquetschung und Herz Versehrtenstufe IV bestätige, komme keine Beweiskraft zu. Von einer Darmquetschung sei sonst nirgends die Rede. Die Bescheinigung sei aller Wahrscheinlichkeit nach entsprechend den Angaben des Klägers zum Zwecke schnellerer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft erstellt worden. -

19

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

20

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

21

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

22

II.

Da die Prozeßbeteiligten sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ergeht das Urteil gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im schriftlichen Verfahren.

23

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

24

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich erübrige, auf das Berufungsvorbringen des Klägers einzugehen, soweit dieses darauf gerichtet ist, darzutun, daß der Kläger - entgegen der im Bescheid der Finanzmittelstelle Ansbach vom 7. Dezember 1959 zum Ausdruck gelangten Auffassung - nach dem Unterhaltsbeitragsgesetz vom 12. August 1948 zum Bezug von Unterhaltsbeiträgen und nach § 53 Abs. 1 G 131 zum Bezug von Versorgungsbezügen berechtigt gewesen sei. Die Revision hat mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen, daß das Berufungsgericht von einer materiellrechtlichen Prüfung der Versorgungsberechtigung des Klägers nur hätte absehen dürfen, wenn zwischen den Parteien hierüber ein rechtskräftiges Sachurteil ergangen wäre, die rechtlichen Folgen der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 7. Dezember 1959 verkannt. Die Unanfechtbarkeit, die zur Abweisung der auf Aufhebung dieses Bescheides gerichteten Klage durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Januar 1962 - Nr. 249 I 60 - führte, hatte zur Folge, daß der Beklagte von der Verpflichtung frei wurde, erneut zu prüfen, ob der Kläger nach dem Unterhaltsbeitragsgesetz vom 12. August 1948 zum Bezug der ihm vor dem 1. April 1951 gewährten Unterhaltsbeiträge und nach § 53 Abs. 1 G 131 zum Bezug der ihm vom 1. April 1951 bis einschließlich August 1956 gewährten Versorgungsbezüge berechtigt war, und sich auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 7. Dezember 1959 berufen darf, so lange sich die für diesen Bescheid erhebliche Rechts- oder Sachlage nicht ändert und es an Gründen fehlt, die zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens führen würden (vgl. BVerwGE 11, 106[BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]). Das Berufungsgericht hat verneint, daß eine dieser Voraussetzungen für die Pflicht des Beklagten zum Wiederaufgreifen des durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 7. Dezember 1959 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vorliegt; dies ist, soweit der Verneinung Rechtsanwendung zugrunde liegt, einwandfrei und in tatsächlicher Hinsicht für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich. Da der Beklagte somit über die Ansprüche des Klägers nach dem Unterhaltsbeitragsgesetz und nach § 53 Abs. 1 G 131 keinen den Verwaltungsrechtsweg wiedereröffnenden neuen Sachbescheid hat ergehen lassen müssen und auch tatsächlich dazu keine neue Sachentscheidung getroffen, sondern mit der Rückforderung der für die Zeit vom 1. August 1948 bis 31. August 1956 an den Kläger geleisteten Beträge nur die Folgen aus dem unanfechtbar gewordenen Bescheid unter Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG gezogen hat, ist es auch den Verwaltungsgerichten versagt, auf die Frage einzugehen, ob der Beklagte dem Kläger den Anspruch auf Bezüge aus dem Unterhaltsbeitragsgesetz vom 12. August 1948 und aus § 53 Abs. 1 G 131 zu Recht abgesprochen hat. Auf die Frage, ob die Verwaltungsgerichte auch an der Prüfung, ob der Bescheid vom 7. Dezember 1959 nichtig, also schlechthin unwirksam ist, gehindert sind - und zwar im Hinblick darauf, daß das Verwaltungsgericht Würzburg durch das schon erwähnte Urteil vom 31. Januar 1962 auch den Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 7. Dezember 1959 als unzulässig abgewiesen hat - kann offenbleiben. Nichtig kann ein Verwaltungsakt nur dann sein, wenn er an einem offensichtlichen, besonders schweren Form- oder Inhaltsmangel leidet. Daß der Bescheid vom 7. Dezember 1959 an einem solchen Mangel leidet, ist nicht ersichtlich.

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Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung, daß im angefochtenen Urteil der Bescheid vom 7. Dezember 1959 materiellrechtlich hätte geprüft werden müssen, auf das Urteil des Senats vom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 -. Dem Urteil vom 24. August 1961 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die dortige Klägerin verlangte von ihrem Dienstherrn Schadensersatz, nachdem die gegen ihre Entlassung gerichtete Anfechtungsklage durch verwaltungsgerichtliches Urteil mit der Begründung abgewiesen worden war, die Entlassungsverfügung sei unanfechtbar. Zur Begründung ihrer Schadensersatzforderung berief die Klägerin sich darauf, daß der Dienstherr durch die Entlassung die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt habe. Hierzu führte der Senat in dem erwähnten Urteil aus, daß die formelle Unanfechtbarkeit der Entlassung allein der Sachentscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch schon deswegen nicht entgegenstehe, weil die Klägerin den Schadensersatzanspruch auch auf das Verhalten ihres Dienstherrn vor der Entlassung stütze und weil die Begründetheit des Schadensersatzanspruchs gerade die Bestandskraft des - möglicherweise zwar fehlerhaften - Entlassungsaktes voraussetze. Mit dem hier zu entscheidenden Fall ist jener Fall schon deswegen nicht vergleichbar, weil dort gerade die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes - nämlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - eine der Voraussetzungen für die begehrte Sachentscheidung war.

26

Das Berufungsgericht ist also zu Recht ohne weiteres davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Bezügen nach dem Unterhaltsbeitragsgesetz vom 12. August 1948 und nach § 53 Abs. 1 G 131, insonderheit das dort angeführte Stichtagserfordernis, nicht erfüllt.

27

Die Darlegungen im angefochtenen Urteil mit dem Ergebnis, daß der Kläger nicht die in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) angeführten Voraussetzungen für die Gewährung einer Versorgung erfüllt, halten ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.

28

Nach der ersten Alternative dieser Vorschrift könnte der Kläger - wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat - nur dann Versorgung beanspruchen, wenn er bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen worden wäre. Hierzu hat das Berufunggericht festgestellt, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 Dienst im Berufssoldatenverhältnis, zuletzt als 1. NSFO beim Wehrmachtsbefehlshaber Dänemark, geleistet hat, also nicht mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen worden ist. Diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Darlegungen im angefochtenen Urteil halten den Revisionsangriffen stand:

