Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1967, Az.: BVerwG II C 51.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 51.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.03.1963 - I A 1513/60
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 3 G 131 (F. 1953)
- § 87 Abs. 2 BBG
- § 276 BGB
- § 820 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 818 Abs. 4 BGB
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 1967
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger war am 8. Mai 1945 Amtsgerichtsrat in Thüringen. Seit dem 1. März 1951 war er als Rechtsanwalt tätig. Wegen der Einkünfte aus dieser Tätigkeit ruhte das dem Kläger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - als Beamten zur Wiederverwendung zustehende Übergangsgehalt zunächst in voller Höhe. Durch Bescheid vom 13. Mai 1954 setzte der Oberlandesgerichtspräsident in Hamm das Übergangsgehalt des Klägers für die Zeit vom 1. September 1952 an auf 321,17 DM fest und wies wegen einer Mitteilung des Klägers, seine Einkünfte im Steuerjahr 1953 würden voraussichtlich die Freigrenze des § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 nicht übersteigen, die Oberjustizkasse auf Grund Ruhensberechnung vom selben Tage an, dem Kläger vom 1. Oktober 1953 an das Übergangsgehalt voll auszuzahlen. Er belehrte den Kläger gleichzeitig ausdrücklich über seine Pflicht zur sofortigen Anzeige aller für die Feststellung und Zahlung seiner Bezüge maßgebenden Verhältnisse, insbesondere seiner steuerpflichtigen Einkünfte aus Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes und deren Veränderung. Zu Beginn, des Jahres 1955 gab der Kläger seine Einkünfte im Jahre 1954 mit etwa 2 300 DM an. Der Oberlandesgerichtspräsident berechnete daraufhin am 18. April 1955 den ruhenden Teil des Übergangsgehalts neu und setzte die dem Kläger auszuzahlenden Bezüge zunächst rückwirkend ab 1. April 1954 auf 279,51 DM monatlich herab. Auf Grund der Mitteilung des Klägers, er habe inzwischen in der Einkommensteuererklärung sein Einkommen im Jahre 1954 auf 3 264,89 DM deklariert, verminderte der Oberlandesgerichtspräsident am 2. Juni 1955 den nichtruhenden - auszuzahlenden - Betrag des Übergangsgehalts mit Rückwirkung vom 1. Januar 1954 noch weiter und behielt zur Tilgung von Überzahlungen monatlich 90 DM ein. Der Kläger wandte sich gegen die Herabsetzung des auszuzahlenden Betrages mit der Begründung, daß etwaige Überzahlungen einwandfrei erst festgestellt werden könnten, wenn der Einkommensteuerbescheid für 1954 vorliege, und bat, wegen seiner wirtschaftlichen Notlage von der Rückforderung vorerst abzusehen und ihm einen "Abschlag" von 300 DM zu gewähren. Der Oberlandesgerichtspräsident wies daraufhin unter Benachrichtigung des Klägers die Oberjustizkasse am 9. Juli 1955 an, dem Kläger ab 1. August 1955 bis längstens zum 31. Januar 1956 einen "Abschlag" auf das Übergangsgehalt von 230 DM monatlich zu zahlen. Am 4. Februar 1956 erteilte er dem Kläger auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1954 für die Zeit vom 1. Januar 1954 einen neuen Bescheid "über das Ruhen des Übergangsgehalts gemäß § 37 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 GG"; nach Maßgabe dieses Bescheides blieben 224,92 DM monatlich zu zahlen. Zur Abdeckung der nach der Ruhensberechnung entstandenen Überzahlungen ließ der Oberlandesgerichtspräsident dem Kläger das Übergangsgehalt nur noch in Höhe von 150 DM monatlich auszahlen und eröffnete dem Kläger gleichzeitig: "Ergibt sich künftig ein höheres anrechnungspflichtiges Einkommen, muß eine Berichtigung vorgenommen werden. Ich weise Sie darauf hin, daß Sie verpflichtet sind, ein über dem Monatsbetrag von 246,25 DM liegendes Bruttoeinkommen aus selbständiger Arbeit zu Vermeidung von weiteren Überzahlungen unverzüglich anzuzeigen." Am 18. April 1956 gab der Kläger seine voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkünfte im Jahre 1955 mit 3 600 DM an und verpflichtete sich ausdrücklich zur Erstattung etwaiger Überzahlungen. Daraufhin erteilte ihm der Oberlandesgerichtspräsident unter dem 20. April 1956 einen Bescheid über die Ruhensberechnung, durch welche der dem Kläger auszuzahlende Betrag für das Jahr 1955 anderweitig errechnet war, mit dem Zusatz: "Die Ruhensberechnung für das Jahr 1955 ist nicht endgültig. Etwaige Überzahlungen müssen später ausgeglichen werden." Gleichzeitig setzte er für die Zeit ab 1. Januar 1956 das Übergangsgehalt des Klägers auf 350,61 DM monatlich neu fest. Von diesem Betrag wurden dem Kläger laut ihm abschriftlich mitgeteilter Auszahlungsanordnung mit dem Hinweis: "Die endgültige Zahlung bleibt der Ruhensberechnung gemäß § 37 Abs. 3 G 131 vorbehalten." monatlich 150 DM ausgezahlt. Unter Bezugnahme auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse bat der Kläger, ihm die Rückzahlung bis zum 31. Oktober 1956 zu stunden und ab 1. November 1956 die ihm zustehenden Bezüge in voller Höhe zur Abdeckung der Überzahlungen zu verwenden. Dieser Bitte entsprach der Oberlandesgerichtspräsident mit dem Hinweis, endgültig werde das dem Kläger für 1955 auszuzahlende Übergangsgehalt erst später errechnet werden.
Nachdem der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 1955 eingereicht hatte, errechnete der Oberlandesgerichtspräsident das dem Kläger für dieses Jahr auszuzahlende Übergangsgehalt durch Ruhensberechnung vom 14. März 1957 endgültig. Für das Jahr 1956 erstellte er am 20. September 1958 die endgültige Ruhensberechnung auf Grund des von dem Kläger eingereichten Steuerbescheides für dieses Jahr. Nach diesen Ruhensberechnungen hatte der Kläger in den Jahren 1955 und 1956 insgesamt 3 003,82 DM zuviel erhalten. Der Oberlandesgerichts präsident teilte dem Kläger dies am 4. November 1958 mit und verlangte von dem Kläger durch Bescheid vom 12. Februar 1959 die Erstattung dieser Überzahlung. Den Widerspruch mit der Begründung, der Kläger befinde sich in äußerst schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen, habe die überzahlten Beträge laufend für den Lebensunterhalt verbraucht und sei nicht mehr bereichert, wies der Oberlandesgerichtspräsident durch Bescheid vom 28. April 1959 zurück. Er erklärte in diesem Bescheid u.a., es bestehe kein Anlaß, von der Rückforderung der überhobenen Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, zumal der Kläger am 18. April 1956 die Erstattung etwaiger Überzahlungen zugesagt habe; er sei jedoch bereit; auf Antrag angemessene Raten festzusetzen.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Bescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 12. Februar und vom 28. April 1959 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat durch Urteil vom 18. Oktober 1960 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 28. März 1963, die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Aus der Regelung des § 37 Abs. 3 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288), - G 131 (F. 1953) - folge, daß der Kläger für die Jahre 1955 und 1956 den von dem Beklagten zurückgeforderten Betrag ohne gesetzlichen Grund erlangt habe. Soweit die einzelnen Bescheide des Beklagten über die Festsetzung und Auszahlung der Übergangsbezüge des Klägers für den genannten Zeitraum einen selbständigen Rechtsgrund gebildet hätten (zu vgl. BVerwGE 8, 261 ff.[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]), sei dieser Rechtsgrund durch spätere Aufhebung dieser Bescheide entfallen. Der Beklagte habe diese Bescheide deswegen aufheben dürfen, weil er hierin nur vorläufige Regelungen unter dem Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung nach Vorliegen rechtsverbindlicher Einkommensteuerbescheide getroffen habe. Dieser Vorbehalt habe sich, soweit er nicht ausdrücklich ausgesprochen gewesen sei, für den rechtskundigen Kläger aus dem Gesetz und aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben. Der Beklagte habe den Kläger schon durch die Bescheide vom 25. September 1951 und 13. Mai 1954 unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen über seine Pflicht belehrt, alle Veränderungen seiner Verhältnisse, die auf die Zahlung der Übergangsbezüge Einfluß haben könnten, unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Unter dem 5. März 1952 habe er ihm mitgeteilt, daß sein Übergangsgehalt erst berechnet werden könne, wenn die Höhe seiner anderweitigen Arbeitseinkünfte feststehe. In verschiedenen späteren Bescheiden, namentlich aus den Jahren 1955/56, habe er diese Erklärungen wiederholt. Schließlich habe er dem Kläger auf dessen Bitte, hin bis zur endgültigen Abrechnung nur noch "Abschläge" gewährt und im Einverständnis mit ihm Teile des laufenden Übergangsgehalts zur Tilgung bereits früher entstandener Überzahlungen verwendet. Dem Kläger sei diese Rechtslage lange vor 1955 bekannt gewesen, wie sich aus seinem Verhalten ergebe. Schon in seinem Schreiben vom 18. August 1951 und dann in zahlreichen weiteren Schreiben, besonders im Schreiben vom 1. Juli 1955, habe er dem Beklagten eingehend dargelegt, daß seine zu versteuernden Arbeitseinkünfte und damit die Höhe des ihm zustehenden Übergangsgehalts jeweils erst anhand des (rechtskräftigen) Steuerbescheides ermittelt werden könnten.
Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger bei dieser Sachlage nicht berufen. Hier sei § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden; denn der Kläger habe, wie schon dargelegt, gewußt, daß erst nach endgültiger finanzamtlicher Ermittlung seines steuerpflichtigen Jahreseinkommens aus seiner Tätigkeit als Anwalt die endgültige Berechnung des ruhenden Teils seiner Übergangsbezüge möglich sein werde, und auch der Beklagte sei davon ausgegangen. Der verschärften Haftung des § 818 Abs. 4 BGB gegenüber könne sich der Kläger schon deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er wiederholt auf die Unsicherheit seiner Empfangsberechtigung und darauf, daß eine endgültige Abrechnung noch ausstehe, hingewiesen worden sei. Es komme hinzu, daß er: selbst sich wiederholt ausdrücklich: bereit erklärt habe, etwaige Überzahlungen bei der endgültigen Abrechnung zurückzuzahlen, und daß er gerade dadurch die Weiterzahlung überhöhter Bezüge noch in einem Zeitpunkt erwirkt habe, in dem der Beklagte schon die Absicht hatte, die laufenden Zahlungen zu mindern.
Angesichts dieses Verhaltens des Klägers widerspreche es nicht Treu und Glauben und der Interessenlage der Parteien, worauf bei der Ermessensentscheidung der Behörde über einen etwaigen Erlaß der Rückforderung gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. IS. 551) - BBG -in erster Linie abzustellen sei, (zu vgl. BVerwGE 11, 283 ff.) wenn der Beklagte die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht zum Anlaß genommen habe, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, zumal anzunehmen sei, daß der Beklagte diesen Verhältnissen durch Bewilligung von Ratenzahlungen Rechnung tragen werde. -
Mit der - zugelassenen - Revision des Klägers gegen dieses Berufungsurteil wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 12. Februar und vom 28. April 1959 aufzuheben.
Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte durch Bescheid vom 9. Januar 1967 unter ausdrücklicher Ablehnung des Verzichts auf die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge dem Kläger eröffnet, es könne ihm auf besonderen Antrag nach Darlegung seines Einkommens und seiner Verpflichtungen gestattet werden, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt und unter Hinweis hierauf gebeten, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über diesen Widerspruch auszusetzen.
Der Beklagte tritt der Revision und dem Aussetzungsantrag des Klägers entgegen.
Der Oberbundesanwalt ist beteiligt. Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und hat sich insbesondere zu der Frage geäußert, ob der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung mit Erfolg berufen kann.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil steht in voller Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 87 Abs. 2 BBG - hier anwendbar über § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1953)- und zur Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. hierzu insbesondere BVerwGE 24, 92 ff. und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Urteil des Senats vom 24. November 1966 - BVerwG II C 119.64 -).
Mit dieser Rechtsprechung steht u.a. die von der Revision angegriffene Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Einklang, daß auch die dem Kläger erteilten - später zurückgenommenen -Bescheide über die Festsetzung und das Ruhen des Übergangsgehalts einen selbständigen Rechtsgrund für die dem Kläger gewährten Zahlungen darstellten (so u.a. bereits BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [266/267]). Diese Rechtsansicht ist - das übersieht die Revision bei ihrem Vorbringen, Rechtsgrund für die Zahlung von Übergangsbezügen seien nicht irgendwelche Bescheide oder Verfügungen über die Festsetzung oder Auszahlung dieser Bezüge, sondern nur das Gesetz - für die Empfänger solcher Bezüge insofern günstig, als ein der Zahlung zugrunde liegender wirksamer (d.h. nicht nichtiger) Bescheid der vorerwähnten Art für die Dauer seines Fortbestandes sogar in den Fällen, in denen - gemessen nur am Gesetz - eine Überzahlung von Bezügen vorliegt, der Annahme entgegensteht, solche Bezüge seien im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG "zuviel" gezahlt. Deren Rückforderung kann mithin nicht - unter Außerachtlassung der den Zahlungen zugrunde liegenden Bescheide - allein auf die Gesetzeslage, d.h. auf die Differenz zwischen den gesetzlich zustehenden und den tatsächlich gezahlten Bezügen, gestützt werden, sondern setzt voraus, daß stets zunächst ein. der Zahlung zugrunde liegender Bescheid - rückwirkend -beseitigt wird. Die Bestimmung der Rückwirkung ist in aller Regel - auch diese Rechtswohltat für den Empfänger "zuviel gezahlter" Bezüge verkennt die Revision - auch bei rechtlicher Fehlerhaftigkeit solcher begünstigender Bescheide aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter besonderen Voraussetzungen statthaft.
Allerdings war unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sogar die rückwirkende Rücknahme der den Kläger begünstigenden Bescheide zulässig. Auch insoweit decken sich die Darlegungen des Berufungsgerichtes mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zu Unrecht wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen das Berufungsurteil mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht selbst habe den - von ihm angenommenen - Vorbehalt einer endgültigen Berechnung des dem Kläger auszuzahlenden Übergangsgehalts nicht als zwischen den Parteien "vereinbart" festgestellt. Hier handelt es sich nicht um den Inhalt eines Rechtsgeschäftes (Vertrages) zwischen den Parteien, sondern nur darum, ob der Kläger, soweit es um die Höhe der ihm auszuzahlenden , Übergangsbezüge geht, auf den Fortbestand der ihm erteilten Festsetzungsbescheide und Ruhensberechnungen vertrauen durfte und in diesem Vertrauen zu schützen ist. Die Berechtigung der Gewährung von Vertrauensschutz hat das Bundesverwaltungsgericht bisher in vergleichbaren Fällen stets verneint (vgl. das eingangs erwähnte Urteil BVerwG II C .119.64; ferner BVerwGE 21, 119 [122]; Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 -). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht angeführt, bei der Bescheidung des Empfängers über die Festsetzung von Versorgungsbezügen (Übergangsgehalt) mit dem Bemerken, daß künftig ein bestimmt bezifferter Betrag monatlich "ausgezahlt" werde, handele es sich, soweit es um die Höhe des auszuzahlenden Betrages gehe, in den Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitigen Einkommens in Betracht zu ziehen sei, um ihrer Natur nach vorläufige Maßnahmen, denen der aus dem Gesetz - hier aus § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) - selbst sich ergebende Vorbehalt einer späteren anderweitigen Ermittlung des auszuzahlenden Betrages immanent sei. Schon weil die Versorgung - so ist in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter dargelegt -in aller Regel im voraus festgesetzt und monatlich im voraus gezahlt wird, die Regelungsbehörde mithin in der Regel bei der Festsetzung und Zahlung der Bezüge noch nicht übersehen kann, ob und in welcher Höhe anderweitiges Einkommen des Versorgungsberechtigten anzurechnen ist, müsse dieser mit einer nachträglichen rückwirkenden Änderung der ihm auszuzahlenden Bezüge durch die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge (Übergangsbezüge) rechnen. Dies hat auch für die Bescheide über die Ruhensberechnung zu gelten, weil diese ebenfalls aus den soeben angeführten Gründen regelmäßig nicht endgültig sind, sondern unter dem Vorbehalt späterer endgültiger Feststellung des anzurechnenden Einkommens stehen.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zudem - mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17]- VwGO -) - festgestellt, daß der Kläger schon vor dem. Jahre 1955, in welchem die hier zurückgeforderten Überzahlungen einsetzten, von dem Beklagten über die Rechtslage unmißverständlich unterrichtet wurde und daß ihm als Volljuristen zudem die Rechtslage bekannt war. Schon daraus folgt - unabhängig von dem erörterten gesetzlichen Vorbehalt und davon, daß dieser den von dem Beklagten zurückgenommenen Bescheiden innewohnte -, daß der Kläger sich gegenüber der Rücknahme der Bescheide, die den Überzahlungen zugrunde lagen, auf den Schütz seines Vertrauens nicht mit Erfolg berufen kann.
Auch die im Rahmen des § 87 Abs. 2 Satz 1 BBG gebotene Anwendung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das Berufungsgericht hält - entgegen dem Revisionsvorbringen - der Prüfung im Revisionsverfahren stand. Die Anwendbarkeit des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB in Fällen der vorliegenden Art hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht (zuletzt das bereits oben zitierte Urteil BVerwG II C 119.64). Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die in der Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 820 Abs. 1 BGB vertretene Auffassung berufen, diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn beide Beteiligte - nämlich der Leistende und der Empfänger - den Wegfall des Rechtsgrundes als möglich ansahen und sich dies aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts ergab. Denn dem Kläger war - wie schon dargelegt worden ist - nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Rechtslage, mithin auch die Möglichkeit nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes, bei dem Empfang der Überzahlungen bekannt. Außerdem war - auch dies ist bereits oben ausgeführt - der Vorbehalt einer späteren Änderung den von dem Beklagten nachträglich aufgehobenen Bescheiden, insbesondere auch den Ruhensberechnungen, immanent. Der von der Revision in diesen Zusammenhang gestellte Hinweis auf die wirtschaftliche Natur der Bereicherung geht fehl. Biese hat in der Rechtsprechung der Zivilgerichte Bedeutung lediglich für die Beantwortung der Frage erlangt, ob gegenüber einem Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung allgemeine Grundsätze des Ausgleichs von Vor und Nachteilen berücksichtigt werden dürfen, ob also wirtschaftliche Nachteile (Aufwendungen, endgültige steuerliche Mehrbelastungen), die mit dem Empfang der ohne Rechtsgrund erlangten Leistung unmittelbar zusammenhängen und die der Empfänger ohne Erlangung dieser Leistung nicht gehabt hätte, bei der Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung auszugleichen oder abzuziehen sind. Daß die hier in Frage stehenden Überzahlungen dem Kläger unmittelbar einen nach dieser Rechtsprechung zum Ausgleich berechtigenden Nachteil nicht zufügten, liegt auf der Hand. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht mit Erfolg berufen kann. Infolge der Anwendbarkeit des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Kläger dem Beklagten nach den "allgemeinen Vorschriften" (§ 818 Abs. 4 BGB); die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB ist unanwendbar. Nach den "allgemeinen Vorschriften" hat der Schuldner die von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Schon daraus ergibt sich - ohne daß hier auf die §§ 275, 279 BGB und darauf einzugehen ist, daß Geldschulden Gattungsschulden sind -, daß der Kläger die an ihn von dem Beklagten ohne Rechtsgrund geleisteten Bezüge nicht aus eigenem Entschluß mit befreiender Wirkung so verwenden durfte, als seien sie ihm endgültig überlassen worden (vgl. BVerwGE 24, 92 [102]). Zwar gehören zu den "allgemeinen Vorschriften" im Sinne des § 818 Abs. 4 BGB auch die Grundsätze von Treu und Glauben. Auf diese Grundsätze zielt anscheinend das Vorbringen der Revision, die verschärfte Haftung des § 818 Abs. 4 BGB könne in Fällen der vorliegenden Art auch bei Kenntnis des Beamten von der Unsicherheit des Rechtsgrundes nicht gerechtfertigt sein, weil dies zur Folge hätte, daß der Beamte die ihm eigens für seinen Lebensunterhalt gewährten Bezüge bis zur Beseitigung der Unsicherheit nicht bestimmungsgemäß ausgeben, daß also der freiberuflich tätige Versorgungsberechtigte die Bezüge jedenfalls bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder gar bis zur Erteilung des Einkommensteuerbescheides nicht antasten dürfe. Die Revision übersieht hierbei, daß das Ruhen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1953) auf einen Teilbetrag des festgesetzten Übergangsgehalts beschränkt war und daß der Kläger die nicht ruhenden Bezüge neben seinem anderweitigen, das teilweise Ruhen des Übergangsgehaltes bewirkenden Einkommen für seinen Lebensunterhalt verbrauchen konnte, ohne deren Rückforderung besorgen zu müssen. Schon deshalb ist die Rückforderung des nach der endgültigen Ruhensberechnung überzahlten Betrages durch den Beklagten nicht aus Gründen von Treu und Glauben zu beanstanden, dies um so weniger, als dem Kläger die Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben wenig anstehen würde, nachdem er sich - ausweislich der für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - ausdrücklich und wiederholt zur Rückzahlung der bei der endgültigen Abrechnung sich etwa ergebenden Überzahlungen bereit erklärte und gerade hierdurch die weitere Zahlung überhöhter Bezüge noch in einem Zeitpunkt bewirkte, in dem der Beklagte bereits seine Absicht bekundet hatte, die laufenden Leistungen von Übergangsgehalt zwecks Ausgleichs der von ihm ermittelten Überzahlungen zu mindern. Überdies können die Grundsätze von Treu und Glauben einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit Erfolg nur entgegengehalten werden, wenn besondere Umstände diesen Anspruch als einen Sonderfall treuwidrigen Verhaltens erscheinen lassen; denn schon die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sind gerade durch die Grundsätze von Treu und Glauben geprägt (BVerwG, Beschluß vom 8. September 1966 - BVerwG VI B 23.66-, Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63 - und das bereits angeführte Urteil vom 24. November 1966 - BVerwG II C 119.64 -).
Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Billigkeitsentscheidung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG mit dem Vorbringen, der Beklagte habe eine solche Entscheidung überhaupt nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte eine solche Entscheidung getroffen und auch verlautbart hat. Hiergegen sind im Hinblick auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1959 durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Unbedenklich ist auch, daß der Beklagte weder ganz noch teilweise von der Rückforderung des überzahlten Betrages abgesehen hat, sondern nur zur Gewährung von Ratenzahlungen an den Kläger bereit ist. Auch insoweit konnte sich der Beklagte auf die Gründe stützen, aus denen die Frage verneint worden ist, ob der Kläger der Rückforderung des Beklagten die Grundsätze von Treu und Glauben mit Erfolg entgegenhalten kann. Daß der Beklagte während des Revisionsverfahrens unter dem 9. Januar 1967 erklärt hat, dem Kläger könne auf besonderen Antrag die Rückzahlung des überzahlten Betrages in monatlichen Raten gestattet werden, daß also der Beklagte nochmals eine Billigkeitsentscheidung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG getroffen oder jedenfalls erwogen hat, ist für das hier zu erlassende Revisionsurteil ebenso unbeachtlich wie die Mitteilung des Klägers, er habe gegen diesen Bescheid des Beklagten Widerspruch eingelegt; denn nach § 142 VwGO dürfte die Rechtmäßigkeit einer neuen Billigkeitsentscheidung im gegenwärtigen Revisionsverfahren nicht geprüft werden. Für die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder für eine Vertagung der Revisionsverhandlung war deshalb kein Anlaß.
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 003 DM festgesetzt.
Dr. OttoWeber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer