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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1963, Az.: BVerwG VIII C 115.63

Streit um den Übergang des Anspruchs eines verstorbenen Beamten auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten seiner Krankheit und der Krankheit und Beisetzung seiner Ehefrau auf die Erben; Umfang der Beihilfeberechtigung der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten; Vererblichkeit eines Anspruchs auf Gewährung der beamtenrechtlichen Beihilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 115.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - Tgb. Nr. 3 III 61

Fundstelle

  • DÖD 1963, 171

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 1961 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist der Sohn und neben zwei Brüdern Miterbe des am 15. August 1957 verstorbenen Oberlehrers Josef S.... Die Erben sind nicht als Hinterbliebene versorgungsberechtigt. Im Oktober 1957 beantragte der Kläger eine Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 4.677,46 DM. Diese Aufwendungen waren zum Teil dem Verstorbenen wegen seiner Krankheit und wegen der Krankheit und Beisetzung seiner am 6. August 1957 verstorbenen Ehefrau entstanden. Im übrigen handelte es sich um Aufwendungen, die den Söhnen durch den Tod des Vaters entstanden sind.. Der Antrag wurde in Anwendung der Nr. 2 Abs. 2 der Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 (RBB. S. 157; Bay.BS. III S. 427) in der Fassung der Änderung vom 10. April 1953 (GMBl. S. 109) - BGr. - abgelehnt mit der Begründung, die Erben seien durch die beihilfefähigen Aufwendungen von 3.168,11 DM nicht belastet, weil sie 1.055,16 DM Krankenkassenleistungen und 2.334,40 DM Sterbegeld erhalten hätten. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, wegen der dem Verstorbenen entstandenen Aufwendungen eine Beihilfe festzusetzen, weil der insoweit entstandene Beihilfeanspruch kraft Erbrechts auf die Erben übergegangen sei. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, weil die Erben hinsichtlich der Beisetzungsaufwendungen nicht belastet seien. Die gegen den Verpflichtungsausspruch von dem Beklagten eingelegte Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof, ebenfalls mit dem Hinweis auf die Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs, zurückgewiesen. Gegen das ihm am 6. November 1961 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. Dezember 1961 durch die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und am 28. Dezember 1961 durch seinen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Revision einlegen lassen, der auch wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Der Beklagte rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

2

Der ... hat sich am Verfahren beteiligt.

3

II.

Die Revision ist zulässig.

4

Da das Berufungsurteil dem Beklagten am 6. November 1961 zugestellt worden ist, liefen die Revisionsfrist am 6. Dezember 1961 und die Revisionsbegründungsfrist am 6. Januar 1962 ab (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Revisionsfrist hat der Beklagte durch die von der Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 1961 eingereichte Revisionsschrift nicht gewahrt, weil er hierbei nicht von einem Rechtsanwalt Vertreten war (§ 67 Abs. 1 VwGO). Wegen der Fristversäumung war ihm jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einlegen zu lassen (§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Frage, ob sich der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse, war nämlich zunächst unklar und wurde von den Senaten des Bundesverwaltungsgerichts nicht einheitlich beantwortet. Der Beklagte durfte deshalb zunächst ohne Verschulden annehmen, er könne die Revision ohne anwaltliche Vertretung einlegen. Erst der Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1961 - BVerwG Gr.Sen. 5.60 - (BVerwGE 13 S. 245 [BVerwG 19.12.1961 - Gr. Sen. 5/60]) hat eine Klärung dahin gebracht, daß auch hier die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten sei. Der Beklagte hat darauf am 28. Dezember 1961, also noch innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung des Beschlusses vom 19. Dezember 1961 (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO), durch seinen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt die Revision nochmals einlegen lassen. Damit sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt. Die Revision ist am 28. Dezember 1961, also rechtzeitig, durch den Rechtsanwalt begründet worden.

5

Die Revision ist auch begründet.

6

Der Anspruch des verstorbenen Beamten auf Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten seiner Krankheit und der Krankheit und Beisetzung seiner Ehefrau ist nicht auf die Erben übergegangen.

7

Nach Nr. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 5 BGr. sind die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten beihilfeberechtigt, solange sie einen Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge haben. Nach Nr. 2 Abs. 2 BGr. können beim Ableben eines Antragsberechtigten Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen in noch nicht abgewickelten Beihilfefällen und zu den beihilfefähigen Aufwendungen für die Beisetzung des Verstorbenen nach billigem Ermessen auch anderen als den in Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 1 BGr. bezeichneten Personen, insbesondere der Witwe und den Kindern des Verstorbenen, gewährt werden, wenn diese Personen nicht selbst nach Nr. 2 Abs. 1 BGr. antragsberechtigt und durch die beihilfefähigen Aufwendungen belastet sind. Der Kläger und seine Brüder gehören zu dem in Nr. 2 Abs. 2 BGr. bezeichneten Personenkreise.

8

Die Regelung in Nr. 2 BGr. geht davon aus, daß der Anspruch des verstorbenen Beamten auf Gewährung einer Beihilfe zu seinen beihilfefähigen Aufwendungen nicht in seinen Nachlaß fällt und nicht mit diesem auf die Erben übergeht. Die Gewährung der Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen ist unabhängig davon, ob sie Erben sind oder nicht. Unterschieden wird nur zwischen Hinterbliebenen mit Anspruch auf laufende Bezüge aus dem Beamtenverhältnis und "anderen Personen", die keinen solchen Anspruch haben, ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung. Die ersteren haben, wie der Beamte selbst, einen Beihilfeanspruch; den letzteren "kann nach billigem Ermessen" eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie durch die beihilfefähigen Aufwendungen belastet sind.

9

Die Beihilfengrundsätze sollen ein "gesundes Selbsthilfestreben" fördern (Nr. 1 Abs. 1 BGr.). Sie beruhen auf der Erwägung, daß dem Beamten gegenüber den Wechselfällen des Lebens eine Selbstvorsorge durch freiwillige Versicherung in einer Krankenkasse zugemutet werden kann und die Hilfe des Dienstherrn nur ergänzend einzugreifen hat. Der Beamte soll demnach durch die Beihilfe in angemessenem Umfange von den Belastungen freigestellt werden, die ihm durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle erwachsen. Die in Nr. 2 Abs. 2 BGr. für seinen Todesfall getroffene Regelung nimmt ihm die Sorge, andere Personen, wie besonders seine nicht selbst versorgungs- und beihilfeberechtigten Hinterbliebenen, könnten durch Aufwendungen, die sie in seinem Krankheitsfalle hatten, in unangemessener Weise belastet bleiben.

10

Der Anspruch auf Gewährung der beamtenrechtlichen Beihilfe gehört dem öffentlichen Recht an. Die Frage seiner Vererblichkeit ist daher nach öffentlich-rechtlichen, nicht nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.

11

Nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 14 Abs. 1 und 2 BGr. werden die Beihilfen gewährt auf einen Antrag,über den die Festsetzungsstelle entscheidet. Wo die öffentliche Verwaltung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Geldleistungen zu erbringen hat, die nicht unmittelbar kraft Gesetzes zu zahlen, sondern zunächst durch Verwaltungsbescheid festzusetzen sind, geht der Anspruch des Antragstellers nicht unmittelbar auf Zahlung, sondern auf eine ihm günstige Verwaltungsentscheidung, wenn die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ist die Entscheidung auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in das Ermessen der Behörde gestellt, so beschränkt sich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diese nicht unmittelbar auf Zahlung gerichteten Ansprüche mögen schon einen gewissen Vermögenswert haben. Es besteht aber kein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, daß solche Ansprüche stets oder auch nur regelmäßig vererbliche Vermögensteile sind. Die Frage der Vererblichkeit kann nach dem Zweck der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verschieden geregelt oder, wenn zur Erbfrage nichts ausdrücklich bestimmt ist, durch Auslegung der betreffenden Vorschriften verschieden zu beantworten sein. Hier ist sie in Nr. 2 BGr. dahin geregelt, daß der nicht abgewickelte Beihilfeanspruch nicht vererblich ist.

12

Diese Regelung ist vereinbar mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

13

Nach Art. 14 Abs. 2 des hier noch anzuwendendenBayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S. 349) - BayBG 1946 - hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses die Lebensstellung des Beamten zu sichern, d.h. für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Die im Gesetz nur allgemein ausgesprochene Fürsorgepflicht beläßt dem Dienstherrn einen Spielraum, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise seiner Fürsorge selbst bestimmen kann. Die Beihilfengrundsätze sind eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht für den Fall von Krankheiten, Geburten und Tod (BGHZ 10, 295 [299]). Durch sie hat sich der Dienstherr selbst gebunden, um allen Beamten gegenüber eine gleichmäßige Handhabung zu gewährleisten. Die Rechtsnatur der Beihilfe kann daher, wenn man die Frage nach der Vererblichkeit stellt, nicht losgelöst von dem der Fürsorgepflicht zugrunde liegenden Dienst- und Treueverhältnis beurteilt werden.

14

Die gesetzliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist beschränkt auf den "Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses" und auf die Lebensstellung des Beamten und seiner Familie. Sie erstreckt sich nicht auf die Erben des Beamten, wenn diese nicht zu seiner engeren Familie gehören.

15

Ihre Erfüllung könnte sogar beeinträchtigt werden, wenn statt der Regelung in Nr. 2 BGr. die bürgerlich-rechtliche Erbfolge gälte. Denn in den nicht abgewickelten Fällen, in denen die Erben nicht zur engeren Familie gehören, fiele dann ihnen die Beihilfe zu und nicht den nahen Hinterbliebenen, für die der Dienstherr zu sorgen hat. Diese dem Fürsorgegedanken widersprechende Folge träte überdies unabhängig davon ein, wer die Krankheitskosten getragen hat.

16

Die Beschränkung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf die in Nr. 2 BGr. bezeichneten Personen, unabhängig von ihrer Erbenstellung, wird bestätigt durch die Regelung des Sterbemonats und des Sterbegeldes in den Art. 108 bis 111 BayBG 1946. Diese Vorschriften lassen darauf schließen, daß die für die Gewährung von Beihilfen beim Tode des Beamten getroffene Regelung mit der im Beamtengesetz selbst zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers über den Inhalt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang steht.

17

Nach Art. 108 Abs. 1 BayBG 1946 verbleiben den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat die Dienstbezüge des Verstorbenen. Für diese Bezüge ist es unbestritten, daß sie, wie alle fällig gewordenen Dienstbezüge, zum Nachlaß des Beamten gehören. Sie sind zu zahlen unabhängig davon, ob dem verstorbenen Beamten oder seinen Erben Aufwendungen für Krankheitskosten erwachsen sind. Soweit sie beim Tode des Beamten noch nicht gezahlt waren, können sie statt den Erben auch den Hinterbliebenen gezahlt werden (Art. 108 Abs. 3 BayBG 1946).

18

Nach Art. 109 Abs. 1 BayBG 1946 erhalten gewisse nahe Angehörige ein Sterbegeld in Höhe der dreimonatigen Dienstbezüge. Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, so kann nach Art. 110 BayBG 1946 Sterbegeld auf Antrag Verwandten gewährt werden, deren Ernährer der Verstorbene ganz oderüberwiegend gewesen ist und die er in bedürftiger Lage hinterlassen hat, und sonstigen Personen, wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu decken. Die Regelung des Sterbegeldes und die Beihilferegelung stimmen darin überein, daß die bezeichneten Leistungen beim Tode des Beamten nicht dessen Erbe als solcher erhält, sondern daß es auf besondere familiäre Beziehungen zu dem Verstorbenen ankommt, bei sonstigen Personen aber auf die Belastung durch Aufwendungen für die Krankheit und die Bestattung des Verstorbenen.

19

Die in Nr. 2 BGr. getroffene Regelung ist mit demGrundgesetz vereinbar.

20

Der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 3 Abs. 1 GG), wird nicht verletzt. Denn die Beihilferegelung im ganzen soll durch eine Selbstbindung des Dienstherrn die Gleichbehandlung aller gleichartigen Beihilfefälle gewährleisten. Die Schlechterstellung der nicht zu den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gehörenden "anderen Personen" in Nr. 2 Abs. 2 BGr. gegenüber den in Nr. 2 Abs. 1 BGr. bezeichneten Hinterbliebenen ist sachlich gerechtfertigt auf Grund der Beschränkung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf das Wohl des Beamten und seiner Familie. Die "anderen Personen" erhalten Beihilfen, nicht weil ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht zu erfüllen wäre, sondern weil der Beamte die beruhigende Gewißheit haben soll, daß bei seinem Tode nicht andere durch Aufwendungen für ihn in unangemessener Weise belastet werden. Daß es zuweilen von zufälligen Umständen abhängt, wie z.B. davon, wann der Beamte den Antrag stellen kann und wie schnell die Behörde diesen bearbeitet, ob der Beamte noch vor seinem Tode die Beihilfe und ob damit der Erbe einen entsprechend größeren Nachlaß erhält, muß hingenommen werden. Daß hier verschiedene Folgen eintreten, ist sachlich gerechtfertigt; denn nur eine dem Beamten selbst noch zufallende Beihilfe erfüllt die ihm gegenüber bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

21

Die für den Todesfall des Beamten getroffene Beihilferegelung verletzt auch nicht die Gewährleistung des Eigentums und des Erbrechts in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; denn dieser Grundrechtsartikel bestimmt nicht, welche Ansprüche zum Vermögen des Erblassers gehören und mit seinem Tode auf den Erbenübergehen.

22

Nr. 2 BGr. verletzt auch nicht das Gebot, das Recht desöffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln (Art. 33 Abs. 5 GG). Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Daß der Beamte einen einklagbaren Anspruch auf die Regelbeihilfe hat, ist erst auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1953 (BGHZ 10, 295) in das allgemeine Rechtsbewußtsein übergegangen. Aus diesem Urteil ergibt sich aber nicht die Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs. Der Bundesgerichtshof hat dort den Beihilfeanspruch aus der Fürsorgevorschrift in Verbindung mit dem Rechtsgrundsatz hergeleitet, daß die Beihilfengrundsätze im Hinblick auf die "Bindung der Dienststellen" den Dienstherrn verpflichten, "seine Beamten gemäß der bestehenden Regelung zu behandeln". In seinem Urteil vom 8. Mai 1958 (ZBR 1958 S. 246) hat er die Beihilfengrundsätze näher gekennzeichnet als die "nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht", mit der sich der Dienstherr innerhalb des Spielraums, den ihm die gesetzlich nur allgemein umrissene Fürsorgepflicht gewähre, im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung binde. Auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs bemessen sich hiernach Art und Umfang des Beihilfeanspruchs nach den geltenden Beihilfevorschriften. Enthalten diese für den Tod des Beamten eine bestimmte, die Erbfolge nicht berücksichtigende Regelung, so kann der Beihilfeanspruch nicht auf Grund der Fürsorgepflicht in Verbindung mit der Bindung des Dienstherrn an die Beihilfevorschriften vererblich sein.

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Dem Kläger und seinen Brüdern kann hiernach die beantragte Beihilfe nur gewährt werden, soweit sie durch die beihilfefähigen Aufwendungen belastet sind. Da sich die Vorinstanzen auf Grund ihrer nicht zu billigenden Rechtsauffassung insoweit nicht mit den Aufwendungen befaßt haben, die zu Lebzeiten des verstorbenen Beamten entstanden waren, fehlen noch tatsächliche Feststellungen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht Feststellungen zur Frage der Belastung nachholen und prüfen kann, ob die Behörde Nr. 2 Abs. 2 BGr. ohne rechtlichen Ermessensfehler angewendet hat.

24

Bei dieser Prüfung wird davon auszugehen sein, daß Nr. 2 Abs. 2 BGr. den Sinn hat, im Rahmen des Fürsorgeverhältnisses dem Beamten die Sorge zu nehmen, nach seinem Tode könnten andere Personen in unangemessener Weise mit den Kosten seiner Krankheit und seiner Bestattung belastet bleiben. Eine "Belastung" wird hiernach anzunehmen sein, wenn die "andere Person" nach Gegenüberstellung der ihr mit dem Tode des Beamten zugeflossenen Vermögenswerte einerseits und ihrer Aufwendungen und der sonstigen von ihr zu tragenden Nachlaßschulden andererseits noch eigene Mittel verwenden müßte, um die Krankheits- und Bestattungskosten zu decken. Soweit sich dieser Fehlbetrag in den Grenzen des als Beihilfe zu errechnenden Betrages hält, kann dann billiges Ermessen die Gewährung der Beihilfe erfordern. Wenn dagegen die Behörde nur das Sterbegeld und die Versicherungsleistungen dem Betrage der beihilfefähigen Aufwendungen gegenüberstellt, ohne auch die Belastung durch den nicht beihilfefähigen Teil der Aufwendungen und durch sonstige Nachlaßschulden zu berücksichtigen, kann sich dies als ermessensfehlerhaft erweisen.

25

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring
Oppenheimer