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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1963, Az.: BVerwG II C 24.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 24.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1961 - AZ: I A 1352/57

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 286 - 293
  • AS XVII, 286
  • DVBl 1964, 968 (Kurzinformation)
  • DVBl 1964, 968 (Kurzinformation)
  • DÖV 1964, 269-271 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1964, 139
  • NJW 1964, 739-741 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1964, 209
  • VerwRspr 16, 855
  • ZBR 1964, 145

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Beamter durch fahrlässige Verletzung seiner Pflichten eine Überzahlung von Dienstbezügen verursacht, so kann er sich gegenüber den Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Bundesbeamter. Am 10. September 1952 beantragte er die Gewährung von Kinderzuschlag für seine am ... März 1936 geborene Tochter Ingrid mit der Begründung, diese Tochter befinde sich in einer kaufmännischen Lehre und erhalte im zweiten Lehrjahr (1. April 1952 bis 31. März 1953) vom Lehrherrn monatlich 50 DM. Den Lehrvertrag legte er vor; aus diesem ergibt sich weiter, daß für das dritte Lehrjahr (1. April 1953 bis 31. März 1954) Zahlungen von 60 DM monatlich vereinbart waren. In seiner Erklärung (K) über den Bezug von Kinder Zuschlag für das Rechnungsjahr 1952 vom 14. März 1953 wiederholte der Kläger für die Zeit vom 1. April 1952 an diese Angaben über das Einkommen seiner Tochter Ingrid aus dem Lehrverhältnis. Der Kläger erhielt daraufhin den Kinderzuschlag bis zum 30. April 1954; die Zahlung wurde auf seine Anzeige, daß die Lehrzeit am 31. März 1954 beendet worden sei, eingestellt. Zuvor hatte der Kläger in seiner Erklärung (K) für das Rechnungsjahr 1953 vom 25. Februar 1954 angegeben, das Einkommen habe im dritten Lehrjahr 70 DM monatlich betragen.

2

Eine spätere Nachprüfung ergab jedoch, daß die Tochter des Klägers im dritten Lehrjahr

vom 1. April bis Juni 195380 DMmonatlich,
vom 1. Juli bis 31. Dezember 195390 DMmonatlich,
vom 1. Januar bis 31. März 1954100 DMmonatlich
3

erhalten und daß der Lehrherr außerdem die gesamten Versicherungsbeiträge mit 18,25 DM monatlich getragen hatte. Da nach § 14 Abs. 3 des damals noch geltenden Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 in der Fassung des § 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) in Verbindung mit Nr. 69 der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (Besoldungsvorschriften) der Kinderzuschlag nur gewährt werden durfte, wenn das betroffene Kind kein höheres Einkommen als brutto 75 DM monatlich hatte, verfügte die Oberfinanzdirektion Hamburg am 15. Juni 1954 die Einziehung der vom 1. Juni 1953 an gezahlten Beträge an Kinderzuschlag und erhöhtem Wohnungsgeldzuschlag in Höhe von insgesamt 451 DM. Dieser Betrag wurde in monatlichen Raten von 50 DM und einer Restrate seit dem 1. Juli 1954 von den Bezügen des Klägers einbehalten.

4

Den Antrag des Klägers auf Wiederauszahlung der einbehaltenen Beträge und Einstellung der Einbehaltungen lehnte die Oberfinanzdirektion Hamburg durch Bescheid vom 15. März 1955 ab; die Beschwerde des Klägers hiergegen blieb ohne Erfolg.

5

Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

6

die Verfügung der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 15. Juni 1954 und den Beschwerdebescheid vom 15. März 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die einbehaltenen überzahlten Kinderzuschläge zurückzuzahlen.

7

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 20. August 1957 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe die streitigen Beträge zu Unrecht erhalten und könne sich gegenüber der Rückforderung nicht gemäß § 87 Abs. 2. des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - auf den Wegfall der - ungerechtfertigten - Bereicherung berufen, weil er den Mangel des Rechtsgrundes hätte erkennen müssen.

8

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 9. November 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Mangel des rechtlichen Grundes für den Kläger "offensichtlich" im Sinne des § 87 Abs. 2 BBG gewesen sei; denn dem Beklagten stehe der zurückgeforderte und einbehaltene Betrag als Schadensersatz nach der mit § 78 Abs. 1 BBG in der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes (= BBG u.F.) wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - zu. Der Kläger, habe seine Amtspflichten schuldhaft verletzt, indem er in seiner Erklärung (K) vom 14. März 1953 objektiv unrichtige Angaben gemacht habe. Eine Amtspflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschriften sei die Verletzung einer jeden Dienstpflicht, die dem Beamten, auf Grund des Beamtenverhältnisses gegenüber seinem Dienstherrn obliege. Insbesondere in finanziellen Angelegenheiten bestehe eine Pflicht zu äußerster Genauigkeit. Der Kläger hätte sich deshalb nicht auf die Angaben im Lehrvertrag vom Jahre 1951 verlassen dürfen. Da es bereits in den Jahren 1952/53 Lohnbewegungen gegeben habe, hätte er sich über die Höhe der Lehrlingsvergütung nochmals vergewissern müssen. Ein fernmündlicher Anruf im Ortsverkehr bei dem Lehrherrn seiner Tochter hätte genügt, die wirkliche Höhe der Vergütung zu erfahren. Auf jeden Fall hätte er, wenn er nicht bei seiner von ihm getrennt lebenden Familie habe rückfragen wollen, den Lehrherrn bitten können, ihn von Erhöhungen in Kenntnis zu setzen. Diese Vorsorgemaßnahme sei geboten gewesen, da jeder Beamte, der Kinderzuschlag beziehe, schriftlich darauf hingewiesen worden sei, "eintretende Änderungen seiner vorgesetzten Behörde sofort anzuzeigen", und dieser Hinweis auch in dem von dem Kläger am 14. März 1953 benutzten Vordruck enthalten gewesen sei. Der Kläger habe also fahrlässig gehandelt.

9

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1961 und des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 20. August 1957 die Verfügungen der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 15. Juni 1954 und vom 15. März 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die einbehaltenen überzahlten Kinderzuschläge zurückzuzahlen.

10

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in den Fällen, in denen die Überzahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen durch ein Verhalten des Empfängers verursacht worden ist, das sich als eine schuldhafte Verletzung seiner "Amtspflicht" darstellt, die Rückforderung des überzahlten Betrages - ungeachtet des § 87 Abs. 2 BBG - auf § 23 Abs. 1 DBG gestützt werden kann. Die Rückforderung auf Grund des § 23 Abs. 1 DBG könnte allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn § 87 Abs. 2 BBG im Verhältnis zu der mit § 23 Abs. 1 DBG wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 78 Abs. 1 BBG u.F. in Fällen der vorliegenden Art als eine die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F. verdrängende Spezialvorschrift anzusehen wäre mit der Folge, daß die Rückforderung des überzahlten Betrages ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, es sei denn, daß er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte erkennen müssen. § 87 Abs. 2 BBG ist aber in solchen Fällen nicht als eine - § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) verdrängende - Spezialvorschrift anzusehen.

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Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG geht von der Tatsache der Überzahlung von Dienstbezügen aus. Sie regelt nicht nur die Folgen einer Bösgläubigkeit des die Überzahlung empfangenden Beamten bei oder nach Empfang der zuviel gezahlten Bezüge, sondern - in Erweiterung des § 819 BGB - auch die Folgen einer Gutgläubigkeit des Beamten, die darauf beruht, daß er bei oder nach Empfang der zuviel gezahlten Bezüge die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in gröblicher Weise außer acht gelassen hat ("wenn der Mangel [des rechtlichen Grundes] so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen"). § 87 Abs. 2 BBG kann somit schon deshalb, weil diese Vorschrift nur auf das Verhalten des Empfängers bei und nach Empfang des überzahlten Betrages abstellt, die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) jedenfalls nicht in den Fällen ausschließen, in denen der Empfänger - wie hier der Kläger - die Überzahlung durch sein Verhalten vor dem Empfang des zuviel gezahlten Betrages verursacht hat.

15

Der schon hiernach gerechtfertigten Auffassung, daß § 87 Abs. 2 BBG nicht eine die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) stets ausschließende Spezialvorschrift darstellt, könnte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der durch § 87 Abs. 2 BBG bestimmten Ausweitung der in § 819 Abs. 1 BGB vorgesehenen Herausgabepflicht auf den Fall grobfahrlässiger Unkenntnis des Beamten vom Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber dem Dienstherrn daneben noch einen Schadensersatzanspruch nach § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) wegen leicht fahrlässiger Amtspflichtverletzung gegen den Beamten hätte gewähren wollen. Bei einem solchen Einwand würde zunächst übersehen, daß diese Ausweitung der Herausgabepflicht durch § 87 Abs. 2 BBG auch Fälle betrifft, in denen der Beamte die an ihn geleistete Überzahlung nicht selbst schuldhaft verursacht hat und schon deshalb dem Dienstherrn nicht nach § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) ersatzpflichtig sein kann. Gerade und in erster Linie für diese Fälle mußte der Gesetzgeber anläßlich der Beseitigung der die Einrede des Wegfalls der Bereicherung schlechthin ausschließenden Regelung des § 39 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 die Ausweitung der Herausgabepflicht im Hinblick auf das Gebot sparsamer Verwaltung öffentlicher Mittel für gerechtfertigt erachten. Dieses Gebot spricht zudem unmittelbar und mit besonderer Überzeugungskraft gegen die Ansicht, der Gesetzgeber habe in Fällen der vorliegenden Art die öffentlich-rechtlichen Dienstherren auf den Bereicherungsanspruch nach § 87 Abs. 2 BBG beschränken wollen. Ferner ließe der oben erwähnte Einwand außer Betracht, daß ein Beamter zwar die Überzahlung durch ein grobfahrlässiges Verhalten verursacht haben kann, aber gleichwohl später - bei dem Verbrauch des überzahlten Betrages - den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung nicht erkennen muß. Dies könnte beispielsweise eintreten, wenn der Beamte seinen Dienstherrn durch falsche Angaben täuscht, um eine Leistung zu erlangen, auf die er im Gegensatz zu der Auffassung des Dienstherrn angesichts höchstrichterlich ungeklärter Rechtslage mit guten Gründen einen Anspruch zu haben meint. In einem solchen Falle wird der Dienstherr die Überzahlung in der Regel nicht nach § 87 Abs. 2 BBG zurückfordern können, weil bis zur Klärung der Rechtslage der Mangel des rechtlichen Grundes nicht bekannt und auch nicht so "offensichtlich" ist, "daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen". Schlösse § 87 Abs. 2 BBG als eine Spezialvorschrift die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) stets aus, so wäre es dem Dienstherrn verwehrt, den überzahlten Betrag von dem Empfänger zurückzufordern, selbst wenn dieser die Überzahlung schuldhaft verursacht hat. Das kann nicht Rechtens sein; denn dann würde der Beamte, der eine Überzahlung an sich, selbst schuldhaft verursacht hat, ohne ersichtlichen Grund besser gestellt sein als der Beamte, der die Überzahlung, ohne Empfänger zu sein, verschuldet hat und deshalb nach § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) dem Dienstherrn schadensersatzpflichtig ist.

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Die Annahme, daß § 87 Abs. 2 BBG im Verhältnis zu § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) eine lex specialis ist, kann nach alledem allenfalls bei schuldhaftem Verhalten des Empfängers bei und nach der Überzahlung gerechtfertigt sein, d.h. nur in den Fällen, in denen der Empfänger die Überzahlung zwar nicht verursacht, aber den zuviel erlangten Betrag verbraucht hat, weil ihm wegen leichter Fahrlässigkeit der Mangel des Rechtsgrundes verborgen geblieben ist. Hierzu bedarf es indessen keiner abschließenden Stellungnahme, weil das schuldhafte Verhalten im vorliegenden Fall darin zu erblicken ist, daß der Kläger durch leichtfahrlässige falsche Angaben die Überzahlung verursacht hat.

17

Hiernach kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) erfüllt sind. Die in diesem Zusammenhang von der Revision vertretene Auffassung, daß mit dem Begriff "Amtspflicht" nur diejenigen Pflichten erfaßt seien, die mit der Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes verknüpft sind, nicht also auch die durch die Verleihung des Beamtenstatus als solchen begründeten allgemeinen Pflichten, hält der Senat für irrig. Für eine solche Unterscheidung fehlt es an jedem sachlichen Grund; denn es ist nicht einzusehen, daß der Beamte frei von jeder Ersatzpflicht sein soll, wenn er z.B. durch Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit seinen Dienstherrn - mittelbar oder unmittelbar - geschädigt hat. Demgegenüber greift der Hinweis auf die weitere Fassung der Vorschrift ("... dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat ...") nicht durch, weil diese Fassung auch dem Bestreben des Gesetzgebers nach Klärung der Frage zugeschrieben werden kann, welcher Dienstherr in den Fällen schadensersatzberechtigt ist, in denen ein Beamter nicht im Bereich seines eigenen Dienstherrn tätig, sondern zur Beschäftigung in den Bereich eines anderen Dienstherrn abgeordnet war. Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, daß allgemein - nicht erst seit Inkrafttreten der durch § 139 Abs. 1 Nr. 19 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - Beamtenrechtsrahmengesetz, BRRG - bewirkten neuen Fassung des § 78 Abs. 1 BBG - die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) auf Ruhestandsbeamte bejaht wird, die ihrem früheren Dienstherrn durch Verletzung der ihnen als Ruhestandsbeamten obliegenden Pflichten Schaden zufügen. Diese Auffassung wäre nicht haltbar, wenn die genannten Vorschriften lediglich Pflichten des Beamten aus seinem konkreten Tätigkeitsbereich erfaßten; denn ein solcher ist bei Beamten im Ruhestand nicht vorhanden. Trotz des mißverständlichen Wortlauts des § 23 Abs. 1 DBG haben übrigens bereits Nadler-Wittland-Ruppert (Deutsches Beamtengesetz, Rdn. 16 und 17 zu § 23) die Auffassung vertreten, die schuldhafte Verletzung einer jeden Pflicht, die dem Beamten auf Grund des Beamtenverhältnisses obliege, mache ihn gemäß § 23 Abs. 1 DBG Schadenersatzpflichtig. Auch der Bundesgesetzgeber ging, als er die Vorschrift des § 78 Abs. 1 BBG durch das Beamtenrechtsrahmengesetz neu faßte und nunmehr unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß auch die aus dem Beamtenstatus als solchem sich ergebenden allgemeinen Dienstpflichten von dieser Vorschrift erfaßt werden, von der weiteren Auslegung des Begriffs "Amtspflicht" aus. Das ist den Materialien zum Beamtenrechtsrahmengesetz zu entnehmen: Im ersten Entwurf zu diesem Gesetz war die hier in Rede stehende Vorschrift noch in der alten Fassung enthalten (§ 43 Abs. 1 des Entwurfs). Diese Fassung wurde nur geändert, um die unmittelbare Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn bei Verletzung der Amtspflicht "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" - ebenso wie die Rückgriffshaftung - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken. Da sich diese Haftung aber nur, in Angleichung an die schon bisher geltende Rückgriffshaftung, auf das Handeln in Ausübung des dem Beamten anvertrauten öffentlichen Amtes beschränken sollte, wurde in § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG) zum Ausdruck gebracht, daß der Beamte bei allen übrigen Verletzungen seiner Pflichten für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit, haftet. An eine Erweiterung der Haftung des Beamten war offensichtlich nicht gedacht (vgl. den Änderungsantrag der SPD, Umdruck 977, und den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht vom 3. April 1957).

18

Es ergibt sich nach alledem, daß die objektiv falschen Angaben des Klägers über die Einkünfte seiner Töchter eine objektive Verletzung der "Amtspflicht" im Sinne des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) darstellen, so daß hier offenbleiben kann, ob die Neufassung des § 78 BBG alle Fälle erfaßt, die - wie auch der vorliegende Fall - bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgewickelt waren (bejahend BVerwG, Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 -, ZBR 1963 S. 216 und NJW 1963 S. 69).

19

Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger diese Pflichtverletzung fahrlässig begangen hat, unterliegen der revisionsrichterlichen Prüfung nur, soweit es darum geht, ob der Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt worden ist, weil die Beurteilung, ob im zu entscheidenden Fall Fahrlässigkeit vorlag, eine tatsächliche Frage ist (ebenso Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 51.60 - [ZBR 1963 S. 89] unter Hinweis auf BGHZ 10, 14[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]) und weil die Revision die diesem. Rechtsbegriff vom Berufungsgericht subsumierten tatsächlichen Feststellungen nicht angegriffen hat, diese also nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für das Revisionsgericht bindend sind. Eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Fahrlässigkeit kann dem Berufungsgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es hat auf Grund der Feststellung, daß die über die Lehrlingsvergütung getroffene Vereinbarung, der der Kläger vertraut hat, bereits am 1. April 1951 getroffen wurde und daß es schon im Jahre 1952/53 Lohnbewegungen gegeben habe, den Schluß gezogen, der Kläger hätte, entweder durch Rückfrage bei seiner von ihm getrennt lebenden Familie oder bei dem Lehrherrn, Erkundigungen über die wirkliche Höhe der Lehrlingsvergütung einziehen müssen. Wenn der Hinweis auf die "Lohnbewegungen" auch recht allgemein gehalten ist, so lassen die Darlegungen im angefochtenen Urteil doch wegen der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls keine Übersteigerung der "Sorgfaltspflichten" und keine Verkennung des Begriffs der "leichten" Fahrlässigkeit erkennen, insbesondere deshalb nicht, weil der Kläger, der von seiner Familie getrennt lebte und zu ihr in einem gespannten Verhältnis stand, nicht damit rechnen durfte, daß ihm von seiner Familie eine Erhöhung der Lehrlingsvergütung ohne ausdrückliche Rückfrage mitgeteilt werden würde.

20

Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 451 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel