Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1971, Az.: BVerwG VI C 114.67
Erhalt von Versorgungsbezügen für einen Beamten auf Lebenszeit im Ruhestand; Antrag auf Gewährung von Beihilfe; Beihilfefähige Zuschüsse der Versicherungsträger zu Beiträgen zu einer privaten Krankenkasse ; Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes der Beihilfezahlung ; Zulässigkeit der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge; Anwendbarkeit des § 84 Landesbeamtengesetz (LBG) auf Ruhestandsbeamte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 114.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.02.1967 - AZ: VI A 490/65
Rechtsgrundlagen
- § 84 Abs. 1 LBGNW
- § 98 Abs. 2 LBGNW
- Nr. 3 Abs. 4 S.1 Beihilfengrundsätze vom 25.06.1942
- Nr. 3 Abs. 4 S. 2 Beihilfengrundsätze vom 25.06.1942
Fundstellen
- DVBl 1972, 432 (Kurzinformation)
- DokBer A 1971, 8285
- DÖD 1971, 235
- DÖV 1972, 578 (amtl. Leitsatz)
- JVBL 1972, 157
- RiA 1971, 215
- VerwRspr 23, 930 - 934
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
fürRechterkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1967 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 17. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1886 geborene frühere Kläger - im folgenden noch als Kläger bezeichnet - war als Beamter auf Lebenszeit am 30. April 1946 in den Ruhestand getreten und erhielt seitdem Versorgungsbezüge. Er war bei der Debeka gegen Krankheit versichert. Die Landesversicherungsanstalt - LVA - gewährte ihm seit dem 15. Mai 1957 rückwirkend ab 1. August 1956 einen Beitragszuschuß zu seiner Krankenversicherung gemäß § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung vom 12. Juli 1956 (BGBl. I S. 500) - RVO -.
In seinen Anträgen auf Gewährung von Beihilfe vom 23. Mai 1958, 14. Mai 1960, 5. September 1961, 20. September 1962 und 10. Juni 1963 gab der Kläger in den Antragsvordrucken jeweils die gesamten Krankenversicherungsbeiträge, also auch den von der LVA gezahlten Beitrags Zuschuß, als von ihm getragen an. Dieser Teil des Antragsvordrucks lautete:
"Für Versicherung trage ich - ohne Beteiligung der Dienststelle - den Betrag von monatlich ... DM."
Bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Beihilfe wurden deshalb die gesamten Versicherungsbeiträge als Aufwendungen des Klägers berücksichtigt.
In einem weiteren Antrag vom 22. Juni 1964 setzte der Kläger in der Rubrik: "Ich erhalte von der LVA/BfA einen Zuschuß zur Krankenversicherung von monatlich ... DM." Striche ein. Tatsächlich erhielt er zu dieser Zeit jedoch monatlich als Beitrags Zuschuß einen Betrag von 27,10 DM.
Die zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums (jetzt Landesamt für Besoldung und Versorgung) forderte durch Bescheid vom 14. Oktober 1964 den Kläger auf, den zuviel gezahlten Betrag von insgesamt 965 DM zurückzuzahlen. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid von 20. November 1964 zurückgewiesen.
Darauf hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht in Düsseldorf durch Urteil vom 17. Februar 1965 abgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 17. Februar 1967 die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe "zuviel" Beihilfen erhalten. Nach Nr. 3 Abs. 4 der Beihilfengrundsätze seien beihilfefähig auch die Beiträge für die Versicherung, die der Antragsberechtigte ohne Beteiligung des Dienstberechtigten getragen habe. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, ob und in welcher Weise Zuschüsse der Versicherungsträger zu den Beiträgen zu einer privaten Krankenkasse bei der Beihilfebemessung zu berücksichtigen seien, habe es im Zeitpunkt der vom Kläger beantragten Beihilfen nicht gegeben. Diese Frage sei erstmals durch das Urteil des Senats vom 12. Februar 1965 - VI A 1126/62 - zuungunsten des Beamten entschieden worden, und zwar auf die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Arnsberg, in dem die Ansicht vertreten worden sei, daß der vom Versicherungsträger gewährte Zuschuß die beihilfefähigen Krankenkassenbeiträge des Versorgungsempfängers nicht mindere. Der Senat verbleibe bei seiner im Urteil VI A 1126/62 vertretenen Ansicht.
Die Frage, inwieweit Zuschüsse der Versicherungsträger zu Beiträgen zu einer privaten Krankenkasse beihilfefähig seien, sei jedoch schwierig und noch nicht geklärt gewesen. Dem Kläger sei daher darin zu folgen, daß er nicht gewußt habe, daß diese Zuschüsse nicht zu berücksichtigen seien. Die Rechtslage sei auch nicht so offenkundig gewesen, daß der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes der Beihilfezahlung hätte erkennen müssen.
Dem Kläger werde ferner zur Last gelegt, er habe durch schuldhaft falsche Angaben in den Antragsformularen die Überzahlung der Beihilfen verursacht (§ 84 LBG). Die Zulässigkeit der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Dienstpflichtverletzung werde von der Rechtsprechung bejaht (vgl. u.a. BVerwGE 17, 286). Die Anwendbarkeit des § 84 LBG auf Ruhestandsbeamte sei vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung bejaht worden, es sei allgemeine Rechtsansicht, daß der Ruhestandsbeamte zum Schadensersatz verpflichtet sei, wenn er seinem früheren Dienstherrn durch Verletzung der ihm als Ruhestandsbeamten obliegenden Pflichten Schaden zufüge. Zu den Pflichten des Ruhestandsbeamten gehöre es, bei der Beantragung von Beihilfen wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Der Kläger habe bei der Ausfüllung der Antragsformulare nicht gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen. Der Kläger habe bei der Ausfüllung des Formulars entscheiden müssen, ob der Zuschuß zu den Krankenkassenbeiträgen als eine Leistung anzusehen sei, die ihm als Eigenleistung angerechnet werden könne. Wie dargelegt, sei diese Frage bisher noch keineswegs geklärt gewesen. Es spreche manches dafür, daß der Kläger diesen Zuschuß als Eigenleistung habe ansehen können; denn der Zuschuß sei ihm nur gewährt worden, weil er in früherer Zeit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht fahrlässig gehandelt, wenn er keine Zweifel daran gehabt habe, daß die gesamten Krankenkassenbeiträge als seine Eigenleistung anzusehen seien. In dieser Ansicht habe er auch dadurch bestärkt werden können, daß in den Bescheinigungen der Debeka über geleistete Krankenkassenbeiträge nur der Gesamtbetrag, nicht aber der von der LVA geleistete Zuschuß aufgeführt gewesen sei, der im übrigen auch nicht an die Debeka, sondern an den Kläger persönlich überwiesen worden sei. Der Wortlaut der Frage in den Antragsformularen könne bei unbefangenem Durchlesen auch den Eindruck erwecken, daß es bei der Beihilfefähigkeit der Versicherungsbeiträge nur von Belang sei, ob die Dienststelle des Versorgungsempfängers sich an der Aufbringung der Versicherungsbeiträge beteiligt habe.
Nur bei dem letzten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe habe der Kläger offensichtlich gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, als er die Frage Verneint habe, ob er von der LVA/BfA einen Zuschuß zur Krankenversicherung erhalte. Insoweit sei jedoch eine Überzahlung der Beihilfe nicht eingetreten, da der Beklagte bei der Berechnung der Beihilfe bereite berücksichtigt habe, wieweit die Krankentassenbeiträge von der LVA getragen worden seien. Die unrichtige Ausfüllung dieses letzten Antragsformulars lasse auch nicht den Schluß zu, daß der Kläger in früherer Zeit bewußt oder fahrlässig falsche Angaben in dem Antragsformularen gemacht habe.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Mit der Revision ist sinngemäß beantragt worden,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1967 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 17. Februar 1965 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Revision hat Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt zur Begründung das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Rückforderung setzt - gleich ob sie auf § 84 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 271) - LBG - (= § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG) oder § 98 Abs. 2 LBG (= § 87 Abs. 2 BBG) gestützt wird - voraus, daß der Kläger "zuviel" Beihilfe erhalten hat Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 der hier anzuwenden Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) in der in Nordrhein-Westfalen in der in Frage kommenden Seit geltenden Fassung - BGr - bestimmen:
"Werden bei Krankheits- und Geburtsfällen die Aufwendungen zum Teil von einer Versicherung (Krankenfürsorge) getragen, so darf die Beihilfe zusammen mit deren Leistungen den Betrag der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nicht übersteigen. Hat der Antragsberechtigte die Beiträge für die Versicherung (Krankenfürsorge) ohne Beteiligung des Dienstberechtigten getragen, so gelten die in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung für den Antragsteller und seine mitversicherten Angehörigen geleisteten Beiträge insoweit als beihilfefähige Aufwendungen, als sie nicht bereits bei der Festsetzung einer früheren Beihilfe berücksichtigt worden sind und den Betrag der an sich beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen."
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. August 1968 - BVerwG II C 63,67 - (Buchholz 238.91 BGr 1942 Nr. 9 = DÖD 1969, 91 [BVerwG 29.08.1968 - BVerwG II C 63.67]) entschieden, daß von den zu berücksichtigenden Krankenversicherungsbeiträgen die dem. Beihilfeberechtigten von der Sozialversicherung gemäß § 381 Abs. 4 RVO geleisteten Beitragszuschüsse abzusetzen Bind, weil es ein alter Grundsatz des Beihilfenrechts sei, daß die Beihilfen den Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur zu den ihnen tatsächlich erwachsenen Aufwendungen gezahlt werden. Mit dieser Auffassung des II. Senats stimmt das Berufungsurteil überein. Der erkennende Senat schließt sich ihr an.
"Zuviel" Beihilfe hat der Kläger ferner nur erhalten, wenn die Bescheide, durch die dem Kläger die Beihilfeleistungen bewilligt worden sind, rechtswirksam mit Rückwirkung (ex tunc) zurückgenommen sind. Demgegenüber hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine Überzahlung vorliegt, ersichtlich unter Außerachtlassung der der Zahlung der Beihilfen zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide allein auf die Differenz zwischen den nach seiner Auffassung dem Kläger zustehenden und den tatsächlich gezahlten Beihilfen abgestellt. Dies Betrachtungsweise steht Bit der durch BVerwGE 8, 261 (266, 267) [BVerwG 24.04.1959 - BVerwG VI C 91.57][BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]eingeleiteten und seither ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang (vgl. hierzu zuletzt Urteile vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 42 - DÖD 1970, 152 = RiA 1970, 74 [BVerwG 03.12.1969 - BVerwG VI C 100.65]] und vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 164.62 -). Dennoch beruht das angefochtene Urteil nicht auf dieser fehlerhaften Rechtsansicht. Denn im vorliegenden Fall liegt in der Rückforderung von 965 DM "überzahlter" Beihilfe zugleich die Teilrücknahme (ex tunc) der Bewilligungsbescheide, die auf die Anträge des Klägers vom 23. Mai 1958, 14. Mai 1960, 5. September. 1961, 20. September 1962 und 10. Juni 1963 ergangen waren (vgl. zur Frage der Rücknahme des zugrundeliegenden. Verwaltungsakts durch Rückforderung u.a. Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25] und das bereits angeführte Urteil vom 21. Mai 1970). Diese Rücknahme (ex tunc) ist rechtmäßig, weil die Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Höhe der Beihilfen durch Umstände - nämlich die unvollständigen Angaben des Klägers über die Krankenkassenbeiträge - verursacht waren, die in den Verantwortungsbereich des Klägers fielen (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; ständige Rechtsprechung).
Soweit die Rückforderung auf § 98 Abs. 2 LBG gestützt ist, ist vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellt - und zwischen den Beteiligten nicht streitig -, daß der Kläger nicht mehr bereichert ist. Streitig ist jedoch, ob er sich auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB deshalb nicht berufen kann, weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 LBG). Das Berufungsgericht führt dazu nur kurz aus, die Frage, inwieweit Zuschüsse der Sozialversicherungsträger zu Beiträgen zu einer privaten Krankenkasse beihilfefähig seien, sei schwierig und noch nicht geklärt, der Mangel daher nicht offensichtlich. Es spricht viel dafür, daß ein offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes nicht vorlag. Offensichtlich wäre der Mangel nämlich nur, wenn der Kläger ihn nicht erkannt hätte, weil die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hätte (BVerwGE 24, 148 [150, 151] [BVerwG 26.05.1966 - BVerwG II C 108.64]; ständige Rechtsprechung). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Rückforderung der zuviel gezahlten Beihilfe mit Recht auch darauf gestützt hat, daß der Kläger die Überzahlung durch schuldhaft falsche Angaben verursacht hat.
Das Berufungsgericht hat § 84 Abs. 1 LBG als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch anerkennt, ist jedoch der Auffassung, daß der Kläger die Überzahlung nicht schuldhaft herbeigeführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (hier des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG) auf Fälle der vorliegenden Art bejaht (vgl. BVerwGE 17, 286; 29, 114[BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67]und Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG II C 56.67 - [Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 13]). Zu entscheiden hatte es allerdings bisher nur in Fällen, in denen die Oberzahlung durch schuldhafte Verletzung von Pflichten aktiver Beamter verursacht war. In BVerwGE 17, 286 (291)[BVerwG 17.12.1963 - II C 24/62] ist aber bereits der Hinweis des Beklagten in jener Sache für zutreffend erachtet, daß allgemein die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 1 BBG auf Ruhestandsbeamte bejaht werde. Dem ist jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art zu folgen, weil hier Rechtsgrund für den Schadensersatzanspruch die Verletzung von Pflichten ist, die als Ausfluß des Dienstverhältnisses dem Ruhestandsbeamten ebenso wie dem aktiven Beamten gegenüber dem Dienstherrn obliegen, da sie die Zahlung von Bezügen aus dem Dienstverhältnis betreffen; insoweit besteht kein Unterschied zwischen den Pflichten des aktiven und des in den Ruhestand getretenen Beamten.
Im Gegensatz zu § 98 Abs. 2 LBG genügt für das Verschulden im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG jede, also auch leichte Fahrlässigkeit. Unstreitig hat der Kläger die ihm von der Sozialversicherung zu den Krankenkassenbeiträgen geleisteten Zuschüsse die für die Bemessung der Beihilfe von Bedeutung waren, weder in den Beihilfeanträgen noch sonst angegeben oder als besonderen Teil der Krankenkassenbeiträge gekennzeichnet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe die ihm dem Beklagten gegenüber obliegende "Wahrheitspflicht" nicht verletzt, weil die Frage, ob die Zuschüsse ihm als Eigenleistungen hätten angerechnet werden können, noch nicht geklärt gewesen sei und manches dafür spreche, daß der Kläger den Zuschuß als Eigenleistung habe ansehen können. Die Revision führt dagegen aus, das Berufungsgericht verkenne den Begriff der Fahrlässigkeit in § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG; dem Kläger werde nicht vorgeworfen, daß er - möglicherweise - zu einer unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Zuschüsse gekommen sei, sondern daß er unterstellt hebe, die Zuschüsse seien als Eigenleistungen anrechenbar, obwohl die Rechtslage mindestens zweifelhaft gewesen sei; deshalb hätte er die Zuschüsse als solche aufführen und den Dienstherrn über die Anrechenbarkeit entscheiden lassen oder vor der Ausfüllung der Vordrucke den Dienstherrn um Auskunft über, die Anrechenbarkeit bitten müssen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts könnten allerdings dahin verstanden werden, das Gericht halte es für tatsächlich festgestellt, daß der Kläger keine Zweifel daran gehabt habe, die gesamten Krankenkassenbeiträge einschließlich der Zuschüsse seien seine Eigenleistung. Es spricht aber mehr dafür - wie die Revision es versteht -, daß das Berufungsgericht sagen wollte, der Kläger habe keine Zweifel an der Anrechenbarkeit der Zuschüsse als Eigenleistungen zu haben brauchen. Träfe die erste Auslegung zu, so wäre die entscheidende Frage, ob der Kläger sich mit seiner - unrichtigen. - Auffassung begnügen durfte, nicht beantwortet. Träfe die letztgenannte Auslegung zu, so wäre die Auffassung des Berufungsgerichts - darin ist der Revision zuzustimmen - rechtlich nicht haltbar. Den Beamten trifft aus dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht nur die besondere Sorgfaltspflicht, bei der Entgegennahme seiner Bezüge die Zahlung auf offensichtliche Rechenfehler zu überprüfen, sondern er hat auch die Pflicht, wenn ihm bei dieser Überprüfung Zweifel der Richtigkeit der Festsetzung oder Berechnung kommen und er sich selbst keine Gewißheit verschaffen kann, seine Zweifel gegebenenfalls durch Rückfrage bei der Kasse oder anweisenden Behörde zu klären. Diese Prüfungs- und Erkundigungspflicht obliegt in der Segel auch einem Beamten, der sich über die Bedeutung von ihn zu beantwortender Fragen in einem die Zahlung von Bezügen betreffenden amtlichen Vordruck nicht klar geworden ist (vgl. auch hierzu das bereite genannte Urteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG VI C 100.65 -). Für den Ruhestandsbeamten kann, wie dargelegt, nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall ist es zum mindesten leicht fahrlässig, wenn der Kläger im Hinblick auf das Wesen der Beihilfe als einer Fürsorgeleistung des Dienstherrn zu den dem Beamten oder Versorgungsempfänger tatsächlich entstandenen Aufwendungen und wegen der Fragestellung in den Antragsvordrucken sich keine Gedanken darüber gemacht hat, ob seine Auffassung über die Anrechenbarkeit der Gesamtbeiträge zutraf. Hätte der Kläger sich diese Gedanken gemacht oder hat er sie sich gar gemacht, so wäre von ihm zu erwarten gewesen, daß er die Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen als solche besonders aufführte, um dem Dienstherrn eine Entscheidung über die Anrechenbarkeit zu ermöglichen. Ob der Kläger nun Zweifel an der Anrechenbarkeit der Zuschüsse hatte oder sie nur hätte haben müssen, in jedem Fall hat er durch seine unvollständigen Angaben die Entscheidung der Behörde, die Beiträge in voller Höhe anzurechnen, zum mindesten leicht fahrlässig verursacht (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das bereits angeführte Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG II C 56.67 -).
Da das Revisionsgericht diese rechtliche Würdigung bereits auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten - unstreitigen - Sachverhalts vornehmen kann, kommt es auf die Verfahrensrüge der Revision nicht an.
Auf die Revision war daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 134 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 965 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier