Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1965, Az.: BVerwG VIII C 55.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 55.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1965 - AZ: I A 341/63
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD
- Art. V Abs. 2 6. ÄndG BWGöD
- § 130 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 18... geborene Kläger wurde im Jahre 1919 Angestellter der Reichsanstalt für Maß und Gewicht, die später in die Physikalisch-Technische Reichsanstalt übergeführt wurde. Im Jahre 1925 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; im Jahre 1936 wurde er zum außerplanmäßigen Technischen Sekretär ernannt. Im Jahre 1938 wurde er entlassen. Er war danach in der Privatwirtschaft tätig und nach einer Dienstverpflichtung als Konstrukteur bei der Firma ... in Berlin-Friedenau beschäftigt. In der Nachkriegszeit war er zunächst an der Ingenieurschule Gauß in Berlin, später bei der "Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin", schließlich bei der "Kammer der Technik in der sowjetischen Besatzungszone" tätig. Von Juni 1948 bis Ende 1949 arbeitete er als Konstrukteur für den Berliner Rundfunk in Berlin-Charlottenburg; nach 1951 war er zeitweise als Notstandsangestellter bei dem Senator für Arbeit in Berlin beschäftigt. Er hatte schon vor 1945 seinen Wohnsitz im Gebiet von West-Berlin und hat diesen Wohnsitz behalten. Nach einem erfolglosen Wiedergutmachungsantrag gewährte ihm der Bundesminister des Innern im Jahre 1957 im Wege eines Vergleichs Wiedergutmachung. Dem Kläger wurde das Ruhegehalt eines am 1. April 1938 ernannten Technischen Sekretärs zugesprochen. Im Oktober 1961 beantragte er die Abänderung des im Jahre 1957 geschlossenen Vergleichs unter Hinweis auf das Sechste Änderungsgesetz - 6. ÄndG - vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) mit Änderung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210). Sein Antrag und seine Klage blieben erfolglos. Auf seine Berufung verwies das Oberverwaltungsgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück mit der Begründung, der Kläger habe gemäß Art. V Abs. 2 Satz 1 6. ÄndG in Verbindung mit dem im Jahre 1961 geänderten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD das Recht auf erneute Prüfung der Frage, ob er ohne Verfolgung nach dem 8. Mai 1945 voraussichtlich eine Beförderung erreicht hätte, wenn er seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes fortgesetzt hätte; darüber müsse das Verwaltungsgericht entscheiden. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Streit betrifft allein die Frage, ob der Kläger gemäß Art. V Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz einen Anspruch auf eine nochmalige Überprüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs hat, obwohl das Wiedergutmachungsverfahren im Jahre 1957 durch einen Vergleich abgeschlossen worden ist. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn das Wiedergutmachungsverfahren vor dem Sechsten Änderungsgesetz durch einen unanfechtbaren Bescheid oder durch ein rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich abgeschlossen worden ist und der Geschädigte auf Grund der Gesetzesänderungen einen weitergehenden Anspruch hat. Ob der Kläger in diesem Sinne einen weitergehenden Anspruch hat, hängt in erster Linie davon ab, wie durch die Ergänzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD durch Art. I Nr. 6 6. ÄndG die Rechtsstellung solcher Geschädigter verbessert wurde, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bundeswiedergutmachungsgesetzes geschädigt wurden.
Gemäß der seit 1955 geltenden und rückwirkend auf den 1. April 1951 in Kraft gesetzten Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist den Geschädigten bei der Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD) und bei der Bemessung ihrer Versorgung (§ 10 BWGöD) die Rechtsstellung zu gewähren, die sie bei Fortsetzung ihrer Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätten, wenn sie nicht entlassen worden wären; im Jahre 1961 ist diese Vorschrift - ebenfalls rückwirkend auf den 1. April 1951 - dahin ergänzt worden, die genannte Rechtsstellung sei so zu bestimmen, als hätten die Geschädigten ihre Dienstlaufbahn nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes fortsetzen können.
Im Falle des Klägers besteht aus den folgenden Gründen die Möglichkeit, daß sein Wiedergutmachungsanspruch günstiger als im Jahre 1957 zu regeln ist, wenn der neue § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD angewendet wird: Er wurde geschädigt in einer Dienststellung, die er außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bundeswiedergutmachungsgesetzes hatte. Er ist in der Nachkriegszeit bis zum 1. April 1951 im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nicht im öffentlichen Dienst wiederverwendet worden. Es kommt nicht darauf an, daß er bereits vor und auch nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gehabt hat.
Im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist die Dienstlaufbahn des Klägers ohne Rücksicht auf seinen Wohnsitz so nachzuzeichnen, als wäre er nicht geschädigt worden und auch später keinen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Soweit die Dienstlaufbahn des Klägers bis zum 8. Mai 1945 nachzuzeichnen ist, hat sich die Rechtslage nicht geändert. Anders liegt es im Hinblick auf den Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951. Hier konnte sich der Umstand, daß der Kläger in einem außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeswiedergutmachungsgesetzes liegenden Dienstbereich geschädigt wurde, möglicherweise zu seinem Nachteil auswirken. Zwar ist nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD die Zeit nach der Schädigung als Dienstzeit voll anrechenbar; im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD werden aber nur solche Aufstiegsmöglichkeiten berücksichtigt, mit denen nach den besonderen Umständen des Falles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen war. Zu diesen Umständen gehörten vor der Änderung der Vorschrift im Jahre 1961 alle Folgen des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches, denen auch die nicht verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ausgesetzt waren. Außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes konnten die Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihre Dienstlaufbahn im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes nicht fortsetzen; Aufstiegsmöglichkeiten außerhalb des genannten Geltungsbereichs blieben daher auch dann außer Betracht, wenn sie sich für Geschädigte im Falle der Wiederverwendung ergaben. Folgen des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches sind nicht den Folgen einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme gleichzusetzen. Soweit das Gesetz nicht vorschreibt, daß Vorgänge, wie sie im Art. 131 GG geregelt werden, ohne Einfluß auf den Wiedergutmachungsanspruch sind, müssen sie bei der inhaltlichen Bestimmung des Wiedergutmachungsanspruchs beachtet werden. Daran hat das Bundesverwaltungsgericht seit dem Urteil BVerwGE 7, 318 festgehalten. Eine Änderung der Rechtslage wurde insoweit herbeigeführt durch die Ergänzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD im Jahre 1961 (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]).
Nunmehr ist bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn der unter § 9 BWGöD fallenden Geschädigten eine Gleichstellung vorgesehen: Alle Geschädigten werden so behandelt, als wären sie nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes entsprechend der Rechtsstellung wiederverwendet worden, die sie ohne Verfolgung bis zum genannten Stichtag erreicht hätten. Ob sie in jenem Zeitpunkt ohne Verfolgung ein Amt im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gehabt hätten mit der Aussicht auf Weiterverwendung, nachdem die kriegsbedingte Unterbrechung der Verwaltungstätigkeit behoben war, oder ob sie ohne Verfolgung erst in einen späteren Zeitpunkt als Flüchtlinge oder Vertriebene mit der Möglichkeit einer Eingliederung in den öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes hätten rechnen können, ist erst nach der im Jahre 1961 erfolgten Änderung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) gleichgültig geworden.
Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD kam es schon früher und kommt es auch jetzt nicht auf den weiteren Verlauf des außerdienstlichen Lebensweges der Geschädigten an. Dieser weitere Lebensweg war bedingt durch die Schädigung und oft auch durch andere Verfolgungsmaßnahmen. Allein entscheidend ist die Frage nach dem voraussichtlichen weiteren Verlauf der Dienstlaufbahn unter der Voraussetzung, der Geschädigte wäre im Dienst geblieben mit der Aussicht, an allen Aufstiegsmöglichkeiten teilzunehmen, die für nicht verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes gleicher Art bestanden.
Zu der wiedergutmachungsrechtlich unwesentlichen Fortsetzung des Lebensweges des Geschädigten gehört auch die Wahl des Wohnsitzes, den er am 8. Mai 1945 hatte; dabei ist es einerlei, ob er seinen früheren Wohnsitz behalten hat, oder ob er ihn nach der Schädigung in das Ausland, oder in den anderen Teil Deutschlands verlegt hat. Zwar läßt das Urteil BVerwGE 7, 318 die Möglichkeit offen, einen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeswiedergutmachungsgesetzes geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der nach dem 8. Mai 1945 als Flüchtling oder Vertriebener in den Geltungsbereich gekommen ist, bei der Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn so zu behandeln, als wäre er als ein aus seinem früheren Dienstbereich verdrängter Angehöriger des öffentlichen Dienstes später - vor dem 1. April 1951 - im Bundesgebiet oder in West-Berlin erneut in den öffentlichen Dienst eingegliedert worden. Bei einer solchen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn mußten aber - wie im Urteil BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60] dargelegt worden ist - vor der Gesetzesänderung von 1961 alle Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die im Einzelfall der Eingliederung und einem weiteren Aufstieg von Flüchtlingen und Vertriebenen im neuen Dienstbereich entgegenstanden. Insoweit hat sich die Rechtslage geändert.
Die Vorteile der erst 1961 geregelten Gleichstellung aller unter § 9 BWGöD fallenden Geschädigten kommen auch solchen Geschädigten zugute, die zwar einen Wohnsitz im Geltungsgebiet des Bundeswiedergutmachungsgesetzes hatten und diesen Wohnsitz ohne Verfolgung voraussichtlich über den 8. Mai 1945 hinaus behalten hätten, die aber geschädigt wurden in einem Dienstbereich außerhalb dieses Gebietes. Denn der Umstand, daß sie auch ohne Verfolgung bei Kriegsende im Geltungsgebiet des Bundeswiedergutmachungsgesetzes gewohnt hätten, läßt in der Regel nicht den Schluß zu, sie wären ohne Verfolgung nach dem 8. Mai 1945 alsbald im öffentlichen Dienst wiederverwendet worden. Gerade in den Fällen, in denen der Dienst im Gebiet von Ostberlin ausgeübt wurde bei einer Reichsbehörde oder bei einer Einrichtung des Deutschen Reichs, deren Aufgaben nicht alsbald nach dem staatlichen Zusammenbruch von 1945 von einer Behörde oder Einrichtung mit Sitz im Geltungsgebiet des Bundeswiedergutmachungsgesetzes übernommen wurden, wirkt sich die Neufassung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD günstig aus. So liegt der Fall des Klägers.
Die Begründung, die der zuständige Bundestagsausschuß für die Gesetzesänderung gegeben hat (vgl. BVerwGE 14, 114 [118]), läßt nicht darauf schließen, daß nur Personen mit einen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeswiedergutmachungsgesetzes begünstigt werden sollten. Der Bundesgesetzgeber wollte - abweichend von der bisherigen "höchstrichterlichen Rechtsprechung" (vgl. BVerwGE 7, 318) - die Rechte der unter § 9 BWGöD fallenden Geschädigten einheitlich regeln ohne Rücksicht auf etwaige Hemmnisse, die sich für sie aus den Ereignissen nach dem 8. Mai 1945 bei der Fortsetzung ihrer Dienstlaufbahn ergeben hätten, wenn sie keiner nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.
Hätte das Gesetz die Erleichterung bei der Schadensermittlung nur solchen Geschädigtem zukommen lassen, die keinen Wohnsitz im räumlichen Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes hatten, so hätte es unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ein unwesentliches Merkmal gewählt, um wesentlich gleiche Fälle ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 18, 228): Im Falle des Klägers war bis 1961 der Umstand beachtlich, daß nicht ohne weiteres nach dem 8. Mai 1945 mit seiner Wiederverwendung im Gebiet von West-Berlin zu rechnen war; daran hätte sich nach 1961 nichts geändert. In einem sonst gleichartigen Fall, in dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz im Gebiet von Ostberlin hatte, würde dagegen das Sechste Änderungsgesetz zu einem Anspruch auf erneute Nachzeichnung der Dienstlaufbahn nach dem 8. Mai 1945 führen.
Die Absicht einer derart willkürlichen Regelung ist aus dem Gesetz ebensowenig zu entnehmen wie aus dem Schriftlichen Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses.
Im Falle des Klägers ist der Umstand entscheidend, daß er außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bundes wiedergutmachungsgesetzes geschädigt wurde im Dienst einer Einrichtung des Deutschen Reiches. Der Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn spricht dafür, daß er ohne Verfolgung seine Dienstlaufbahn bis zum 8. Mai 1945 bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt fortgesetzt hätte. Der Umstand, daß er seinen Wohnsitz im Gebiet von West-Berlin hatte, steht dem nicht entgegen. Wann und wie später die Aufgaben der genannten Reichsanstalt von einer Einrichtung im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes übernommen worden sind, bedarf im anhängigen Revisionsverfahren keiner Prüfung.
Nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles davon auszugehen, daß der Kläger seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes fortgesetzt hätte mit der Aussicht auf Beförderungen, die seiner bisherigen Rechtsstellung un seiner Eignung und Leistung entsprachen. Naheliegend ist die Fiktion, er wäre im Gebiet von West-Berlin weiterverwendet worden. Welche Art der Fortsetzung der Dienstlaufbahn unter dieser Voraussetzung die wahrscheinlichste gewesen wäre, bedarf noch der Klärung. Die zutreffende Begründung des Berufungsurteils dient der Verwirklichung des erkennbaren gesetzgeberischen Zweckes, alle unter § 9 BWGöD fallenden Geschädigten ohne Rücksicht auf die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 gleichzubehandeln.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Abänderungsantrag des Klägers gemäß dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD sachlich zu prüfen ist. Deiches Ergebnis die Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn im Zeitraum zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 haben wird, diese Frage ist im anhängigen Revisionsverfahren nicht zu beantworten.
Das Berufungsgericht hat die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Es ist nicht darüber zu entscheiden, ob einer der Tatbestände des dafür herangezogenen § 130 VwGO erfüllt ist. Lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, so handelt es sich bei ihrer Verletzung um einen Verfahrensmangel, der mangels einer ihn betreffenden Revisionsrüge nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
Daraus ergibt sich die folgende verfahrensrechtliche Erwägung: Gemäß § 130 Abs. 2 VwGO ist das Verwaltungsgericht an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden. Das Berufungsurteil ist nunmehr - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 6 VwGO - mit der rechtlichen Beurteilung des Revisionsurteils verbindlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke