Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1964, Az.: IV ZR 238/63
Unterhaltspflichtiger; Unterschutzstellung; Lebensführung; Inanspruchnahme durch Berechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1964
- Aktenzeichen
- IV ZR 238/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 43, 1 - 12
- FamRZ 1965, 200
- MDR 1965, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 581-584 (Volltext mit amtl. LS) "Ersatzansprüche gegen unterhaltspflichtige Kinder"
Redaktioneller Leitsatz
§ 1613 Abs. 1 BGB stellt den Unterhaltspflichtigen vor Forderungen unter Schutz, die der Pflichtige sich weder durch seine Lebensführung noch in sonstiger Weise eingerichtet hat, weil er von dem Berechtigten nicht in Anspruch genommen wurde.