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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1964, Az.: IV ZR 238/63

Unterhaltspflichtiger; Unterschutzstellung; Lebensführung; Inanspruchnahme durch Berechtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1964
Aktenzeichen
IV ZR 238/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 43, 1 - 12
  • FamRZ 1965, 200
  • MDR 1965, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 581-584 (Volltext mit amtl. LS) "Ersatzansprüche gegen unterhaltspflichtige Kinder"

Redaktioneller Leitsatz

§ 1613 Abs. 1 BGB stellt den Unterhaltspflichtigen vor Forderungen unter Schutz, die der Pflichtige sich weder durch seine Lebensführung noch in sonstiger Weise eingerichtet hat, weil er von dem Berechtigten nicht in Anspruch genommen wurde.