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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1966, Az.: BVerwG II C 97/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 97/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.06.1963 - AZ: OVG VI A 628/62

Fundstellen

  • BVerwGE 24, 44 - 55
  • AS 24, 44 - 55
  • ZBR 1966, 292

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 bezeichneten früheren Berufssoldaten sind nur bei Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 ("dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel") versorgungsberechtigt.

  2. 2.

    Ob Dienstunfähigkeit in diesem Sinne stets schon am 8. Mai 1945 vorgelegen haben muß oder ob - bei Erfüllung einer (Status-)Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bei Berufsoffizieren oder achtzehn Jahren bei Berufsunteroffizieren - auch der spätere Eintritt dieser Dienstunfähigkeit einen Versorgungsanspruch begründet, bleibt ausdrücklich späterer Prüfung vorbehalten.

  3. 3.

    Das Erfordernis der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 steht in den Fällen des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 94 ff. [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) zum verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 14, Art. 3 GG) der bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam begründeten Versorgungsansprüche früherer Berufssoldaten entwickelt hat (wie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 -).

  4. 4.

    Die "Dienstbeschädigung" braucht nur die wesentliche - nicht notwendig die ausschließliche - Ursache der Diensturfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 zu sein (Bestätigung von BVerwGE 16, 206 [209]).

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 29. September 1919 geborene Kläger trat am 3. November 1957 in die frühere Wehrmacht ein. Er wurde am 1. März 1939 zum Leutnant der Reserve und am 1. April 1942 zum Oberleutnant der Reserve befördert. Am 31. Juli 1942 erlitt er Granatsplitterverletzungen am rechten Arm und am rechten Bein. Mit Wirkung vom 1. August 1942 wurde er "zu den aktiven Truppenoffizieren übernommen" und mit Wirkung vom 1. August 1943 zum Hauptmann befördert. Am 23. Februar 1945 erlitt er eine Verletzung am Kopf. Im April 1946 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Das Versorgungsamt Wuppertal erkannte durch Bescheid vom 12. November 1951 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v.H. an, und zwar auf Grund folgender Schädigungsfolgen:

  1. 1.

    Wesensänderung und Hirndurchblutungsstörungen infolge Hirnschädigung bei Kopfverletzung mit eingeheilten Stecksplitterchen,

  2. 2.

    Versteifung des rechten Ellenbogendrehgelenkes, geringgradige Streckhemmung des rechten Unterarms, Bewegungseinschränkung der rechten Hand, große spannende Narben am rechten Arm, Narben am rechten Bein.

2

Auf Grund des § 53 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - beantragte der Kläger im April 1959 die Gewährung von Versorgung. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf - Wehrmachtversorgungsstelle - lehnte den Antrag durch Bescheid vom 5. August 1959 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Finanzminister des beklagten Landes durch Bescheid vom 2. Februar 1960 mit der Begründung zurück, als "Dienstbeschädigung" im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 sei nur ein während des Berufssoldatenverhältnisses erlittener Schaden anzuerkennen, hier also nur die im Jahre 1945 erlittene Kopfverletzung; diese Verletzung habe aber nach amtsärztlicher Feststellung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nur um 50 v.H. zur Folge, also um weniger als die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 für die Annahme der Dienstunfähigkeit vorgeschriebene dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel.

3

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 11. April 1962 entschieden:

"Unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion - Wehrmachtversorgungsstelle - in Düsseldorf vom 5. August 1959 wird das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zu gewähren."

4

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Für den Versorgungsanspruch genüge, daß die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 wesentlich, nicht notwendig ausschließlich, durch die im Jahre 1945 erlittene Dienstbeschädigung verursacht worden sei.

5

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des beklagten Landes durch Urteil vom 28. Juni 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Der Kläger könne nach der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7 des § 53 G 131 erhalten, wenn er infolge einer bis zum 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden sei und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt habe. Dabei bestimme sich der Begriff der "Dienstunfähigkeit" nach dem - früheren -Wehrrecht, das am 8. Mai 1945 gegolten habe; er bestimme sich - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hier nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131, und zwar aus folgenden Gründen:

7

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 erstrecke sich die Regelung in Kapitel I des Gesetzes unter anderem auf "die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden sind", also einmal auf die am 8. Mai 1945 vorhanden gewesenen "aktiven", zum anderen auf die damals bereits versorgungsberechtigten früheren Berufssoldaten.

8

Da die Auflösung der Wehrmacht den Dienstverhältnissen der "aktiven" Berufssoldaten die Rechtsgrundlage entzogen habe, habe der Gesetzgeber diese Rechtsverhältnisse auf Grund des Art. 131 GG rechtsgestaltend ordnen dürfen. Dies sei in § 53 Abs. 1 G 131 geschehen. Diese Vorschrift gewähre "u.a. den aktiven Berufsoffizieren, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals in den Wehrdienst eingetreten sind, also eine mindestens zehnjährige Dienstzeit hinter sich hatten," bei Dienstunfähigkeit eine beamtenähnliche Versorgung; dabei sei nach § 55 Abs. 1 Satz 5 "Dienstunfähigkeit bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel anzunehmen"; eine "Dienstbeschädigung" sei nicht Voraussetzung, und es spiele keine Rolle, ob die Dienstunfähigkeit am 8. Mai 1945 vorgelegen habe oder später eintrete.

9

§ 53 Abs. 2 G 131 dagegen betreffe die am 8. Mai 1945 vorhanden gewesenen versorgungsberechtigten Berufssoldaten, soweit sie nicht die Stichtagsvoraussetzung erfüllen. Danach erhielten "Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7" unter anderem die Berufsoffiziere mit weniger als zehn Dienstjahren, wenn sie entweder "bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sind" (erste Alternative) oder wenn sie "infolge einer bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten", ohne daß es noch zu dem vorgeschriebenen Entlassungsverfahren gekommen war (zweite Alternative). Für diese zweite Fallgruppe der Berufsoffiziere mit weniger als zehn Dienstjahren verlange das Gesetz zu Art. 131 GG die Erfüllung nur der materiellrechtlichen Voraussetzungen, an die das am 8. Mai 1945 geltende Recht die Entstehung des Versorgungsanspruchs knüpfte. Nicht erforderlich sei die Erfüllung auch der formalen Bedingungen, also nicht die Einleitung und der Abschluß eines Entlassungsverfahrens, nicht das Gutachten eines Sanitätsoffiziers, nicht die Beachtung der kriegsbedingten Verwaltungsvorschrift, nach der es eines Entlassungsantrages des Versehrten Offiziers selbst bedurfte, und auch nicht die förmliche Festsetzung der Versorgungsbezüge.

10

Diese vor dem Zusammenbruch rechts wirksam entstandenen Versorgungsansprüche hätten über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden. Sie seien unter den Schutz des Art. 14 GG getreten und hätten deshalb gemäß Art. 131 GG neu geordnet, aber nicht völlig entzogen werden dürfen (zu vgl. BVerfGE 3, 289 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] und 16, 94). Anders als in den Fällen des § 53 Abs. 1 G 131 komme es deshalb in den beiden Alternativen des § 53 Abs. 2 G 131 nur auf die Rechtslage am 8. Mai 1945, nämlich auf die bis dahin nach damaligem Recht erworbenen Versorgungsansprüche an. Sei Dienstunfähigkeit erst nach dem 8. Mai 1945 eingetreten, so werde keine Versorgung gewährt. Nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Versorgungsrecht sei es für die wirksame Entstehung eines Versorgungsanspruchs auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht angekommen. Deshalb sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 5 G 131) für die Fälle des § 53 Abs. 2 G 131 nicht maßgebend. Das ergebe sich einmal aus der Wortfassung ("nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7") dieser Vorschrift, die nur bezüglich der Art und der Höhe, aber nicht auch bezüglich der Voraussetzungen der Versorgung auf die genannten Absätze verweise. Das ergebe sich - zweitens - auch aus den Gesetzesmaterialien. Und das ergebe sich - drittens - aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der Entziehung bis zum 8. Mai 1945 wirksam entstandener Versorgungsansprüche; denn eine solche Entziehung läge in den Fällen vor, in denen trotz wirksam entstandenen Versorgungsanspruchs die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG deshalb versagt würde, weil am 8. Mai 1945 die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen nicht um wenigstens zwei Drittel gemindert war.

