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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1965, Az.: BVerwG VI C 14.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 14.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.12.1962 - AZ: 107 III 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung
am 23. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt bis 31. August 1960 Kinderzuschlag und dementsprechend höheren Ortszuschlag für seine Tochter Helga (geb. am 17. Mai 1938), die sich bis 31. März 1960 im Vorbereitungsdienst als Verwaltungsinspektoranwärterin befand. Der Kinderzuschlag war auf Grund einer Änderungskassenanweisung der Regierung von Oberfranken vom 19. Juli 1958 an die Regierungshauptkasse mit Wirkung vom 1. April 1957 zur Zahlung angewiesen worden mit der Begründung: Ausbildung als Verwaltungsinspektorin bis 1960.

2

Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 8. April 1960 über das Landratsamt Forchheim der Regierung mitgeteilt, daß die Berufsausbildung seiner Tochter Helga am 31. März 1960 abgeschlossen worden sei. Die Regierung stellte aber erst am 1. Juni 1961 anläßlich der Überprüfung der von den. Kläger am 25. März 1961 abgegebenen Erklärung K und O für das Rechnungsjahr 1960 fest, daß die Ausbildung der Tochter Helga des Klägers bereits am 1. April 1960 beendet, aber der Kinderzuschlag über den 31. Mai 1960 hinaus bis 31. August 1960 gezahlt worden war. Sie widerrief darauf mit Bescheid vom 11. Juli 1961 die Kassenanweisung vom 19. Juli 1958 mit Wirkung vom 1. Juni 1960 und setzte den Ortszuschlag ab 1. Juni 1960 nach Tarifklasse II Stufe 2, Ortsklasse B, fest. Den gegen den Bescheid vom 11. Juli 1961 erhobenen Widerspruch nahm der Bevollmächtigte des Klägers alsbald wieder zurück, weil kein Festsetzungsbescheid ergangen sei, so daß der Kläger sich nur gegen die Rückforderung wehren könne.

3

Die Regierung von Oberfranken forderte mit Bescheid vom 13. September 1961 die Überzahlungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1960 im Gesamtbetrag von 159,- DM (120,- DM Kinderzuschlag und 39,- DM Ortszuschlag) zurück. In der Begründung heißt es: Mit der Beendigung der Berufsausbildung der Tochter Helga sei die rechtliche Voraussetzung für die Zahlung des Kinderzuschlags und des höheren Ortszuschlags weggefallen. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensichtlich gewesen, daß der Kläger ihn zweifellos habe erkennen müssen. Der Kläger sei um den überzahlten Betrag ungerechtfertigt bereichert und daher zur Herausgabe verpflichtet. Aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abzusehen, sei nach Lage der Sache nicht gerechtfertigt.

4

Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1962 zurück.

5

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen den Rückforderungs- und den Widerspruchsbescheid war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Bei der Einsichtnahme in die Zahlungsunterlagen der Regierungshauptkasse hatte das Verwaltungsgericht festgestellt:

"1.)
Aus der sogenannten Stamm-Ist-Karte des Hauptlehrers S. ist ersichtlich, daß die Bruttobezüge für ihn in den Monaten April, Mai, Juni, Juli und August 1960 pro Monat 1.075,00 DM betrugen.

Eine Vorschußzahlung in Höhe von 156,00 DM auf Grund der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 26.4.1960 - P 1500/3 A - 34235 (StAnz. Nr. 18) wurde gesondert ausgezahlt.

2.)
Dem Kläger ist am 7.4.1960 ein Gehaltszettel zugesandt worden.

3.)
Der Kläger erhielt einen vom 22.8.1960 datierten Berechnungsbogen, aus dem sich die Verrechnung der 15 %igen Vorschußzahlung aus Anlaß der unter 1.) erwähnten FBekm. und die Berechnung der Erhöhung der Dienstbezüge auf Grund des. Ges. vom 2.6.1960 (GVBl. S. 105) ersehen läßt. Auch in diesem Berechnungsbogen ist noch bis einschließlich August 1960 der Kinderzuschlag für die Tochter Helga des Klägers berücksichtigt."

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteils vom 14. Dezember 1962 ausgeführt:

7

Ob die 159,- DM von Anfang an - weil auf einer Kassenanweisung beruhend - ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien oder ob der Rechtsgrund infolge des unanfechtbar gewordenen Widerrufs der Änderungsanweisung vom 19. Juli 1958 rückwirkend ab 1. Juni 1960 weggefallen sei, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Klage richte sich nur gegen die Rückforderung. Der Kläger sei gemäß Art. 94 Abs. 2 i.V. mit Art. 217 BayBG 1960 grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet (§ 812 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könne er sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang gekannt habe oder gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG hätte erkennen müssen.

8

Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergäben sich verschiedene Anhaltspunkte für die Annahme, daß dem Kläger der Mangel des rechtlichen Grundes der Zuvielzahlung bereits beim Empfang bekannt gewesen sei. Der Kläger sei über die einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften - entgegen der Darstellung seines Revollmächtigten - offenbar weitgehend unterrichtet gewesen. Dies sei aus den Schreiben des Klägers vom 20. August 1958 und 19. Dezember 1959 an die Regierung von Oberfranken im Zusammenhang mit dem Kinderzuschlag für seine Tochter Irmgard zu schließen. Hieraus ergebe sich weiterhin, daß der Kläger, wie es seine Pflicht gewesen sei, die Höhe seiner Dienstbezüge jeweils genau nachgeprüft habe. Bei dieser Sachlage sei es sehr unwahrscheinlich, daß der Kläger nicht auch von Art. 20 Abs. 1 BayBesG Kenntnis gehabt habe, der bestimme, wann die Zahlung des Kinderzuschlags nach Wegfall des Grundes für seine Gewährung eingestellt werde. Habe doch der Kläger in dem genannten Schreiben vom 19. Dezember 1959 auch erwähnt, daß die Zahlung des Kinderzuschlags für seine (am 5. Mai 1941 geborene) Tochter Irmgard mit Ablauf des Monats Juni 1959 infolge Vollendung des 18. Lebensjahres eingestellt worden sei. Er habe also gewußt, daß in diesem Fall der Kinderzuschlag nicht über zwei Monate über den Zeitpunkt des Wegfalls seines Grundes hinaus gezahlt worden sei.

9

Sollte aber der Kläger gleichwohl den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlungen nicht schon beim Empfang gekannt haben, so sei der Mangel doch so offensichtlich gewesen, daß ihn der Kläger hätte erkennen müssen. Der Kläger habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen: Er habe den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung seiner Tochter Helga wiederholt (mit Schreiben vom 19. Dezember 1959, mit Erklärung K und O sowie mit Schreiben vom 8. April 1960) rechtzeitig angezeigt. Er habe also auf Grund seiner Erfahrung bei der Einstellung des Kinderzuschlags für seine Tochter Irmgard und wohl auch auf Grund seiner Kenntnisse der besoldungsrechtlichen Vorschriften erwarten müssen, daß der Kinderzuschlag (und der höhere Ortszuschlag) nicht über zwei Monate nach Beendigung der Berufsausbildung (31. März 1960) hinaus weitergezahlt werden würde. Dem Kläger hätte es unter diesen Umständen auffallen müssen, daß in der Höhe seiner laufenden Dienstbezüge auch ab Juni 1960 keine Änderung eingetreten sei, diese vielmehr wie im April und Mai brutto 1.075,- DM betragen hätten. Dies hätte dem Kläger Anlaß geben müssen, sich bei zuständiger Stelle Auskunft über die richtige Berechnung seiner Dienstbezüge zu holen. Hätte er dies getan, so wäre er - falls überhaupt noch erforderlich - darüber aufgeklärt worden, daß ihm der Kinderzuschlag für seine Tochter Helga (und der höhere Ortszuschlag) nur bis zum Ablauf des Monats Mai 1960 zugestanden habe. Die Rückfrage bei der Regierung oder Regierungshauptkasse habe der Kläger nicht etwa deshalb unterlassen dürfen, weil er die Beendigung der Ausbildung seiner Tochter rechtzeitig angezeigt habe. Nach Lage der Sache habe er erhebliche Zweifel an der richtigen Berechnung seiner Dienstbezüge haben müssen, so daß er verpflichtet gewesen sei, diese Zweifel durch eine geeignete Information zu klären. Dazu habe um so mehr Anlaß bestanden, als der Kläger schon einmal - im Schreiben vom 19. Dezember 1959 - festgestellt habe, daß der Regierung bei der Anweisung seiner Dienstbezüge ein Fehler unterlaufen sei. Unter diesen Umständen habe der Kläger bei Empfang der Dienstbezüge in gleichbleibender Höhe nach Ablauf von etwa zwei Monaten nach Beendigung der Berufsausbildung seiner Tochter Helga nicht mehr im guten Glauben sein dürfen, daß ihm die Bezüge in dieser Höhe tatsächlich zuständen.

10

Der Kläger habe auch nicht der Meinung sein dürfen, daß der Wegfall des Kinderzuschlags trotz gleichbleibender Höhe der Dienstbezüge berücksichtigt worden, aber wegen der inzwischen eingetretenen Besoldungserhöhung und der darauf beruhenden Vorschußzahlung nicht erkennbar geworden sei. Da eine Änderung in der Höhe der ausgezahlten Dienstbezüge nicht eingetreten sei, habe der Kläger - noch dazu bei seiner Kenntnis des Besoldungsrechts - trotz der in der Durchführung begriffenen Besoldungserhöhung erhebliche Zweifel haben müssen, ob und ab wann der Wegfall des Kinderzuschlags berücksichtigt worden sei, und versuchen müssen, diese Zweifel durch eine Anfrage bei der zuständigen Behörde zu klären. Keinesfalls habe sich der Kläger darauf verlassen dürfen, daß es sich bei der Zahlung der Dienstbezüge in Höhe von monatlich 1.075,- DM für die Zeit ab Juni 1960 um endgültige Zahlungen handeln werde; er habe sie vielmehr bestenfalls als vorläufige Zahlungen bis zu der durch die Gehaltserhöhung und den Wegfall des Kinderzuschlags veranlaßten Neuberechnung ansehen dürfen, demnach damit rechnen müssen, daß etwa überzahlte Bezüge zurückgefordert werden würden.

11

Durch den Empfang des Berechnungsbogens vom 22. August 1960 habe der fehlende gute Glaube des Klägers an der Rechtmäßigkeit des Weiterbezugs des Kinderzuschlags und erhöhten Ortszuschlags nicht rückwirkend wiederhergestellt werden können. Dem Berechnungsbogen komme keine Bedeutung zu, da der Kläger aus den dargelegten Gründen rechtlich einem Empfänger gleichstehe, der den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung beim Empfang gekannt habe und daher zur Rückzahlung verpflichtet sei.

12

Der Kläger könne sich gegenüber der Rückforderung auch nicht darauf berufen, daß die Überzahlung nicht von ihm, sondern von der Behörde verschuldet worden sei. Der Kläger habe zwar den Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung seiner Tochter Helga rechtzeitig in einer solchen Form gemeldet, daß die Zahlung des Kinderzuschlags und höheren Ortszuschlags bei fehlerfreier Sachbehandlung hätte rechtzeitig eingestellt werden können. Daß die anweisende Stelle selbst die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen habe, sei aber nicht erheblich für die Frage, ob der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der Überzahlung von 159,- DM seien daher gegeben.

13

Die Regierung von Oberfranken habe es in den angefochtenen Bescheiden abgelehnt, gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayBG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung der Überzahlung ganz oder teilweise abzusehen. Sie habe jedoch bereits mit einer Entschließung im Oktober 1961, deren Vollzug wegen des Aussetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1961 unterblieben sei, in Abänderung der Entschließung vom 29. September 1961 die Regierungshauptkasse Bayreuth angewiesen, den überzahlten Betrag von 159,- DM nicht in einer Summe, sondern in drei Raten einzubehalten. Die Einstellung der Regierung zur Frage des Billigkeitserlasses sei nicht zu beanstanden. Sie werde nach wie vor bereit sein, den zurückgeforderten Betrag nur in den bereits vorgesehenen Teilbeträgen einzubehalten. Bei der Höhe der Dienstbezüge des Klägers, die nach Wegfall des Kinderzuschlags für die Tochter Helga und nach Abzug von Dienstwohnungsvergütung und Steuern noch 845,26 DM monatlich betrügen, könne ihm auch bei Berücksichtigung der von seiner, bevollmächtigten geltend gemachten Billigkeitsgründe die Rückzahlung des Betrages von 159,- DM, noch dazu in drei Raten, durchaus zugemutet werden.

14

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1962 und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Mai 1962 sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 13. September 1961 und vom 29. Januar 1962 aufzuheben.

15

Die Revision rügt Verletzung des Art. 94 Abs. 2 BayBG sowie der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 3 und 4 BGB.

16

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

17

und verteidigt zur Begründung das angefochtene Urteil.

18

II.

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

19

Die Rückforderung zuviel, d.h. ohne Rechtsgrund gezahlter Dienstbezüge richtet sich im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG - gemäß Art. 94 Abs. 2 (= § 87 Abs. 2 BBG) und Art. 217 dieses Gesetzes für die nach dem 31. März 1957 geltend gemachten Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

20

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kinderzuschlag und der Ortszuschlag zu den Dienstbezügen im Sinne des Art. 94 Abs. 2 BayBG gehören (BVerwGE 13, 107 [108]) und daß die Kassenanweisung über die Zahlung des Kinderzuschlags in Höhe von monatlich 40,- DM (Art. 18 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 [GVBl. S. 101] - BayBesG -) und des erhöhten Ortszuschlags in Höhe von monatlich 13,- DM (Art. 15 BayBesG) kein begünstigender Verwaltungsakt war oder, falls dies doch zu bejahen wäre, rückwirkend durch den unanfechtbar gewordenen Widerrufsbescheid vom 11. Juli 1961 beseitigt wurde. Der Kinderzuschlag und der erhöhte Ortszuschlag sind also für drei Monate zuviel gezahlt worden (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayBesG).

21

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß der Kläger der verschärften Haftung unterliegt, weil er den Mangel des Rechtsgrundes der Zahlung kannte (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 BayBG, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB) oder kennen mußte (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG). Das Berufungsgericht hat aus verschiedenen Anzeichen (Zahlung des Kindergeldes für die andere Tochter Irmgard des Klägers und dessen im Zusammenhang hiermit gefertigte Eingaben) entgegen dem Vortrag des Klägers geschlossen, daß dieser den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Zuvielzahlung positiv gekannt habe, indem er Kenntnis vom Inhalt des Art. 20 BayBesG gehabt habe. Das bestreitet der Kläger auch in der Revisionsbegründung, jedoch vermag diese Revisionsrüge nicht durchzugreifen, weil es sich um einen unzulässigen Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen handelt. An diese ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; denn weder rügt die Revision in zulässiger und begründeter Weise, daß die tatsächlichen Feststellungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien, noch verstoßen sie gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige Grundlagen der Beweiswürdigung.

22

Hilfsweise führt das Berufungsgericht aus, selbst wenn der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht schon beim Empfang gekannt habe, so hätte er ihn doch kennen müssen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6 = DVBl. 1961 S. 336 = DÖV 1961 S. 904 = MDR 1961 S. 444 = ZBR 1961 S. 121], vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 31.60 [ZBR 1963 S. 89] und vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63) sieht das Berufungsgericht diesen Tatbestand als gegeben an, wenn der Empfänger der Leistung die im. Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat. Das Berufungsgericht stellt in Anwendung dieses richtig erkannten Begriffs des Kennenmüssens fest, dem Kläger hätte auf Grund seiner Erfahrung bei der Einstellung des Kinderzuschlags für seine Tochter Irmgard und seiner Kenntnisse im Besoldungsrecht auffallen müssen, daß ihm Dienstbezüge über den 31. Mai 1960 hinaus in unveränderter Höhe von brutto 1.075,- DM zugekommen seien, und dies hätte ihm Anlaß geben müssen, sich bei der Regierung oder der Regierungshauptkasse Auskunft über die Berechnung seiner Bezüge zu holen. Dazu habe er trotz seiner rechtzeitigen Meldung über die Beendigung der Berufsausbildung seiner Tochter Helga am 8. April 1960 und der in der Durchführung begriffenen Besoldungserhöhung Veranlassung gehabt, weil er schon einmal im Dezember 1959 festgestellt habe, daß der Regierung bei der Anweisung seiner Dienstbezüge ein Fehler unterlaufen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts über die Pflicht des Klägers zur Nachprüfung der Berechnung seiner Dienstbezüge stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271] und Urteile vom 29. April 1965 - BVerwG II C 41.61 - und vor , 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 -). Auch an die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden, weil sie nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen sind.

23

Ob der Kläger sich durch den Berechnungsbogen vom 22. August 1960, in dem seine Bezüge aufgeschlüsselt waren, also der Kinderzuschlag und der erhöhte Ortszuschlag bis zum 31. August 1960 aufgeführt waren, in einer etwaigen Mutmaßung, das Kindergeld habe ihm über den 31. Mai 1960 noch zugestanden, bestärkt fühlen durfte, so daß er jedenfalls von diesem Zeitpunkt an guten Glaubens gewesen sei, wie er vorträgt, oder ob der Berechnungsbogen nicht gerade geeignet war, stärkere Zweifel im Kläger hervorzurufen, wie der Beklagte meint, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift (Art. 94 Abs. 2 BayBG i.V. mit § 819 Abs. 1 BGB) kommt es in erster Linie darauf an, ob der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte oder kennen mußte.

24

Rechtlich unerheblich ist auch, ob die Überzahlung auf einem Versehen der Behörde beruhte (vgl. das angeführte Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 -). Denn wer eine Überzahlung herbeigeführt hat, ist zwar für die Frage von Bedeutung, ob der Empfänger seine Pflichten als Beamter verletzt hat (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1963 - BVerwG II C 24.62 - [NJW 1964 S. 739 = RiA 1964 S. 209 = ZBR 1964 S. 145]), nicht aber für die andere Frage, ob er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt hat oder hätte kennen müssen; hierfür kann ein Verschulden des Empfängers an der Überzahlung allenfalls ein Indiz sein.

25

Die Folgerung des Berufungsgerichts, daß der Kläger sich wegen seiner auf Grund des Art. 94 Abs. 2 BayBG i.V. mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB verschärften Haftung nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch Verbrauch berufen kann, wäre allerdings rechtlich bedenklich, wenn sie über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus allgemeine Gültigkeit beanspruchen würde. Der erkennende Senat hat in anderen Rückferderungsstreitigkeiten, in denen der Begriff und der Umfang der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB zu beurteilen waren, dargelegt, daß die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (vgl. § 818 Abs. 3 BGB) auch in diesen Fällen nicht schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BVerwGE 11, 283; Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11 = DÖD 1963 S. 233], vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [BVerwGE 18, 72] und vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17 = ZBR 1964 S. 369]). Aus der Art der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Haftungsverschärfung in § 820 BGB und in § 819 BGB ergibt sich aber, daß nach der Natur der letzten Vorschrift Ausnahmen von der Regel, wonach gegenüber der verschärften Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich ist, bei Anwendung des § 819 BGB sehr selten sein werden. Ob sie überhaupt in Betracht kommen, bedarf hier ebensowenig der Entscheidung wie in den Urteilen vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - und vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 -. Denn in der angeführten Rechtsprechung ist bereits zum Ausdruck gebracht, daß die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung gegenüber der verschärften Haftung jedenfalls dann versagt, wenn die zurückgeforderten Bezüge nach ihrer Zweckbestimmung und ihrer Höhe bzw. nach der Lebensstellung des Betroffenen nicht von offensichtlich entscheidender Bedeutung für die Sicherung des Unterhalts gewesen sind, wenn also trotz der Rückforderung ein Kernbestand von Einkünften von vornherein gesichert ist (vgl. Urteile vom 24. August 1964 - BVerwG VI C 190.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 17] und vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 -). Daß dies hier der Fall ist, kann bei der verhältnismäßig geringen Summe des zurückgeforderten Betrages nicht zweifelhaft sein.

26

Schließlich hat die Behörde die ihr gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayBG (= § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG) obliegende Billigkeitsentscheidung durch die Entschließung vom 16. Oktober 1961 in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch getroffen, daß sie die Regierungshauptkasse angewiesen hat, den überzahlten Betrag von 159,- DM in drei Raten einzubehalten.

27

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 159 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert