Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.1966, Az.: BVerwG VI B 23.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Leistung; Verschärfte Bereicherungshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 23.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 06.07.1966 - AZ: 2 A 26/65
Rechtsgrundlagen
- § 127 BRRG (F. 1965)
- § 132 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 715,70 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die bereits in Anwendung des § 127 BRRG in der Fassung des Dritten Beamtenrechtsänderungsgesetzes und nach § 132 VwGO zu entscheiden war, ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung; der Beschwerde handelt es sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsgericht angenommen, daß ein Fall der verschärften Bereicherungshaftung u.a. dann vorliegt, wenn der Empfänger der Leistung die "im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße" außer acht gelassen und deshalb den Mangel des rechtlichen Grundes nicht erkannt hat. Ob die mit den eben hervorgehobenen Merkmalen umschriebenen Voraussetzungen vorliegen, ist grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Diese tatsächliche Würdigung ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und schon daher ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen auch nicht etwa den Schluß, daß das Berufungsgericht den Wesensinhalt der genannten Begriffe verkannt habe. Es kann deshalb auch im Beschwerdeverfahren offenbleiben, ob nicht das Vorliegen der streitigen Voraussetzungen mit Rücksicht auf die Rechtserkenntnisse der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 286) überhaupt entscheidungserheblich ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird hier eine rechtsgrundsätzliche Frage auch nicht dadurch aufgeworfen, daß nach der Darstellung des Klägers die ihm zur Last gelegten Erklärungen über die Einkommensverhältnisse seiner Tochter das Ergebnis einer mit dem geschäftsleitenden Beamten des Amtsgerichts Ludwigshafen über diesen Punkt geführten Unterredung gewesen seien. Der Kläger meint zwar, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob eine alle "Details" umfassende mündliche Erklärung "gegenüber dem Vertreter des Landes" als ausreichend, jedenfalls als schuldbefreiend anzusehen sei. Aber abgesehen davon, daß es offensichtlich schief ist, den geschäftsleitenden Beamten des Amtsgerichts als "Vertreter des Landes" hinsichtlich der vom Kläger gegenüber seinem Dienstherrn abzugebenden Erklärungen zu bezeichnen, ist hier unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entscheidend nur, ob die Unrichtigkeit dieser Erklärungen - auch - in den "Verantwortungsbereich" des Klägers fielen. Daß seine Verantwortung für die von ihm mit seiner Unterschrift abgegebenen Erklärungen nicht völlig entfallen sein kann, liegt jedoch auf der Hand - ganz abgesehen davon, daß die Umstände, durch die sich der Kläger entlastet glaubt, in der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts nicht geklärt werden konnten.
Ob die Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Leistung unter Umständen gegen Treu und Glauben verstößt, wird grundsätzlich bereits durch die Regeln des Bereicherungsrechtes beantwortet, die ihrerseits Ausdruck von Treu und Glauben sind. Im übrigen und soweit ein Sonderfall treuwidrigen Verhaltens gerügt wird, handelt es sich wieder um eine Einzelfallfrage, der keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt. Daß das Berufungsgericht die hier streitige Forderung offensichtlich nicht als mit Treu und Glauben unvereinbar erachtet hat, gestattet nach den festgestellten Tatsachen auch nicht etwa den Schluß auf eine Verkennung dieses Rechtsgrundsatzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 715,70 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 169 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Nehlert