11

Hiernach stehe dem Kläger Versorgung zu. Seine Kopfverletzung sei eine "Dienstbeschädigung" im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131. Auf Grund dieser Verletzung sei er am 8. Mai 1945 "dienstunfähig" im Sinne des § 24 Abs. 2 Buchst. a des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (RGBl. I S. 609), zuletzt in der Fassung vom 24. September 1944 (RGBl. I S. 317), gewesen, weil ihre Art und Schwere ihn außerstande setzten, den aktiven Wehrdienst entsprechend seinem Dienstgrad auszuüben. Eine Wiederherstellung der hierfür erforderlichen körperlichen und geistigen Kräfte sei nicht mehr zu erreichen gewesen. Die Auswirkung der Verwundung auf die Erwerbsfähigkeit sei ohne Bedeutung, weil § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 - wie ausgeführt - keine Anwendung finde. Nach der gutachtlichen Äußerung des ärztlichen Beratungsdienstes der Wehrmachtversorgungsstelle vom 28. April 1959 habe der Kläger am 8. Mai 1945 zur Versehrtenstufe III gehört. Er habe deshalb am 8. Mai 1945 gemäß § 24 Abs. 2 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 281) - WFVG - einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung gehabt. Er erfülle mithin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (zweite Alternative), ohne daß es darauf ankomme, ob hier auch die vor der Übernahme als Berufsoffizier im Jahre 1942 erlittene Verwundung zu berücksichtigen sei. -

12

Mit der - gemäß § 79 G 131 in Verbindung mit § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) zugelassenen - Revision beantragt das beklagte Land,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. April 1962 die Klage abzuweisen,

13

hilfsweise;

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

14

Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts (§ 53 Abs. 2 Satz 1 G 131).

15

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Der Oberbundesanwalt führt aus, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) betreffe nur die erste Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131, so daß § 53 Abs. 1 Satz 5 auf die zweite Alternative der genannten Vorschrift anzuwenden sei.

17

II.

Die Revision hat Erfolg.

18

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Versorgungsberechtigung des Klägers die Feststellung voraus, daß er am 8. Mai 1945 infolge einer Dienstbeschädigung um wenigstens zwei Drittel dauernd in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war (§ 53 Abs. 1 Satz 5 G 131). Dies gilt unabhängig davon, ob man mit dem Berufungsgericht annimmt, daß der in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 verwendete Begriff "dienstunfähig" dem am 8. Mai 1945 geltenden früheren Wehrrecht entnommen ist, oder ob man im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) annimmt, daß schon im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 der in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 gekennzeichnete Begriff der Dienstunfähigkeit als einer "dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel" zu beachten ist. Denn auch wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgt, so grenzt doch die Fassung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 einschließlich des Wortes "dienstunfähig" zunächst nur den durch diese Vorschrift begünstigten Personenkreis ab, verweist aber dann wegen der Rechtsfolge, nämlich wegen des Grundes und der Höhe des Versorgungsanspruchs, auf die "Absätze 1 und 3 bis 7" des § 53 G 131. Die Auffassung, § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 erfasse Personen, die nach dem früheren Wehrrecht dienstunfähig waren, macht deshalb nicht die weitere Prüfung entbehrlich, ob ihnen "nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7" - einschließlich des Abs. 1 Satz 5 - Versorgung zusteht. Als Rechtsgrundlage eines solchen Versorgungsanspruchs kommt im Falle des Klägers, der eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren abgeleistet hat und deshalb wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131), § 6 Abs. 2 G 131 in Betracht. Bei der Anwendung dieser Vorschrift auf frühere Berufssoldaten gilt aber für den Begriff "dienstunfähig" die in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 bestimmte Kennzeichnung (ebenso schon Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -).

19

Die Ansicht des Berufungsgerichts, nach der Systematik der Absätze 1 und 2 des § 53 G 131 und nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 seien die "Absätze 1 und 3 bis 7" auf den von der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 erfaßten Personenkreis nur insoweit anwendbar, als es um Art und Höhe der Versorgung gehe, nicht jedoch auch bezüglich des Grundes des Versorgungsanspruchs, trifft nicht zu. Dies ergeben die folgenden Überlegungen:

20

Es ist nicht richtig, daß § 53 Abs. 1 G 131 einschließlich des in Satz 5 bestimmten Begriffs der Dienstunfähigkeit im wesentlichen auf die am 8. Mai 1945 noch im Dienst gewesenen früheren Berufssoldaten abstelle und daß § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nur solche früheren Berufssoldaten erfasse, die am 8. Mai 1945 schon versorgungsberechtigt waren. § 53 Abs. 1 erfaßt unter den früheren Berufssoldaten, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren (sogenannte "Stichtagserfüller"), sowohl solche, die am 8. Mai 1945 noch dienstfähig und im Dienst waren, als auch solche, die am 8. Mai 1945 zwar dienstunfähig, aber gleichwohl noch im Dienst waren, als schließlich auch solche, die am 8. Mai 1945 schon mit Versorgungsanspruch entlassen waren. § 53 Abs. 2 G 131 erfaßt mit seinen Sätzen 1 und 3 die vergleichbaren drei Gruppen derjenigen früheren Berufssoldaten, die nicht den Stichtag des 8. Mai 1935 erfüllen (sogenannte "Stichtagsverpasser"). Von ihnen erfaßt § 53 Abs. 2 Satz 1 mit der ersten Alternative die am 8. Mai 1945 bereits mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung Entlassenen und mit der zweiten Alternative die am 8. Mai 1945 infolge einer Dienstbeschädigung zwar dienstunfähigen, aber noch im Dienst befindlichen früheren Berufssoldaten. Die Absätze 1 und 2 des § 53 G 131 unterscheiden sich mithin maßgebend dadurch, daß der erste Absatz die "Stichtagserfüller" und der zweite Absatz die "Stichtagsverpasser" betrifft, dagegen nicht etwa dadurch, daß der erste Absatz im wesentlichen die am 8. Mai 1945 noch im Dienst befindlichen und der zweite Absatz die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigten früheren Berufssoldaten beträfe.

21

Aus der richtig verstandenen Systematik der Absätze 1 und 2 des § 53 G 131 ist zu folgern, daß der Bundesgesetzgeber in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 für die hier erfaßten zwei Gruppen von "Stichtagsverpassern" nur die Voraussetzungen bestimmt hat, deren Erfüllung ihnen den Zugang zu der "Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7" eröffnet, und daß er diese beiden Gruppen unter den normierten Voraussetzungen nicht besser und nicht schlechter als die in § 53 Abs. 1 erfaßten vergleichbaren "Stichtagserfüller" stellen wollte. Diese Absicht, die durch § 53 Abs. 1 und die durch § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (in den Fassungen 1957 und 1961) erfaßten Personen gleichzustellen, wird durch die demnächst in Kraft tretende Neufassung des § 53 G 131 (Art. I Nr. 17 Buchst. a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 [BGBl. I S. 1203]) bestätigt; denn die Streichung des Stichtagserfordernisses beseitigt in dieser Neufassung die bisherige Unterscheidung von "Stichtagserfüllern" und "Stichtagsverpassern" und bezieht damit die Personen des derzeit noch geltenden § 53 Abs. 2 Satz 1 uneingeschränkt in die Regelung des § 53 Abs. 1 G 131 ein. Die dargelegte Gleichstellungsabsicht des Gesetzgebers gebietet, den in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 bestimmten Begriff der Dienstunfähigkeit auf den durch die zweite Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 erfaßten Personenkreis ebenso anzuwenden wie auf den vergleichbaren in § 53 Abs. 1 erfaßten Personenkreis. Mit dieser Systematik des Gesetzes ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die in § 53 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Verweisung auf die Absätze 1 und 3 bis 7 gelte nur für die Art und die Höhe, aber nicht auch für den Grund des Versorgungsanspruchs, unvereinbar.

22

Der Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 stützt ebensowenig die Auffassung des Berufungsgerichts. Die in der Verweisung auf die Absätze 1 und 3 bis 7 verwendeten Worte "nach Maßgabe" bedeuten hier wie in aller Regel, daß die angezogenen Absätze maßgebend für alle danach in Betracht kommenden Rechtsfolgen sein sollen, also hier für Art und Höhe, aber auch für den Grund des Versorgungsanspruchs.

23

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (Fassung 1957) läßt sich die Ansicht des Berufungsgerichts nicht rechtfertigen. Die im Gesetzesvorschlag vom 23. März 1956 (Bundestagsdrucksache 2255) für den neuen § 53 Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Formulierung:

"... erhalten Versorgung nach den Vorschriften der Absätze 1 und 3 bis 7; das gleiche gilt für die Hinterbliebenen ..."

24

wurde allerdings im Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht vom 22. Juni 1957 (Bundestagsdrucksache 3643) ersetzt durch die Fassung:

"... erhalten Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen ...".

25

Den Gesetzesmaterialien ist aber nicht zu entnehmen, weshalb die Fassung geändert wurde, insbesondere nicht, daß damit eine Änderung des sachlichen Inhalts beabsichtigt war. Die Verwendung der Worte "nach Maßgabe" hatte wohl nur redaktionelle Bedeutung; dies wird auch durch die gleichzeitige offensichtlich nur redaktionelle Ersetzung der Worte "das gleiche" durch das Wort "Entsprechendes" nahegelegt. Im "Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht vom 2. Juli 1957" (Anlage 4 "zu Drucksache 3645" zum Protokoll der 223. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 4. Juli 1957) heißt es zu dem neuen § 53 Abs. 2:

"Durch Buchstabe e werden diejenigen Berufssoldaten und deren Hinterbliebenen in den Personenkreis der nach § 53 Versorgungsberechtigten einbezogen, die bereits am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren. ..."

26

Der Ausschuß hat also wohl die in beiden Alternativen des § 55 Abs. 2 Satz 1 G 131 bezeichneten Personengruppen als - in einem weiteren Sinne - "versorgungsberechtigt" angesehen. Das Wort "einbezogen" bestätigt aber die Absicht des Gesetzgebers, die in § 55 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen in ihrer Rechtsstellung denen des § 55 Abs. 1 G 131 anzugleichen, sie insbesondere nicht gegenüber den Zuletztgenannten zu bevorzugen. Es ist mithin nicht ersichtlich, sondern unwahrscheinlich, daß § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 G 131 unanwendbar sein sollte.

27

Für die Auffassung des Berufungsgerichts, § 55 Abs. 2 Satz 1 G 131 verweise auf den Absatz 1 der Vorschrift nur wegen Art und Höhe, nicht auch wegen des Grundes der Versorgung, läßt sich auch nicht mit Erfolg die Ansicht anführen, die von der zweiten Alternative des § 55 Abs. 2 Satz 1 G 131 erfaßten früheren Berufssoldaten seien ebenso wie die von der ersten Alternative erfaßten am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt gewesen und der Gesetzgeber habe ihnen diese Versorgungsberechtigung erhalten wollen. "Versorgungsberechtigt" im Rechtssinne waren am 8. Mai 1945 nur die von der ersten Alternative des § 55 Abs. 2 Satz 1 G 131 erfaßten früheren Berufssoldaten, die nämlich bis zu diesem Zeitpunkt bereits mit Versorgungsanspruch entlassen worden waren. Dagegen waren am 8. Mai 1945 noch nicht diejenigen Berufssoldaten versorgungsberechtigt, die in diesem Zeitpunkt - insbesondere infolge einer Dienstbeschädigung - zwar dienstunfähig waren und hätten entlassen werden sollen, sich aber gleichwohl noch im Dienst befanden. Ihnen standen am 8. Mai 1945 nicht Versorgungsbezüge, sondern noch die vollen Dienstbezüge zu; sie hatten mithin an diesem Tage noch keine "Versorgungsberechtigung", sondern nur eine Versorgungsanwartschaft. In § 55 Abs. 2 Satz 1 G 131 entspricht insoweit die Formulierung "... dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt ..." nicht genau der Rechtslage; das Wort "Anspruch" ist richtig als "gesetzliche Anwartschaft" zu verstehen. Der Gesetzgeber mag allerdings, worauf die oben wiedergegebene Begründung im Ausschußbericht vom 2. Juli 1957 hindeutet, beabsichtigt haben, die Personenkreise der ersten und der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 möglichst gleich zu behandeln. Diese Absicht kann sich aber nicht voll auswirken, soweit die Rechtslage der beiden Personenkreise am 8. Mai 1945, an welche die Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 anknüpft, unterschiedlich war.

28

Zudem hatte der Gesetzgeber, wie oben erörtert worden ist, jedenfalls die Absicht, die in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 aufgeführten beiden Personengruppen unter den "Stichtagsverpassern" den vergleichbaren beiden Gruppen unter den "Stichtagserfüllern" des § 53 Abs. 1 G 131 gleichzustellen. Auch unter den "Stichtagserfüllern" gibt es - wie bereits erwähnt worden ist - neben den im Rechtssinne Versorgungsberechtigten solche früheren Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 zwar infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfähig waren, aber gleichwohl noch im Dienst standen. Der Gesetzgeber hat diesen Personenkreis im Rahmen des § 53 Abs. 1 G 131 nicht als "Versorgungsberechtigte" mit der Folge anerkannt, daß auf sie § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 nicht anzuwenden wäre. Ebenso wie er diesem Personenkreis einen Versorgungsanspruch erst für den Fall einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel zuerkannt hat, so unterliegen auch die von der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 erfaßten früheren Berufssoldaten der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131. Daß der Gesetzgeber von diesen beiden miteinander vergleichbaren Gruppen etwa die Gruppe der "Stichtagsverpasser" insoweit habe günstiger stellen wollen als die Gruppe der "Stichtagserfüller", erscheint ausgeschlossen, zumal die "Stichtagsverpasser" erst nachträglich und zunächst nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen in die Rechtsgewährungen des § 53 Abs. 1 G 131 einbezogen worden sind. -

29

Angesichts der grundsätzlichen Gleichstellung der in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 bezeichneten "Stichtagsverpasser" mit den vergleichbaren "Stichtagserfüllern" hält übrigens der erkennende Senat die - das angefochtene Urteil nicht tragende - Auffassung des Berufungsgerichts für rechtsirrig, den von der zweiten Alternative der Vorschrift erfaßten früheren Berufssoldaten stehe Versorgung nur dann zu, wenn sie bereits am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen seien, und schlechthin in keinem Falle, in dem die Dienstunfähigkeit erst nach dem 8. Mai 1945 eingetreten sei. Da die am 8. Mai 1945 noch nicht Entlassenen den an diesem Tage noch im Dienst befindlichen Berufssoldaten zuzurechnen sind, gelten nämlich für sie dieselben Vorschriften wie für die vergleichbaren von § 53 Abs. 1 G 131 erfaßten Berufssoldaten. Für sie ist also gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 G 131 die Regelung des § 35 G 131 anwendbar, die ihnen auch bei späterem Eintritt der "Dienstunfähigkeit" (im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131) einen Versorgungsanspruch vermitteln kann. Dem läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Anwendung des § 35 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 eine (Status-)Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bei Berufsoffizieren und von mindestens achtzehn Jahren bei Berufsunteroffizieren voraussetze und daß "Stichtagsverpasser" nicht eine Dienstzeit von dieser Dauer aufweisen könnten. Denn die angeführte Status-Dienstzeit errechnet sich nach dem früheren Wehrrecht, d.h. nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und - versorgungsgesetzes (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Auflage, § 53 Erl. 5; Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 5.64 -); und diese Vorschriften sehen die Einbeziehung jeden Wehrdienstes vor, also auch solcher Wehrdienstzeiten, die außerhalb des berufsmäßigen Wehrdienstes abgeleistet wurden.

30

Diese Ausführungen stellen allerdings die bisher vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung (vgl. BVerwGE 14, 289[BVerwG 28.06.1962 - II C 123/61]) in Frage, schon bei der Prüfung der in § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 normierten Rechtsvoraussetzungen bestimme sich der Begriff "dienstunfähig" nicht nach dem früheren Wehrrecht, sondern unmittelbar nach § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131; denn nach dieser bisherigen Auffassung könnten solche von der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 erfaßten früheren Berufssoldaten, die nicht schon am 8. Mai 1945 in ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd um wenigstens zwei Drittel gemindert waren, nicht auf Grund späteren Eintritts dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 35 G 131 einen Versorgungsanspruch erlangen. Ob die bisherige Auffassung auch für solche von der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 erfaßten "Stichtagsverpasser" aufrechterhalten werden kann, die als frühere Berufsoffiziere eine Status-Dienstzeit von mindestens zehn Jahren oder als frühere Berufsunteroffiziere eine Status-Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren aufweisen, wird gegebenenfalls zu überprüfen sein. Im vorliegenden Falle, in dem der Kläger eine mindestens zehnjährige Status-Dienstzeit nicht aufweist, kommt eine Anwendung des § 35 G 131 nicht in Betracht. Hier bedarf es deshalb ebensowenig wie im Urteil des Senats vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 - einer abschließenden Überprüfung und etwaigen Richtigstellung der erwähnten bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. -

31

Nach den vorstehenden Ausführungen des Senats läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 finde auf den von der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 erfaßten Personenkreis schlechthin keine Anwendung, weder aus der Systematik noch aus dem Sinn, dem Wortlaut oder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes herleiten.

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Das Berufungsgericht meint nun, sich darüber hinaus auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - (BVerfGE 16, 94 ff. [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) stützen zu können, nach der einem früheren Berufssoldaten ein bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam entstandener Versorgungsanspruch nicht völlig entzogen werden dürfe. Aber auch insoweit geht das angefochtene Urteil fehl. Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft nur die Fälle der ersten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131, in denen der Betroffene am 8. Mai 1945 bereits entlassen war und einen Versorgungsanspruch im Rechtssinne besaß. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft aber - auch sinngemäß - nicht die in der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 geregelten Fälle; denn in diesen Fällen bestand am 8. Mai 1945 noch kein durch Art. 14 GG geschützter eigentumsähnlicher Versorgungsanspruch.

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Das Bundesverfassungsgericht hat den unter dem Schutz des Art. 14 GG stehenden Versorgungsanspruch dahin gekennzeichnet, daß er in einem gesetzlich vorgeserenen Einzelverfahren bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam entstanden sein müsse (BVerfGE 16, 105 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 341 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]). Es hat zwar als unerheblich bezeichnet, ob die Versorgungsbezüge bis zum 8. Mai 1945 auch schon festgesetzt worden waren, aber gleichzeitig deutlich gemacht, daß es einen durch Art. 14 GG geschützten Versorgungsanspruch erst dann als gegeben ansieht, wenn in dem gesetzlich vorgeschriebenen Einzelverfahren, nämlich dem Entlassungsverfahren, durch den Ausspruch der Entlassung der gesetzliche Tatbestand erfüllt worden war, der den Versorgungsanspruch rechtswirksam zur Entstehung brachte (vgl. BVerfGE 16, 106 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] bis 109). Weiter hat es (BVerfGE 16, 104, 105 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 323 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]) ausgeführt, daß der Bundesgesetzgeber befugt gewesen sei, die Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst standen, konstitutiv neu zu ordnen und dabei auch - darum ging es in jener Entscheidung - den Stichtag des 8. Mai 1935 als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Versorgungsanspruchs einzuführen. Zu den Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst standen, gehören auch diejenigen, die am 8. Mai 1945 zwar dienstunfähig waren und deshalb nach dem damals geltenden Recht eine Versorgungsanwartschaft besaßen, die aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht entlassen waren und deshalb noch keinen Versorgungsanspruch hatten. Die Versorgungsanwartschaft, die sich noch nicht zu einem Versorgungsanspruch verfestigt hatte, war - gerade nach dem Sinn der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 16, 111 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) - noch nicht "eine Rechtsposition, die derjenigen eines Eigentümers entspricht" oder "so nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß". Wohl gerade im Hinblick hierauf hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 7. Mai 1963 wiederholt darauf abgestellt, daß es sich in dem dort vorliegenden Fall um einen Offizier handele, der schon vor dem Zusammenbruch entlassen worden war und dem deshalb bereits nach früherem Recht ein Versorgungsanspruch zustand.

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Diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen steht nicht entgegen, daß der Wortlaut des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 die Rechtsstellung der am 8. Mai 1945 infolge Dienstbeschädigung dienstunfähigen, aber noch nicht entlassenen Berufs-Soldaten dahin kennzeichnet, daß sie "dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten". Diese Formulierung ist - wie bereits erörtert worden ist - rechtlich ungenau, weil sie eine bloße rechtliche Anwartschaft als "Anspruch" bezeichnet. Keinesfalls hat der Gesetzgeber - selbst wenn er den Unterschied zwischen einem Versorgungsanspruch und der von der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 vorausgesetzten Versorgungsanwartschaft nicht deutlich erkannt haben sollte - durch diese Gesetzesformulierung die Versorgungsanwartschaft unter den gleichen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz gestellt wie den bis zum 8. Mai 1945 bereits erworbenen Versorgungsanspruch.

35

Daß hiernach - insbesondere bezüglich der Anwendung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 - unterschiedliche Regelungen für die Personengruppen der ersten und der zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 getroffen worden sind, verletzt auch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn der Umstand, daß die Angehörigen der ersten Gruppe am 8. Mai 1945 bereits einen Versorgungsanspruch hatten, die der zweiten Gruppe dagegen noch nicht, läßt einen für die Versorgungsregelung beachtlichen sachlichen Unterschied erkennen, der die unterschiedliche rechtliche Behandlung der beiden Gruppen rechtfertigt.

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Die dargelegte verfassungsrechtliche Auffassung steht auch im Einklang mit der Ansicht des Oberbundesanwalts und mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 - und - BVerwG VI C 123.63 -). -

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Da das Berufungsgericht diese Rechtslage verkannt hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Tatsächliche Feststellungen darüber, ob der Kläger am 8. Mai 1945 infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 5 G 131, also um wenigstens zwei Drittel in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd gemindert war, fehlen in dem angefochtenen Urteil. Da das Revisionsgericht diese tatsächlichen Feststellungen nicht treffen kann (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Sache zur Ermittlung dieser Voraussetzung des Versorgungsanspruchs nach § 53 G 131 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Für den - nach dem Akteninhalt naheliegenden - Fall, daß der Kläger am 8. Mai 1945 um 70 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war, daß aber nur 50 v.H. der Erwerbsminderung auf die im Jahre 1945 im Berufssoldatenverhältnis erlittene Kopfverletzung entfallen, wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Der Umstand, daß - auch mit Rücksicht auf § 6 Abs. 2 G 131 - nur die im Berufssoldatenverhältnis erlittene Kopfverletzung als "Dienstbeschädigung" im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 G 131 anzuerkennen ist, schließt nicht aus, daß der Kläger "infolge" dieser Dienstbeschädigung dienstunfähig im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 5 G 131 geworden, d.h. um 70 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert worden sein kann. § 6 Abs. 2 G 131, dessen Regelung auf Beamte zugeschnitten ist, ist auf die am 8. Mai 1945 noch im Dienst befindlichen Berufssoldaten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 G 131 entsprechend anzuwenden. Insoweit gelten also für die Versorgung dieser früheren Berufssoldaten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beamtenrechtliche Grundsätze. Nach den Grundsätzen des Beamtendienstrechts, wie sie besonders zum Dienstunfall (§ 155 BBG) und zum Kriegsunfall (§ 181 a BBG) entwickelt worden sind, ist von mehreren Ursachen, die im konkreten Fall zur Dienstunfähigkeit geführt haben, als Ursache der Dienstunfähigkeit im Rechtssinne nur dasjenige Ereignis anzusehen, das für den Eintritt der Dienstunfähigkeit von wesentlicher ursächlicher Bedeutung war. Diese Begriffsbestimmung schränkt die Ursächlichkeit im Rechtssinne gegenüber der Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne ("conditio sine qua non") ein. Eine noch weitergehende Einschränkung dahin, daß die Dienstbeschädigung nicht nur die wesentliche, sondern die ausschließliche Ursache der Dienstunfähigkeit sein müßte, ließe sich nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des Beamtendienstrechts nicht rechtfertigen. Bei der Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative -G 131 würde deshalb eine wesentliche Ursächlichkeit der Dienstbeschädigung für die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 - entgegen den Ausführungen der Revision - selbst dann genügen, wenn dies nach dem früheren Wehrrecht nicht der Fall gewesen wäre. Diese Auffassung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 16, 206 [209]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 300 DM festgesetzt.

Schmitt, zugleich mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Idel an der Unterschrift verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen
Dr. de. Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer