Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1966, Az.: BVerwG VIII C 42.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 42.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.02.1961 - AZ: I A 1705/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 42 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 88 VwGO
- § 111 VwGO
- § 113 Abs. 4 VwGO
- § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
- § 144 Abs. 4 VwGO
- § 144 Abs. 6 VwGO
- § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
- § 79 Satz 1 Bundesbeamtengesetz
- § 88 Bundesbeamtengesetz
- § 3 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz
- § 3 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz
- § 4 Reisekostengesetz
- § 12 Abs. 2 Reisekostengesetz
- § 13 Abs. 2 Reisekostengesetz
- Nr. 31 Ausführungsbestimmungen zum Reisekostengesetz
- Nr. 33 (1) Satz 1 Ausführungsbestimmungen zum Reisekostengesetz
- Nr. 38 Ausführungsbestimmungen zum Reisekostengesetz
- Nr. 39 Ausführungsbestimmungen zum Reisekostengesetz
- Nr. 2 (6) Satz 2 Abordnungsbestimmungen
- Nr. 43 Reisekostenvorschrift der Deutschen Reichsbahn (DV 059) Fassung 1938
- Nr. 44 Reisekostenvorschrift der Deutschen Reichsbahn (DV 059) Fassung 1938
- Reisekostenvorschrift der Deutschen Bundesbahn (DV 059) Fassung 1951 Teil A Nr. 38 und 39, Teil B (9) und Fassung 1957 Teil A Nr. 33 A und B, Teil B (1) (4)
- VA Schiff Wangerooge (DV 166 E) 1938 und 1958
Fundstellen
- BVerwGE 24, 253 - 260
- AS 24, 253 - 260
- DÖV 1967, 429-430 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der allgemeine Grundsatz des Reisekostenrechts, daß der Beamte für den durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwand zu entschädigten ist, begrenzt reisekostenrechtliche Ermächtigungen, nach denen die zuständige Stelle allgemein oder im Einzelfall bestimmen kann, ob und in welchem Umfang der Beamte Reisekostenvergütung erhält. Durch diesen Grundsatz wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet der Reisekosten näher bestimmt.
- 2.
Die Entscheidung über die Gewährung der Reisekostenvergütung sowie die volle oder teilweise Ablehnung des Antrags auf Reisekostenvergütung sind Verwaltungsakte.
- 3.
Der Anspruch auf Reisekostonvergütung ist nicht durch Zahlungsklage, sondern durch Verpflichtungsklage geltend zu machen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1961 wird geändert; es erhält folgende Fassung:
"Das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. September 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen."
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Deutsche Reichsbahn betrieb seit dem Jahre 1938 ein Fährschiff zwischen Harle (Ostfriesland) und der Insel Wangerooge. Der Fährbetrieb war zunächst auf die Sommermonate beschränkt. Hierzu wurden Bedienstete aus dem Binnenland abgeordnet; sie erhielten Unterkunft und eine Verpflegungsmöglichkeit auf dem Schiff sowie eine monatliche Pauschvergütung als "Aufwandsentschädigung". Bei dieser Regelung blieb es, als während des Krieges und in den Nachkriegsjahren der Fährbetrieb ganzjährig durchgeführt wurde, Seitdem bezogen Angehörige des Fährpersonals in Harle und auf der Insel Wohnung. Für den verstärkten Saisonbetrieb während der Sommermonate ordnete die beklagte Deutsche Bundesbahn zusätzlich Bedienstete an die Dienststelle "Schiffsdienst und Inselbahn Wangerooge" ab. Die "Aufwandsentschädigung" wurde unterschiedslos an die abgeordneten und an die ortsansässigen Bediensteten gezahlt.
Der Kläger, Lokführer mit Dienststelle und Wohnsitz in Oldenburg, war in den Jahren 1955 bis 1958 während der Sommermonate zur Dienstleistung als Maschinist auf dem Fährschiff abgeordnet. Seinen Antrag, ihm zusätzlich ein "Kommandogeld" und eine "Teuerungszulage" zu gewähren, lehnte die Beklagte ab; seinen Widerspruch wies sie zurück. Er erhob Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 2.417,25 DM zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht erklärte durch Zwischenurteil den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verwies die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Verwaltungsgericht zurück. In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe neben dar Aufwandsentschädigung eine Beschäftigungsvergütung nach den Abordnungsbestimmungen zu. Die Aufwandsentschädigung von monatlich 108 DM habe ausgereicht, um die durch die Verhältnisse am Ort bedingten Mehraufwendungen der an den Anlegeorten ansässigen Bediensteten zu decken; damit seien nicht die Mehraufwendungen abgegolten worden, die dem Kläger zusätzlich entstanden seien dadurch, daß er vorübergehend von seinem Heimatort zum Dampfer abgeordnet worden sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Mit der Forderung eines "Kommandogeldes" macht der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigungsvergütung wegen seiner Abordnung von Oldenburg zur Dienststelle "Schiffsdienst und Inselbahn Wangerooge" geltend, mit der Forderung einer "Teuerungszulage" einen Anspruch auf die sogenannte Inselzulage.
Ob der Kläger Anspruch auf Beschäftigungsvergütung hat, hängt davon ab, ob diese bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung berücksichtigt wurde.
Das Personal des Dampfers erhielt statt der Reisekostenvergütung als Aufwandsentschädigung eine Pauschvergütung, deren Höhe jeweils vom Reichsverkehrsministerium, Eisenbahnabteilungen, festgesetzt wurde. Dies war vorgesehen in § 1 Abs. 1 Satz 1 der vom Reichsverkehrsminister mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 an erlassenen Dienstvorschrift über die Aufwandsentschädigung des Schiffspersonals des Dampfers "Wangerooge" (DV 166 E) - VA Schiff Wangerooge 1938 -. Diese Dienstvorschrift ist nach Beendigung der letzten Abordnung des Klägers am 30. November 1958 außer Kraft getreten und vom 1. Dezember 1958 an ersetzt worden durch die Dienstvorschrift über die Aufwandsentschädigung des Schiffspersonals im Schiffsdienst Wangerooge. Als "VA Schiff Wangerooge" wurde die im Jahre 19.38 erlassene Dienstvorschrift über die Aufwandsentschädigung des Schiffspersonals des Dampfers "Wangerooge" aufgeführt in Nr. 43 Abs. 2 der Reisekostenvorschriften der Deutschen Reichsbahn in der vom 1. Oktober 1938 an gültigen, also gleichzeitig mit jener in Kraft getretenen Fassung - RVR 1938 -. Die die "Aufwandsentschädigung" regelnde Nr. 43 RVR 1938 wurde aufgeführt unter § 13 des auch für die Deutsche Reichsbahn für anwendbar erklärten, mit seinem einschlägigen Wortlaut in ihre Reisekostenvorschriften übernommenen Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten - RKG - vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067). Sie entspricht der Nr. 33 der Ausführungsbestimmungen vom 16. Dezember 1933 zum Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten - ABzRKG - (RBB S. 192); nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift konnte einem Beamten von der obersten Dienstbehörde eine ermäßigte Entschädigung in Form von Pauschvergütung oder Aufwandsentschädigung bewilligt werden, und zwar unter anderem dann, wenn er regelmäßig zur Verrichtung von Dienstleistungen während der Reise (z.B. im Bahnpostbegleitungsdienst) tätig war.
Die gesetzliche Grundlage der Aufwandsentschädigung war § 13 Abs. 2 RKG: Bei auswärtigen Dienstgeschäften, die zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten gehörten, wurde keine Reisekostenvergütung nach Abschnitt II dieses Gesetzes gewährt (Satz 1); die oberste Dienstbehörde bestimmte, ob und inwieweit eine ermäßigte Vergütung gewährt werden konnte (Satz 2).
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei dem Personal des Dampfers Wangerooge gegeben; Um während der Sommermonate ihren Dienst zu verrichten, waren die Angehörigen der Schiffsbesatzung verpflichtet, täglich auf dem Fährschiff Fahrten zwischen dem Festland und der Insel Wangerooge auszuführen. Diese Fahrten gehörten zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, die sie bei ihrer Beschäftigungsdienststelle zu erfüllen hatten. Ihre Dienstgeschäfte waren "auswärtige", weil die Dienstleistungen während der Reise zwischen der Insel und dem Festland zu verrichten waren. Die Dienststelle, bei der die Schiffsbesatzung beschäftigt war, war nicht der Dampfer selbst, wie die Beklagte meint, sondern die Dienststelle "Schiffsdienst und Inselbahn Wangerooge"; diese war keine bewegliche Dienststelle, sondern hatte ihren Sitz innerhalb einer Gemeinde, deren Grenzen das Schiff während der Reisen zwischen der Insel und dem Festland verließ.
Durch die Aufwandsentschädigung sollte der Eigenart des Dienstgeschäfts des fahrenden Personals Rechnung getragen werden, die regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft entstehen ließ als bei normalen Dienstreisen und deshalb eine Ermäßigung der Reisekostenvergütung rechtfertigte. Durch die Gewährung als Pauschvergütung sollten die Abrechnung der Dienstreisen vereinfacht, die Verwaltungsarbeit vermindert und Reisekostenmittel eingespart werden.
Der Bezugnahme auf die VA Schiff Wangerooge in Nr. 43 Abs. 2 RVR 1938 in Verbindung mit Abs. 1 ist zu entnehmen, daß die Aufwandsentschädigung des Schiffspersonals eine "ermäßigte Vergütung" Im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 RKGsein sollte. Gemäß Nr. 39 Buchst. a Abs. 3 der Reisekostenvorschrift der Deutschen Bundesbahn (DV 059) in der vom 1. März 1951 an gültigen Fassung - RVB 1951 - konnten die Aufwandsentschädigungen unter sinngemäßer Anwendung von Nr. 38 pauschaliert werden; nach Nr. 38 Buchst. b Satz 1 RVB 1951 war die Pauschvergütung festzusetzen, wenn es zur Einschränkung der Ausgaben und Vereinfachung der Abrechnung zweckmäßig und geboten erschien.
Neben der für seine Dienstleistungen im Fährdienst zu gewährenden Aufwandsentschädigung hatte der Kläger Anspruch auf Beschäftigungsvergütung.
Die Voraussetzungen, unter denen er Beschäftigungsvergütung erhalten konnte, lagen vor: Seine Beschäftigungsdienststelle war die Dienststelle "Schiffsdienst und Inselbahn Wangerooge", während er seinen dienstlichen Wohnsitz in Oldenburg hatte. Seine Tätigkeit war jeweils auf die Sommermonate beschränkt und deshalb nur vorübergehend. Zu dieser Tätigkeit war er durch einen dienstlichen Auftrag abgeordnet. Für jede dieser Abordnungen setzte sich die Beschäftigungsvergütung zusammen aus dem Beschäftigungsreisegeld für die ersten sieben Tage und dem Beschäftigungstagegeld für die restliche Zeit. Das Beschäftigungsreisegeld war zu zahlen bis zur Höhe der vollen Tage- und Übernachtungsgelder; neben dem Beschäftigungstagegeld war kein Übernachtungsgeld zu zahlen. Wegen der unentgeltlichen Bereitstellung eines Übernachtungsraums auf dem Schiff waren ihm für die ersten sieben Tage jeweils 25 v.H. des Übernachtungsgeldes zu belassen; das Beschäftigungstagegeld war um 25 v.H. zu kürzen.
Die Beschäftigungsvergütung bei Abordnung war für die Beamten der Beklagten geregelt in der Reisekostenvorschrift der Deutschen Bundesbahn; anzuwenden waren für die Abordnungen des Klägers bis zum 31. Januar 1957 die Nr. 34 der vom 1. März 1951 an gültigen Fassung, für seine weiteren Abordnungen der Anhang I der vom 1. Februar 1957 an gültigen Fassung - RVB 1957 -. Diese Vorschriften entsprachen im wesentlichen den Bestimmungen über Vergütung bei vorübergehender auswärtiger Beschäftigung der Beamten - Abordnungsbestimmungen - vom 11. September 1942 (RBB S. 184). Gesetzliche Grundlage der Beschäftigungsvergütung war § 12 Abs. 2 EKG; nach dieser Vorschrift bestimmte der Reichsminister der Finanzen, ob und welche Vergütungen Beamte erhalten, die vorübergehend zu einer auswärtigen Beschäftigungsstelle abgeordnet wurden. Weder in dieser Vorschrift noch in den Abordnungsbestimmungen der Deutschen Bundesbahn oder der zur Zeit des Erlasses der VA Schiff Wangerooge 1938 gültigen Abordnungsbestimmungen der Deutschen Reichsbahn war eine Pauschalierung der Beschäftigungsvergütung vorgesehen.
Demnach hätten die für den Fährdienst aus dem Binnenland abgeordneten Beamten von Anfang an neben der Aufwandsentschädigung eine Beschäftigungsvergütung erhalten müssen. Nach den Ausführungen der Beklagten wurden indessen während der gesamten Geltungsdauer der VA Schiff Wangerooge 1938, also in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis zum 30. November 1958, nur die Aufwandsentschädigung, aber keine Beschäftigungsvergütung gezahlt. Wenn, wie die Beklagte ausführt, einerseits von Anfang an so verfahren wurde, andererseits bei der Aufnahme des Fährdienstes nur aus dem Binnenlande abgeordnetes Personal in Betracht kam, dann besteht die Möglichkeit, daß bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung als Pauschvergütung nicht nur der Mehraufwand während des Fährdienstes berücksichtigt wurde, sondern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch die Beträge einbezogen wurden, die die beamteten Angehörigen der Schiffsbesatzung als Beschäftigungsvergütung erhalten hätten. Selbst wenn im Gesetz und in den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen eine Pauschalierung der Beschäftigungsvergütung nicht vorgesehen war, konnte der Anspruch auf Beschäftigungsvergütung auch erfüllt werden durch die Zahlung einer Aufwandsentschädigung, in der die Beschäftigungsvergütung enthalten war.
Ob der Kläger einen Anspruch auf Inselzulage hat, hängt ebenfalls davon ab, ob diese bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung berücksichtigt wurde.
Nach der nicht veröffentlichten Verfügung der Hauptverwaltung der Beklagten vom 7. August 1953 - 13.133 Pkab 7 - durfte mit Wirkung vom 1. Mai 1953 ab an Bedienstete, die nach den Badeorten Baltrum, Borkum, Juist, Langeoog, Norderney, Spiekeroog und Wangerooge abgeordnet, versetzt oder überwiesen waren, in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September zu dem Beschäftigungstagegeld oder der vom 8. Tage ab gewährten Trennungsentschädigung ein Zuschlag von täglich 3 DM gezahlt werden. Diese Verfügung hatte zur Grundlage die Vorschrift der Nr. 34 (21) Abs. 2 RVB 1951, die vorsah, daß die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn für besonders teuere Bade- und Kurorte eine Zulage bis zu 3 DM täglich festsetzen könne, wenn der Beamte an diesen Orten übernachte, sonst bis zu 1,50 DM täglich. Diese Vorschrift entsprach der Nr. 2 Abs. 6 Satz 2 der - außerhalb der Bundesbahn gültigen - Abordnungsbestimmungen. Wenn der Kläger diese Voraussetzungen erfüllte, stand ihm auch die Inselzulage zu. War aber die Inselzulage bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung berücksichtigt worden, dann kann er nicht außerdem noch die Inselzulage verlangen.
Soweit die Beklagte die Beschäftigungsvergütung und die Inselzulage durch die Gewährung der Aufwandsentschädigung abgelten wollte, waren sie bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung zu berücksichtigen. Die Aufwandsentschädigung war, dem Wortlaut der VA Schiff Wangerooge 1938 entsprechend, "jeweils" neu festzusetzen, wenn die Beschäftigungsvergütung, sei es allgemein, sei es durch Gewährung eines besonderen Teuerungszuschlags, erhöht wurde. Waren die Beschäftigungsvergütung und die Inselzulage bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung nicht oder nicht in ihrer jeweiligen Hohe berücksichtigt worden, dann hat der Kläger Anspruch auf nachträgliche Gewährung des sich hieraus ergebenden Unterschiedsbetrages.
Seinem Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages steht nicht entgegen, daß für die Zeiten der Abordnungen des Klägers nur Festsetzungen der Aufwandsentschädigungen in geringerer Höhe vorliegen; denn der Beamte hat einen Rechtsanspruch darauf, für den durch die Dienstreise - mit Einschluß der Abordnung und der auswärtigen Dienstgeschäfte, die zu seinen regelmäßigen Dienstaufgaben gehören - verursachten notwendigen Mehraufwand entschädigt zu werden. Dieser Grundsatz ist für die Zeit seit dem 1. Juli 1965 ausgesprochen in der Vorschrift des § 3 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133). Danach hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung; diese wird aber nur insoweit gewährt, als seine Aufwendungen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Der Grundsatz galt auch schon vor dem Inkrafttreten des Bundesreisekostengesetzes. Er kam zum Ausdruck insbesondere in der Vorschrift des § 4 RKG, die bestimmt, daß die Reisekostenvergützung gewährt werde, um die Beamten für den durch die Dienstreise verursachten Mehraufwand zu entschädigen.
Dieser allgemeine Grundsatz des Reisekostenrechts begrenzt die Ermächtigungen zu bestimmen, ob und welche Vergütungen Beamte erhalten, die vorübergehend zu einer auswärtigen Beschäftigungsstelle abgeordnet werden (§ 12 Abs. 2 RKG), sowie ob und inwieweit ermäßigte Vergütungen gewährt werden bei auswärtigen Dienstgeschäften, die zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten gehören (§ 13 Abs. 2 EKG). Ist den Verwaltungsbehörden bei der Festsetzung von Reisekostenvergütungen ein Ermessen eingeräumt, dann überschreiten sie dessen Grenzen, wenn sie jenen Grundsatz nicht beachten. Das gilt sowohl dann, wenn eine Ermessensentscheidung für den Einzelfall zu treffen ist, als auch dann, wenn die Ausübung des Ermessens im Einzelfall gebunden ist an Weisungen für diesen Fall oder an Richtlinien, die von der zuständigen Stelle im Wege der Verwaltungsvorschrift gegeben wurden. Nach diesem Grundsatz war auch zu verfahren bei der jeweiligen Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung, die das Personal des Dampfers Wangerooge erhielt. Hatte die zuständige Stelle die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 VA Schiff Wangerooge 1938 unrichtig ausgelegt in dem Sinne, daß durch die Aufwandsentschädigung Reisekostenvergütungen jeder Art abgegolten werden sollten, dann waren alle nach ihrer Auffassung abzugeltenden Vergütungen bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung mitzuveranschlagen. Soweit ihre Pauschalierung nicht zugelassen war (Beschäftigungsvergütung), mußten sie in der Aufwandsentschädigung ungekürzt enthalten sein, so daß diese nur dem Zwecke der Verwaltungsvereinfachung diente. Soweit ihre Pauschalierung zugelassen war, durften Gründe der Haushaltsersparnis berücksichtigt werden, aber nur in solchem Umfange, daß der durch die auswärtigen Dienstgeschäfte am Beschäftigungsort verursachte notwendige Mehraufwand noch gedeckt wurde.
Durch diesen Grundsatz wurde auf dem Gebiet des Reisekostenrechts die Pflicht des Dienstherrn näher bestimmt, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen; sie war für den Bund als Dienstherrn festgelegt in § 79 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in den zur Zeit der Abordnungen des Klägers gültigen Fassungen vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337). Diese im Gesetz nur allgemein ausgesprochene Fürsorgepflicht beläßt dem Dienstherrn einen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise seiner Fürsorge selbst bestimmen kann (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]). Dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechend, daß bestimmte Bereiche der Fürsorge des Dienstherrn durch Gesetz zu regeln sind (vgl. BVerwGE 19, 48 [54]), bestimmt § 88 BBG, daß Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten durch Gesetz geregelt werden. Dieses Gesetz geht als besondere, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn näher bestimmende Regelung der allgemeinen Vorschrift des § 79 BBG vor.
Der Anspruch des Klägers auf Reisekostenvergütung ist deshalb beschränkt auf die Gewährung desjenigen Betrages, der ihm nach dem allgemeinen Grundsatz und nach den Einzelregelungen des Reisekostenrechts zu gewähren war. Waren in der Aufwandsentschädigung die Beschäftigungsvergütung und die Inselzulage enthalten, wurde sie aber unterschiedslos an das aus dem Binnenland abgeordnete und an das ortsansässige Personal gewährt, dann kann der Kläger sich demgegenüber nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen, um wegen eines Betrages entschädigt zu werden, den die Beklagte an die ortsansässigen Angehörigen der Schiffsbesatzung gezahlt hat, in dieser Höhe aber nicht hätte zu zahlen brauchen.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die Neuregelung der Aufwandsentschädigung und sonstiger Bezüge des Schiffspersonals sich durch langwierige Verhandlungen mit den Gewerkschaften und der Personalvertretung Jahre hindurch verzögert habe; denn unabhängig hiervon bestand schon während der Zeit der Abordnungen des Klägers ihre Pflicht, diesen für den durch seine Abordnung verursachten notwendigen Mehraufwand zu entschädigen.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, ob die Beschäftigungsvergütung und die Inselzulage bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung jeweils in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Das angefochtene Urteil war daher zu ändern.
Aufzuheben war das Urteil des Verwaltungsgerichts. Dieses hätte nicht gemäß § 111 Satz 1 VwGOüber den Grund des Anspruchs vorab entscheiden dürfen: Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs darf nicht ergehen, wenn der Anspruch nicht durch Leistungsklage, sondern durch Verpflichtungsklage geltend zu machen war, weil er auf die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 VwGO) gerichtet werden mußte.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Beschäftigungsvergütung ist der Sache nach gerichtet auf die Verpflichtung des Dienstherrn, dem abgeordneten Beamten auf dessen Antrag Beschäftigungsvergütung zu gewähren.
Dies folgt für die hier in Betracht kommende Zeit aus den "Ergänzenden Rechnungsbestimmungen" Nr. (9) bis (14) in Teil B RVB 1951 und 1957. Nach diesen Vorschriften hatten abgeordnete Bedienstete für das Bemessen einer Beschäftigungsvergütung einen Antrag nach vorgeschriebenem Muster auszufertigen und der Beschäftigungsstelle vorzulegen; der Antrag galt für die gesamte Beschäftigungszeit bei der Beschäftigungsstelle. Diese hatte die in dem Antrag enthaltenen Angaben zu prüfen und für jeden Bediensteten, der Beschäftigungsvergütung erhielt, den Berechnungsnachweis zu führen, der dem Antrag beizufügen war. Der Berechnungsnachweis war mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit zu versehen und der anweisenden Stelle zur Feststellung und Anweisung vorzulegen. Bei der anweisenden Stelle waren die Reisekosten festzustellen und anzuweisen.
Dieses für Abordnungen im Bereich der Deutschen Bundesbahn vorgeschriebene Verfahren entsprach im wesentlichen dem Verfahren, das für die Zahlungen von Reisekosten im allgemeinen sowohl bei der Deutschen Bundesbahn als auch gemäß Nr. 38 und 39 ABzRKG in den übrigen Verwaltungsbereichen des Bundes und der Länder vorgesehen war: Reisekostenvergütungen wurden gezahlt auf Grund einer Reisekostenrechnung, die von dem anfordernden Beamten nach einem vorgeschriebenen Muster aufzustellen und zu unterzeichnen war. Die zuständige Stelle hatte die sachliche Richtigkeit der Reisekostenrechnung zu prüfen und zu bescheinigen. Auf die Reisekostenrechnung wurden sowohl die Kostenberechnung als auch die Kassenanweisung und die Quittung des Empfängers gesetzt.
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 -, Buchholz BVerwG 232, § 87 Nr. 6 = MDR 1961 S. 444 = NJW/RzW 1961 S. 284 = DÖV 1961 S. 904 = ZBR 1961 S. 121, und BVerwGE 16, 2 [6. f.]), ist die Auszahlungsanordnung an die Kasse (Kassenanweisung) als solche kein Verwaltungsakt, sondern ein behördeninterner Vorgang auf dem Gebiete des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens; das gleiche gilt für die Prüfung und Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit. Durch den Antrag des bezugsberechtigten Beamten wird indessen ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, das abgeschlossen wird mit der Entscheidung über die Gewährung der Reisekostenvergütung oder mit der Ablehnung des Antrags und mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung an den Antragsteller. Sowohl die Gewährung als auch die Ablehnung des Antrags auf Reisekostenvergütung sind Verwaltungsaktes Entscheidungen, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rochts getroffen werden. Gegen die Ablehnung der Gewährung von Reisekosten oder gegen deren zu niedrige Festsetzung kann der Betroffene den zulässigen Rechtsbehelf einlegen.
Der Anspruch des Bezugsberechtigten ist deshalb gerichtet auf die Vornahme eines Verwaltungsakts, durch den ihm eine Geldleistung gewährt wird, nicht aber unmittelbar auf die Leistung eines Geldbetrages. Dieser Anspruch ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen nicht mit der Zahlungsklage, sondern mit der Verpflichtungsklage. Das Verwaltungsgericht war bei seiner Entscheidung gemäß § 83 VwGO an die Fassung des Klagantrags nicht gebunden; es durfte aber nicht den Zahlungsanspruch lediglich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären und hierüber durch "Zwischenurteil" entscheiden.
Die Sache war nicht nur zur Entscheidung über den Betrag, sondern im vollen Umfang an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Streit über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Reisekostenvergütung, um die es der Sache nach geht, wegen des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, sondern noch vor dem Verwaltungsgericht schwebt. Es liegt bisher auch noch keine tatsächliche Feststellung vor darüber, ob und in welchem Umfange der an sich durch die Beschäftigungsvergütung abzugeltende Mehraufwand dar zum Dienst auf dem Fährschiff Wangerooge aus dem Binnenland abgeordneten Bundesbahnbeamten in dem Betrag der Aufwandsentschädigung enthalten war.
Das Berufungsgericht hat unter der Voraussetzung, daß hier gemäß § 111 VwGO durch Zwischenurteil über den Grund eines in zulässiger Weise geltend gemachten Zahlungsanspruchs entschieden werden konnte, die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen und in Anwendung von § 173 VwGO in Verbindung mit § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Diese Zurückverweisung wird nicht davon berührt, daß die gegen die Zurückweisung der Berufung gerichtete Revision der Beklagten Erfolg hat. Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist nämlich weder im Revisionsverfahren möglich noch wäre sie im Berufungsverfahren zu ermöglichen. Das folgt daraus, daß im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt wurde - nur im Wege eines Verpflichtungsurteils (§ 113 Abs. 4 VwGO) in der Sache selbst entschieden werden kann, ein auf den Grund des Anspruchs beschränktes Zwischenurteil im Falle einer Verpflichtungsklage aber gesetzlich nicht zulässig ist (Eyermann-Fröhler, Anm. 1 zu § 111 VwGO; Ule, Anm. I zu § 111 VwGO; das im Kommentar von Redeker-von Oertzen, Anm. 1 zu § 111 VwG0, für die gegenteilige Ansicht herangezogene Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG V C 144.62 -, NJW 1963 S. 363 [BVerwG 07.11.1962 - BVerwG V C 144.62], betrifft einen anderen Fall, nämlich den im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch auf einen allein auf den Grund beschränkten Verwaltungsakt). Erläßt das Verwaltungsgericht unter der unrichtigen Voraussetzung, es lägen die Voraussetzungen von § 111 VwGO vor, ein Zwischenurteil, so muß das Berufungsgericht die Sache - wenn es den Mangel erkennt - gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverweisen; wird dieser Mangel erst im Revisionsverfahren erkannt, so kann diese Entscheidung bereits im Revisionsverfahren getroffen werden (vgl. das Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 451.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 144 Nr. 2 = NJW 1962 S. 650 [BVerwG 09.11.1961 - BVerwG VIII C 451/59]). Eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Falle schon deshalb geboten, weil das Berufungsgericht die Sache ohnehin - wenn auch unter falschen Voraussetzungen - teilweise an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hatte. Wird ein Zurückverweisungsurteil im Revisionsverfahren bestätigt, so tritt die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO an die Stelle der Bindungswirkung des § 130 Abs. 2 VwGO(Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 55.65 -); dieser Grundsatz gilt hier entsprechend bei einer auf § 173 VwGO in Verbindung mit § 533 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützten Zurückverweisung, die nur als im Ergebnis richtig bestätigt wird (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung war der künftigen Entscheidung in der Sache vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.417,25 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Bundesrichter Dr. Schmidt ist aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden Dr. Baring