29

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe versäumt, sich in diesem Zusammenhang mit der Verfügung des Heerespersonalamtes vom 25. November 1944 zu befassen. Das Berufungsgericht hat - allerdings in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - im angefochtenen Urteil dargelegt, daß die Verfügung des Heerespersonalamts vom 25. November 1944 eine Fälschung sei und daß das Heerespersonalamt nur für die Genehmigung der Entlassung aus dem Heer zuständig gewesen sei. Daß es dies im Rahmen seiner späteren Erörterungen zu § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) nicht wiederholt hat, berechtigt noch nicht zu der Annahme, daß dem Berufungsgericht ein Versäumnis unterlaufen ist, dies um so weniger, als der Inhalt der Verfügung vom 25. November 1944 - wie noch dargelegt werden wird - keineswegs geeignet ist, die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Kläger bis zum Ablauf des 8. Mai 1945. im Berufssoldatenverhältnis Dienst geleistet hat, zu widerlegen oder auch nur in Frage zu stellen. - Ebenfalls unrichtig ist das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers befaßt, daß es sich um eine schon im Juli 1944 genehmigte Verfügung des Heerespersonalamts handele, die nur ein späteres Datum erhalten habe. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen ausdrücklich mit der Begründung für unrichtig erklärt, daß die Verfügung vom 25. November 1944 den Kläger als Rittmeister bezeichne, die Ernennung des Klägers zum Rittmeister aber erst am 20. Juli 1944 verfügt worden sei. Das Berufungsgericht hat also aus dem Umstand, daß die Ernennung des Klägers zum Rittmeister erst an dem Tage verfügt wurde, an dem Generalleutnant S..., dessen Unterschrift die nach Überzeugung des Berufungsgerichts gefälschte Verfügung vom 25. November 1944 trägt, dem Attentat vom 20. Juli 1944 zum Opfer fiel, den Schluß gezogen, daß Generalleutnant S... die Verfügung vom 25. November 1944 auch im Juli 1944 nicht genehmigt und unterzeichnet haben könne. Das gegen diesen Schluß gerichtete Revisionsvorbringen muß schon an § 137 Abs. 2 VwGO scheitern denn nach dieser Vorschrift sind bloße Gegenbehauptungen unbeachtlich und Angriffe gegen die den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde liegende Beweiswürdigung grundsätzlich unzulässig. - Vergeblich rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht versäumt habe, den Obersten a.D. Graf C... als Zeugen zu der Frage zu hören, ob die vom Kläger abschriftlich vorgelegte Verfügung vom 25. November 1944 gefälscht oder nur vordatiert wurde. Zugunsten des Klägers kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, daß die in Rede stehende Verfügung keine Fälschung ist; denn selbst bei Feststellung ihrer Echtheit würde die vom Berufungsgericht auf Grund der wiederaufgefundenen Personalakte getroffene Feststellung, daß der Kläger bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 im Berufssoldatenverhältnis Dienst leistete, also nicht bis zu diesem Zeitpunkt entlassen wurde, nicht in Frage gestellt. Die Verfügung besagt nämlich nur, daß der Kläger zur Entlassung "heransteht", aber nicht, daß er schon entlassen worden sei oder daß er gerade durch diese Verfügung entlassen werde; insoweit entspricht sie inhaltich der vom Berufungsgericht geäußerten Ansicht, daß das Heerespersonalamt nur für die Genehmigung der Entlassung zuständig gewesen sei. Die Verfügung vom 25. November 1944 ist also für die Frage nach der Entlassung des Klägers bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 ein untaugliches Beweismittel, gleichgültig, ob sie für gefälscht oder für echt gehalten wird. - Da die Verfügung selbst keine Entlassung ausspricht, hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß zu der von der Revision vermißten Erörterung, ob diese Verfügung - ungeachtet ihrer Fälschung oder Verfälschung von vielleicht dritter Seite - dem Kläger gegenüber wirksam geworden ist. - Schließlich kann auch die Rüge, dem Kläger sei nicht in hinreichendem Umfang das rechtliche Gehör gewährt worden, nicht durchgreifen. Wenn der in dar mündlichen Verhandlung über die Berufung allein anwesende Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich noch nicht zur Verfügung vom 25. November 1944 und zur Frage ihrer Echtheit hat äußern können, so hätte er vorsorglich Vertagung beantragen müssen. Diesen Antrag hat er aber ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Berufungsverhandlung nicht gestellt. Er hat somit nicht alle prozessualen Mittel genutzt, die geeignet sein könnten, dem Kläger ausreichendes rechtliches Gehör zu verschaffen. Dies muß der Kläger sich zurechnen lassen. Schon deswegen kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf die Versagung ausreichenden rechtlichen Gehörs berufen.

30

Nach der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) könnte der Kläger nur dann Versorgung beanspruchen, wenn er bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden wäre und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hätte. Die hierauf bezüglichen Darlegungen im angefochtenen Urteil halten, jedenfalls im Ergebnis, ebenfalls der Revision stand. Nicht unbedenklich ist allerdings die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeute dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben um wenigstens zwei Drittel (§ 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 F. 1957). Zwar entspricht diese Auffassung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61];  23, 263) [BVerwG 23.02.1966 - VI C 18/63]. Gegen diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch schon in seinem Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 97.63 - Bedenken angemeldet. Diese Bedenken beruhen auf der Erwägung, daß der Bundesgesetzgeber in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) für die hiervon erfaßten zwei Gruppen der "Stichtagsverpasser" nur die Voraussetzungen bestimmt hat, deren Erfüllung ihnen den Zugang zu der "Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7" dieser Vorschrift eröffnet, und daß er diese beiden Gruppen bei Vorliegen der in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) normierten Voraussetzungen nicht schlechter als die in § 53 Abs. 1 G 131 erfaßten vergleichbaren "Stichtagserfüller" stellen, sie also u.a. nicht von der Versorgung ausschließen wollte, die § 35 G 131 unter den dort bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen den früheren Berufssoldaten vermittelt, die erst nach dem 8. Mai 1945 in der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel gemindert wurden. Die Frage, ob § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Alternative G 131 (F. 1957), soweit es um den dort verwendeten Begriff "dienstunfähig" geht, auf das frühere Wehrrecht oder - wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher angenommen worden ist - auf die Begriffsbestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (F. 1957) abstellt, bedarf jedoch auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß eine Verschlimmerung der Folgen der von dem Kläger vor dem 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung nach diesem Zeitpunkt nicht eingetreten ist und daß der Kläger am 8. Mai 1945 weder nach den Vorschriften des damals geltenden Wehrrechts noch im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 (F. 1957) dienstunfähig war. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt: Der Kläger sei nach den im Jahre 1941 - im Beurlaubtenstand - erlittenen schweren Verletzungen wieder "voll kriegsbrauchbar" geworden; er sei erst nach diesen Verwundungen in das Berufssoldatenverhältnis übernommen worden. Er sei am 12. Oktober 1944 aus dem Reservelazarett in Bad Tölz als dienstfähig zur Truppe entlassen und danach auch wieder bis Kriegsende dienstlich verwendet worden. Während der letzten Behandlung im Jahre 1944 habe er an den Nachwirkungen eines schweren Darmkatarrhs und an nervöser Erschöpfung gelitten; derartige Erkrankungen klängen, wenn sie nicht chronisch seien, bald ab. Aus den späteren ärztlichen Befundberichten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Darmerkrankung und der Erschöpfungszustand zu einem Leiden von längerer Dauer geführt haben oder daß die Folgen der im Jahre 1941 erlittenen Verwundungen im Jahre 1945 noch wesentlich schwerer als in den Jahren 1947 und 1952 waren, in denen die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 50 bzw. 30 v.H. betragen habe.

31

Das gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichtete Revisionsvorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

32

Auch in diesem Zusammenhang geht die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe versäumt, den Obersten a.D. Graf C... zu der Frage zu hören, ob die vom Kläger abschriftlich vorgelegte Verfügung das Heerespersonalamts vom 25. November 1944 eine Fälschung ist. Das Berufungsgericht hat dieses Schriftstück zwar für eine Fälschung erklärt. Von Erheblichkeit für die im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) zu klärende Frage, ob der Kläger bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 (dauernd) dienstunfähig geworden ist, ist jedoch nicht die Echtheit oder Unechtheit des in Rede stehenden Schriftstücks, sondern die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der darin enthaltenen Angaben von Bedeutung. Daran, daß das Berufungsgericht die darin enthaltenen Angaben auch unabhängig von der Annahme der Fälschung weitgehend für unrichtig und sogar für völlig "aus der Luft gegriffen" gehalten hat, kann aber nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil, vor allem im Hinblick auf die Feststellungen über den Inhalt der wiederaufgefundenen Personalakte, kein ernstlicher Zweifel bestehen. Zur Frage der Richtigkeit dieser Angaben den Grafen C... als Zeugen zu hören, hat sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen brauchen, zumal die Revision nichts dafür dargetan hat, daß dieser Zeuge hierzu Sachdienliches hätte bekunden können. Das Berufungsgericht hat hiernach, ohne den Grafen C... als Zeugen vernehmen zu müssen, dem Inhalt der Verfügung vom 25. November 1944 - also auch der darin enthaltenen Angabe, daß der Kläger "gemäß ärztl. Befund des Armeearztes A.O.K. 10 v. 4. X. 44 ... zur Entlassung aus dem Heeresdienst" heransteht - den Beweiswert absprechen dürfen.

33

Fehl geht ferner die Rüge, daß das Berufungsgericht die Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung des Medizinalrats Dr. B... zu dem von diesem erstatteten versorgungsärztlichen Gutachten vom 10. Juli 1952 verletzt habe. Diese Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Um diesen Anforderungen zu genügen, hätte die Revision substantiiert die Umstände anführen müssen, welche dem Berufungsgericht nach Meinung des Klägers die Vernehmung des Dr. B... nahegelegt haben. Der Hinweis der Revision auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. November 1963 mit dem Bemerken, nach den Darlegungen des Klägers hätte das Berufungsgericht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des in Rede stehenden Gutachtens haben müssen, genügt diesem Erfordernis nicht. Im Schriftsatz vom 6. November 1963 hat der Kläger beantragt, "Medizinalrat Dr. B..., der die Untersuchungen, deren Richtigkeit mit triftigen Gründen angezweifelt worden sind, als Zeugen oder sachverständigen Zeugen zu vernehmen". Aus dem Schriftsatz vom 6. November 1963 gehen aber ebensowenig wie aus der Revisionsbegründung die Tatsachen hervor, die nach Meinung des Klägers Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit des Gutachtens geben. Daß der Kläger diese Tatsachen möglicherweise in früheren Schriftsätzen substantiiert vorgetragen, also in früheren Schriftsätzen möglicherweise substantiiert die Grundlagen seiner Zweifel dargelegt hat, ist nicht geeignet, den Mangel der Revisionsbegründung zu heilen. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, selbst die in den Vorinstanzen eingegangenen Schriftsätze auf ein solches Parteivorbringen zu durchforschen; die Anforderungen, die § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Revisionsbegründung stellt, dienen gerade der Freistellung des Revisionsgerichts von einer solchen Pflicht. Die Revision hätte also zumindest durch Bezeichnung des Schriftsatzes - bei umfangreichen Schriftsätzen durch Bezeichnung der Schriftstelle - das einschlägige frühere Vorbringen des Klägers in die Revisionsbegründung einbeziehen müssen, um den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen. - Abgesehen hiervon ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen und dem angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Klarheit, daß dieses Urteil auf einem ärztlichen Gutachten des Dr. B... vom 10. Juli 1952 beruht oder beruhen kann. Das Urteil (S. 17 der Ausfertigung) führt ein Schreiben der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle vom 11. Juli 1952 an die Oberfinanzdirektion an. In den beigezogenen Versorgungsakten der Finanzmittelstelle Ansbach (S. 16) befindet sich allerdings eine an die Oberfinanzdirektion Nürnberg gerichtete Stellungnahme der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Würzburg vom 10. Juli 1952 mit einer Gegenzeichnung vom 11. Juli 1952; jedoch ist diese Stellungnahme von Regierungsmedizinalrat Dr. O... unterzeichnet, und die Gegenzeichnung vom 11. Juli 1944 rührt ebenfalls nicht von Dr. B... her.

34

Das gleiche gilt für das unsubstantiierte Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht hätte jedenfalls "eine - beantragte - Neuuntersuchung auf alle seine (des Klägers) Verwundungen und Leiden" vornehmen müssen, es hätte "die Beweisanträge" des Klägers nicht übergehen dürfen.

35

Alles übrige Revisionsvorbringen zu den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Kläger bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 nicht infolge der erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist, enthält Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Revision hat insoweit die engen Grenzen verkannt, die dem Revisionsgericht bei der Prüfung tatsächlicher Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung gesetzt sind. Sie hat nicht hinreichend beachtet, daß das Revisionsgericht auf die rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils beschränkt ist und daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze (Logik), gegen allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung geprüft werden darf. Solche Mängel liegen hier nicht vor. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze läge nur vor, wenn das Berufungsgericht im Bereich der tatsächlichen Feststellungen einen Schluß gezogen hätte, der aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich wäre. Ein solcher Mangel ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht schon darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, auch aus dem Umstand, daß der Kläger nicht erst im Jahre 1942, sondern schon im Jahre 1941 verwundet wurde, einen dem Kläger nachteiligen Schluß gezogen hat. Der zwischen der Verwundung und dem Stichtag des 8. Mai 1945 liegende größere zeitliche Abstand kann eher als der vom Kläger behauptete kürzere Zeitabstand den Schluß rechtfertigen, daß mit Ablauf des 8. Mai 1945 die Folgen der Verwundung weitgehend abgeklungen waren, jedenfalls nicht mehr Dienstunfähigkeit bedingten. Ein solcher Schluß wäre also sowohl mit den Denkgesetzen als auch mit den allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar. Mit Erfolg kann von der Revision auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht dem ärztlichen Befundschein des Standorttruppenarztes Flensburg vom 6. Juni 1945, der dem Kläger die Versehrtenstufe IV bescheinigt, keinen Beweiswert beigemessen hat. Diese Würdigung beruht erkennbar auf der Erwägung, daß der Kläger bis zum 17. Juli 1945 kriegsgefangen war und daß der Befundschein wahrscheinlich auf den Angaben des Klägers beruht und den Zweck hatte, die schnellere Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft zu bewirken. Dieser Schluß ist sowohl im Hinblick auf die Denkgesetze (Logik) als auch im Hinblick auf die allgemeinen Erfahrungssätze möglich und überdies überzeugend. Die von der Revision beanstandete zusätzliche Bemerkung des Berufungsgerichts, daß von der Darmquetschung sonst "nirgends" die Rede sei, hat keine das angefochtene Urteil tragende Bedeutung. Nach Überzeugung des Senats steht sie in einem gedanklichen Zusammenhang mit der vorhergehenden Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger während der letzten ärztlichen Behandlung im Jahre 1944 an den Nachwirkungen eines schweren Darmkatarrhs und an nervösen Erschöpfungszuständen gelitten habe - woraus folgt, daß damals Folgen der Darmquetschung nicht festgestellt wurden -, und ist deshalb dahin zu verstehen, daß damals nirgends mehr von einer Darmquetschung die Rede gewesen sei. Die Richtigkeit dieser Überzeugung des Senats wird durch die Tatsache, daß das Berufungsgericht vorher - auf S. 15 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils - die "Unterleibsquetschung" vom 28. Juni 1941 - und auf S. 17 der Ausfertigung - "röntgenologisch nachweisbare Folgen einer inneren Bauchverletzung" angeführt hat, gerade gestützt; denn danach erscheint es dem Senat ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die vom Kläger erlittene Darmquetschung übersehen hat.

36

Soweit die Revision im Zusammenhang mit den Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) schließlich noch beanstandet, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung "wahrscheinliche" Tatsachen zugrunde gelegt hat, übersieht sie, daß der Kläger die - materielle - Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, d.h. im Rechtsstreit schon deshalb unterliegen muß, weil das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß er bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen worden oder infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist. Im Hinblick darauf, daß der Kläger die materielle Beweislast trägt, genügt für die Abweisung der Klage schon die Feststellung, daß und aus welchen Gründen das Berufungsgericht nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der anspruchsbegründenden Behauptungen hat gewinnen können; es ist nicht die sichere Feststellung der Unrichtigkeit dieser Behauptungen erforderlich.

37

Schon hiernach ergibt sich, daß das angefochtene Urteil Bestand hat, soweit das Berufungsgericht das Verpflichtungsbegehren des Klägers für unbegründet erklärt hat. Wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) stellt sich hier nicht die vom Senat übrigens schon durch Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 97.63 - verneinte Frage, ob die Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - (BVerfGE 16, 94 ff. [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) auch auf die zweite Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) zu beziehen sind, ob also auch die von dieser Alternative erfaßten früheren Berufssoldaten schon vom 1. April 1951 (Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG) an Versorgung beanspruchen können, obgleich § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957) den Versorgungsanspruch für die "Stichtagsverpasser" nicht mit Rückwirkung, sondern mit Wirkung erst vom 1. September 1957 eingeführt hat (vgl. Art. I Nr. 47 Buchst. e, Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957, BGBl. I S. 1275).

38

Hieraus ergibt sich ferner, daß die dem Kläger für die Zeit vom 1. August 1948 bis einschließlich August 1956 gewährten Bezüge keine gesetzliche Grundlage hatten und infolge Rücknahme der diese Zeit betreffenden Festsetzungsbescheide durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 7. Dezember 1959 - von dessen sachlicher Nichtüberprüfbarkeit das Berufungsgericht aus den eingangs dargelegten Gründen mit Recht ausgegangen ist - auch ohne rechtlichen Grund gewährt wurden. Die Rückforderung der "zuviel" gezahlten Bezüge richtet sich - auch dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt - nach § 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit §§ 812, 819 Abs. 1 BGB. Nach der durch § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG verschärften Regelung des § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger zuviel gezahlter Bezüge unter der Voraussetzung, daß er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder wegen der Offensichtlichkeit des Mangels hätte erkennen müssen, zur Herausgabe des ohne rechtlichen Grund Erlangten verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Er kann sich also grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen und haftet gemäß § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften.

39

In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht die sichere Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt hat. Es hat also nicht etwa - wie die Revision anscheinend meint - nur festgestellt, daß der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Seine Überzeugung hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Darlegungen im angefochtenen Urteil ergibt, vor allem daraus hergeleitet, daß die Angaben, der Kläger sei am 15. April 1934 bei dem Reiterregiment 14 eingetreten und vom 4. November 1936 bis 1. April 1938 nach einem Dienstunfall beurlaubt gewesen, "völlig aus der Luft gegriffen" sind. Damit hat es erkennbar zum Ausdruck bringen wollen, die Unrichtigkeit dieser Angaben habe der Kläger nicht verkennen können, weil sie - wie sich unwiderlegbar aus der wiederaufgefundenen Personalakte ergebe - jeder realen Grundlage entbehrten. Eine weitere Stütze für die Richtigkeit seiner Überzeugung hat das Berufungsgericht in dem Umstand erblickt, daß diese unrichtigen Angaben auf die im Unterhaltsbeitragsgesetz vom 12. August 1948 und in § 53 Abs. 1 G 131 angeführten Anspruchsvoraussetzungen abgestimmt sind. Weiterhin hat das Berufungsgericht sich in seiner Überzeugung dadurch bestätigt gesehen, daß das Reiterregiment 14 - in das der Kläger im Jahre 1934 als Fahnenjunker eingetreten sein will, dem er aber ausweislich der wiederaufgefundenen Personalakte niemals angehörte - seinen Standort in der jetzt sowjetisch besetzten Zone hatte. Es hat daraus gefolgert, daß diese vom Kläger angeblich nur wiederholte Angabe der Verfügung vom 25. November 1944 darauf abgestellt ist, die Möglichkeit von Nachforschungen auszuschließen, zumal der Kläger auf die Unaufklärbarkeit im Antragsformular vom 23. September 1948 mit dem Bemerken hingewiesen hat: "Da ich während des Krieges Angehöriger der Kav.Div. I (später Panzerdivision 24) war, die in Stalingrad blieb und mein Regiment in Ludwigslust/Mecklenburg (russische Zone) liegt, habe ich keine Verbindung mehr zu meinen überlebenden Vorgesetzen und Kameraden ..." Diese tatsächlichen Feststellungen tragen, frei von Verstößen gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen sonstige allgemeine Beweiswürdigunggrundsätze, den Schluß, daß ein Sachverhalt vorliegt, der zur Anwendung des § 819 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB berechtigt.

40

Das gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichtete Revisionsvorbringen enthält keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO. Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht von der Vernehmung des Obersten a.D. Graf C... absehen dürfen. Denn nicht die Echtheit der Verfügung des Heerespersonalamts vom 25. November 1944, die Graf C... bezeugen soll, ist dafür von Bedeutung. Von Bedeutung ist vielmehr auch in diesem Zusammenhang, ob die in der Verfügung enthaltenen Angaben, die der Kläger gegenüber dem Beklagten wiederholte, unrichtig sind und ob der Kläger die Unrichtigkeit bei Empfang der Überzahlungen kannte; für die Richtigkeit der Angaben ist Graf C... aber nicht als Zeuge benannt worden. Aus demselben Grund geht auch das Revisionsvorbringen fehl, der Kläger habe die Verfügung vom 25. November 1944 für echt gehalten. Die Behauptung der Revision, daß der Kläger gutgläubig gewesen sei, weil ihm die Anrechnung der vor der Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis abgeleisteten Wehrdienstzeit zugesagt worden sei und weil er dieser Zusage vertraut habe, ist im Verhältnis zu der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger bei Empfang der Überzahlungen sein wirklicher Werdegang und somit auch die Tatsache bekannt war, daß er nicht vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst übernommen wurde, eine im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtliche Gegenbehauptung. Da das Berufungsgericht diese Feststellung getroffen hat, ohne die behauptete Zusage in Frage zu stellen, geht schließlich auch das Revisionsvorbringen fehl, das Berufungsgericht hätte die eidesstattliche Versicherung des Herrn Le T... von S... P... würdigen müssen, aus der hervorgehe, daß der Kläger die Anrechnung der Wehrdienstzeit, die vor seiner Übernahme in das Berufssoldatenverhältnis liegt, zur Bedingung gemacht habe und das ihm eine entsprechende Zusicherung gegeben worden sei. Daß der Beklagte von der ihm durch § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG eröffneten Möglichkeit, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, rechtlich nicht beanstandet werden.

41

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheier