Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1963, Az.: BVerwG VIII C 216.63
Unvererblichkeit des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs.
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 216.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.03.1962 - AZ: 177 VIII 61
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
- Art. 14 Grundgesetz
- Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz
- § 79 Bundesbeamtengesetz
- Nr. 14 Beihilfevorschriften v. 17.3.1959 (BAnz.Nr. 54 S. 1)
Fundstellen
- BVerwGE 16, 68 - 73
- AS XVI, 68
- DDB 1963, 109
- DVBl 1964, 287 (Kurzinformation)
- DÖD 1963, 153
- DÖV 1964, 25
- DÖV 1964, 24-26 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1963, 563
- MDR 1963, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
- NDBZ 1964, 20
- NJW 1963, 1639-1640 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1963, 319
- VerwRspr 16, 289
- ZBR 1964, 218
Amtlicher Leitsatz
Mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Grundgesetz ist die Vorschrift vereinbar, daß beim Ableben des Beamten in noch nicht abgewickelten Beihilfefällen anderen Personen als den Hinterbliebenen Beihilfe nur dann gewährt werden kann, wenn sie durch Aufwendungen belastet und Hinterbliebene nicht vorhanden sind; der Anspruch auf die Gewährung der Beihilfe geht dann nicht auf die Erben über.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Alleinerbin des am 5. Februar 1960 gestorbenen Bundespost-Fernmeldesekretärs Georg W. Dieser hatte am 20. Januar 1960 die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten seiner Krankheit beantragt, aber noch keinen Bescheid erhalten. Er hinterließ keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Die Klägerin war mit ihm verlobt und hatte aus eigenen Mitteln von seinen Krankheitskosten einen Teilbetrag von 558,35 DM beglichen. Ihr Antrag, die von ihrem Verlobten beantragte Beihilfe ihr zu gewähren, wurde abgelehnt, weil sie unter Berücksichtigung ihrer Erbschaft nicht belastet sei; der Rein nachlaß von 15.000 DM, das Sterbegeld von 1.788,- DM und die Leistungen der Krankenkasse von 206,43 DM seien ausreichend, um ihre Auslagen zu decken. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese für verpflichtet erklärt, ihr eine Beihilfe von 554,22 DM zu gewähren. Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei zwar durch ihre Aufwendungen belastet; es bedürfe aber keiner Aufklärung, ob die Ablehnung der Beihilfe auf einem Ermessensfehler beruhe, weil der Beihilfeanspruch des verstorbenen Beamten auf die Klägerin als seine Erbin übergegangen sei.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Anspruch des verstorbenen Beamten auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten seiner Krankheit ist nicht auf die Klägerin als dessen Erbin übergegangen.
Nach Nr. 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1 = GMBl. S. 167 = MinBl.Fin. S. 227) werden beim Ableben des Beihilfeberechtigten dem hinterbliebenen Ehegatten oder den im Zeitpunkt des Ablebens kinderauschlagsberechtigten Kindern Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen in noch nicht abgewickelten Beihilfefällen und zu den beihilfefähigen Aufwendugen für die Beisetzung des Verstorbenen gewährt, auch wenn sie sonst nicht beihilfeberechtigt sind (Abs. 1); sind solche Hinterbliebene nicht vorhanden, so können Beihilfen zu diesen Aufwendungen auch anderen Personen gewährt werden, soweit sie durch diese Aufwendungen belastet sind (Abs. 2).
Diese Regelung geht davon aus, daß der Anspruch des verstorbenen Beamten auf Gewährung einer Beihilfe zu seinen beihilfefähigen Aufwendungen nicht in seinen Nachlaß fallt und nicht mit diesem auf seine Erben übergeht. Die Gewährung der Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen ist unabhängig davon, ob sie Erben sind oder nicht. Es wird nur unterschieden zwischen dem Ehegatten und den kinderzuschlagsberechtigten Kindern einerseits und "anderen Personen" andererseits. Die ersteren erhalten wie der Beamte selbst eine Anspruchsbeihilfe, die letzteren erhalten nur eine Kannbeihilfe, deren Gewährung davon abhängt, daß sie selbst durch die Aufwendungen belastet sind.
Die Beihilfevorschriften des Bundes beruhen auf der Erwägung, daß dem Beamten eine Selbstvorsorge gegenüber den Wechselfällen des Lebens durch freiwillige Versicherung in einer Krankenkasse als eigene Leistung zugemutet werden kann und die Hilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen hat (Einführungserlaß des Bundesministers des Innern vom 26. März 1959 [GMBl. S. 167 = MinBl.Fin. S. 227]). Der Beamte soll demnach durch die Beihilfe in angemessenem Umfange von den Belastungen freigestellt worden, die ihm durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle erwachsen. Die in Nr. 14 Abs. 2 BhV für den Todesfall getroffene Regelung nimmt dem Beamten die Sorge, andere Personen könnten durch Aufwendungen, die sie in seinem Krankheitsfalle hatten, in unangemessener Weise belastet bleiben.
Der Anspruch auf Gewährung der beamtenrechtlichen Beihilfe gehört dem öffentlichen Recht an. Die Frage seiner Vererblichkeit ist daher nach öffentlich-rechtlichen, nicht nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Nach Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 BhV werden die Beihilfen gewährt auf einen Antrag, über den die Festsetzungsstelle entscheidet. Wo die öffentliche Verwaltung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Geldleistungen zu erbringen hat, die nicht unmittelbar kraft Gesetzes zu zahlen, sondern zunächst durch Verwaltungsbescheid festzusetzen sind, geht der Anspruch des Antragstellers nicht unmittelbar auf Zahlung, sondern auf eine ihm günstige Verwaltungsentscheidung, wenn die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ist die Entscheidung auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in das Ermessen der Behörde gestellt, so beschränkt sich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diese nicht unmittelbar auf Zahlung gerichteten Ansprüche mögen, schon einen gewissen Vermögenswert haben. Es besteht aber kein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, daß solche Ansprüche stets oder auch nur regelmäßig vererbliche Vermögensteile sind. Die Frage der Vererblichkeit kann nach dem Zweck der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verschieden geregelt oder, wenn zur Erbfrage nichts ausdrücklich bestimmt ist, durch Auslegung der betreffenden Vorschriften verschieden zu beantworten sein. Hier ist sie in Nr. 14 BhV dahin geregelt, daß der nicht abgewickelte Beihilfeanspruch nicht vererblich ist.
Die in Nr. 14 BhV getroffene Regelung ist vereinbar mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Nach § 79 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung von 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) und in der jetzigen, insoweit unveränderten Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Die im Gesetz nur allgemein ausgesprochene Fürsorgepflicht beläßt dem Dienstherrn einen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und-Weise seiner Fürsorge selbst bestimmen kann. Die Beihilfevorschriften sind eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht für den Fall von Krankheiten, Geburten und Tod (BGHZ 10, 295 [299]). Durch sie hat sich der Dienstherr selbst gebunden, um allen Beamten gegenüber eine gleichmäßige Handhabung zu gewährleisten. Die Rechtsnatur der Beihilfe kann daher, wenn man die Frage nach der Vererblichkeit stellt, nicht losgelöst von dem der Fürsorgepflicht zugrunde liegenden Dienst- und Treueverhältnis beurteilt werden.
Die gesetzliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist beschränkt auf den "Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses" und auf das "Wohl des Beamten und seiner Familie". Sie erstreckt sich nicht auf die Erben des Beamten, wenn diese nicht zu seiner Familie gehören. Ihre Erfüllung könnte sogar beeinträchtigt werden, wenn statt der Regelung in Nr. 14 Abs. 1 BhV die bürgerlich-rechtliche Erbfolge gälte. Denn in den nicht abgewickelten Fällen, in denen die Erben nicht zur engeren Familie gehören, fiele dann ihnen die Beihilfe zu und nicht den nahen Hinterbliebenen, für die der Dienstherr zu sorgen hat. Diese dem Fürsorgegedanken widersprechende Folge träte überdies unabhängig davon ein, wer die Krankheitskosten getragen hat.
Die Begrenzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die in Nr. 14 BhV bezeichneten Personen, unabhängig von ihrer Erbenstellung, wird bestätigt durch die Regelung des Sterbemonats und des Sterbegeldes in den §§ 121 und 122 BBG. Diese Vorschriften lassen darauf schließen, daß die für die. Gewährung von Beihilfen beim Tode des Beamten getroffene Regelung mit der im Bundesbeamtengesetz selbst zum Ausdruck, kommenden Auffassung des Gesetzgebers über den Inhalt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklange steht.
Nach § 121 Abs. 1 BBG verbleiben den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat die Dienstbezüge des Verstorbenen. Für diese Bezüge ist es unbestritten, daß sie, wie alle fällig gewordenen Dienstbezüge, zum Nachlaß des Beamten gehören. Sie sind zu zahlen unabhängig davon, ob dem verstorbenen Beamten oder seinen Erben Aufwendungen für Krankheitskosten erwachsen sind. Soweit sie beim Tode des Beamten noch nicht gezahlt waren, können sie statt den Erben auch den Hinterbliebenen gezahlt werden (§ 121. Abs. 3 BBG).
Nach § 122 Abs. 1 BBG erhalten gewisse nahe Angehörige, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehört haben, ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge. Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, so ist nach § 122 Abs. 2 BBG Sterbegeld auf Antrag zu gewähren Verwandten, deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend gewesen ist, und sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. Die Regelung des Sterbegeldes und die Beihilferegelung stimmen darin überein, daß die bezeichneten Leistungen beim Tode des Beamten nicht dessen Erbe als solcher erhält, sondern daß es auf besondere familiäre Beziehungen zu dem Verstorbenen ankommt, bei sonstigen Personen aber auf ihre Belastung durch Aufwendungen für die Krankheit oder die Bestattung des Verstorbenen.
Die in Nr. 14 BhV getroffene Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Grundsatz, daß alle Menschen vor den Gesetz gleich sind (Art. 3 Abs. 1 GG), wird nicht verletzt. Denn die Beihilferegelung im ganzen soll durch eine Selbstbindung des Dienstherrn die Gleichbehandlung aller gleichartigen Beihilfefälle gewährleisten. Die Schlechterstellung der nicht zu den "Hinterbliebenen" gehörenden "anderen Personen" in Nr. 14 Abs. 2 BhV gegenüber den in Nr. 14 Abs. 1 BhV bezeichneten Hinterbliebenen ist sachlich gerechtfertigt auf Grund der Beschränkung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf das Wohl des Beamten und seiner Familie in § 79 Alb. 1 BBG. Die "anderen Personen" erhalten Beihilfen, nicht weil ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht zu erfüllen wäre, sondern weil der Beamte die beruhigende Gewißheit haben soll, daß bei seinem Tode nicht andere durch Aufwendungen für ihn in unangemessener Weise belastet werden. Daß es zuweilen von zufälligen Umständen abhängt, wie z.B. davon, wann der Beamte den Antrag stellen kann und wie schnell die Behörde diesen bearbeitet, - ob der Beamte noch vor seinem Tode die Beihilfe und ob damit der Erbe einen entsprechend größeren Nachlaß erhält, muß hingenommen werden. Daß hier verschiedene Folgen eintreten, ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt; denn nur eine dem Beamten selbst noch zufallende Beihilfe erfüllt die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Die für den Todesfall des Beamten getroffene Beihilferegelung verletzt auch nicht die Gewährleistung des Eigentums und des Erbrechts in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, denn dieser Grundrechtsartikel bestimmt nicht, welche Ansprüche zum Vermögen des Erblassers gehören und mit seinem Tode auf den Erben übergehen.
Nr. 14 BhV verletzt auch nicht das Gebot, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (Art. 33 Abs. 5 GG). Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Daß der Beamte einen einklagbaren Anspruch auf die Regelbeihilfe hat, ist erst auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1953 (BGHZ 10, 295) in das allgemeine Rechtsbewußtsein übergegangen. Aus diesem Urteil ergibt sich aber nicht die Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs. Der Bundesgerichtshof hat dort den Beihilfeanspruch aus der Fürsorgevorschrift in Verbindung mit dem Rechtsgrundsatz hergeleitet, daß die Beihilfegrundsätze im Hinblick auf die "Bindung der Dienststellen" den Dienstherrn verpflichten, "seine Beamten gemäß der bestehenden Regelung zu behandeln". In seinem Urteil vom 8. Mai 1958 (ZBR 1958 S. 246) hat er die Beihilfegrundsätze näher gekennzeichnet als die "nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht", mit der sich der Dienstherr innerhalb des Spielraums, den ihm die gesetzlich nur allgemein umrissene Fürsorgepflicht gewähre, im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung binde. Auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs bemessen sich hiernach Art und Umfang des Beihilfeanspruchs nach den geltenden Beihilfevorschriften. Enthalten diese für den Tod des Beamten eine bestimmte, die Erbfolge nicht berücksichtigende Regelung, so kann der Beihilfeanspruch nicht auf Grund der Fürsorgepflicht in Verbindung mit der Bindung des Dienstherrn an die Beihilfevorschriften vererblich sein.
Der Klägerin kann hiernach die begehrte Beihilfe nur gewährt werden, soweit sie durch ihre Aufwendungen wegen der Krankheit und Bestattung des verstorbenen Beamten belastet ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu zwar Ausführungen gemacht, aber die Frage, ob der Klägerin nach Nr. 14 Abs. 2 BhV eine Beihilfe gewährt werden kann und inwieweit eine Versagung ermessensfehlerhaft wäre, nicht abschließend geklärt, weil er der Auffassung war, auf die Regelbeihilfe bestehe ein auf die Erben übergehender Rechtsanspruch. Er hat deshalb hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die noch fehlenden Feststellungen trifft und entscheidet, ob die Beklagte Nr. 14 Abs. 2 BhV rechtmäßig angewendet hat. (Zur Anwendung der Nr. 14 Abs. 2 BhV vgl. das Urteil vom 25. April 1963 - BVerwG VIII C 115.63 -).
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke
gez. Oppenheimer