Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1967, Az.: BVerwG II C 18.67
Rechtsgrundlage für die Bemessung der Entschädigung für Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs; Gleichschaltung zwischen Landesbeamten und Kommunalbeamten; Erforderlichkeit eines Anerkenntnisses über die Notwendigkeit der dienstlichen Benutzung des privateigenen Pkws; Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Rücknahme früherer Festsetzungsbescheide; Verantwortlichkeit für die Fehlerhaftigkeit der Festsetzungsbescheide
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 18.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 25.04.1962 - AZ: 2 A 145/61
Rechtsgrundlagen
- § 28 GO RP
- § 50 GO RP
- § 57 Abs. 1 GO RP
- § 18 Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten
- Nr. 24 Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über Reisekostenverfügung der Beamten
- Art. 28 Abs. 2 GG
- Art. 49 LV RP
- Art. 50 LV RP
- § 31 Abs. 3 LBesG RP
- § 31 Abs. 3 S. 2 u. 3 LBesG RP
- § 818 Abs. 3 BGB
- § 819 Abs. 1 BGB
- § 819 Abs. 4 BGB
- § 127 BRRG
- § 65 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
- § 173 VwGO
- § 562 ZPO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. April 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1952 zum Oberbürgermeister der Beklagten gewählt und ernannt. Im August 1957 wurde er aus diesem Amt vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Er wendet sich in diesem Verfahren gegen die Rückforderung zuviel gezahlter Kraftfahrzeugentschädigung für seinen privateigenen Personenkraftwagen (Pkw), den er auch für dienstliche Zwecke benutzte.
Kurze Zeit nach seiner Amtsübernahme legte der Kläger am 22. Dezember 1952 folgenden Aktenvermerk nieder:
"Nach Rücksprache mit dem Rechnungshof S., dafür Herr Amtsrat K. ist für die Entschädigung für meinen Pkw der Erlaß BdF vom 22.9.1950 (MBl Fin. 1951 S. 12) zu Grunde zu legen. Danach fällt der Wagen (Daimler-Benz 170 V) unter Gruppe VI. Da eine Vergleichszahl nicht zu Grunde gelegt werden kann, wäre der Jahressatz von 12.000 Fahrkilometern zu Grunde zu legen, der an sich im laufenden Jahre überschritten werden wird. Zu berechnen ist die Vergütung ab 1.7.1952. (Dienstantritt). Die Verfügung hat im Verwaltungswege zu erfolgen."
In einem Nachsatz zu diesem Vermerk ordnete der Erste Beigeordnete der Beklagten noch am selben Tage an, daß entsprechend dem Vermerk "zu verfahren" sei. In den folgenden Jahren wurde daraufhin die Kraftfahrzeug (Kfz)-Vergütung für den privat eigenen Pkw des Klägers nach den im Bund geltenden Kraftfahrzeugbestimmungen festgesetzt. Da der Kläger in den Jahren 1952 bis 1955 insgesamt 43.302 km für dienstliche Zwecke zurückgelegt hatte, betrug die ihm gewährte Entschädigung 15.676,03 DM. Außerdem waren ihm im Kalenderjahr 1956 für Fahrleistungen in Höhe von 2.831 km Abschlagszahlungen über 2.935,41 DM ausgezahlt worden. "Die Richtigkeit der gesetzlichen Grundlage, der Sätze und der Berechnungen" der dem Kläger gewahrten Kfz-Vergütungen bestätigte Amtsrat K. bei einer Rücksprache mit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamts der Beklagten.
Bei einer Prüfung beanstandete jedoch der Rechnungshof in seinem Schlußbericht die Höhe der dem Kläger gewährten Kfz-Entschädigung. Er vertrat - in Übereinstimmung mit dem Runderlaß des Ministeriums des Innern in Mainz vom 30. Januar 1958, Az.: 310-08/2 - die Auffassung, daß sich auch die Kfz-Vergütung für Gemeindebedienstete nach den landesrechtlichen Bestimmungen richte. Danach könne lediglich ein Kilometersatz von 0,22 DM gewährt werden. Daraufhin wurde die Kfz-Entschädigung des Klägers auf insgesamt 10.149,26 DM (= 43.302 + 2.831 km × 0,22 DM) neu festgesetzt und eine Überzahlung von insgesamt 8.462,18 DM (= 15.676,03 + 2.935,41 - 10.149,26 DM) errechnet.
Dieser Betrag wurde von dem Kläger durch Bescheid vom 11. Dezember 1958, der die Überzahlung für das Kalenderjahr 1956 regelt, und durch Bescheid vom 25. Mai 1959, der sich auf die Kalenderjahre 1952 bis 1955 bezieht, zurückgefordert. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hat der Kläger in zwei zunächst getrennten Verfahren den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 2. August 1961 abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 1958 und vom 25. Mai 1959 sowie die Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 1959 aufzuheben.
Das Oberverwaltungsgericht Ehe Inland-Pfalz hat durch Urteil vom 25. April 1962 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger könne als leitender Kommunalbeamter keine Kfz-Entschädigung nach den für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen verlangen; vielmehr richte sich dieser Anspruch ausschließlich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Dies gebiete § 57 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz, Teil A, Gemeindeordnung in der Fassung vom 5. Oktober 1954 (GVBl. S. 117) - GO -. Nach dieser Vorschrift fänden auf "Gemeindebeamte und Gemeindeangestellte die für die unmittelbaren Staatsbediensteten geltenden Vorschriften" entsprechende Anwendung. Zu diesen Vorschriften gehöre das gesamte öffentliche Dienstrecht für die Landesbeamten; denn die Zielsetzung des § 57 Abs. 1 GO bestehe - nicht zuletzt im wohlverstandenen Interesse der Gemeinden - vornehmlich darin, einer Rechtszersplitterung des staatlichen und kommunalen Dienstrechts entgegenzuwirken.
Auch die Regelung über die Kfz-Entschädigung - wie sie im Lande Rheinland-Pfalz bisher bestanden habe und nunmehr durch die Landesverordnung über die Entschädigung für dienstliche Benutzung eigener Kraftfahrzeuge vom 4. Oktober 1961 (GVBl. S. 199) neu gefaßt sei -, bilde einen Teil des öffentlichen Dienstrechts; denn sie konkretisiere die reisekostenrechtlichen Ansprüche der Beamten gegenüber ihren Dienstherren bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges. Die Bestimmungen dieser Regelung zählten daher zu den von, § 57 Abs. 1 GO erfaßten, für die Gemeindebeamten entsprechend geltenden Vorschriften. Dies folge auch aus § 18 des Reichskostengesetzes vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067). Danach obliege es dem Minister für Finanzen, ausführende und ergänzende Bestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen. Gestützt auf diese Ermächtigungsnorm habe bereits der Reichsminister der Finanzen zunächst die "Richtlinien über die Entschädigung beim Benutzen eines eigenen - nicht auf behördliche Veranlassung angeschafften - Kraftfahrzeugs" vom 16. Dezember 1933 (RBB S. 200) und sodann die Bestimmungen über die "Entschädigung für die Benutzung eigener Fahrzeuge auf Dienstreisen" vom 19. April 1937 (RBB S. 177) erlassen. Diese Vorschriften seien in Rheinland-Pfalz - wie sich insbesondere aus dem Runderlaß des Ministeriums der Finanzen vom 30. Januar 1948 - I Bes. 1166/48 - ergebe, im wesentlichen auch noch in dem hier streitigen Zeitraum (1952 bis 1956) anzuwenden gewesen. Danach sei - ebenso wie nach den reichsrechtlichen Bestimmungen und nunmehr nach der Verordnung vom 4. Oktober 1961 - für die Benutzung eines (anerkannt) privateigenen Wagens auf Dienstreisen eine Entschädigung nur gewährt worden, wenn die oberste Landesbehörde anerkannt habe, daß der Beamte das Kraftfahrzeug auf Veranlassung der vorgesetzten Behörde oder im überwiegenden Interesse des Dienstes angeschafft oder benutzt habe. Die Vergütung habe für einen "Vierrad-Kraftwagen" bis zu 2 Liter Hubraum, falls eine solche Anerkennung vorlag, 0,20 RM betragen. Sie sei später durch Erlaß des Ministeriums für Finanzen vom 26. Mai 1950 - I Bes. 8270/50 - auf 0,22 DM heraufgesetzt worden.
An diese Sätze seien auch die Gemeinden und Gemeindeverbände gebunden. Deshalb stehe die Bemessung der Entschädigung für Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nicht zu ihrer freien Disposition. Insbesondere zähle sie nicht zum Sachbedarf, sondern zum Personalaufwand. Die entgegenstehende Auffassung des Gemeindetages Rheinland-Pfalz (Der Gemeindetag 1957 S. 44) finde im Gesetz keine Stütze. Folglich sei es den Gemeinden verwehrt, eine Vereinbarung mit ihren Bediensteten über diesen Gegenstand abzuschließen; denn § 57 Abs. 1 GO binde die Gemeinden an die landesrechtlichen Vorschriften.
Diese Gleichschaltung zwischen Landes- und Kommunalbeamten sei auch mit den institutionellen Selbstverwaltungsgarantien des Art. 28 Abs. 2 GG und der Art. 49, 50 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209) - LV - vereinbar; denn durch § 57 Abs. 1 GO werde die den Gemeinden von Verfassungs wegen zustehende Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Personalhoheit nicht angetastet, weil die Regelung des abstrakten Dienstrechts nicht zum Bereich der Personalhoheit zähle (wird näher ausgeführt).
Nach landesrechtlichen Vorschriften stehe dem Kläger kein Anspruch auf Entschädigung für die Benutzung seines privateigenen Pkw in der von ihm begehrten Höhe zu. Die Richtlinien über die "Entschädigung für Benutzung eigener Kraftwagen auf Dienstreisen" von 19. April 1937 (RBB S. 177), nach denen sich sein vermeintlicher Anspruch richte, seien sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer Form nach (zu vgl. Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 - RGBl. I S. 959 -) als Rechtsverordnung anzusprechen. Entsprechend diesen Richtlinien in Verbindung mit den Runderlassen des Ministeriums für Finanzen vom 30. Januar 1948 und 26. Mai 1950 könne aber eine Entschädigung nur gewährt werden, wenn die oberste Dienstbehörde anerkannt habe, daß der Beamte das Kraftfahrzeug im überwiegenden Interesse des Dienstes angeschafft oder benutzt habe. Eine solche rechtswirksame Anerkennung sei aber im vorliegenden Falle nicht ausgesprochen worden.
In dem Aktenvermerk, den der Kläger am 22. Dezember 1952 niedergelegt habe, sei lediglich davon die Rede, daß ihm ein Beamter des Landesrechnungshofs die Auskunft gegeben habe, daß sich die Entschädigung für seinen dienstlich genutzten Pkw nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 22. September 1950 (MinBl.Fin. 1951 S. 12) richte. Außerdem sei vermerkt, daß die Vergütung vom Tage seines Dienstantritts an zu berechnen sei und die diesbezügliche Verfügung "im Verwaltungswege" zu erfolgen habe. Daraufhin habe der Erste Beigeordnete in einem Nachsatz zu diesem Vermerk lediglich verfügt, daß "entsprechend zu verfahren" sei. Obwohl auch der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 22. September 1950 - ebenso wie die landesrechtlichen Bestimmungen - ein Anerkenntnis über die Notwendigkeit der dienstlichen Benutzung des privateigenen Pkw voraussetzte, habe weder der Vermerk des Klägers noch die Verfügung des Beigeordneten einen solchen Hinweis enthalten. Offenbar seien die Beteiligten irrigerweise davon ausgegangen, daß es eines solchen Anerkennungsaktes bei einem leitenden Kommunalbeamten nicht bedürfe.
Aber selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß die Verfügung des Ersten Beigeordneten vom 22. Dezember 1952 zugleich eine solche Anerkennung - gleichsam stillschweigend - enthalte, so stehe dem Kläger kein Vergütungsanspruch zu; denn der Beigeordnete sei nicht berechtigt gewesen, eine solche Anordnung zu treffen. Diese Befugnis stehe nämlich nicht dem Gemeindevorstand, sondern ausschließlich der Gemeindevertretung zu (wird näher ausgeführt).
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die dem Kläger zuviel gezahlte Kfz-Vergütung zurückzufordern. Nach § 31 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 1957 (GVBl. S. 121) - LBesG - regele sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigter Bereicherung. Nach ihrer Zielsetzung wolle diese Vorschrift die Rückforderung abschließend regeln. Deshalb sei der Begriff "Dienst- und Versorgungsbezüge" weit, auszulegen. Darunter fielen auch Reisekosten und Kfz-Vergütung.
Der Rückforderung stehe nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Denn die beklagte Stadt sei berechtigt gewesen, die den Kläger begünstigenden Festsetzungsbescheide über die Kfz-Vergütung rückwirkend aufzuheben. Zwar verbiete sich die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nach den in der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätzen in aller Regel dann, wenn das Interesse des Begünstigten an dem Bestand des Verwaltungsakts das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiege. Für eine solche Interessenabwägung sei aber stets dann kein Raum, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts in den Verantwortungsbereich des Begünstigten falle. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe nämlich die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte dadurch schuldhaft verursacht, daß er in seinem Aktenvermerk vom 22. Dezember 1952 den Inhalt seiner Rücksprache mit dem Beamten des Rechnungshofs nur unvollständig wiedergegeben habe. Denn in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger auf wiederholte Fragen mehrfach eingeräumt, daß Amtsrat K. ihm gesagt habe, die Höhe der Kfz-Vergütung stehe zur Disposition der Gemeinde; deshalb könnten, sowohl die landesrechtlichen als auch die bundesrechtlichen Bestimmungen im Wege der Vereinbarung als Vergütungsmaßstab herangezogen werden. Diese - wenn auch fehlerhafte Auskunft - habe der Kläger nur unvollständig wiedergegeben; denn er habe lediglich vermerkt, daß nach Rücksprache mit einem Beamten des Rechnungshofs für die Entschädigung seines Pkw der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 22. September 1950 (MinBl. Fin. 1951 S. 12) zugrunde zu legen "ist". Mithin habe er verschwiegen, daß ihm im Rahmen dieser Auskunft zunächst gesagt worden sei, daß die Höhe der Entschädigung zur freien Vereinbarung stehe und daß mithin neben den bundesrechtlichen auch die landesrechtlichen Vorschriften zur Disposition der Beteiligten stünden. Durch seinen Vermerk habe der Kläger somit die Beklagte - sei es vorsätzlich oder fahrlässig - über den Inhalt der Unterredung getäuscht. Auf Grund dieser falschen Erklärung habe er schließlich den Ersten Beigeordneten veranlaßt, eine für ihn günstige Verfügung zu treffen. Weil der Kläger somit die ihm als Beamten obliegende Sorgfaltspflicht gröblich vernachlässigt habe, falle die Fehlerhaftigkeit der für ihn günstigen Festsetzungsverfügungen ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich. Zudem stehe dem Kläger nicht der Einwand des Wegfalls der ungerechtfertigten Bereicherung zur Seite (§§ 31 Abs. 3 LBesG, 818 Abs. 3 BGB). Eine Vermutung, wie sie in der Rechtsprechung bezüglich der Beamtenbesoldung herausgearbeitet worden sei, greife hier nicht durch. Denn die Überlegung, daß Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung ihres standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher auch bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert seien, gelte nicht für den Fall zuviel gezahlter Kfz-Vergütung.
Auch habe der Kläger trotz wiederholter Aufforderung in der mündlichen Verhandlung sein Vorbringen nicht substantiiert.
Schließlich treffe den Kläger auch eine verschärfte Haftung gemäß §§ 819 Abs. 4 BGB, 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG; denn aus dem vorstehenden Sachverhalt ergebe sich zur Gewißheit des Berufungsgerichts, daß er den Mangel des rechtlichen Zahlungsgrundes derüberhöhten Kfz-Vergütung zumindest hätte erkennen müssen, ohne daß dies einer näheren Begründung bedürfe.
Für die vom Kläger erst in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz begehrte Beiladung des Landes Rheinland-Pfalz - vertreten durch den Rechnungshof - habe nach alledem kein Anlaß bestanden. -
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) - BRRG - zugelassene Revision mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Berufungsantrag zu erkennen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei entschieden, daß der Kläger als leitender Kommunalbeamter Kfz-Entschädigung nicht nach bundesrechtlichen, sondern ausschließlich nach landesrechtlichen Vorschriften verlangen konnte. Es hat dies zutreffend aus § 57 Abs. 1 GO gefolgert; nach dieser Vorschrift finden auf Gemeindebeamte und Gemeindeangestellte die für unmittelbare Staatsbedienstete geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend die Regelung über die Kfz-Entschädigung bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges als Konkretisierung der reisekostenrechtlichen Ansprüche der Beamten dem öffentlichen Dienstrecht und damit den für unmittelbare Staatsbedienstete geltenden Vorschriften zugerechnet und dies zusätzlich aus der durch § 18 des Reisekostengesetzes vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) dem Minister der Finanzen erteilten Ermächtigung gefolgert, ausführende und ergänzende Bestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen. Als maßgebliche unmittelbare Rechtsgrundlage für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung hat daher das Berufungsurteil rechtsfehlerfrei die auf dieser Grundlage erlassenen - in Rheinland-Pfalz im streitigen Zeitraum im wesentlichen weitergeltenden - reichsrechtlichen Richtlinien vom 16. Dezember 1933 (RBB S. 200) und vom 19. April 1937 (RBB S. 117) angesehen; diese gewährten eine Entschädigung für die Benutzung eines (anerkannt) privateigenen Wagens für Dienstreisen nur, wenn die oberste Landesbehörde anerkannt hatte, daß der Beamte das Kraftfahrzeug auf Veranlassung der vorgesetzten Behörde oder im überwiegenden Interesse des Dienstes angeschafft oder benutzt hat.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die hiernach maßgeblichen Vergütungssätze für einen anerkannten Vierrad-Kraftwagen bis zu 2 Liter Hubraum von zunächst 0,20 RM und dann - auf Grund des Erlasses des Ministeriums für Finanzen vom 26. Mai 1950 (I Bes. 8270/50) sowie auf Grund der Rundverfügung vom 29. September 1955 (MBl.Sp. 1049) - von 0,22 DM für die Gemeinden verbindlich waren, daß also die Bemessung der Kfz-Entschädigung nicht zur freien Disposition der Gemeinden stand. Dies ergibt sich aus der Erwägung, daß die Richtlinien vom 19. April 1937 sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer Form nach im Hinblick auf das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGBl. I S. 959) als Rechtsverordnung anzusprechen sind.
Auch die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Bemessung der Kfz-Entschädigung zum Personalaufwand und nicht zum Sachbedarf gehöre, ist zutreffend. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der entgegengesetzten Ansicht des Gemeindetages Rheinland-Pfalz; denn aus der gesetzlichen Regelung der Kfz-Entschädigung innerhalb des Reisekostenrechts und damit des öffentlichen Dienstrechts ergibt sich eindeutig, daß die Kfz-Entschädigung zum Personalaufwand gehört (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 61.63 und 110.63 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nrn. 10 und 11]).
Rechtsfehlerfrei sind auch die - von der Revision nicht angegriffenen - Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß durch die "Gleichschaltung zwischen Landes- und Kommunalbeamten" in § 57 Abs. 1 GO das verfassungsmäßig garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden auf dem Gebiet der Personalhoheit nicht angetastet werde. Ihnen ist nichts hinzuzufügen.
Nach den hiernach maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften - auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - stand dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigung für die Benutzung seines privateigenen Personenkraftwagens in der von ihm begehrten Höhe nicht zu. Die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, die oberste Dienstbehörde habe im vorliegenden Fall nicht anerkannt, daß der Kläger das Kraftfahrzeug im überwiegenden Interesse des Dienstes angeschafft oder benutzt habe, sind für das Revisionsgericht verbindlich. An die tatsächliche Feststellung, daß weder der Vermerk des Klägers vom 22. Dezember 1952 noch die Verfügung des Beigeordneten einen Hinweis auf das Anerkenntnis über die Notwendigkeit der dienstlichen Benutzung des privateigenen Personenkraftwagens enthalte, ist der erkennende Senat gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden; denn Revisionsrügen sind insoweit nicht erhoben und ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz ist nicht ersichtlich. An die Hilfsbegründung, daß selbst bei Unterstellung einer gleichsam stillschweigenden Anerkennung durch die Verfügung des Beigeordneten kein Vergütungsanspruch in der vom Kläger begehrten Höhe zustehe, weil der Beigeordnete nach den §§ 28 und 50 Abs. 1 GO nicht zu einer solchen Anordnung berechtigt gewesen sei, ist der Senat gebunden, weil sie auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Gemeinderechts beruht (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).
Rechtsfehlerfrei sind auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage des Vertrauensschutzes. Die rechtswidrigen und den Kläger begünstigenden Festsetzungsbescheide über die Kfz-Vergütung sind zwar nicht ausdrücklich zurückgenommen worden. Der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Neufestsetzung der nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Kfz-Vergütung war jedoch die Rücknahme dieser Anordnungen immanent (vgl. BVerwG Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [ZBR 1966 S. 181], ebenso auch Urteil vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63 -). Die rückwirkende Rücknahme der früheren Festsetzungsbescheide hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründung für zulässig gehalten, daß ihr Erlaß auf Umständen beruhe, die in den Verantwortungsbereich des Klägers fielen. An die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen, daß der Kläger in seinem Aktenvermerk vom 22. Dezember 1952 den Inhalt seiner Rücksprache mit dem Beamten des Rechnungshofs nur unvollständig wiedergegeben habe, weil er verschwiegen habe, daß ihm im Rahmen dieser Auskunft zunächst gesagt wurde, die Höhe der Kfz-Entschädigung stehe zur freien Vereinbarung und mithin seien neben den bundesrechtlichen auch die landesrechtlichen Vorschriften zur Disposition der Beteiligten gestellt, ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Gegen diese Feststellungen, die auf Seite 13 der Urteilsausfertigung enthalten sind, wendet sich die Revision zwar mit einer Aufklärungsrüge; sie macht geltend, das Berufungsgericht hätte durch Vernehmung der Zeugen K. und W. den Sachverhalt hinreichend aufklären können und sei infolge Nicht Vernehmung dieser Zeugen auf Seite 13 zu unzutreffenden und unzureichenden Feststellungen gekommen. Diese Rüge entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO; denn zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Aufklärungsrüge im Sinne dieser Vorschrift gehört u.a. die Angabe der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen. Überdies dürfte die Aufklärungsrüge auch unbegründet sein, dies schon im Hinblick darauf, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf wiederholte Fragen mehrfach eingeräumt hat, daß Amtsrat K. ihm gesagt habe, die Höhe der Kfz-Vergütung stehe zur Disposition der Gemeinde und deshalb könnten sowohl die landesrechtlichen als auch die bundesrechtlichen Bestimmungen als Vergütungsmaßstab herangezogen werden. Die in Rede stehenden und nach alledem verbindlichen tatsächlichen Feststellungen tragen die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Festsetzungsbescheide ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt. Der Umstand, daß die dem Kläger von einem Beamten des Rechnungshofes erteilte Auskunft unrichtig war, ist nicht geeignet, die Gewährung von Vertrauensschutz zu rechtfertigen. Dieser Umstand hätte für die Frage, ob dem Kläger Vertrauensschutz zu gewähren ist, nur dann Erheblichkeit haben können, wenn der Kläger die ihm erteilte Auskunft in dem Aktenvermerk vom 22. Dezember 1952 vollständig wiedergegeben hätte.
Abwegig ist die von der Revision erhobene Rüge, der Rechnungshof hätte beigeladen werden müssen. Die Voraussetzungen des § 65 VwGO sind offensichtlich nicht erfüllt.
Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigen jedoch die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger bezüglich des an ihn zu viel gezahlten Betrages der verschärften Haftung unterliegt, sich also nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Kläger hafte nach der durch § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG modifizierten Regelung des § 819 Abs. 4 BGB - gemeint ist offensichtlich die Regelung der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB - verschärft, nur mit der Feststellung begründet, "aus dem vorstehenden Sachverhalt ergibt sich ... zur Gewissheit des Senats, daß er (der Kläger) den Mangel des rechtlichen Zahlungsgrundes der überhöhten Kfz-Vergütung zumindest hätte erkennen können, ohne daß dies einer näheren Begründung bedarf" (Seite 14 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils). Diese tatsächliche Feststellung reicht nicht aus, um dem Revisionsgericht die sichere Überzeugung zu vermitteln, daß das Berufungsgericht das materielle Recht fehlerfrei angewendet hat. Die Annahme, daß der Mangel des rechtlichen Grundes im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG "so offensichtlich" war, daß der Kläger "ihn hätte erkennen müssen", setzt nämlich die Feststellung voraus, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht kannte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 4] und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]). Daß dies der Fall war, ist dem "vorstehenden Sachverhalt" nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Daraus geht zwar hervor, daß der Kläger bei der Beklagten - "sei es vorsätzlich oder fahrlässig" - über den Inhalt seiner Rücksprache mit einem Beamten des Rechnungshofes einen Irrtum dadurch erregte, daß er ihr verschwieg, ihm sei im Rahmen dieser Rücksprache gesagt worden, die Höhe der Kfz-Entschädigung könne frei nach bundes - oder landesrechtlichen Vorschriften vereinbart werden. Diese Feststellung läßt aber die Möglichkeit zu, daß der Kläger nur fahrlässig handelte; und die Feststellung der fahrlässigen Irrtumserregung schließt nicht ohne weiteres auch die Feststellung ein, der Kläger habe die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen und deswegen den Mangel des rechtlichen Grundes nicht erkannt. Hierzu wird das Berufungsgericht ergänzende tatsächliche Feststellungen zu treffen haben; das Revisionsgericht ist durch § 137 Abs. 2 VwGO daran gehindert, die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen. Dies nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2)
Das angefochtene Urteil läßt außerdem die zu § 31 Abs. 3 Satz 3 LBesG erforderlichen Darlegungen vermissen. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu gleichlautenden Vorschriften des Bundes- und Landesrechts ist die Entscheidung darüber, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen wird, zwar eine Ermessensentscheidung; sie ist jedoch in jedem Fall der Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge zu treffen (ebenso BVerwG, Urteil vom 30. März 1960 - BVerwG II C 193.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 3]; ebenso BVerwGE 11, 283 289) [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]; dies gilt auch für § 31 Abs. 3 Satz 3 LBesG. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Beklagte die in § 31 Abs. 3 Satz 3 LBesG vorgesehenen Ermessenserwägungen angestellt hat und ob über das Ergebnis dieser Erwägungen eine Entscheidung ergangen ist, die es dem Kläger ermöglicht, die Verwaltungsgerichte zu ihrer Überprüfung anzurufen. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung noch während des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeholt werden darf (vgl. Urteile vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 -; vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [ZBR 1966 S. 285] und vom 30. August 1966 - BVerwG II C 18.63 -). Falls sie etwa inzwischen ergangen ist oder während des erneuten Berufungsverfahrens ergehen sollte, wird daher das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sie sich innerhalb des der Beklagten eingeräumten Ermessensspielraumes hält.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.462,18 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel