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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1967, Az.: BVerwG VIII C 14.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 14.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 18.10.1963 - AZ: 2 A 43/63

Fundstellen

  • BWV 1968, 66
  • PersV 1969, 180

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Das Wehrbereichsgebührnisamt setzte sein Besoldungsdienstalter mit Wirkung vom 1. April 1957 auf den 1. März 1939 fest. Einige Jahre später stellte sich heraus, daß in der Berechnung des Besoldungsdienstalters ein Rechenfehler unterlaufen war. Die unrichtige Festsetzung wurde aufgehoben, das Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. März 1940 neu festgesetzt; diese Neufestsetzung wurde nicht angefochten. Den danach zuviel gezahlten Betrag der Dienstbezüge forderte die Behörde zurück. Die gegen den Rückforderungsbescheid gerichtete Beschwerde des Klägers und seine weitere Beschwerde hatten keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Im Berufungsurteil ist im wesentlichen ausgeführt: Den zurückgeforderten Betrag habe der Kläger zwar ohne rechtlichen Grund erlangt, weil er den die fehlsame Festsetzung des Besoldungsdienstalters aufhebenden Bescheid nicht angefochten habe; er könne sich aber auf den Wegfall der Bereicherung berufen; denn er habe die monatliche Überzahlung von zunächst 44 DM, später 50,85 DM für eine geringfügige Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung verwendet. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei nicht so offensichtlich gewesen, daß er ihn hätte erkennen müssen. Er hätte aller Voraussicht nach die Unrichtigkeit der Festsetzung auch dann nicht erkannt, wenn er seiner Nachprüfungspflicht mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt nachgekommen wäre.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

3

II.

Die Revision ist unbegründet.

4

Die Rückforderung der an einen Berufssoldaten zuviel gezahlten Dienstbezüge regelt sich gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in Verbindung mit § 87 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetztes - BBS - in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG steht es hier bei der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Den Rechtsbegriff "so offensichtlich, daß er ihn hätte erkennen müssen", hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt.

5

Nach § 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 917) ist dem Beamten (Berufssoldaten) die Berechnung und Festsetzung seines Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen. Die dem Kläger mitgeteilte Berechnung wurde von einem Regierungsinspektor aufgestellt, von einem weiteren Regierungsinspektor mit dem Vermerk "sachlich richtig und festgestellt" versehen und von den beiden Regierungsinspektoren unterschrieben. Sie enthielt die Berechnung des Besoldungsdienstalters, und zwar unter Nr. 1 für die Besoldungsgruppe A 9 und unter Nr. 2 für die Besoldungsgruppe A 14. Im allgemeinen standen die Zeitangaben, und zwar sowohl Daten als auch Zeiträume, in der rechten Spalte untereinander. Bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters für die Besoldungsgruppe A 9 waren dem 1. Oktober 1932 drei Jahre und fünf Monate hinzuzuzählen; statt des 1. März 1936 wurde jedoch der 1. März 1935 errechnet. Für die Besoldungsgruppe A 14 ergab sich daraus unter Hinzurechnung weiterer vier Jahre ein Besoldungsdienstalter vom 1. März 1939 statt vom 1. März 1940.

6

Die besondere Eigenart dieses Rechenfehlers hat das Oberverwaltungsgericht in der folgenden Weise gekennzeichnet: Der der Berechnung des Besoldungsdienstalters zugrunde liegende Rechenvorgang habe nicht in einer einfachen Addition zweier Zahlen bestanden, sondern in dem Zusammenzählen von Zeitabschnitten. Das Rechnen mit Zeitabschnitten sei aber nicht alltäglich. Es gehe nicht in dem üblichen Zehnersystem vor sich, sondern in dem ungewohnten Zwölfersystem. Die Zeitabschnitte hätten an der Stelle, an der der Fehler unterlaufen sei, nebeneinander und nicht untereinander gestanden. Der unrichtige Bescheid habe zusammen mit seinen Anlagen drei Blatt umfaßt und weise neben zahlreichen Angaben ein umfangreiches Rechenwerk auf.

7

Wegen dieser Eigenart des Rechenfehlers kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger hätte die Unrichtigkeit der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters aller Voraussicht nach auch dann nicht erkannt, wenn er seiner Nachprüfungspflicht mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt nachgekommen wäre; das Übersehen des Fehlers sei deshalb entschuldbar.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat damit zwar die Prüfungspflicht des Klägers bejaht, zugleich aber fahrlässiges Verhalten verneint; nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger die Verletzung seiner Prüfungspflicht fahrlässig begangen hat, unterliegt der revisionsrichterlichen Prüfung nur, soweit es darum geht, welches Maß an Sorgfalt der Beamte bei der Prüfung der richtigen Berechnung seiner Dienstbezüge aufzuwenden hat, um sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können, und ob der Rechtsbegriff des hier maßgeblichen Grades der Fahrlässigkeit verkannt worden ist (BVerwGE 17, 286 [292]).

9

Das Maß an Sorgfalt, das der Beamte aufzuwenden hat, um sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können, hat das Berufungsgericht allerdings nicht zutreffend beurteilt. Mit der Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG, der Beamte könne sich auf den Wegfall der Bereicherung dann nicht berufen, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, daß er ihn hätte erkennen müssen, geht das Beamtenrecht über das bürgerliche Recht hinaus: Nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Leistung zur Herausgabe verpflichtet, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfange kennt oder ihn später erfährt; der Beamte ist zur Rückzahlung zuviel erhaltener Dienstbezüge auch dann verpflichtet, wenn er gutgläubig ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann er sich aber nur dann nicht berufen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in gröblicher Weise außer acht gelassen, sich also grob fahrlässig verhalten hat. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht die Worte "so offensichtlich, daß er ihn hätte erkennen müssen", ausgelegt (BVerwGE 17, 286 [288]). Das Gesetz selbst grenzt die grobe Fahrlässigkeit von der gewöhnlichen nicht ab; es bestimmt lediglich in § 277 BGB, von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit sei derjenige nicht befreit, der nur für diejenige Sorgfalt einzustehen habe, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Die Abgrenzung der groben von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit ist daher im Einzelfall Sache des Richters. Grobe Fahrlässigkeit ist nach den in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen dann gegeben, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird; wenn insbesondere das nicht beachtet wird, was im gegebenen Falle jedem einleuchten mußte (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 24. Aufl., Erl. 2 zu § 277).

10

Indem das Berufungsgericht aus den Umständen des Einzelfalles den Schluß zog, der Kläger hätte die Unrichtigkeit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auch dann nicht erkannt, wenn er seiner Prüfungspflicht mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt nachgekommen wäre, ist es von einem Begriff der Fahrlässigkeit ausgegangen, der dem Begriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit nahekommt, nicht aber dem hier in Betracht kommenden Begriff der groben Fahrlässigkeit. Es hat damit aber an das Verhalten des Klägers einen strengeren Maßstab angelegt als denjenigen, den das Gesetz vorschreibt. Daraus ist zu folgern, daß der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts auf keinen Fall grobfahrlässig gehandelt haben kann. Im übrigen betrifft die Beurteilung der Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände in dem zu entscheidenden Einzelfall Fahrlässigkeit vorlag, die Feststellung und Würdigung von Tatsachen und unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BVerwGE 17, 286 [292]).

11

Die Revision war daher zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.164,55 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert Maetzel
Bundesrichter Dr. Korbmacher ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring