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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1969, Az.: BVerwG II C 56.67

Verschweigen einer Pflichtmitgliedschaft in einer Rentnerkrankenversicherung; Neuberechnung von Beihilfen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 56.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.11.1964 - AZ: 131 III 63

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. November 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Oberlehrerin und Beamtin im bayerischen Volksschuldienst. Sie bezieht als Witwe eines ehemaligen Angestellten, der zur Zeit seines Todes Verwaltungsinspektor im Beamtenverhältnis war, eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Ihr Ehemann war vom 1. Dezember 1951 (Begründung seines Beamtenverhältnisses) bis zu seinem Tode am 5. August 1954 bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse B. freiwillig gegen Krankheit versichert. Seit dem 1. August 1956 ist die Klägerin deshalb nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 500) - RVO - Mitglied dieser Allgemeinen Ortskrankenkasse. Dies war auf dem ihr von der Allgemeinen Ortskrankenkasse B. erteilten Witwenrentenbescheid vom 24. November 1954 vermerkt. Außerdem erhielt die Klägerin anläßlich des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner das amtliche "Merkblatt über die Neuordnung der Krankenversicherung der Rentner". In diesem Merkblatt war unter Nr. 1 die "Versicherungspflicht von Rentnern in der Krankenversicherung" und unter Nr. 2 die "freiwillige Versicherung von Rentnern in der Krankenversicherung" erläutert. Die seit dem Jahre 1948 bei der Deutschen Beamtenkrankenkasse gegen Krankheit privat versicherte Klägerin beantragte vergeblich in den Jahren 1959 und 1961 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ihr einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO zu gewähren. Den letztgenannten Antrag wies die Bundesversicherungsanstalt durch Schreiben vom 4. März 1961 mit Hinweis auf die bereits seit dem 1. August 1956 bestehende Mitgliedschaft der Klägerin bei der Rentnerkrankenversicherung der Allgemeinen Ortskrankenkasse B. ab.

2

Am 14. Oktober 1959, am 15. November 1960 und am 29. Mai 1961 beantragte die Klägerin unter Verwendung von Antragsvordrucken bei der Regierung von O. Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheitsfällen. Die Frage 4 des Antragsvordrucks, ob zu den geltend gemachten Aufwendungen auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften (z.B. auf Grund der Reichsversicherunssordnung oder des Bundesversorgungsgesetzes) Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zustehe, mit dem erläuternden Vermerk, freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Ersatzkassen seien durch Unterstreichung kenntlich zu machen, ist in dem Antrag vom 14. Oktober 1959 verneint: in den Anträgen vom 15. November 1960 und vom 29. Mai 1961 gab die Klägerin zwar ihre Mitgliedschaft bei der Deutschen Beamtenkrankenkasse, nicht jedoch ihre Mitgliedschaft bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse an. Auf Grund dieser-Anträge gewährte die Regierung von O. der Klägerin Beihilfen in Höhe von insgesamt 659 DM, und zwar durch Bescheid vom 4. Februar 1960 in Höhe von 66 DM, durch Bescheid vom 14. Dezember 1960 von 89 DM und durch Bescheid vom 19. Juli 1961 von 504 DM. Nachdem die Regierung von der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse erfahren hatte, nahm sie unter Anwendung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (Staatsanzeiger Nr. 15 vom 10. April 1959) - BhV - eine Nachberechnung der drei Beihilfefälle vor. Dabei ergab sich lediglich aus dem Antrag vom 29. Mai 1961 ein Beihilfeanspruch von 234 DM. Den überzahlten Betrag von 425 DM zahlte die Klägerin trotz Aufforderung nicht zurück.

3

Durch Bescheid vom 24. Juli 1962 widerrief die Regierung die Beihilfebescheide vom 4. Februar 1960, vom 14. Dezember 1960 und vom 19. Juli 1961. Sie setzte die Beihilfe aus dem Antrag vom 29. Mai 1961 auf 234 DM fest und forderte die Überzahlungen in Höhe von 425 DM von der Klägerin zurück mit dem Hinweis, in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin seien Billigkeitsgründe dafür, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, nicht gegeben.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies die Regierung durch Bescheid vom 8. November 1962 zurück.

5

Die hiergegen gerichtete Klage ist vom Verwaltungsgericht Bayreuth durch Urteil vom 7. Juni 1963 abgewiesen worden. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth und den Bescheid der Regierung von O. vom 24. Juli 1962 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1962, soweit er Zuvielzahlungen zurückfordert, aufzuheben,

  2. 2.

    soweit Zuvielzahlungen einbehalten wurden oder noch einbehalten werden, diese zuzüglich jährlich vier vom Hundert Zinsen vom Tag der Aufrechnung an herauszugeben.

6

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 19. November 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Entgegen dem Wortlaut des Berufungsantrags habe die Klägerin nicht nur den Rückforderungsbescheid, nämlich nicht nur Nr. 3 des Bescheides vom 24. Juli 1962, sondern auch dessen Nrn. 1 und 2, also auch die Rücknahme der Beihilfebescheide vom 4. Februar 1960, 14. Dezember 1960 und 19. Juli 1961 und die Neuberechnung der Beihilfe anfechten wollen.

8

Die zurückgenommenen Beihilfebescheide seien rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte bei dem Erlaß der Bescheide nicht gewußt und infolgedessen nicht berücksichtigt habe, daß die Klägerin Mitglied der Krankenversicherung der Rentner gewesen sei und deshalb gemäß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV nur Beihilfeansprüche für die Aufwendungen gehabt habe, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstatte. Die Klägerin sei gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Krankenversicherung sei eine gesetzliche Pflichtversicherung. Die Tatsache, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin seit seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis und bei seinem Tode freiwillig bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse weiterversichert gewesen sei, mache die Rentnerkrankenversicherung der Klägerin nicht zu einer freiwilligen. § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO bestimme als Voraussetzungen der Rentner-Pflichtversicherung nur die Rentenberechtigung, die Beantragung der Rente und die Versicherung des verstorbenen Angestellten in der Krankenversicherung (Pflichtversicherung oder freiwillige Weiterversicherung) während der Mindestzeit von 52 Wochen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode. Auch die Beamtenstellung ihres Ehemannes schließe die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner nicht aus. Die Reichsversicherungsordnung spreche von "Hinterbliebenen eines Angestellten" auch dann, wenn im Zeitpunkt des Todes nicht mehr ein Angestelltenverhältnis bestand; denn die Rechtsstellung der Hinterbliebenen knüpfe an das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis des Verstorbenen an, das über die Beendigung des Angestelltenverhältnisses hinaus weiterbestehe. Ebensowenig berühre die Zugehörigkeit der Klägerin zu den Beamten ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung als Hinterbliebene eines Angestellten bzw. als Rentner-Pflichtversicherte. Gemäß § 165 Abs. 6 RVO schließe nur ein eigenes sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis der Hinterbliebenen oder eine auf eigener Beschäftigung beruhende Rentner-Krankenversicherungspflicht die Rentner-Krankenversicherungspflicht als Hinterbliebene aus, also nur ein Sachverhalt, der selbst den Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung gewährleiste. Die Ausführungen der Klägerin, sie sei wegen der Höhe ihres Einkommens aus dem Beamtenverhältnis nicht krankenversicherungspflichtig, lägen daher neben der Sache. Völlig abwegig sei der Einwand, die Klägerin habe keine Ansprüche im Sinne der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV aus der Rentner-Krankenversicherung gehabt, weil sie keinen Krankenschein angefordert habe. Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV knüpfe an das "Zustehen" und nicht an den "Erhalt" der Leistungen an. Die Vorschrift wolle es nicht dem Berechtigten überlassen, ob er "zustehende Leistungen" geltend mache oder nicht. Sie "verweise" ihn auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen. Das Bestehen eines im übrigen "einklagbaren" Anspruchs verlange sie nicht.

9

Die beihilferechtliche Verweisung von Personen, denen auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zustehe, auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen sei mit der Bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz, insbesondere den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vereinbar. Von "hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums" könne im Beihilferecht ohnehin nur sehr bedingt die Rede sein, weil erst seit den Beihilfegrundsätzen 1942 eine Beihilferegelung bestehe, die keine "Notstandsbeihilfe" sei. Fürsorge des Dienstherrn habe nicht einzugreifen, wenn es ihrer nicht bedürfe, also insbesondere nicht, wenn der Beamte, der Beamtenangehörige oder hinterbliebene ohne eigene Beitragsleistung den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung genieße.

10

Die Rücknahme der rechtsfehlerhaften Beihilfebescheide verstoße nicht gegen die Grundsätze über die rückwirkende Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte. Die Fehlerhaftigkeit beruhe auf Umständen, die im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen. Der Begünstigte dürfe sich in der Regel nur dann auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verlassen, wenn der Fehler, der zur Rücknahme geführt habe, allein im Verantwortungsbereich der Behörde liege. Die Klägerin habe von ihrer Mitgliedschaft in der Allgemeinen Ortskrankenkasse gewußt; sie sei zudem seit dem Jahre 1959 bestrebt gewesen, davon loszukommen. Trotzdem habe sie diese Mitgliedschaft in den Beihilfeanträgen nicht angegeben. Die Nichtbeantwortung der dort zu Nr. 4 gestellten Frage sei als Verneinung, nicht als "Auslassung" auszulegen; jedenfalls sei eine solche Auslegung seitens der Behörde durch die Auslassung adäquat verursacht.

11

Auf ein Mitverschulden des Beklagten komme es nicht an, zumal das Mitverschulden nur darin bestehe, daß der Beklagte der Klägerin geglaubt habe. Die Beihilfefestsetzungsstelle der Regierung sei bei der Fülle und der relativen Eilbedürftigkeit von Bezhilfeanträgen auch gar nicht in der Lage, sämtliche Angaben in den Beihilfeanträgen auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben bzw. Feststellungen in den Personalakten zu überprüfen.

12

Die Neufestsetzung der Beihilfe (Nr. 2 des Bescheides vom 24. Juli 1962) sei "im übrigen", d.h. von der grundsätzlichen Berücksichtigung der "zustehenden" Versicherungsleistungen abgesehen, nicht beanstandet. Es sei nicht bestritten, daß die in den Anträgen vom 4. Februar und 14. Dezember 1960 angeführten Aufwendungen bei Inanspruchnahme der Kasse nicht entstanden wären. Die Neufestsetzung zum Antrag vom 29. Mai 1961 lasse Fehler zuungunsten der Klägerin nicht erkennen. Die Annahme, die nachträglich von der Allgemeinen Ortskrankenkasse erstatteten Kosten der dritten Pflegeklasse seien mangels eines Krankenscheins keine "zustehenden" Leistungen im Sinne der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV gewesen, sei unzutreffend und abwegig. Nach dieser Vorschrift sei nur die Differenz zwischen den aufgewenleten Kosten und den nach der Kassenmitgliedschaft bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse zustehenden Leistungen beihilfefähig, unabhängig davon, ob der Versicherte diese Leistungen in Anspruch nehme.

13

Die Pflicht zur Rückzahlung der überzahlten Beihilfen folge aus der Schadensersatzvorschrift des Art. 37 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (BayBS III S. 256) bzw. des Art. 85 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG -; eines Rückgriffs auf Art. 94 Abs. 2 BayBG, auf die Vorschrift über die Zurückforderung "zuviel gezahlter" Dienstbezüge, bedürfe es nicht, wenn die Überzahlung durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beamten vor dem Zeitpunkt der Leistung, d.h. bei dem die Leistung auslösenden Antrag, zustande gekommen sei. Zu den dem Beamten "obliegenden Pflichten" gehöre auch die Wahrhaftigkeit und die Sorgfalt bei der Stellung eigener Beihilfeanträge. Diese Pflicht habe die Klägerin objektiv und subjektiv verletzt. Sie habe gewußt, daß sie der Allgemeinen Ortskrankenkasse auf Grund ihrer Angestellten-Witwenrente als Mitglied angehöre. Falls sie wegen der Art dieser Mitgliedschaft in einem Zweifel war, hätte sie die Frage nach den ihr auf Grund der Reichsversicherungsordnung zustehenden Leistungen nicht unbeantwortet lassen und nicht verneinen dürfen, sondern die Zweifel und die Unterlagen vortragen müssen. Als Beamtin des gehobenen Dienstes sei von ihr in besonderem Maße zu verlangen gewesen, daß sie Angaben, von denen Grund und Höhe einer begehrten Leistung abhingen, sorgfältig machte und nicht eine Ungenauigkeit in Kauf nahm (dolus eventualis). Das Merkblatt über die Rentnerkrankenversicherung sei - jedenfalls insoweit, als es den augenfälligen Unterschied zwischen der Rentnerpflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung herausstellte, nämlich keine Beitragsleistung im ersten Fall, Selbstzahlung im zweiten Fall - nicht mißverständlich gewesen. Der Schadensersatzanspruch des Beklagten sei weder verjährt noch erloschen. Die Rückzahlung der überzahlten Beihilfen belaste die Klägerin nicht unzumutbar. -

14

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil, das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 1963 und den Rückforderungsbescheid der Regierung von O. vom 24. Juli 1962 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1962 aufzuheben.

15

Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

Die Prozeßbeteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

18

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann die Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 und § 141 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

19

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 1962 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1962 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hält der rechtlichen Prüfung stand.

20

Der Beklagte nahm durch den vorgenannten Bescheid die der Klägerin am 4. Februar 1960, am 14. Dezember 1960 und am 19. Juli 1961 erteilten Beihilfebescheide zu Recht zurück; denn diese Bescheide waren rechtswidrig. Sie ergingen entgegen Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin als Witwe eines ehemaligen Angestellten, der während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode mindestens 52 Wochen bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Krankheitsfall versichert war, nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO Pflichtmitglied dieser Kasse ist.

21

Aus dieser Pflichtversicherung ist die Klägerin - entgegen der Auffassung der Revision - nicht nach § 165 Abs. 5 RVO ausgeschieden. Das Revisionsvorbringen, seit dem Jahre 1959 hätten die Bezüge der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis die "Jahresarbeitsverdienstgrenze" überschritten, übersieht, daß die Regelung des § 165 Abs. 5 RVO nur für Angestellte gilt, weil die Reichsversicherungsordnung nur für die Angestellten eine Jahresarbeitsverdienstgrenze vorsieht (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO), deren Überschreitung zum Ausscheiden aus der Pflichtversicherung für den Krankheitsfall führt. Die von § 165 Abs. 1 Nr. 4 erfaßten Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 3 des § 165 Abs. 1 RVO bezeichneten Personen, also auch die Hinterbliebenen von Angestellten - wie die Klägerin -, bleiben ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer eigenen Dienstbezüge pflichtversichert.

22

Die Pflichtversicherung der Klägerin entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin als Beamtin nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht der Sozialversicherung unterliegt. Das Beamtenverhältnis der Klägerin ist von dem früheren Angestelltenverhältnis ihres Ehemannes zu unterscheiden. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind versicherungsrechtlich gesondert zu beurteilen, zumal sogar die nur für ein und dieselbe Person nebeneinander bestehenden Beschäftigungsverhältnisse nach der Rechtsprechung das Bundessozialgerichts (Urteil vom 18. Dezember 1963 - 3 RK 8/62 - [Sozialrecht Nr. 5 zu § 5 AVG]) versicherungsrechtlich gesondert zu beurteilen sind, wenn in ihnen "verschiedenartige Tätigkeiten" ausgeübt wurden. Infolgedessen kann der Bestand der auf ein früheres Angestelltenverhältnis des Ehemannes der Klägerin zurückzuführenden, aus § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO sich ergebenden Pflichtkrankenversicherung der Klägerin nicht ohne weiteres - d.h. nicht ohne ausdrückliche Regelung - von dem Umstand berührt werden, daß die Klägerin als eine im Beamtenverhältnis stehende Lehrerin von der Sozialversicherungspflicht freigestellt ist. An einer einschlägigen Regelung fehlt es aber. § 165 Abs. 6 RVO betrifft, wie das Berufungsgericht eingehend und rechtlich einwandfrei dargelegt hat, nur den Fall der Konkurrenz mehrerer Pflichtversicherungsverhältnisse. Ein Konkurrenzverhältnis der durch § 165 Abs. 6 RVO geregelten Art liegt bei der Klägerin schon deshalb nicht vor, weil sie als Beamtin von der Sozialversicherungspflicht freigestellt ist und nur als Hinterbliebene eines früheren Angestellten nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO der Rentnerkrankenversicherung unterliegt.

23

Als Pflichtmitglied der Rentnerkrankenversicherung hatte die Klägerin auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe und Kostenerstattung. Insoweit waren die von der Klägerin mit ihren Beihilfeanträgen geltend gemachten Aufwendungen nach der Regelung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Vorschrift und nicht deren Satz 2 angewendet. Denn durch Satz 2 wird nur den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer Ersatzkasse Versicherten Beihilfe zugebilligt. Daß die Regelung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV mit dem Gleichheitssatz, mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt ausgeführt (BVerwG, Urteile vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 169.63 - [Buchholz BVerwG 238.91, Nr. 3 BhV Nr. 2] und BVerwG VIII C 227.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 3], vom 7. November 1968 - BVerwG II C 65.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

24

Nicht beizupflichten ist der Auffassung der Revision, die Vorschrift der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV sei nicht mehr anzuwenden, nachdem der Bundesminister des Innern durch sein Rundschreiben vom 20. November 1964 (GMBl. S. 612) und entsprechend das Bayerische Staatsministerium der Finanzen durch Bekanntmachung vom 22. Dezember 1964 (Staatsanzeiger Nr. 1 vom 1. Januar 1965) bestimmt haben, daß Aufwendungen eines Rentnerkrankenversicherten, der nach § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO Leistungen erhalten kann, diese aber nicht in Anspruch nimmt, als beihilfefähig anzusehen sind, wenn das der Rentnerkrankenversicherung zugrundeliegende Versicherungsverhältnis während der geforderten Dauer von 52 Wochen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrages ein freiwilliges Versicherungsverhältnis war. Denn diese ministeriellen Regelungen dienten nicht der Klärung der bisherigen Rechtslage. Die Vorschrift der Nr. 13 Abs. 2 der Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 (Reichsbesoldungsblatt Seite 157), die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 500) noch galt, und die nach dem Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes erlassene Vorschrift der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Bayer. Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (Staatsanzeiger Nr. 15 vom 10. April 1959) schlossen übereinstimmend für rentnerkrankenversicherte Beamten die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus, für die sie Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse fordern konnten. Dabei wurde nicht unterschieden zwischen Personen, die als ursprünglich Pflichtversicherte niemals beihilfeberechtigt waren, und solchen, die ihre Beihilfeansprüche verloren, weil sie später in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen wurden. Bereits im Hinblick auf diese vorgegebene Rechtslage erweist sich die in den erwähnten ministeriellen Regelungen enthaltene Milderung der Nr. 3 Abs. 4 Nr. 1 BhV als sachliche Änderung des Beihilferechts, nämlich als Bestimmung einer Ausnahme von dem in Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV niedergelegten Grundsatz. Sachliche Rechtsänderungen von solcher Tragweite wirken jedoch in aller Regel in die Vergangenheit nur dann zurück, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Dies ist hier nicht geschehen. Für die Auffassung, daß durch die genannten ministeriellen Regelungen eine solche Ausnahme auch für die Vergangenheit vorgesehen werden sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil, aus dem Wortlaut der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1964 - "ab sofort" - ergibt sich eindeutig, daß die durch sie bewirkte Beschränkung des von der Regelung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV erfaßten Personenkreises nur für die Zeit nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Staatsanzeiger gelten sollte. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebot nicht die Anordnung der Rückwirkung. Denn Beihilfen sind nur ergänzende Hilfeleistungen des Dienstherrn. Dieser Leistungen bedarf es nicht, wenn der Beamte gegen die ihm durch Krankheit erwachsenden finanziellen Belastungen schon auf andere Weise gesetzlich hinreichend geschützt ist. Andererseits erfordert es die dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn obliegende Treuepflicht, daß er zur finanziellen Entlassung des Dienstherrn beiträgt, indem er auf Grund gesetzlicher Vorschriften bestehende Rechtsansprüche auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung nutzt Aus diesen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht in der Anwendung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV auf Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der Knappschaftsversicherung sowie auf pflichtversicherte Kinder eines beihilfeberechtigten Beamten eine Fürsorgepflichtverletzung nicht gesehen (BVerwG, Urteile vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 290.63 - [Buchholz BVerwG 238.91, Nr. 3 BhV Nr. 5], vom 7. November 1968 - BVerwG II C 65.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). Das gleiche hat für die als Hinterbliebene des in den Nrn. 1 bis 3 des § 165 Abs. 1 RVO in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Beamten zu gelten, zu denen die Klägerin gehört.

25

Hiernach ist davon auszugehen, daß die in den erwähnten ministeriellen Regelungen enthaltenen Änderungen des Beihilferechts durch Beschränkung des Anwendungsbereichs der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV im Freistaat Bayern nur für die Zeit nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1964 im Staatsanzeiger vom 1. Januar 1965 gelten sollten. Für die rechtliche Beurteilung der vor diesem Zeitpunkt liegenden Beihilfeanträge der Klägerin, ihrer Bescheidung durch den Beklagten und der Rücknahme der Beihilfebescheide vom 4. Februar 1960, 14. Dezember 1960 und 19. Juli 1961 kommt ihnen mithin keine Bedeutung zu. Schon deshalb geht der in diesen Zusammenhang gestellte Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 - (BVerwGE 1, 291 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]) fehl; aus dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, daß Gesetzesänderungen während der Rechtshängigkeit einer Vornahmeklage vom Verwaltungsgericht zu beachten sind.

26

Gegenüber der rückwirkenden Rücknahme der früheren günstigeren Beihilfebescheide kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr Vertrauen in die Beständigkeit dieser Bescheide zu schützen sei. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht erörterten Rechtsgrundsätze über den Vertrauensschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf die "Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge" (§ 87 Abs. 2 BBG und entsprechende Vorschriften des Landesbeamtenrechts) entwickelt worden, ausgehend von dem Gedanken, daß auch ein gesetzwidriger begünstigender Verwaltungsakt "Rechtsgrund" einer Zahlung sein könne. Ob dieser Ausgangsgedanke und die Rechtsgrundsätze über den Vertrauensschutz auch dann gelten, wenn der Beamte die Überzahlung durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten erwirkt und sie deshalb im Wege des Schadensersatzes dem Dienstherrn zu erstatten hat (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BBG und entsprechende Vorschriften des Landesbeamtenrechts), kann zweifelhaft sein. Hierüber braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn selbst wenn man diese Rechtsgrundsätze in einem Fall der vorliegenden Art für anwendbar hält, so ist jedenfalls der Klägerin gegenüber der Rücknahme der rechtswidrigen Beihilfebescheide Vertrauensschutz nicht zuzubilligen:

27

Zwar ist nach den erwähnten Rechtsgrundsätzen die (rückwirkende) Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit der Folge der Rückforderung der auf Grund dieses Verwaltungsaktes bereits geleisteten Zahlungen regelmäßig ausgeschlossen, wenn sich der Empfänger mit guten Gründen auf die Beständigkeit des Verwaltungsaktes verlassen durfte (so z.B. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 2 G 131 Nr. 1] und vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 - [DVBl. 1959 S. 471] sowie BVerwGE 19, 188 [190] mit weiteren Verweisungen). Dies darf jedoch der Empfänger in der Regel nur, wenn der dem begünstigenden Verwaltungsakt anhaftende rechtliche Fehler, der zur Rücknahme führt, allein im Verantwortungsbereich der Behörde liegt (BVerwGE 19, 188 [190] mit Hinweis auf BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 13, 28 [33] und auf Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG VI C 27.60 -), hingegen nicht, wenn die Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes (auch) dem Verantwortungsbereich des Begünstigten zuzurechnen ist, weil dieser den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben, insbesondere durch Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen erwirkt hat (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] [7]; 8, 261 [271]; 19, 188 [190]). In solchen Fällen setzt die Zurechnung der Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes zum Verantwortungsbereich des Begünstigten nicht stets dessen Verschulden voraus, sondern es kann - je nach Lage des Einzelfalles - auch bloße Verursachung genügen (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; Urteile vom 25. März 1965 - BVerwG VIII C 228.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 1960 Nr. 3] und vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [ZBR 1966 S. 181, RiA 1966 S. 96]).

28

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seine Entscheidung, daß der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen auf den rechtlichen Bestand der früheren Beihilfebescheide nicht zuerkannt werden könne, auf die - für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO Verbindlichen - Feststellungen gestützt, daß die Klägerin bereits durch den Stempelvermerk auf dem Witwenrentenbescheid vom 24. November 1954, spätestens jedoch seit ihrem im Jahre 1959 mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begonnenen Schriftwechsel wegen Gewährung eines Zuschusses nach § 381 Abs. 4 RVOüber ihre Mitgliedschaft bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse unterrichtet war, daß sie dessenungeachtet bei der Beantwortung der Frage 4 der Vordrucke für ihre Beihilfeanträge ihre Mitgliedschaft bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse nicht angab, wobei sie zumindest die Ungenauigkeit der Ausfüllung der Vordrucke in Kauf nahm (dolus eventualis), und zwar in Kenntnis dessen, daß von ihren Angaben Grund und Höhe der begehrten Beihilfen abhingen, und daß deshalb die Gewährung der Beihilfen auf dem schuldhaften Verschweigen einer nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV für die Bewilligung der Beihilfen rechtserheblichen Tatsache beruhte.

29

Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie die Frage 4 des Antragsvordrucks nicht verstanden habe; denn gerade hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht ihr Verschulden darin erblickt, daß sie dem Beklagten die Zweifel und die Unterlagen, auf die sich die Zweifel stützten, nicht vortrug und die zu falschen Schlüssen Anlaß gebende Ungenauigkeit der Ausfüllung des Antragsvordrucks - in Kenntnis der Erheblichkeit für die begehrten Leistungen - in Kauf nahm. Dies ist rechtlich einwandfrei. Die Nichtverständlichkeit einer Frage in einem behördlichen Antragsvordruck kann den Antragsteller nicht berechtigen, diese Frage unbeantwortet zu lassen; sie muß insbesondere einen Beamten, der Fürsorgeleistungen seines Dienstherrn begehrt, veranlassen, sich - gegebenenfalls durch Rückfrage bei der Bewilligungsbehörde - um Aufklärung zu bemühen. In diesem Zusammenhang läßt die Revision zudem Darlegungen darüber vermissen, inwiefern der Wortlaut der Frage 4 des Antragsvordrucks Anlaß zu Zweifeln gibt. Daß die Frage 4 von Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gleichermaßen zu bejahen war, mußte der Klägerin als Oberlehrerin auch ohne weitere Aufklärung schon deshalb verständlich sein, weil in der Fußnote zu dieser Frage gefordert wird, freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Ersatzkassen durch Unterstreichung kenntlich zu machen und weil die Frage 4 in einem Klammerhinweis die Reichsversicherungsordnung anführt. Über den Unterschied zwischen freiwilliger Versicherung und Rentnerpflichtversicherung war die Klägerin nach den - für das Revisionsgericht verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schon durch das ihr erteilte amtliche "Merkblatt über die Neuordnung der Krankenversicherung der Rentner" unterrichtet. Die hiernach schon verständliche Frage 4 konnte die Klägerin somit auch dann zutreffend beantworten, wenn ihr die Beihilfevorschriften nicht "dienstlich bekannt gegeben waren" und wenn ihr infolgedessen die durch die Frage 4 der Antragsvordrucke angesprochene Regelung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV und deren Bedeutung für die Bewilligung der beantragten Beihilfen unbekannt waren.

30

Aus dem von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Reichsgerichts vom 6. Januar 1938 - V 165/37 - (JW 1938 S. 947) folgt keineswegs, daß die unvollständige Beantwortung einer in einem Antragsvordruck gestellten, in sich verständlichen Frage dem Verantwortungsbereich eines Beamten allein deshalb nicht zugerechnet werden könne, weil ihm die Rechtsvorschrift, deren Anwendbarkeit diese Frage zu klären bestimmt ist, nicht dienstlich bekanntgegeben wurde. Diesem Urteil des Reichsgerichts ist nur die Rechtsauffassung zu entnehmen, daß ein Richter keine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB begeht, wenn er in einem Urteil eine ihm dienstlich nicht bekanntgegebene höchstrichterliche Entscheidung übersieht. Die sachverhaltlichen und rechtlichen Unterschiede des hier zu entscheidenden und des in dem erwähnten Urteil des Reichsgerichts entschiedenen Falles schließen auch eine entsprechende Anwendung des vom Reichsgericht entwickelten Grundsatzes zugunsten der Klägerin aus.

31

Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch des Beklagten nicht Art. 94 Abs. 2 BayBG, also nicht die Vorschrift angesehen hat, daß sieh die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet, sondern die Regelung des § 85 Abs. 1 BayBG, nach der ein Beamter bei schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten seinem Dienstherrn zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil, vom 17. Dezember 1963 - BVerwG II C 24.62 - (BVerwGE 17, 286 [288 bis 290]) zum Verhältnis der den vorgenannten Vorschriften des Bayerischen Landesbeantenrechts entsprechenden Regelungen der §§ 87 Abs. 2 und 78 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - bereits entschieden, daß die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG durch die Regelung des § 87 Abs. 2 BBG jedenfalls in den Fällen nicht ausgeschlossen ist, in denen ein Beamter eine Überzahlung durch sein Verhalten vor dem Empfang des überzahlten Betrages schuldhaft verursacht hat. Diese Entscheidung ist in dem vorbezeichneten Urteil wie folgt begründet:

"Die Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG geht von der Tatsache der Überzahlung von Dienstbezügen aus. Sie regelt nicht nur die Folgen einer Bösgläubigkeit des die Überzahlung empfangenden Beamten bei oder nach Empfang der zuviel gezahlten Bezüge, sondern - in Erweiterung des § 819 BGB - auch die Folgen einer Gutgläubigkeit des Beamten, die darauf beruht, daß er bei oder nach Empfang der zuviel gezahlten Bezüge die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in gröblicher Weise außer acht gelassen hat ('wenn der Mangel [des rechtlichen Grundes] so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen'). § 87 Abs. 2 BBG kann somit schon deshalb, weil diese Vorschrift nur auf das Verhalten des Empfängers bei und nach Empfang des überzahlten Betrages abstellt, die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) jedenfalls nicht in den Fällen ausschließen, in denen der Empfänger - wie hier der Kläger - die Überzahlung durch sein Verhalten vor dem Empfang des zuviel gezahlten Betrages verursacht hat.

Der schon hiernach gerechtfertigten Auffassung, daß § 87 Abs. 2 BBG nicht eine die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) stets ausschließende Spezialvorschrift darstellt, könnte nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der durch § 87 Abs. 2 BBG bestimmten Ausweitung der in § 819 Abs. 1 BGB vorgesehenen Herausgabepflicht auf den Fall grobfahrlässiger Unkenntnis des Beamten vom Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber dem Dienstherrn daneben noch einen Schadensersatzanspruch nach § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) wegen leichtfahrlässiger Amtspflichtverletzung gegen den Beamten hätte gewähren wollen. Bei einem solchen Einwand würde zunächst übersehen, daß diese Ausweitung der Herausgabepflicht durch § 87 Abs. 2 BBG auch Fälle betrifft, in denen der Beamte die an ihn geleistete Überzahlung nicht selbst schuldhaft verursacht hat und schon deshalb dem Dienstherrn nicht nach § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) ersatzpflichtig sein kann. Gerade und in erster Linie für diese Fälle mußte der Gesetzgeber anläßlich der Beseitigung der die Einrede des Wegfalls der Bereicherung schlechthin ausschließenden Regelung des § 39 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 die Ausweitung der Herausgabepflicht im Hinblick auf das Gebot sparsamer Verwaltung öffentlicher Mittel für gerechtfertigt erachten. Dieses Gebot spricht zudem unmittelbar und mit besonderer. Überzeugungskraft gegen die Ansicht, der Gesetzgeber habe in Fällen der vorliegenden Art die öffentlich-rechtlichen Dienstherren auf den Bereicherungsanspruch nach § 87 Abs. 2 BBG beschränken wollen. Ferner ließe der oben erwähnte Einwand außer Betracht, daß ein Beamter zwar die Überzahlung durch ein grobfahrlässiges Verhalten verursacht haben kann, aber gleichwohl später - bei dem Verbrauch des überzahlten Betrages - den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung nicht erkennen muß. Dies könnte beispielsweise eintreten, wenn der Beamte seinen Dienstherrn durch falsche Angaben täuscht, um eine Leistung zu, erlangen, auf die er im Gegensatz zu der Auffassung des Dienstherrn angesichts höchstrichterlich ungeklärter Rechtslage mit guten Gründen einen Anspruch zu haben meint. In einem solchen Falle wird der Dienstherr die Überzahlung in der Regel nicht nach § 87 Abs. 2 BBG zurückfordern können, weil bis zur Klärung der Rechtslage der Mangel des rechtlichen Grundes nicht bekannt und auch nicht so 'offensichtlich' ist, 'daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen'. Schlösse § 87 Abs. 2 BBG als eine Spezialvorschrift die Anwendung des § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) stets aus, so wäre es dem Dienstherrn verwehrt, den überzahlten Betrag von dem Empfänger zurückzufordern, selbst wenn dieser die Überzahlung schuldhaft verursacht hat. Das kann nicht Rechtens sein; denn dann würde der Beamte, der eine Überzahlung an sich selbst schuldhaft verursacht hat, ohne ersichtlichen Grund besser gestellt sein als der Beamte, der die Überzahlung, ohne Empfänger zu sein, verschuldet hat und deshalb nach § 78 Abs. 1 BBG u.F. (= § 23 Abs. 1 DBG) dem Dienstherrn schadensersatzpflichtig ist."

32

An dieser Rechtsprechung ist auch für das Verhältnis der entsprechenden Regelungen des Artikels 94 Abs. 2 zu Artikel 85 BayBG festzuhalten mit der Folge, daß die Klägerin sich auf die Regelung des Art. 94 Abs. 2 BayBG nicht mit Erfolg berufen kann, wenn sie die von dem Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden zurückgeforderten Überzahlungen an Beihilfeleistungen durch ihr Verhalten vor deren Empfang schuldhaft verursacht hat.

33

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die dem Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung, daß die Klägerin den dem Beklagten durch Überzahlung von Beihilfen entstandenen Schaden durch die Nichtbeantwortung der Frage 4 der Antragsvordrucke, mithin durch ein vor dem Empfang der Überzahlungen liegendes Verhalten "adäquat verursacht" hat. Die Revision hat dazu vorgetragen, adäquate Ursache der Überzahlungen sei nicht die fehlende oder unzutreffende Beantwortung der Frage 4 der Beihilfeanträge, sondern die fast bei allen Regierungen und Bezirksfinanzdirektionen bis etwa Ende des Jahres 1961 bestehende, auf Unklarheit der Rechtslage beruhende Verwaltungsübung gewesen, Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV nicht auf die "rentnerversicherten und bundesversorgungsberechtigten Beamten" anzuwenden; dies aufzuklären habe das Berufungsgericht trotz des bereits auf Bl. 6 unter d der Berufungsbegründungsschrift vom 20. Februar 1964 gegebenen Hinweises versäumt.

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Dieses in erster Linie als Aufklärungsrüge zu verstehende Revisionsvorbringen hätte allenfalls dann Erfolg haben können, wenn der Berufungsbegründungsschrift vom 20. Februar 1964 die Behauptung zu entnehmen wäre, daß die Regierung in Oberfranken bis zum Ende des Jahres 1961 - nämlich auch noch nach Erlaß der später zurückgenommenen Bescheide vom 4. Februar 1960, 14. Dezember 1960 und 19. Juli 1961 - auf Beamte, denen Rentnerkrankenversorgung zustand und die dies in ihrem Beihilfeantrag, anders als die Klägerin, offenbarten, Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV allgemein nicht anwendete. Die Berufungsbegründungsschrift enthält aber an der von der Revision bezeichneten Stelle nur die allgemeine Darlegung, "die Festsetzungsstellen" hätten mit der im Beihilferecht völlig neuen Vorschrift der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV bis Anfang 1962 nichts anzufangen gewußt, und die konkrete Behauptung, bei der Regierung von Oberfranken sei es ebenso gewesen, "denn hätte die Regierung schon von Anfang an die Tragweite der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV erkannt, dann hätte sie die beihilfefähigen Aufwendungen schon sofort und nicht erst nach 2 Jahren kürzen müssen", weil ihr schon seit dem Tode des Ehemannes der Klägerin bekannt gewesen sei, daß die Klägerin Witwenrente bezog. Eine allgemeine Verwaltungsübung der in Rede stehenden Art ist hiernach von der Klägerin an der von der Revision bezeichneten Stelle der Berufungsbegründungsschrift nicht behauptet worden. Die Klägerin hat dort aus dem Umstand, daß Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV in ihrem Falle nicht sofort angewendet wurde, nur den Schluß gezogen, daß die Regierung von O. bei Erlaß der später zurückgenommenen Beihilfebescheide ebenso wie angeblich andere "Festsetzungsstellen" über die durch die genannte Bestimmung bewirkte Rechtslage im unklaren gewesen sei. Schon deshalb hat sich dem Berufungsgericht nicht die Klärung der Tatfrage aufdrängen können, ob für die anfängliche Nichtanwendung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV in den Beihilfefällen der Klägerin eine Verwaltungsübung der hier in Rede stehenden - erstmals in der Revisionsbegründung vorgetragenen - Art ursächlich war. Die behauptete Unklarheit über die Rechtslage bei der Bescheidung der Beihilfeanträge der Klägerin ist allein nicht geeignet, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und den Überzahlungen an Beihilfe in Frage zu stellen; denn bei korrekter Ausfüllung der Antragsvordrucke durch die Klägerin hätten deren Beihilfeanträge der Regierung von O. Anlaß geben müssen, sich die ihr damals angeblich fehlende Rechtsklarheit zu verschaffen, bevor sie der Klägerin die beantragte Beihilfe gewährte, oder die beantragte Beihilfe unter Vorbehalt zu gewähren. Deshalb - und in Anbetracht dessen, daß das Berufungsgericht, mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO), die Überzeugung gewonnen hatte, der Beihilfefestsetzungsstelle der Regierung von O. sei bei Erlaß der später zurückgenommenen Beihilfebescheide nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin Witwenrente bezog, weil sie bei der Fülle und relativen Eilbedürftigkeit der Beihilfeanträge außerstande gewesen sei, die Angaben in sämtlichen Beihilfeanträgen mit dem Inhalt der Personalakten zu vergleichen - hatte das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs auch keinen Anlaß der Behauptung nachzugehen, daß die Regierung von O. bei der Bescheidung der Beihilfeanträge der Klägerin die rechtliche Tragweite der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV noch nicht erkannt hatte.

35

Eine Verkennung des Begriffs der "adäquaten Verursachung" ist ebenfalls dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Als adäquat ursächlich für einen eingetretenen Schaden ist jede Bedingung anzusehen, die im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung der Schadensfolge geeignet ist (vgl. BVerwGE 26, 332 [336] mit Hinweis auf BGHZ 3, 261 [267]). Aus dieser rechtlichen Sicht kann nicht zweifelhaft sein, daß die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Verneinung zu verstehende Beantwortung der Frage 4 der Antragsvordrucke durch die Klägerin, also die Unterlassung der wegen der Regelung der Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 BhV rechtserheblichen Angabe der Pflichtmitgliedschaft bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge - insbesondere im Hinblick darauf, daß die mit der Bewilligung von Beihilfen befaßten Dienststellen in aller Regel von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Antragsteller ausgehen - zur Herbeiführung der Schadensfolge, nämlich der Überzahlungen an Beihilfe, geeignet und somit für den dem Dienstherrn erwachsenen Schaden adäquat ursächlich war.

36

Schließlich erweist sich das Berufungsurteil auch insoweit als rechtsfehlerfrei, als das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, das Verhalten der Klägerin bei der Einreichung ihrer Beihilfeanträge sei schuldhaft gewesen. Insoweit ergeben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil (vgl. S. 12 der Urteilsausfertigung), daß das Berufungsgericht - ohne Verkennung dieses Rechtsbegriffs - zumindest bedingt vorsätzliches Handeln der Klägerin angenommen hat. Gegen die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Revision keine zulässigen und begründeten Rügen vorgebracht (§ 137 Abs. 2 VwGO). - Ob und mit welchen Rechtsfolgen gegenüber einer Schadensersatzforderung nach Art. 85 BayBG ein Mitverschulden des Dienstherrn an der Entstehung des Schadens geltend gemacht werden kann, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizupflichten, daß der Beklagte nicht dadurch schuldhaft handelte, daß er sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Klägerin zu den Fragen in den Beihilfeantragsformularen verließ und infolgedessen von weiteren Nachforschungen Abstand nahm.

37

Da die Klägerin nach alledem den dem Beklagten durch die Überzahlungen an Beihilfen erwachsenden Schaden schuldhaft verursacht hat, wird sie durch die mit der Klage angefochtenen Bescheide in ihren Rechten auch insoweit nicht verletzt, als mit diesen Bescheiden die Rückzahlung der überzahlten Beträge in Höhe von 425 DM als Schadensersatz gefordert wird.

38

Hiernach kommt es auf die im Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 1962 nach Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayBG Betroffene Billigkeitsentscheidung nicht mehr an; in Art. 85 BayBG ist eine solche Billigkeitsentscheidung nicht vorgesehen.

39

Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 425 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer