Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1962, Az.: BVerwG V C 144.62
Gewährung einer Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG); Abgeltung von Besatzungsschäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 144.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1961 - AZ: IV A 445/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 15, 114 - 119
- AS XV, 114
- DVBl 63, 105
- DVBl 1963, 105-107 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 317 (amtl. Leitsatz)
- NJW 63, 363
- NJW 1963, 363-364 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz kann der Kläger seinen Klagantrag dahin einschränken, daß er die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Anerkennung seines Entschädigungsanspruches nur dem Grunde nach begehrt.
- 2.
Das Verwaltungsgericht verstößt nicht gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (BVerwGE 2, 135), wenn es entsprechend dem Klagantrage die Verwaltungsbehörde zur Zubilligung einer Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz nur dem Grunde nach (und nicht auch der Höhe nach) verpflichtet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrte erfolglos im Verwaltungsverfahren eine Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben, und die Verwaltungsbehörde wurde verpflichtet, den Unfall des Klägers vom 29. Dezember 1945 dem Grunde nach als Besatzungsschaden anzuerkennen. Auf die Berufung des Vertreters des Bundesinteresses hat das Berufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen; es ist der Ansicht, daß die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung im Ergebnis auf eine unzulässige Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde hinauslaufe, weil es dieser überlassen bleibe, die Höhe der Entschädigung zu berechnen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger sinngemäß
die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Er rügt Verletzung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und ist der Meinung, daß eine Zurückverweisung der Sache vom Berufungsgericht an das Verwaltungsgericht nicht gerechtfertigt sei.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die auf die Verletzung von § 130 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gestützte Revisionsrüge hat aus denselben Gründen Erfolg, die zur Zulassung der Revision geführt haben.
Auf die Gültigkeit der Zuständigkeitsregelung in Nordrhein-Westfalen und auf die Frage der rechtlichen Bedeutung des § 44 Abs. 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - kommt es hier nicht an. Ist nämlich die untere Verwaltungsbehörde zuständig, weil die Übertragung der Zuständigkeit auf die Mittelinstanz unwirksam ist, so ist das Vorverfahren von den zuständigen Stellen durchgeführt worden und in Ordnung. Ist dagegen die Zuständigkeitsregelung wirksam, so kann der danach bestehende Mangel der Unzuständigkeit durch das nachfolgende Verfahren als geheilt angesehen werden, wie das Berufungsgericht im vorliegenden Falle zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat.
Die vom Verwaltungsgericht ... ausgesprochene Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den Unfall des Klägers dem Grunde nach anzuerkennen, beruht nicht auf einem Verfahrensmangel. In Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz kann der Kläger im Rechtsstreit seine Klage auf eine Entscheidung über den Grund seines vermeintlichen Entschädigungsanspruchs beschränken. § 50 AbgG räumt der Verwaltungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, zunächst nur über den Grund des Anspruchs zu entscheiden, diese Bestimmung dient der Verfahrenswirtschaftlichkeit. Dann aber ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auch der Antragsteller als Kläger im Rechtsstreit sein Begehren auf die Herbeiführung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Grund des Anspruchs beschränken darf. Da das Gericht an das Klagebegehren gebunden ist (§ 88 VwGO), bedeutete es einen Verfahrensmangel, wenn entgegen dem (eingeschränkten) Klagantrag die Verwaltungsbehörde darüber hinaus noch zur Festsetzung der Entschädigung in einer bestimmten Höhe verpflichtet würde.
Freilich steht es dem Gericht frei, den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Höhe der Entschädigung spruchreif zu machen. Wenn der Kläger aber einen darauf gerichteten Antrag nicht stellt, kann das Gericht daraus keine andere Rechtsfolge ziehen als die, sich an das Klagebegehren zu halten. Ebensowenig ist es Pflicht des Verwaltungsgerichts, auf die Erweiterung des Klagantrags hinzuwirken. Denn das Verwaltungsverfahren kennt einen Bescheid über den Grund des Anspruchs, so daß Spruchreife in dem auf den Grund des Anspruchs beschränkten Rechtsstreit bereits dann vorliegt, wenn über die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Anerkennung der Entschädigung dem Grunde nach entschieden werden kann. Das in einem solchen Rechtsstreit ergehende Urteil ist nicht etwa ein Grundurteil. Da bei einem entsprechend eingeschränkten Klagebegehren lediglich die Verpflichtung der Behörde, über den Grund des Anspruchs zu entscheiden, Streitgegenstand ist, entscheidet das Gericht erschöpfend über den Streitgegenstand, wenn es die Verwaltungsbehörde zur Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach verpflichtet. Dieses Urteil ist daher ein Vollurteil, so daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 111 VwGO verfehlt ist.
Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, nach der die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung wegen ungenügender Sachaufklärung der gerichtlichen Pflicht widerspricht, den Sachverhalt von Amts wegen selbst aufzuklären (Urteile vom 26. Mai 1955 [BVerwGE 2, 135] und vom 4. März 1960 BVerwGE 10, 202). Im vorliegenden Fall hat nämlich das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide nicht wegen ungenügender Sachaufklärung, sondern aus Rechtsgründen aufgehoben, weil es nämlich im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 59 und 24 AbgG als erfüllt angesehen hat. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird offenbar mißverstanden. Ihr Sinn ist nicht, unter allen Umständen zu verhindern, daß eine beim Verwaltungsgericht anhängige Sache noch einmal an die Verwaltungsbehörde gelangt. Der Sinn ist vielmehr ein anderer.
Ein Verwaltungsakt darf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Frage der Rechtswidrigkeit hängt nicht stets von der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde ab. Auch bei ungenügender Sachaufklärung kann sich der Verwaltungsakt im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweisen. Vor allem kann sich auch nach einer späteren vollständigen Aufklärung des Sachverhalts herausstellen, daß die Verwaltungsbehörde trotz ihrer ersten mangelhaften Aufklärung den Sachverhalt richtig erkannt hat; die späteren Ermittlungen können also die früheren mangelhaften im Ergebnis bestätigen. In einem solchen Falle besteht kein Grund, den Verwaltungsakt aufzuheben; er ist nicht rechtswidrig. Gäbe indessen schon allein die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde einen Grund zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, würde dies dazu führen, daß mitunter auch rechtmäßige Verwaltungsakte aufgehoben würden. Um ein solches nach den Prozeßgesetzen unzulässiges Verfahren zu vermeiden, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt soweit aufzuklären, daß sie über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes entscheiden können.
Um einen solchen Fall unzulässiger "Zurückverweisung" an die Verwaltungsbehörde handelt es sich hier nicht. Hier steht nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts auf jeden Fall vielmehr fest, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Während die Verwaltungsbehörde den Entschädigungsanspruch schlechthin nicht anerkannt hat, sieht das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach dem Abgeltungsgesetz als erfüllt an. Besteht aber nach dem Gesetz ein Anspruch, so ist der den Anspruch versagende Verwaltungsakt rechtswidrig. Allerdings ist es theoretisch denkbar, daß sich bei den nach Abschluß dieses Verfahrens von der Verwaltungsbehörde durchzuführenden Ermittlungen nach der Höhe der Entschädigung nur ein Anspruch von 0 DM ergibt und somit sich der jede Entschädigung versagende Verwaltungsakt im Ergebnis doch noch als rechtmäßig erweist. Deshalb hat auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1956 - BVerwG IV C 47.56 - [DVBl. 1957, 356]) in Verfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz eine Rechtsbehelfsentscheidung nur über den Grund des Anspruchs für unzulässig gehalten, weil sie einer unzulässigen Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Er stützt sich dabei hauptsächlich darauf, daß es im Recht des Lastenausgleichs keine dem § 304 ZPO entsprechende Vorschrift gebe. Indessen liegen die rechtlichen Verhältnisse für den Bereich des Abgeltungsgesetzes wesentlich anders. Das Abgeltungsgesetz enthält gerade eine dem § 304 ZPO entsprechende Regelung, nach der über Grund und Höhe eines Anspruchs in verschiedenen Abschnitten des Verfahrens und durch getrennte Bescheide entschieden werden darf. Das Abgeltungsgesetz nimmt im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens die Nachteile einer solchen Regelung in Kauf, weil die Vorteile überwiegen. Die zu Rechtsstreitigkeiten führenden Entschädigungsverfahren nach dem Abgeltungsgesetz mit zum Teil längerer Dauer haben ihre Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich im Grunde des Anspruchs, aber auch bezüglich der Höhe; die Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht berühren dagegen fast immer nur den Grund des Anspruchs. Solche schwierigen Verfahren würden daher nur unnötig noch mit oftmals komplizierten Berechnungen über die Höhe belastet werden, obwohl es nachher bei der Entscheidung in der letzten Instanz überhaupt nicht auf die Höhe des Anspruchs ankommt. Zudem erfordert die Berechnung der Höhe der Entschädigung in diesen Verfahren oft die Einholung von mitunter kostspieligen Sachverständigengutachten. Es ist daher den Beteiligten schon im Kosteninteresse nicht immer zuzumuten, in allen Instanzen stets auch die Höhe des Anspruchs zum Gegenstand des Verfahrens zu erheben. Dem hat der Gesetzgeber, des Abgeltungsgesetzes mit der Vorschrift des § 50 Rechnung getragen.
Konnte mithin der Kläger seinen Antrag auf die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Anerkennung seines Anspruchs nur dem Grunde nach beschränken, so durfte das Verwaltungsgericht über diesen Antrag nicht hinausgehen, andernfalls es gegen § 88 VwGO verstoßen hätte. Es war auch nicht verpflichtet, auf eine Änderung des Klagantrags hinzuwirken, denn dieser war sachgerecht, und aus einer etwaigen Weigerung des Klägers, den Antrag zu ändern, hätte das Gericht keine Folgerung ziehen können. Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht insoweit keinen Verfahrensfehler begangen, der das Berufungsgericht zu einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO berechtigte. Vielmehr leidet das Berufungsverfahren infolge der Zurückverweisung an einem Mangel.
Dieser Verfahrensmangel ist auch rechtserheblich. Denn das Verwaltungsgericht ist gemäß § 130 Abs. 2 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden. Entgegen dem Begehren des Klägers müßte es daher nunmehr über die Höhe der Entschädigung verhandeln und gegebenenfalls insoweit auch Beweis erheben. Diese Bindung des Verwaltungsgerichts an die unzutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann nur durch Aufhebung des Berufungsurteils beseitigt werden. Das Berufungsurteil beruht somit auf einem sich aus der Sonderregelung in § 50 AbgG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Verfahrensmangel und demgemäß auf der Verletzung von Bundesrecht. Ob sich eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht etwa aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist hier nicht zu prüfen. Denn die Entscheidung, ob an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden soll, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 VwGO erfüllt sind, liegt im Ermessen des Berufungsgerichts. Dieses Ermessen darf vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler und nicht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nachgeprüft werden. Demzufolge ist das Revisionsgericht auch nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Berufungsgerichts zu setzen und gegebenenfalls andere Ermessensgründe "nachzuschieben".
Es hat überhaupt nicht darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zu einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht erfüllt sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsvorfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow