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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1964, Az.: BVerwG VIII C 124.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 124.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.01.1962 - AZ: Tgb.Nr. 107 III 61

Fundstellen

  • DVBl 1965, 785 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1964, 237
  • VerwRspr 17, 162

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die vorherige Anerkennung (dem Grunde nach) der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Beförderung des Erkrankten zum Arzt ist nicht ein verzichtbares Ordnungserfordernis, sondern sachlichrechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen.

  2. 2)

    Die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung kann sich auch bei länger dauernden Erkrankungen, bei denen ein künftig notwendig werdender Eingriff vorhersehbar ist, dann ergeben, wenn unvorhersehbare Umstände eintreten, die die sofortige Vornahme des für später vorgesehenen Eingriffs erforderlich machen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der in H... wohnende Kläger beantragte mit Sehreiben vom 14. Oktober 1960 bei der Finanzmittels teile A... des Landes Bayern - nunmehr Bezirksfinanzdirektion A... -, die Fahrkosten nach H... in der ersten Wagenklasse für sich und eine Begleitperson als beihilfefähig anzuerkennen, da er sich sofort zur Spezialbehandlung in die dortige Universitätsklinik begeben müsse. Am 19. Oktober 1960 trat er die Reise an. Sein Antrag wurde durch Bescheid vom 10. November 1960 abgelehnt, weil die erforderliche Operation nach einer Auskunft des staatlichen Gesundheitsamtes in H... auch im Stadtkrankenhaus H... hätte durchgeführt werden können. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs beschritt er den Verwaltungsrechtsweg und begehrte, den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten zu verpflichten. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos. Zur Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt:

2

Die Kosten der Beförderung des Erkrankten seien nur dann beihilfefähige Aufwendungen, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher dem Grunde nach anerkannt habe, es sei denn, daß sich die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung plötzlich ergeben habe. Keine dieser Voraussetzungen sei erfüllt. Der Kläger habe es seinem unverständlichen Zuwarten zuzuschreiben, daß er die Entscheidung über seinen Antrag nicht mehr habe abwarten können. Die sofortige Operation sei zwar notwendig gewesen, doch habe sieh diese Notwendigkeit nicht plötzlich ergeben, da der Kläger angesichts des Verlaufs seiner Erkrankung schon Wochen vor der Reise habe voraussehen können, daß eine Operation erforderlich werde. Ein Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten hätte aber auch nicht bestanden, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre. Die Mehraufwendungen für die Beförderung seien nicht notwendig gewesen, da der erforderliche Eingriff auch in H... hätte vorgenommen werden können. Die Erweiterung des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz auf Verpflichtung des Beklagten zur Nachzahlung einer Beihilfe zu den Klinikkosten in Höhe von 2,-- DM sei unzulässig, da die Festsetzung der Beihilfe zu den Klinikkosten nicht Gegenstand des angegriffenen Verwaltungsaktes sei.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge. Er trägt vor, die Beihilfevorschriften des Bundes seien in Bayern nicht gültig. Dennoch legt er der Revision diese Beihilfevorschriften zugrunde und rügt deren unrichtige Anwendung.

4

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

5

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet. Die Kosten der Reise des Klägers von H... zur Universitätsklinik H... sind keine beihilfefähigen Aufwendungen.

7

Nach Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) gelten für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen die Beihilfengrundsätze des Bundes. Da die umstrittenen Aufwendungen im Oktober 1960 entstanden sind, ist ihre Beihilfefähigkeit nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1), jetzt gültig in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26), zu beurteilen. Diese wurden für Bayern mitgeteilt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. April 1959 (StAnz. Nr. 15) und neu veröffentlicht durch Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 30. November 1959 (GVBl. S. 327); die Änderung wurde für Bayern mitgeteilt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1964 (StAnz. Nr. 7). Daß entgegen der Auffassung der Revision die Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 als "die Beihilfengrundsätze des Bundes" im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBesG anzusehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 26.63 -, Buchholz BVerwG 235.1, Bay. Art. 47 Nr. 1 = Bay. VBl. 1964 S. 294, entschieden. Ihre Anwendung und Auslegung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwGE 17, 202 [203] und 17, 204 [205]) entschieden hat, durch das Revisionsgericht nachprüfbar.

8

Nach Nr. 4 Ziff. 10 Satz 1 BhV umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten der Beförderung des Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat, es sei denn, daß sich die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung plötzlich ergeben hat. Hiernach ist die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten nicht etwa nur ein Ordnungserfordernis, dessen Nichtbeachtung unschädlich wäre, wenn nur die sachlichen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit gegeben sind. Sie ist vielmehr sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, die nur dann nicht vorliegen muß, wenn sich die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung plötzlich ergeben hat. Ungeachtet dessen sieht die - nicht veröffentlichte - Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Mai 1962 (Hinweis bei Mildenberger, Beihilfevorschriften, Unterstützungsgrundsätze, Vorschußrichtlinien, 5. Aufl., Fußnoten auf Seiten 12 und 60) vor, daß u.a. im Falle der Nr. 4 Ziff. 10 BhV aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bis auf weiteres von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abgesehen werden kann. Da die in Nr. 4 Ziff. 10 BhV geregelte Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten gemäß Art. 47 Abs. 1 BayBesG auch für die Angehörigen des bayerischen öffentlichen Dienstes gilt und die Nr. 4 Ziff. 10 BhV nicht allein durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen veröffentlicht wurde, sondern durch die gesamte Staatsregierung, und zwar im Gesetz- und Verordnungsblatt, ist es zweifelhaft, ob die Ministerialentschließung die sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung wirksam beseitigen konnte. Diese Frage bedarf indessen im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Prüfung; denn die genannte Entschließung ist hier schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie den Verzicht auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten nur für die Zukunft ("bis auf weiteres") zuläßt und weil weder das Berufungsgericht festgestellt hat noch von den Beteiligten vorgetragen wurde, daß etwa bereits vor ihrem Erlaß in der Praxis allgemein auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten verzichtet worden wäre. Aus diesem Grund bedarf es auch nicht des Eingehens darauf, welche Rechtswirkungen etwa eine auf das Erfordernis der Voranerkennung allgemein verzichtende Verwaltungspraxis hätte.

9

Nr. 4 Ziff. 10 Satz 1 BhV ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Die Vorschrift regelt zwar nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten vorher dem Grunde nach anzuerkennen hat. Eine nähere Bestimmung ist nur insoweit getroffen, als es sich um die Kosten der Beförderung einer Begleitperson handelt; hier ist vorausgesetzt, daß die Begleitung des Erkrankten erforderlich sein muß. Auch die folgenden Sätze 1 bis 4 der Nr. 4 Ziff. 10 BhV betreffen nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung, sondern die Grenzen der Beihilfefähigkeit der dem Grunde nach bereits als beihilfefähig anerkannten oder gegebenenfalls ohne Voranerkennung grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen. Damit ist jedoch die (Vor-)Anerkennung der Beihilfefähigkeit dem Grund nach nicht dem Belieben der Festsetzungsstelle überlassen, so daß die Gültigkeit der Vorschrift in Zweifel zu ziehen wäre. Die Festsetzungsstelle ist vielmehr durch die Grundvorschrift der Nr. 3 Abs. 1 BhV gebunden, wonach "die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange" beihilfefähig sind. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufwendungen erübrigt sich auch nicht etwa dadurch, daß Nr. 3 Abs. 2 BhV die notwendigen Aufwendungen im einzelnen aufzählt. Der letzte Satz dieser Bestimmung sieht vor, daß die Festsetzungsstelle bei Zweifel über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang der Aufwendungen ein Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes (-Zahnarztes) einholen kann. Daraus ergibt sich, daß die Aufzählung der notwendigen Aufwendungen in Satz 1 nicht bedeutet, daß jede dieser Aufwendungen im Einzelfall als notwendig zu behandeln ist. Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 BhV ist vielmehr dahin zu verstehen, daß andere als die in ihm abschließend aufgezählten Aufwendungen nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 BhV in Betracht kommen und daß die Frage, ob die genannten Aufwendungen im Einzelfalle auch tatsächlich notwendig sind, bei der Festsetzung der Beihilfe und, wo diese vorgeschrieben ist, bei der Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zu entscheiden ist.

10

Die Regelung der Nr. 4 Ziff. 10 BhV ist auch vereinbar mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, deren Konkretisierung sie dient. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden (Urteile vom 28. November 1963 - BVerwG VIII C 72.63 -, Buchholz BVerwG 238.91 Nr. 2 = JVBl. 1964 S. 165 = ZBR 1964 S. 221, BVerwG VIII C 93.63 und BVerwG VIII C 125.63), daß die Pflicht des Dienstherrn zur Sorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie es nicht gebietet, diejenigen Mehrkosten für die Beförderung des Erkrankten als beihilfefähige Aufwendungen zu bestimmen, die dadurch entstehen, daß ein Beamter sich zu einem weiter entfernten Arzt oder Krankenhaus begibt, obwohl er am Wohnort oder in dessen Nähe eine voll entsprechende ärztliche Versorgung finden kann. Es können aus der Fürsorgepflicht aber auch keine Bedenken dagegen hergeleitet werden, daß Nr. 4 Ziff. 10 BhV die Beihilfefähigkeit von im Einzelfall notwendigen und angemessenen Mehraufwendungen für die Beförderung von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit dem Grunde nach abhängig macht. Hat sich die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung plötzlich ergeben, so entfällt das Erfordernis der Voranerkennung ohnedies. Sofern aber nach den Umständen die Möglichkeit gegeben ist, eine Entscheidung der Festsetzungsstelle über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor dem Entstehen der Aufwendungen herbeizuführen, ist dem Beihilfeberechtigten die Einholung dieser Entscheidung zumutbar. Unterläßt er dies, so ist die Versagung der Beihilfe zu den Beförderungskosten keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im übrigen dient das Erfordernis der Voranerkennung in mehrfacher Hinsicht auch dem Interesse des Beihilfeberechtigten. So hat das Berufungsgericht unter anderem zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antrag auf Voranerkennung der Festsetzungsstelle, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Amtsarzt, Anlaß geben kann, den Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die erforderliche Behandlung am Wohnort selbst oder in einer dem Wohnort nahe liegenden Krankenanstalt erfolgen kann. Welche Bedeutung einem solchen Hinweis zukommen kann, zeigt gerade der vorliegende Fall; hier hat der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragen, sein Hausarzt und zwei weitere Ärzte hätten ihm zur Operation in H... geraten. Keiner der Ärzte habe ihm gesagt, daß der Eingriff auch in H... hätte geschehen können. Er als Laie habe dies aber nicht wissen können.

11

Das Berufungsgericht hat die Nr. 4 Ziff. 10 Satz 1 BhV fehlerfrei ausgelegt und angewendet. Es hat die tatsächliche Feststellung getroffen, daß der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 1960 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit seiner Beförderungskosten beantragt habe, daß er aber vor der Entscheidung über diesen Antrag am 19. Oktober 1960 nach H... gereist sei. Zu der sonach entscheidenden Frage, ob sich die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung ergeben hat, hat es festgestellt, daß das Leiden des Klägers schon seit Mai 1960 besonders schmerzhaft aufgetreten sei. Er habe sich bei Ärzten erkundigt, wo eine Operation am besten durchgeführt werde. Er habe wochenlang vor seiner Reise nach H... wegen der Schmerzen kaum mehr schlafen und essen können; dennoch habe er die Anerkennung der Beförderungskosten erst fünf Tage vor seiner Abreise beantrag. Er habe es dem eigenen unverständlichen Zuwarten zuzuschreiben, daß er die Entscheidung über seinen Antrag nicht mehr habe abwarten können. Die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung möge entsprechend der Bestätigung des Hausarztes in Zeitpunkt der Reise vorgelegen haben, zumal offenbar gerade am 19. Oktober 1960 in der H... Klinik ein Zimmer frei geworden sei. Diese Notwendigkeit habe sich aber nicht plötzlich ergeben; denn der Kläger habe schon Wochen vorher voraussehen können, daß eine Operation erforderlich werden würde. Gerade bei dem immer schmerzhafter werdenden Verlauf seiner Erkrankung habe er nicht damit rechnen Verlauf seiner Erkrankung habe er nicht damit rechnen können, daß eine Operation vermeidbar sein werde.

12

Nun kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Notwendigkeit einer Operation an sich voraussehbar war, sondern darauf, daß sich ihre sofortige Durchführung plötzlich, d.h. überraschend, nicht voraussehbar, als notwendig erwiesen hat. Der Schöpfer der Vorschrift mag zwar vor allem an Unfälle und an plötzlich auftretende Erkrankungen gedacht haben, deren Behandlung unaufschiebbar ist. Dennoch darf die Anwendbarkeit der Bestimmung in Fällen, in denen eine länger dauernde Krankheit besteht, nicht allein mit der Begründung ausgeschlossen werden, es sei die Notwendigkeit einer Behandlung voraussehbar gewesen. Weiß ein Kranker, daß er sich einer Operation unterziehen muß, dann ist es in der Regel seine Sache, unter Berücksichtigung des ärztlichen Rates den Zeitpunkt zu bestimmen; auf diesen Zeitpunkt darf er seinen Voranerkennungsantrag einrichten. Macht dann eine unvorhersehbare Entwicklung noch vor dem vorgesehenen Zeitpunkt eine sofortige Behandlung notwendig, so steht die Tatsache, daß die Voranerkennung noch nicht ausgesprochen ist, der Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten nicht entgegen. Der Zweck der Ausnahmeregelung der Nr. 4 Ziff. 10 Satz 1 letzter Halbsatz BhV ist es, eine Benachteiligung desjenigen Erkrankten zu vermeiden, der die Unmöglichkeit der grundsätzlich gebotenen Voranerkennung der Beihilfefähigkeit nicht zu vertreten hat. Andererseits hat der Erkrankte, der die Notwendigkeit einer alsbaldigen Behandlung voraussehen kann, die Folgen zu tragen, wenn er die Voranerkennung nicht so rechtzeitig beantragt, daß der Festsetzungsstelle ein angemessener Zeitraum zur Entscheidung verbleibt. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Wie nämlich der Kläger selbst vorträgt und wie zudem die im Berufungsurteil genannte ärztliche Bescheinigung vom 10. Oktober 1961 bestätigt, bewirkten ausschließlich die unerträglich gewordenen Schmerzen, daß der Kläger sofort operiert werden mußte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über das Ausmaß, die Entwicklung und die Auswirkungen der Schmerzhaftigkeit der Erkrankung sind erkennbar in Beziehung gesetzt zu den Feststellungen, daß der Kläger mit seinem Antrag auf Voranerkennung in unverständlicher Weise zugewartet habe und daß er die Notwendigkeit der Operation schon wochenlang habe voraussehen können. Dies rechtfertigt die ausdrücklich getroffene Feststellung, daß die Notwendigkeit der sofortigen Behandlung sich nicht plötzlich ergeben habe. Hiernach ist die Versagung der Anerkennung der Beförderungskosten als beihilfefähige Aufwendungen Rechtens, ohne daß es auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber ankommt, daß der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht gehabt hätte.

13

Die Erweiterung des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz auf Verpflichtung des Beklagten zur Nachzahlung einer Beihilfe zu den Klinikkosten in Höhe von 2,-- DM hat das Berufungsgericht mit Recht als unzulässig erklärt, da Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsaktes allein die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten ist, während die Beihilfe zu den Klinikkosten durch einen anderen, in diesem Verfahren nicht angegriffenen, Verwaltungsakt festgesetzt wurde.

14

Hiernach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

15

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 84 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt