Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1966, Az.: BVerwG VIII C 61.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 61.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 31.01.1961 - AZ: 1 K 167.58

Fundstellen

  • DRiZ 1967, 87-89
  • DÖV 1967, 430 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 333 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Durch das dem Benutzer eines nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugs als Wegstreckenentschädigung gewährte Kilometergeld werden die Betriebskosten abgegolten.

  2. 2.

    Durch die Abgeltung der Betriebskosten wird der Beamte für den durch die Dienstreise mit einem nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeug verursachten notwendigen Mehraufwand entschädigt.

  3. 3.

    Der Dienstherr verletzt die ihm dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht nicht dadurch, daß er den Benutzer eines nicht anerkannten privateigenen Kraftwagens im wesentlichen nur wegen der Betriebskosten und nicht auch wegen der festen Kosten anteilig entschädigt.

  4. 4.

    Es widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, anderen im Interesse der Rechtspflege mit dem Kraftfahrzeug reisenden Personen (Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände, ehrenamtliche Richter) eine höhere Wegstreckenentschädigung zuzubilligen als den Richtern.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 31. Januar 1961 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger benutzte in den Jahren 1957 und 1958 zur Erledigung richterlicher Dienstgeschäfte außerhalb seines Gerichtssitzes seinen Personenkraftwagen. Der Festsetzung der Wegstreckenentschädigung wurde eine Kilometervergütung von 0,15 DM zugrunde gelegt; er begehrt jedoch eine solche von 0,25 DM. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt; in den Gründen des Urteils ist im wesentlichen ausgeführt: Das beklagte Land verletze die ihm als Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, wenn es für die dienstlich zurückgelegten Fahrtkilometer nur die Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe vergüte. Der Kläger habe im Interesse des Landes ein Geschäft geführt und könne, wie der Geschäftsführer nach bürgerlichem Recht, den Ersatz seiner vollen Aufwendungen verlangen. Der geforderte Betrag sei das Mindeste, was als Kilometervergütung zu gewähren sei. Es verstoße ferner sinnfällig gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß der Dienstherr seinen Beamten und Richtern ein Kilometergeld von nur 0,15 DM vergüte, allen anderen mit einem Kraftwagen im Interesse der Rechtspflege reisenden Personen dagegen ein solches von 0,25 DM zubillige.

2

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Sprungrevision eingelegt; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

3

II.

Die Revision ist begründet.

4

Durch das dem Benutzer eines nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugs als Wegstreckenentschädigung gewährte Kilometergeld werden die Betriebskosten des Kraftfahrzeugs während der Dienstfahrt abgegolten.

5

Nach dem Runderlaß des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Finanzen und Wiederaufbau vom 7. Februar 1956, für den Geschäftsbereich des Justizministeriums bekanntgegeben durch dessen Runderlaß vom 17. Februar 1956 (JBl. S. 11) waren vom 1. März 1956 an bei der Benutzung eines eigenen, nicht auf behördliche Veranlassung beschafften Kraftfahrzeugs (nicht anerkanntes privateigenes Kraftfahrzeug) mit 600 ccm Hubraum und mehr für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer als Vergütung 0,15 DM zu zahlen. Welche Aufwendungen des Beamten dadurch vergütet werden sollten, ist dem Runderlaß selbst nicht zu entnehmen. Auch das Verwaltungsgericht hat hierüber keine Feststellung getroffen. Da es einerseits nach den Gründen seiner Entscheidung als ein Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz anzusehen ist, wenn das Land für die dienstlich zurückgelegten Fahrtkilometer lediglich die Kosten vergüten wolle, die nur die Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe decken, kann es von der Annahme ausgegangen sein, der Betrag von 0,15 DM sei zur Deckung dieser Aufwendungen bestimmt. Da es andererseits einer Aufstellung in der Zeitschrift "Das Auto - Motor und Sport" 1961/6 entnimmt, daß bei dem PKW Marke VW unter Zugrundelegung eines Jahresdurchschnitts von 10.000 zurückgelegten Kilometern die vollen Aufwendungen sich auf 0,289 DM belaufen und kein Fahrzeug mit einer Hubraumgröße über 600 ccm zu einem Kilometerpreis von 0,25 DM gefahren werden könne, nach jener Aufstellung aber die Kosten, die sich aus den Betriebskosten und den festen Kosten (Kraftfahrzeugsteuer, Mindesthaftpflichtversicherung und Sonstiges) zusammensetzen, im Jahre 1961 je Kilometer 0,151 DM betrugen, kann in der ungenauen Bezugnahme auf jene Zeitschrift keine das Revisionsgericht bindende tatsächliche Feststellung über die Berechnungsgrundlage und den Zweck des dem Beamten zu zahlenden Kilometergeldes gefunden werden.

6

Über die Höhe des Kilometergeldes bestehen in Bund und Ländern im wesentlichen übereinstimmende Richtlinien; es ist üblich, daß die Länder sich hierbei an die jeweilige Bundesregelung anlehnen. Diese kann daher als Anhaltspunkt verwendet werden dafür, welche Kosten durch das Kilometergeld abgegolten werden sollen. In dem Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27. November 1957 (MinBlFin S. 436 = GMBl. 1958 S. 70) wurde unter III A 2 hierüber ausgeführt: Die den Verwaltungsangehörigen aus dem Halten eines eigenen Kraftfahrzeugs entstehenden Gesamtkosten sind bei der Entschädigung nicht voll berücksichtigt. Es werden nur die Mehrkosten vergütet, die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke tatsächlich erwachsen sind. Hierunter fallen die Kosten für Kraftstoff-, Öl- und Fettverbrauch, für Instandhaltung und Bereifung sowie ein angemessener Zuschlag für die allgemeinen Unkosten (Unterhalt, Tilgung und Verzinsung des Kaufpreises, Steuer, Versicherung usw.). Unter III B 2 dieses Rundschreibens wurde die Höhe der Entschädigung für Wegstrecken, die mit eigenen, auf Veranlassung der vorgesetzten Behörde oder im überwiegenden dienstlichen Interesse angeschafften oder gehaltenen Kraftfahrzeugen (anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge) auf Dienstreisen zurückgelegt wurden, in folgender Weise begründet: Die Wegstreckenentschädigung deckt alle Kosten, die vom Fahrzeughalter für Verzinsung des Anschaffungspreises, Kraftfahrzeugsteuer, Abschreibung, Kraftstoff-, Öl- und Fettverbrauch, Bereifung und Instandhaltung zu tragen sind, außerdem die Kosten für Versicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung), Garagenmiete und Pflege; als Anschaffungspreis wurde für Kraftwagen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm ein Satz von 5.000 DM zugrunde gelegt. Die gleichen Grundsätze galten nach dem Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22. Mai 1956 (MinBlFin S. 436 = GMBl. S. 298) auch schon für die Zeit seit dem 1. April 1956. Beide Rundschreiben waren unmittelbar an die obersten Bundesbehörden und die zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen gehörenden Dienststellen, nachrichtlich an die Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder gerichtet; letzteres läßt darauf schließen, daß an eine in Bund und Ländern übereinstimmende Regelung gedacht war.

7

Der Unterschied zwischen dem Kilometergeld für nicht anerkannte und für anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge bestand demnach im wesentlichen darin, daß bei den letzteren auch die durchschnittlichen Kosten der Anschaffung und Haltung des Kraftfahrzeugs voll, bei den ersteren dagegen nur mit einem "angemessenen Zuschlag" berücksichtigt wurden. Mit anderen Worten: Es sollten bei anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen die Gesamtkosten abgegolten werden, die sich aus den festen Kosten und den Betriebskosten zusammensetzen; bei den nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen sollte die Abgeltung im wesentlichen auf die Betriebskosten beschränkt werden. Für beide Arten von Kraftfahrzeugen wurden nicht die tatsächlichen Aufwendungen des Beamten ersetzt, sondern es wurde eine Pauschvergütung gezahlt; dieser lagen Berechnungen nach Durchschnittswerten zugrunde, die ihrerseits wieder das Ergebnis von Erfahrungen waren. Die Festsetzung einer Pauschvergütung trug dem Umstände Rechnung, daß die im Einzelfall entstehenden Aufwendungen einerseits verschieden sein können je nach der Größe, Bauweise und dem Baujahr des Kraftfahrzeugs, der Beschaffenheit der Strecke, der Fahrweise und der Jahresfahrleistung sowie einer Reihe sonstiger von Fall zu Fall verschiedener tatsächlicher Verhältnisse und andererseits in ihrer wirklichen Höhe vom Beamten schwer nachzuweisen und vom Dienstherrn schwer nachzuprüfen wären. Die Pauschvergütung ersparte dem Beamten den Nachweis seiner tatsächlichen Aufwendungen und vereinfachte die Verwaltungsarbeit bei der Berechnung der Wegstreckenentschädigung. Durch Abweichungen von den Durchschnittssätzen eintretende Gewinne und Verluste des Beamten und des Dienstherrn wurden hierbei in Kauf genommen.

8

Durch die Abgeltung der Betriebskosten wird der Beamte für den durch die Dienstreise mit einem nicht anerkannten privateigenen Kraftwagen verursachten notwendigen Mehraufwand entschädigt.

9

Benutzt der Beamte auf der Dienstreise sein eigenes Kraftfahrzeug, dann besteht der durch die Dienstreise verursachte notwendige Mehraufwand an Fahrkosten aus den Betriebskosten des Kraftfahrzeugs. Diese bestehen in erster Linie aus den Kosten für die Kraft- und Schmierstoffe, die während der Fahrt verbraucht werden. Es kommen hinzu die Kosten für die während der Fahrt eintretende Abnutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere einzelner der Abnutzung in besonderem Maße ausgesetzter Teile wie der Reifen. Es kann aber in der Regel davon ausgegangen werden, daß der Beamte, der sein Kraftfahrzeug nicht auf Grund behördlicher Anordnung, sondern auf Grund eigener Entschließung erworben hat, es auch überwiegend im eigenen, nicht im dienstlichen Interesse angeschafft hat. Er hat es auch dann im eigenen, nicht im dienstlichen Interesse angeschafft, wenn er es, wie der Kläger, vorwiegend für den Weg vom Wohnort zum Dienstort und zurück benutzt; denn der Dienstherr überläßt es dem Beamten, mit welchem Beförderungsmittel er den Dienstort erreicht, wenn er außerhalb desselben wohnt, und überwacht es nicht, ob und in welchem Umfange das Kraftfahrzeug für andere Zwecke verwendet wird. Hat dagegen der Beamte sein Kraftfahrzeug auf behördliche Anordnung angeschafft oder hat die Behörde anerkannt, daß er es überwiegend im dienstlichen Interesse benutzt, dann ist es gerechtfertigt, auch die festen Kosten des Kraftfahrzeugs anteilig bei der Erstattung des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands zu berücksichtigen; denn in diesem Fall ist in der Regel auch die Verpflichtung des Beamten festgelegt, das Kraftfahrzeug für die Dienstreise zu benutzen.

10

Die entsprechende Anwendung von Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist nicht möglich:

11

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, durch die Beschränkung der Vergütung auf die Aufwendungen für Kraft- und Schmierstoffe bereichere sich das beklagte Land zum Nachteil des Klägers, weil dieser im Interesse des Landes ein Geschäft geführt habe, für das er in der Privatrechtsordnung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung den Ersatz seiner vollen Aufwendungen verlangen könnte. Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber verpflichtet zum Ersatz der Aufwendungen, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrages macht und den Umständen nach für erforderlich halten darf; der Geschäftsführer ohne Auftrag kann nach § 683 Satz 1 BGB wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beauftragte oder der Geschäftsführer ohne Auftrag nach diesen Vorschriften auch den anteiligen Ersatz der Anschaffungs- und Haltungskosten ihres Kraftfahrzeugs verlangen können, wenn sie es für die Ausführung des Auftrages oder für die Geschäftsführung benutzen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften zur Ergänzung einer Lücke des beamtenrechtlichen Reisekostenrechts steht entgegen, daß dieses insoweit durch Gesetz, Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien erschöpfend geregelt ist.

12

Der Beamte hat Anspruch auf Entschädigung für den durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwand.

13

Die Reisekostenvergütung wird gewährt nur insoweit, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Die Dienstreisen des Klägers waren abzurechnen nach dem Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten - RKG - vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067), das für die Beamten des Landes Rheinland-Pfalz als Landesrecht fortgalt. Der Gesamtheit seiner Vorschriften ist der Grundsatz der Entschädigung für den durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwand zu entnehmen, insbesondere der Vorschrift das § 4, die bestimmt, daß die Beamten "für den durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand zu entschädigen" sind (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 42.63 -).

14

Das Gebot, die Beamten für den durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwand zu entschädigen, galt auch für die in § 7 Satz 1 RKG gegebene Ermächtigung zu regeln, "ob und inwieweit eine Entschädigung gewährt wird für Wegstrecken, die anders als mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden". Diese Ermächtigung wurde ausgeübt durch die Nr. 24 Buchst. e Satz 1 der Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten (BBB S. 192); beim Zurücklegen der Wegstrecke mit eigenem, nicht auf behördliche Veranlassung angeschafften Kraftfahrzeug wurde unter gewissen Voraussetzungen eine Entschädigung nach den vom Reichsminister der Finanzen aufzustellenden Richtlinien gewährt. Der für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz auf dessen Finanzministerium übergegangene Auftrag zur Aufstellung der Richtlinien wurde für die hier in Betracht kommende Zeit ausgeführt durch den bereits genannten Runderlaß vom 7. Februar 1956. Die darin enthaltene Richtlinie, an den Benutzer eines nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugs mit 600 ccm Hubraum und mehr für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer 0,15 DM zu zahlen, stand im Einklang mit dem Gebot der Entschädigung für den durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwand.

15

Der Dienstherr verletzt die ihm den Beamten gegenüber obliegende Fürsorgepflicht nicht dadurch, daß er den Benutzer eines nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugs im wesentlichen nur wegen der Betriebskosten und nicht auch wegen der festen Kosten anteilig entschädigt.

16

Nach § 36 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz - LBG -, das damals in der Fassung vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) anzuwenden war, gewährt das Land dem Beamten Fürsorge und Schutz bei seinen amtlichen Verrichtungen und in seiner Stellung als Beamter. Diese im Gesetz nur allgemein ausgesprochene Fürsorgepflicht beläßt dem Dienstherrn einen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise seiner Fürsorge selbst bestimmen kann (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]). Es ist aber ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, daß bestimmte Bereiche der Fürsorge des Dienstherrn durch Gesetz zu regeln sind. Zu diesem Bereich gehören neben dem Besoldungs- und Versorgungsrecht auch das Reisekosten- und das Umzugskostenrecht (vgl. BVerwGE 19, 48 [54]). Diesem Grundsatz entsprechend bestimmte § 40 LBG, daß Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten durch Gesetz geregelt werden. Dieses Gesetz geht als besondere, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn näher bestimmende Regelung der allgemeinen Vorschrift des § 36 LBG vor (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1966 - BVerwG VIII C 42.63 -).

17

Ob es besondere Umstände gibt, in denen es die Fürsorgepflicht gebietet, von den im Gesetz, in den zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften und in Verwaltungsrichtlinien enthaltenen Bestimmungen abzuweichen, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger das Vorliegen besonderer Umstände nicht dargelegt hat. Ein besonderer Umstand in diesem Sinne ist nicht sein Vorbringen, daß er durch die Benutzung seines eigenen Kraftwagens im Interesse des Dienstherrn Arbeitszeit und Tage- und Übernachtungsgelder eingespart habe. Diese Umstände im Rahmen des Reisekostenrechts zu berücksichtigen, ist Sache des Dienstherrn. Es mag sein, daß die gegenwärtige Regelung der Entwicklung des Kraftwagenverkehrs und der Tatsache, daß in immer größerem Umfange Beamte Besitzer eines eigenen Kraftwagens sind, nicht mehr voll gerecht wird; der Abwägung des.

18

Gesetzgebers unter den hier in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und seiner Entscheidung hierüber kann indessen nicht unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vorgegriffen werden.

19

Es widerspricht nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, daß anderen im Interesse der Rechtspflege mit dem Kraftwagen reisenden Personen durch Gesetz eine höhere Wegstreckenentschädigung zugebilligt wird als dem Richter.

20

Die Erstattung eines höheren Kilometergeldes ist vorgesehen für Rechtsanwälte in § 28 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907), für die Notare in § 153 Abs. 1 der Kostenordnung in der Fassung des Art. II des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861), für Rechtsbeistände gem. Art. IX § 1 des vorgenannten Kostenänderungsgesetzes, für ehrenamtliche Richter in § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 26. September 1963 (BGBl. I S. 753), für Zeugen und Sachverständige in § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26. September 1963 (BGBl. I S. 757), für Handelsrichter in § 107 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Art. X § 2 des vorgenannten Kostenänderungsgesetzes, für Steuerausschußmitglieder in § 30 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Art. X § 13 des vorgenannten Kostenänderungsgesetzes. Die für ehrenamtliche Beisitzer bei den Gerichten geltenden Entschädigungsgrundsätze finden nach Art. X des vorgenannten Kostenänderungsgesetzes auf eine Reihe weiterer Beisitzer von Ausschüssen entsprechende Anwendung. Auch im Lohnsteuerrecht werden, wie der Kläger zutreffend ausführt, als Werbungskosten höhere Beträge anerkannt. Für Gerichtsvollzieher dagegen sieht § 37 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 887) ein Kilometergeld von 0,15 DM vor: dieser Pauschbetrag gilt alle Aufwendungen ab, die dem Gerichtsvollzieher durch eine Reise erwachsen, Tage- und Übernachtungsgeld wird ihm nicht gewährt.

21

Für die Festsetzung der Wegstreckenentschädigung der aufgeführten Personen einerseits und der Richter und Beamten andererseits sind wesentlich verschiedene Voraussetzungen gegeben. Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände erhalten Ersatz ihrer Auslagen vom Gebührenschuldner. Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind freiberuflich tätig; die Notare beziehen nicht wie die Beamten ein Gehalt, sondern Gebühren. Andere Gruppen von Personen sind ehrenamtlich tätig. Die Anerkennung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten des Lohnsteuerpflichtigen beruht auf rechts- und finanzpolitischen Erwägungen. Die gleichhohe Wegstreckenentschädigung für Gerichtsvollzieher gilt denselben Aufwand auf Dienstreisen in anderem Umfange ab als bei den unter die Vorschriften des Reisekostengesetzes fallenden Beamten.

22

Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetze gleich. Diese Vorschrift verbietet eine willkürlich ungleiche Behandlung eines in den wesentlichen Punkten gleichen Sachverhalts; sie ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt. Die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muß evident sein; nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit ist nachzuprüfen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. insbesondere BVerfGE 18, 121 [BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64] [124]).

23

Die Richter des beklagten Landes werden reisekostenrechtlich wie die übrigen Landesbeamten behandelt; ihre reisekostenrechtliche Abfindung knüpft an Voraussetzungen an, die denen der übrigen Landesbeamten im wesentlichen gleichartig, aber wesentlich verschieden sind von denjenigen, die bei freiberuflich tätigen Personen, bei ehrenamtlichen Beisitzern und im Lohnsteuerrecht zu berücksichtigen sind.

24

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Die Klage war abzuweisen.

25

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 23,25 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Bundesrichter Dr. Schmidt ist aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden. Dr. Baring