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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1964, Az.: BVerwG VIII C 169.63

Rechtliche Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs eines Beamten; Bestimmung der Widerspruchsfrist gegen einen Beihilfebescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 169.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.09.1962 - AZ: 95 III 62

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelung der Nr. 3 Abs. 4 der Beihilfe Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die für eine in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Person gemacht wurden, ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

  2. 2.

    Die Klage gegen einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt ist auch dann unzulässig, wenn sie als Verpflichtungsklage erhoben wird (wie BVerwGE 10, 47[BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]).

  3. 3.

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung zu Verwaltungsakten auf dem Gebiete des Beamtenrechts mit der Wirkung, daß die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt wird, ist in keinem Falle ermessensmißbräuchlich und mit der Fürsorgepflicht unvereinbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist bayerischer Beamter. Er beantragte im Juni 1959 eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 758,15 DM. Seine Ehefrau war im Zeitpunkt des Entstehens der umstrittenen Aufwendungen bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse - AOK - Mittelfranken in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Regierung von Mittelfranken gewährte eine Beihilfe in Höhe von 110 DM. Dabei ging sie von folgender Berechnung aus: Von den Aufwendungen für die Rechnungen des Arztes Dr. Graf in Höhe von 51,60 DM (Beleg Nr. 1) legte sie als beihilfefähig 8 DM zugrunde. Rezeptkosten in Höhe von 10,30 DM (Belege Nr. 2, 3, 4) erkannte sie als mit dem Rechnungsbetrag beihilfefähig an. Arzt- und Krankenhaus kosten aus Anlaß der Geburt des Sohnes des Klägers sowie Beförderungskosten vom und zum Krankenhaus in Höhe von insgesamt 533,10 DM (Belege Nr. 5 bis 9) behandelte sie als nicht beihilfefähig. Aufwendungen für einen Kinderwagen in Höhe von 163,95 DM (Beleg Nr. 10) setzte sie mit dem Rechnungsbetrag als beihilfefähig an. Den Beihilfebescheid versah sie mit einer Rechtsmittelbelehrung.

2

Der Kläger erhob Widerspruch mit dem Antrag, den angegriffenen Bescheid aufzuheben und unter Berücksichtigung seiner Beanstandungen einen neuen Bescheid zu erlassen. Zur Begründung trug er vor, die geltend gemachten Aufwendungen für Arzt, Beförderung und Krankenhausaufenthalt seien unter Abzug der zustehenden Sachleistungen beihilfefähig. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1959 bat die Widerspruchsbehörde den Bevollmächtigten des Klägers u.a. um Übersendung aller Unterlagen zu dem Beihilfeantrag. Darauf übersandte der Bevollmächtigte des Klägers einen Umschlag mit Belegen und teilte dazu u.a. mit: "Ich lege die Belege vor, soweit sie für die Verbescheidung des Widerspruches erforderlich sind." Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, den Beihilfebescheid aufzuheben, "soweit er die nach den Beihilfevorschriften zu gewährende Beihilfe versagt", und den Beklagten zu verpflichten, die auf Grund des neuen Beihilfebescheides zu zahlende weitere Beihilfe mit jährlich 4 v.H. vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Zur Begründung führte er aus, der angegriffene Bescheid verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe mit den Belegen Nr. 5 bis 9 Geburtskosten geltend gemacht, die die Regierung als beihilfeunfähig behandelt habe, weil die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes versicherungspflichtig gewesen sei und deshalb die Leistungen der Krankenkasse hätte in Anspruch nehmen müssen.

3

Nach Klageerhebung gewährte die Regierung von Mittelfranken dem Kläger eine weitere Beihilfe von 249 DM und dazu 4 v.H. Zinsen seit Klageerhebung in Höhe von 19,47 DM. Dabei erkannte sie den Rechnungsbetrag der Städtischen Krankenanstalten in Nürnberg in Höhe von 484,46 DM als beihilfefähig an und setzte davon den Zuschuß der AOK in Höhe von 60 DM für die Klinikrechnung sowie den Entbindungskostenbeitrag von 10 DM ab. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1962 machte der Kläger u.a. geltend, die Rechnung des Dr. G. über 51,60 DM (Beleg Nr. 1) sei mit dem vollen Rechnungsbetrag beihilfefähig. Die Kosten der Beförderung seiner Ehefrau zur Klinik seien ohne Voranerkennung beihilfefähig, da sich die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung plötzlich ergeben habe. Hinsichtlich der seit der Klageerhebung gewährten Beihilfe und der Zinsen erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und änderte seinen Klageantrag dahin, daß der Beklagte verpflichtet werde, unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Beihilfebescheides eine weitere Beihilfe in Höhe von 94 DM zuzüglich jährlich 4 v.H. Zinsen seit dem 12. Februar 1960 zu zahlen.

4

Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Ansbach erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 1. März 1962, der Beklagte werde wegen der Beförderungskosten zur Klinik eine weitere Beihilfe gewähren, sofern der Kläger eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlege, daß sich die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung - wie sie erstmals im Schriftsatz vom 23. Februar 1962 vorgetragen worden sei - plötzlich ergeben habe. Nachdem der Kläger die geforderte ärztliche Bescheinigung vom 7. März 1962 vorgelegt hatte, gewährte die Regierung zu den Beförderungskosten zur Klinik (9,30 DM) eine weitere Beihilfe von 6 DM, jedoch ohne Zinsen, da der erforderliche Nachweis erst nach Klageerhebung erbracht worden sei. Der Kläger erklärte den Rechtsstreit auch bezüglich der weiteren 6 DM in der Hauptsache für erledigt, jedoch nicht wegen der von ihm daraus geforderten Prozeßzinsen.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und überbürdete mit Rücksicht auf den inzwischen als erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits dem Beklagten sieben Zehntel und dem Kläger drei Zehntel der Kosten des Verfahrens einschließlich der Aufwendungen des Klägers für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.

6

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Klägers zurück und begründete sein Urteil im wesentlichen wie folgt: Bezüglich der geforderten weiteren Beihilfe zu der Rechnung des Dr. G. habe das Verwaltungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen, da der Beihilfebescheid insoweit unanfechtbar geworden sei. Im Bescheid sei die Beihilfe zu den Aufwendungen in mehreren Beihilfefällen festgesetzt worden. Der Kläger habe seinen Widerspruch jedoch auf die Beihilfe zu den Aufwendungen für den Geburtsfall beschränkt. Die Arztrechnungen vom 17. März 1959 (gemeint ist die Rechnung vom 12. Mai 1959 für eine Behandlung vom 17. März 1959) und vom 28. April 1959 hätten die ambulante Behandlung der Ehefrau des Klägers vor ihrer Niederkunft betroffen. Die Aufwendungen hierfür seien nicht beihilfefähig, da die Ehefrau als Pflichtversicherte einen Anspruch auf freie Heilfürsorge gehabt habe. Der Abgeltungsbetrag von 70 DM, den die AOK für die satzungsmäßig zustehende Hebammenhilfe und den Entbindungskostenbeitrag geleistet habe, sei von den durch den Klinikaufenthalt erwachsenen Entbindungskosten abzusetzen gewesen. Die Beförderungskosten von der Wohnung zur Klinik und zurück seien nicht beihilfefähig, weil die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nicht vorher dem Grunde nach anerkannt habe und weil die Notwendigkeit der Fahrt mit einer Kraftdroschke nicht anzuerkennen sei.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

8

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

9

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe.

12

1.

Nach der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1), jetzt gültig in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26), für Bayern bekanntgemacht durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. April 1959 (StAnz. Nr. 15), durch die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 30. November 1959 (GVBl. S. 327) und durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1964 (StAnz. Nr. 7), sind in Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht, die Aufwendungen im Rahmen der Beihilfevorschriften nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen.

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt des Entstehens der umstrittenen Aufwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und Mitglied der AOK Mittelfranken war. Sie hatte deshalb gemäß § 179 der Reichsversicherungsordnung - RVO - einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenhilfe. Diese umfaßt nach § 182 RVO u.a. die ärztliche Behandlung. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs betraf die Arztrechnung des Prof. Dr. P. vom 28. April 1959 über 20 DM eine ambulante Behandlung der Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß die Aufwendungen in Höhe von 20 DM für eine Leistung entstanden seien, die über die nach den §§ 179 ff. RVO zustehende Krankenhilfe hinausgegangen wäre. Die Aufwendungen sind deshalb nicht beihilfefähig.

14

Die Leistungen der Krankenkasse aus Anlaß der Geburt des Sohnes des Klägers haben sich auf die Gewährung einer Hebammenhilfe und eines Entbindungskostenbeitrages von zusammen 70 DM beschränkt. Die Ehefrau des Klägers hat sich jedoch zur Entbindung in der zweiten Pflegeklasse der Städtischen Krankenanstalten in Nürnberg und zur Zuziehung ärztlicher Hilfe entschlossen. Damit hat sie Leistungen in Anspruch genommen, die über die ihr nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung zustehenden Leistungen hinausgingen. Die dadurch entstandenen Aufwendungen sind in den allgemeinen Grenzen der Beihilfevorschriften gemäß der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgingen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb mit Recht nur die um die zustehenden und auch tatsächlich gewährten Kassenleistungen von 70 DM gekürzten Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt.

15

Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, die Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV sei im vorliegenden Falle nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur eingreife, wenn einem pflichtversicherten Beihilfeberechtigten selbst Krankenhilfe usw. zustehe. Sofern die Bestimmung dahin ausgelegt werde, daß unter "einer Person" nicht ausschließlich der Beihilfeberechtigte, sondern auch andere, bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigende Personen (Nr. 2 BhV) zu verstehen seien, so würde sie gegen den ihr innewohnenden Sinn und Zweck ausgelegt und sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar.

16

Der Wortlaut der Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 BhV rechtfertigt nicht die vom Kläger gewünschte Auslegung. Die Vorschrift regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen "in Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht". Durch diese Fassung bringt sie klar zum Ausdruck, daß sie die Regelung nicht beschränkt wissen will auf Fälle, in denen der genannte Tatbestand beim Beihilfeberechtigten selbst vorliegt.

17

Der Wortlaut wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht. Soweit dem Beihilfeberechtigten selbst oder einer Person, für die diesem Beihilfen zu gewähren sind, auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften ohnedies ein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe usw. zusteht mit der Folge, daß im Falle der Geltendmachung des Rechtsanspruchs dem Beihilfeberechtigten insoweit keine Belastung entsteht, besteht für den Dienstherrn kein Anlaß, eine der angemessenen Freistellung des Beamten von Belastungen in Krankheitsfällen dienende Beihilfe zu gewähren. Das Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, ist ein gegenseitiges Treueverhältnis. Es gebietet, daß derjenige, für den Beihilfen zu gewähren sind, zur Entlastung des Dienstherrn dadurch beiträgt, daß er Rechtsansprüche auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung geltend macht. Deshalb schließt die Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen insoweit aus, als diejenigen Personen, für die die Aufwendungen gemacht wurden, einen Rechtsanspruch auf Krankenhilfe usw. haben. Wenn dem Betreffenden allerdings die Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat, als nicht ausreichend erscheinen (z.B. die allgemeine Pflegeklasse in der Krankenanstalt, die Hausentbindung mit Hebammenhilfe) und wenn er deshalb weitergehende Leistungen in Anspruch nimmt (z.B. höhere Pflegeklasse, Klinikentbindung), so soll ihm das von seiten des Dienstherrn nicht verwehrt werden. Deshalb sind derartige Mehraufwendungen nach der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV im Rahmen der allgemeinen Vorschriften beihilfefähig.

18

Die gegen die Gültigkeit der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV aus Art. 33 Abs. 5 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Bedenken der Revision greifen nicht durch. Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es allerdings, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Angehörigen einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt und sie damit von einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt (BVerwGE 5, 39 [40]). Dazu gehört auch, daß der Dienstherr insoweit, als der mit der Besoldung zur Deckung der durchschnittlich zu erwartenden Krankheitskosten zur Verfügung gestellte Unterhalt im Einzelfalle nicht ausreicht, durch die Gewährung von Beihilfen ergänzend hilft (vgl. BVerwGE 19, 10 und dasUrteil vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 46.64 -). Eine ergänzende Hilfe des Dienstherrn ist indessen weder unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips veranlaßt noch durch den Gleichheitssatz geboten, wenn den Beihilfeberechtigten eine Belastung aus Anlaß des Krankheitsfalles überhaupt nicht trifft, weil er selbst oder seine Angehörigen kraft gesetzlicher oder anderer Vorschrift einen Anspruch auf Krankenhilfe usw. haben. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Revision verfehlt, daß die Verweisung des Beihilfeberechtigten auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls dann eine unzulässige Abwälzung der dem Dienstherrn obliegenden Verpflichtung darstelle, wenn der Dienstherr zu den Versicherungsleistungen nichts beigetragen habe. Dabei wird übersehen, daß den auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflichtigen Angehörigen des Beihilfe berechtigten eine gesetzliche Pflicht zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge - und damit zu einer eigenen Vorsorge für Krankheitsfälle - trifft, die in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zu dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn begründenden Beamtenverhältnis des Beihilfeberechtigten steht. Dieser Sachverhalt, rechtfertigt auch die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Aufwendungen je nachdem, ob solche für Personen mit einem Rechtsanspruch auf Krankenhilfe usw. oder für freiwillig versicherte oder nicht versicherte Personen gemacht werden.

19

2.

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aus, Anlaß der ambulanten Behandlung der Ehefrau des Klägers durch den Arzt Dr. Graf (Rechnung vom 12. Mai 1959) In Höhe von 4 DM beurteilt sich nicht nach der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV. Auf der Rechnung (Beleg Nr. 5) ist vermerkt, daß Dr. Graf am 17. März 1959 in Anspruch genommen wurde. Die Aufwendungen sind sonach vor dem Inkrafttreten der Beihilfevorschriften entstanden (Nr. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 BhV). Nach der Nr. 15 Abs. 1 Satz 2 BhV sind Aufwendungen, die bis zum Tage vor dem Inkrafttreten der Beihilfevorschriften entstanden sind, nach den bisherigen Beihilfengrundsätzen abzuwickeln. Nach der Nr. 13 Abs. 2 der Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) in der Fassung der letzten Änderung vom 10. April 1953 (GMBl. S. 109) sind jedoch diejenigen Aufwendungen, die dadurch erforderlich geworden sind, daß ein Pflichtversicherter oder Fürsorgeberechtigter die ihm zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen hat, nicht beihilfefähig. Im Ergebnis hat deshalb der Verwaltungsgerichtshof mit Recht auch die Aufwendungen von 4 DM (Beleg Nr. 5) nicht als beihilfefähig anerkannt.

20

3.

Dem Kläger steht eine Beihilfe zu den Kosten der Beförderung seiner Ehefrau von der Klinik zur Wohnung nicht zu.

21

Nach der Nr. 4 Ziff. 10 BhV sind die Kosten der Beförderung des Erkrankten beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat, es sei denn, daß sich die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung plötzlich ergeben hat. Besteht die Möglichkeit, öffentliche, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen, so sind nur die Kosten dafür und nur die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen beihilfefähig. Höhere Beförderungskosten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unvermeidbar sind oder waren, insbesondere, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, daß die anderweitige Beförderung wegen des Gesundheitszustandes des Erkrankten erforderlich ist oder war. Bei Behandlung am Orte des Erkrankten oder in der nächsten Umgebung sind die Kosten für die Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht beihilfefähig. Diese Vorschrift gilt gemäß der Nr. 9 Abs. 1 Ziff. 7 BhV entsprechend für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit der durch die Niederkunft unmittelbar veranlaßten Fahrten.

22

Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß eine Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten nicht beantragt und auch nicht ausgesprochen worden ist. Die Revision macht geltend, das Voranerkennungserfordernis verstoße gegen die Fürsorgepflicht und sei rechtsunwirksam. Jedenfalls sei es durch die Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Mai 1962 und durch die dieser Entschließung folgende Entschließung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Juni 1962 beseitigt worden. Der Gleichheitssatz gebiete es, die Beseitigung der Voranerkennung rückwirkend zu berücksichtigen, zumal der streitige Beihilfefall noch nicht abgewickelt sei. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgerichtim Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 124.63 - entschieden, daß die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Beförderung des Erkrankten zum Arzt nicht ein verzichtbares Ordnungserfordernis, sondern eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist. In diesem Urteil ist ferner ausgeführt, daß das Voranerkennungserfordernis mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist und daß die Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Mai 1962 jedenfalls auf rückliegende Fälle nicht anzuwenden ist.

23

Die Revision macht weiter geltend, das Voranerkennungserfordernis sei erst mit den Beihilfevorschriften eingeführt worden; diese seien aber den Lehrern an Volksschulen erstmals im Amtsblatt des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. August 1959 bekanntgemacht worden, so daß die Lehrer vorher von dem Erfordernis keine Kenntnis hätten haben können. Dieser Einwand greift nicht durch; denn die auf Grund des Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) geltenden Beihilfevorschriften wurden bereits durch die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 1. April 1959 im Staatsanzeiger Nr. 15 mitgeteilt.

24

Die Revision behauptet schließlich, die Notwendigkeit der Benutzung einer Kraftdroschke bei der Fahrt der Ehefrau des Klägers aus der Klinik zur Wohnung habe sich plötzlich ergeben. Dies allein rechtfertigt indessen nicht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Benutzung der Kraftdroschke. Da die Möglichkeit bestand, die Straßenbahn zu benutzen, sind nach der Nr. 4 Ziff. 10 BhV die Kosten für die Benutzung der Kraftdroschke nur zu berücksichtigen, wenn sie unvermeidbar waren, insbesondere, wenn nach einer Bescheinigung des behandelnden Arztes die anderweitige Beförderung wegen des Gesundheitszustandes des Beförderten erforderlich war. Ob diese Vorschrift etwa dahin auszulegen ist, daß eine ärztliche Bescheinigung dann stets erforderlich ist, wenn die Unvermeidbarkeit höherer Beförderungskosten auf den Gesundheitszustand des Beförderten und nicht auf sonstige Umstände besonderer Art (etwa seuchen-hygienische Rücksichten, zeitliche Bindung in bezug auf die vom Arzt oder von der Krankenanstalt festgesetzten Behandlungs-Aufnahme- oder Entlassungstermine und ähnliches) gegründet wird, bedarf im vorliegenden Falle keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist die Unvermeidbarkeit höherer Beförderungskosten eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung; läßt sich ihr Vorliegen nicht feststellen, so geht das entgegen der Auffassung der Revision zu Lasten des Beihilfeberechtigten.

25

Der Kläger hat keine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorgelegt. Er hat lediglich behauptet, die Notwendigkeit der Benutzung der Kraftdroschke habe sich aus den Umständen und daraus, ergeben, daß seine Ehefrau zur Rückfahrt mit der Straßenbahn zu schwach gewesen sei. Nun mag allerdings häufig der Gesundheitszustand einer Frau nach der Entbindung es erforderlich machen, daß sie zur Rückfahrt von der Entbindungsanstalt mit ihrem Kind anstelle der Straßenbahn eine Kraftdroschke benutzt. Es besteht jedoch kein dahin gehender allgemeingültiger Erfahrungssatz, der eine andere Feststellung des Berufungsgerichts als sachlich-rechtlich fehlerhaft erscheinen ließe. Im vorliegenden Falle hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner Feststellungen über den Verlauf der Geburt und über die Dauer des Aufenthalts der Ehefrau des Klägers in der Klinik nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Beförderung mit der Kraftdroschke mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand, der Ehefrau des Klägers erforderlich war. Daran ist das Bundesverwaltungsgericht mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden.

26

Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Festsetzungsstelle eine Beihilfe zu den Kosten der Beförderung der Ehefrau des Klägers in die Klinik gewährt, jedoch die Zahlung von Prozeßzinsen verweigert. Dieser Zinsanspruch ist, wie sich aus dem mit der Revision gestellten Verpflichtungsantrag ergibt, nicht mehr. Gegenstand des Revisionsverfahrens.

27

4.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 51,60 DM aus Anlaß der Inanspruchnahme des Dr. Graf (Beleg Nr. 1) begehrt wird. Der Beihilfebescheid, durch den eine Beihilfe zu verschiedenen Aufwendungen festgesetzt worden ist, ist bezüglich der Festsetzung der Beihilfe zu den genannten Aufwendungen unanfechtbar geworden, weil der Kläger sein Widerspruchs Begehren auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der. Festsetzung der Beihilfe zu den im Zusammenhang mit der Schwangerschaft seiner Ehefrau und mit der Geburt seines Sohnes entstandenen Aufwendungen beschränkt hat. Dies wird besonders deutlich dadurch, daß er trotz der Aufforderung der Widerspruchsbehörde, alle, ihm mit dem Bescheid zurückgegebenen Unterlagen zu dem Beihilfeantrag zu übersenden, nur die Belege Nr. 5 bis 9 eingereicht hat mit dem Bemerken, er lege die Belege vor, "soweit sie für die Verbescheidung des Widerspruches erforderlich sind".

28

Die Revision hält die Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides für unbeachtlich, weil die Behörde sie ermessensmißbräuchlich und unter Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung herbeigeführt habe. Da den Lehrern an Volksschulen die erforderliche Kenntnis der ihnen "völlig berufsfremden" Beihilfevorschriften fehle, reiche die einmonatige Frist nicht aus, um die Fehlerhaftigkeit von Beihilfebescheiden zu erkennen. Die Frist sei insbesondere dann zu kurz, wenn der Beamte sich an seine Berufsvertretung wenden müsse, um den Bescheid überprüfen zu lassen. Dieses Vorbringen ist abwegig. § 59 VwGO schreibt für die Bundesbehörden, die einen der Anfechtung unterliegenden schriftlichen Verwaltungsakt erlassen, zwingend die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung vor; daß diese Vorschrift die Landes behörden nicht einbezieht, liegt allein daran, daß der Bundesgesetzgeber keine allgemeine Gesetzgebungskompetenz bezüglich des Verwaltungsverfahrens der Länder hat. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 VwGO gilt nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung des § 191 VwGO auch für die Einlegung des Widerspruchs gegen Verwaltungsakte, die Landesbehörden auf dem Gebiete des Beamtenrechts erlassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine landesrechtliche Vorschrift für die Behörden des Beklagten die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung vorschreibt; denn jedenfalls kann die Erteilung einer Belehrung, die für die Behörden des Bundes auch für Verwaltungsakte beamtenrechtlicher Natur zwingend vorgeschrieben ist, nicht ermessensmißbräuchlich sein oder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen.

29

Die Revision meint schließlich, die Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides stehe einer Verpflichtungsklage nicht entgegen, solange der vermögensrechtliche Anspruch nicht verjährt oder erloschen sei. Sie beruft sich dabei zu Unrecht auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1960 - BVerwG VIII C 61.60 -, DVBl. 1960 S. 857. Dort ist zwar ausgeführt, ein unanfechtbar gewordener Bescheid stehe einer sachlichen Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht entgegen. Die Revision übersieht jedoch den Zusammenhang, in dem dieser Satz steht. Das genannte Urteil befaßt sich mit der Frage, ob ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt die Behörde hindert, auf einen erneuten Antrag erneut sachlich zu entscheiden und damit den Klageweg erneut zu eröffnen mit der Folge, daß der frühere, unanfechtbar gewordene Bescheid auch der Zulässigkeit der sachlichen Entscheidung durch die Gerichte nicht entgegensteht. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides hinsichtlich dieser Aufwendungen keinen neuen Bescheid erlassen. Die Klage gegen den unanfechtbaren Beihilfebescheid ist unzulässig; daran ändert es auch nichts, daß sie als Verpflichtungsklage erhoben wurde (BVerwGE 10, 47[BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]).

30

Hiernach war die Revision in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwaltes mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 88 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt