§ 121 BBG - Rechtsstellung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Amtliche Abkürzung
- BBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-30
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern und für Heimat oder der Bundesminister des Innern und für Heimat mit folgenden Maßgaben:
- 1.
1Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
- 2.
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus
- a)
durch Zeitablauf,
- b)
durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind,
- c)
durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
- d)
unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.