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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1964, Az.: BVerwG VIII C 46.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 46.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.01.1964 - AZ: 100 III 63

Fundstellen

  • DVBl 1965, 785-786 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1965, 113
  • ZBR 1965, 126

Amtlicher Leitsatz

Wenn eine Ersatzkasse an der Gewährung einer dem freiwillig Versicherten zustehenden Sachleistung wegen eines vertraglosen Zustandes zwischen den Ersatzkassen und den Kassenzahnärzten vorübergehend gehindert ist und wenn sie deshalb dem Versicherten die Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung voll erstattet, so sind diese Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften nicht beihilfefähig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist bayerischer Beamter. Er ist bei der Hamburg-Münchener-Ersatzkasse freiwillig versichert. In der Zeit vom 28. November 1961 bis 1. Dezember 1961 unterzog er sich einer zahnärztlichen Behandlung. Während dieser Seit bestand ein vertragloser Zustand zwischen den Ersatzkassen und den Kassenzahnärzten. Der Zahnarzt übersandte deshalb die Rechnung über 37,40 DM an den Kläger. Dieser bezahlte die Rechnung, die Hamburg-Münchener-Ersatzkasse erstattete ihm den vollen Rechnungsbetrag. Der Kläger beantragte eine Beihilfe zu den ihm durch die zahnärztliche Behandlung entstandenen Aufwendungen. Der Antrag wurde abgelehnt, Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil im wesentlichen wie folgt begründet:

2

Nach der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1), für Bayern mitgeteilt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. April 1959 (StAnz. Nr. 15) und neu veröffentlicht durch Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 30. November 1959 (GVBl. S. 327), jetzt gültig in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26), für Bayern mitgeteilt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1964 (StAnz. Nr. 7), seien Sachleistungen einer Krankenkasse nicht beihilfefähig. Die dem Kläger von seiner Krankenkasse gewährte Versicherungsleistung sei weder als Zuschuß noch als Gefälligkeitsleistung zu werten. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles handele es sich vielmehr um ein Surrogat einer Sachleistung, so daß die Nr. 3 Abs. 3 BhV Anwendung finden müsse. Diese Vorschrift verstoße entgegen der Auffassung des Klägers weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen den Gleichheitssatz.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die unrichtige Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 BhV und die Nichtanwendung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 BhV.

4

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

5

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Nach der Nr. 3 Abs. 3 BhV sind Sachleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) einer Krankenkasse oder Krankenversicherung sowie Krankenschein- und Rezeptgebühren nicht beihilfefähig. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Vorschrift mit Recht entsprechend auf die Aufwendungen angewendet, deren Anerkennung der Kläger als beihilfefähige Aufwendungen begehrt.

8

Durch den Klammerzusatz "(ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.)" wird der Begriff der Sachleistungen im Sinne der Nr. 3 Abs. 3 BhV näher bestimmt. Hiernach handelt es sich um eine Sachleistung, wenn die Krankenkasse oder Krankenversicherung die ärztliche Versorgung, die Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw. als solche dem Versicherten zur Verfügung stellt, wenn sie also nicht, wie das in der privaten Krankenversicherung die Regel ist, die Beschaffung dem Versicherten überläßt und sich auf die - je nach dem vereinbarten Tarif anteilige oder vollständige - Erstattung der hierdurch entstandenen Aufwendungen beschränkt. Das Wesen der Sachleistung ist sonach dadurch gekennzeichnet, daß dem Beihilfeberechtigten insoweit, als die Sachleistung gewährt wird, keine eigenen Aufwendungen entstehen.

9

Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit der Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar.

10

Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es allerdings, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Unterhalt gewährt und sie damit von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt (BVerwGE 5, 39 [40]). Darauf beruht es auch, daß die Beamten kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, unter anderem in der gesetzlichen Krankenversicherung, befreit sind. Das bedeutet indessen nicht, daß der Dienstherr bei der Gewährung von Beihilfen die Leistungen aus einer freiwilligen Krankenversicherung in jedem Falle außer Betracht lassen müßte. Der Kläger geht von der unzutreffenden Ausgangserwägung aus, daß die Dienstbezüge nur den allgemeinen Lebensbedarf ausschließlich der Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu decken bestimmt seien, während letztere in vollem Umfang vom Dienstherrn zusätzlich durch die Gewährung von Beihilfen zu tragen seien. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit diesem Inhalt gibt es nicht. Die Dienstbezüge sind vielmehr dazu bestimmt, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Nur dann, wenn die Besoldung im Einzelfalle wegen besonderer Umstände sich als nicht ausreichend erweist, muß der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht zusätzlich helfen.

11

Bei der Beurteilung der Frage, in welchen Fällen und in welchem Umfang es einer derartigen zusätzlichen Hilfe in Gestalt der Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bedarf, ist folgendes zu berücksichtigen: Es hängt vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen ab, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen erforderlich werden. Deshalb kann das Besoldungsgesetz die nicht vorhersehbaren Krankheitsaufwendungen nicht in die Regelung der laufenden Dienstbezüge einbeziehen. Es stellt aber dem Beamten mit der Besoldung einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung. Wenn deshalb die Beihilfevorschriften davon ausgehen, daß dem Beamten der Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung zuzumuten ist und wenn sie eine zusätzliche Hilfe des Dienstherrn für den Einzelfall nur insoweit vorsehen, als die Aufwendungen nicht aus den Leistungen der dem Beamten zuzumutenden Krankenversicherung gedeckt werden, so kann darin eine mit dem Alimentationsprinzip und mit der Fürsorgepflicht unvereinbare Abwälzung der dem Dienstherrn obliegenden Daseinsvorsorge auf den Beamten nicht erblickt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 -, DÖD 1965 S. 14, ausführlich dargelegt.

12

Der Ausschluß der Beihilfefähigkeit nach der Nr. 3 Abs. 3 BhV greift Platz, wenn dem Beamten, abgesehen von geringfügigen Krankenschein- und Rezeptgebühren, keine Aufwendungen entstehen, weil er die erforderliche ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung usw. als Sachleistung erhält. Die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip könnten sonach dann verletzt sein, wenn der Beamte sich diese Leistungen durch Versicherungsbeiträge erkaufen müßte, die den mit der Besoldung zur Deckung der Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung gestellten Durchschnittssatz erkennbar übersteigen würden. Das ist nicht der Fall. Die sozialpolitische Zielsetzung der sozialen Krankenversicherung ist ausschlaggebend auch für die Gestaltung der Versicherungsbeiträge. Diese sind grundsätzlich von dem zu versichernden Individualrisiko unabhängig und haben bezüglich der hier in Rede stehenden Sachleistungen keinerlei Einfluß auf die Höhe der Leistung. Sie sind sozialgerecht gestaltet, und zwar so, daß ihre Aufbringung aus dem laufenden Lebensunterhalt jedem Versicherten zuzumuten ist. Das muß auch für die freiwillig versicherten Beamten gelten. Davon gehen die Beihilfevorschriften bei der Regelung der Nr. 3 Abs. 3 BhV aus. Diese Regelung wäre unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips und der Fürsorgepflicht nur zu beanstanden, wenn die Besoldung nicht ausreichte, um ohne Beeinträchtigung des standesgemäßen Unterhalts die sozialgerecht gestalteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der sozialen Krankenkasse entrichten zu können.

13

Daß die Geldleistungen aus einer privaten Krankenversicherung im Gegensatz zu den Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse keinen Einfluß auf die Höhe der Beihilfe haben, begründet keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Die unterschiedlichen beihilferechtlichen Auswirkungen sind sachlich gerechtfertigt. Die Krankenversicherung bei den sozialen Krankenkassen unterscheidet sich von derjenigen bei den privaten Versicherungsunternehmen unter anderem wesentlich durch folgendes: Im Falle der Gewährung von Sachleistungen entstehen dem Versicherten, abgesehen von Krankenschein- und Rezeptgebühren, keine Aufwendungen. Er erhält diese Versicherungsleistungen gegen Entrichtung eines Beitrages, dessen Höhe nach der Lebenserfahrung nicht ausreichen würde, um bei einem privaten Versicherungsunternehmen auch nur eine annähernd volle Erstattung der Aufwendungen für diejenigen Leistungen zu erlangen, die die soziale Krankenkasse als Sachleistungen gewährt. Zwar sind die sozialen Krankenkassen ebenso wie die privaten Versicherungsunternehmen zur Finanzierung ihrer Leistungen ausschließlich auf die Beiträge der Versicherten angewiesen. Das besagt indessen nicht, daß ein in der sozialen Krankenversicherung zur Freistellung von Aufwendungen im Wege der Sachleistung führender Beitrag auch in der privaten Krankenversicherung eine volle Erstattung der Aufwendungen ermöglichen müßte. Der entscheidende Unterschied liegt in der verschiedenen Höhe der entstehenden Krankheitskosten. Die gesetzlichen Krankenkassen z.B. entrichten für die gesamte kassenärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung, die ihrerseits diese Gesamtvergütung nach einem bestimmten Verteilungsmaßstab an die Kassenärzte verteilt (§ 368 f der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Bezüglich der Krankenhauskosten werden Pflegesätze vereinbart, die sich von den allgemeinen Pflegesätzen der Krankenanstalten häufig dadurch unterscheiden, daß sie die Kosten der ärztlichen Behandlung einschließen. Die Apotheken sind verpflichtet, den Krankenkassen einen Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren, dessen Höhe von der Verwaltungsbehörde bestimmt wird (§ 376 RVO). Die Ersatzkassen regeln ihr Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Apothekern usw. ebenfalls durch besondere Vereinbarungen. All das bewirkt, daß die Krankenkassen für die einem Kassenpatienten erbrachten Sachleistungen erheblich weniger zu zahlen haben, als der Privatpatient für die gleichen Leistungen aufwenden muß. Dazu kommt, daß die ärztlichen Gebührenordnungen innerhalb besimmter Grenzen eine Abstufung des ärztlichen Honorars je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Privatpatienten zulassen, während die von den Krankenkassen gezahlten Leistungsentgelte hiervon unbeeinflußt sind. Darauf ist es vor allem zurückzuführen, daß bei gleicher Beitragshöhe die Aufwendungen der sozialen Krankenkassen eine Freistellung des Versicherten von eigenen Aufwendungen ermöglichen, während die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur einen Teil der dem Versicherten entstandenen Aufwendungen decken.

14

Diesem strukturellen Unterschied zwischen der sozialen und der privaten Krankenversicherung tragen die Beihilfevorschriften Rechnung, wenn sie davon ausgehen, daß der zur Bestreitung der durchschnittlichen Krankheitsaufwendungen bestimmte Teil der Besoldung nicht ausreicht, um eine private Krankenversicherung abzuschließen, deren Leistungen in gleicher Weise wie die Sachleistungen der sozialen Krankenversicherung zu einer völligen Freistellung des Beihilfeberechtigten von eigenen Aufwendungen führen. Technisch gestalten sie die Regelung dabei durch die Nr. 12 BhV in der Weise, daß sie die Leistungen der Krankenversicherung unberücksichtigt lassen, dafür aber die Beihilfesätze so bemessen, daß von vornherein nur der Teil der Aufwendungen im Wege der Beihilfe erstattet wird, der durchschnittlich von einer dem Beamten zuzumutenden angemessenen Versicherung nicht gedeckt wird. Die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Sachleistungen der sozialen Krankenkassen und der Barleistungen der privaten Versicherungsunternehmen stellt sich hiernach als eine durch die strukturellen Verschiedenheiten der jeweiligen Versicherungsarten bedingte unterschiedliche technische Regelung der Erfüllung der Fürsorgepflicht dar, nicht aber als eine der Sache nach unterschiedliche Erfüllung dieser Pflicht.

15

Eine auch technische Gleichbehandlung der Privatversicherten und der freiwillig in der sozialen Krankenversicherung Versicherten wäre allerdings in der Weise möglich, daß der Dienstherr einerseits dem Beamten die Versicherungsbeiträge im Wege der Beihilfe erstatten und daß er andererseits alle Versicherungsleistungen auf die Beihilfen anrechnen würde.

16

Eine solche Regelung, wie sie den Beihilfengrundsätzen vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) zugrunde lag, wäre indessen nur sachgerecht, wenn die Fürsorgepflicht es geböte, daß neben den durch die Leistungen aus einer angemessenen Versicherung nicht gedeckten Aufwendungen des jeweiligen Krankheitsfalles dem Beamten auch noch die Versicherungsbeiträge zu erstatten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Frage, welcher Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie angemessen sei, ein weitgehendes Ermessen (BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] [135/136] und BVerfGE 8, 1 [19, 22/23]). Daraus folgt, daß er ein ebenso weitgehendes Ermessen bei der Bestimmung desjenigen Anteiles der Besoldung hat, der der Deckung der zu den Lebenshaltungskosten zählenden durchschnittlichen Aufwendungen in Krankheitsfällen dienen soll. Die Konkretisierung der durch die Fürsorgepflicht gebotenen ergänzenden Hilfe überläßt das Gesetz dem Ermessen des Dienstherrn. Eine Überschreitung dieses Ermessens kann, wie bereits dargelegt, nur festgestellt werden, wenn die durch die Beihilferegelung dem Beamten zugemutete Selbstvorsorge derart hohe Ausgaben erforderte, daß der Beamte sie ohne Beeinträchtigung seines standesgemäßen Lebensunterhaltes nicht mehr aufbringen kann. Solange dies nicht der Fall ist, kann die Ermessensentscheidung des Dienstherrn, das bisherige System der Beitragserstattung im Beihilfenweg zu verlassen, nicht beanstandet werden (vgl. das bereits genannte Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 -). Wenn aber der Dienstherr mit Recht dem Beamten eine angemessene Selbstvorsorge zumutet und deshalb die Versicherungsbeiträge nicht erstattet und wenn er andererseits den Beamten nicht zwingen will, den Versicherungsschutz bei einer bestimmten Art von Versicherungseinrichtungen zu nehmen, so muß er notwendig seine Beihilfeleistungen auf die Strukturunterschiede der Versicherungen abstellen. Daß ein Privatversicherter unter Umständen aus der Beihilfe und den Leistungen der Krankenversicherung mehr erhält, als seine tatsächlichen Fallaufwendungen betragen, spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Differenzierung. Hat der Beamte eine höhere Versicherung abgeschlossen als ihm vom Dienstherrn angesonnen wird, so verbleibt ihm mit Recht der auf seine zusätzliche Eigenleistung zurückzuführende Überschuß.

17

Die Gründe, die die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Barleistungen einer privaten Krankenversicherung einerseits und der Sachleistungen der Krankenkassen andererseits Rechtfertigen (ob und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der Nr. 3 Abs. 3 BhV auch auf Sachleistungen einer privaten Krankenversicherung mit der Fürsorgepflicht zu vereinbaren ist, ist hier nicht zu entscheiden), sind auch entscheidend bei der Beurteilung der Frage, ob die Nr. 3 Abs. 3 BhV im vorliegenden Falle entsprechend anzuwenden ist. Weil die Mitglieder einer Krankenkasse gegen Entrichtung eines ihnen als Selbstvorsorge zuzumutenden Beitrages im Falle der Gewährung von Sachleistungen von jeder eigenen Belastung freigestellt sind, erhalten sie keine Beihilfe. Weil die Privatversicherten dagegen auf Grund eines ihnen als Selbstvorsorge zuzumutenden Beitrages eine volle Deckung der ihnen entstehenden Aufwendungen regelmäßig nicht erhalten können, wird ihnen eine ergänzende Beihilfe gewährt. Eine ergänzende Beihilfe erhalten auch die freiwillig versicherten Mitglieder einer Krankenkasse, wenn sie etwa Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht als Sachleistungen gewährt werden, z.B. eine höhere als die allgemeine Verpflegungsklasse oder Hilfsmittel in einer teueren Ausführung, und wenn ihnen deshalb oder aus anderen Gründen nur Zuschüsse zu den ihnen entstandenen Aufwendungen gewährt werden. In diesen Fällen entstehen ihnen Aufwendungen wie einem Privatpatienten, die trotz ausreichender Versicherung durch die Kassenleistung nicht gedeckt werden. Der diese Folgen regelnde Wortlaut der Beihilfevorschriften knüpft an die vorgefundenen Leistungsarten der Krankenkassen und Krankenversicherungsunternehmen an und geht von dem das Recht der sozialen Krankenversicherung beherrschenden Sachleistungsprinzip aus, wonach die Krankenkassen grundsätzlich keine Geldleistungen zum Zwecke einer vollständigen Entlastung des Versicherten von Aufwendungen erbringen, sondern Sachleistungen gewähren, wenn sie diesen Zweck erreichen wollen. Der Wortlaut der Nr. 3 Abs. 3 BhV erfaßt deshalb nicht die Fälle, in denen die Krankenkasse aus besonderen Gründen ausnahmsweise die dem Versicherten zustehenden Sachleistungen nicht gewähren kann, weil sie aus tatsächlichen Gründen, wie hier wegen des vertraglosen Zustandes zwischen den Ersatzkassen und den Kassenzahnärzten, vorübergehend daran gehindert ist, und in denen sie deshalb anstelle der Gewährung der Sachleistung die Aufwendungen des Versicherten voll erstattet, in denen sie also den Versicherten im praktischen Ergebnis so stellt, wie wenn er die Sachleistung erhalten hätte. In derartigen Fällen gebieten es der Sinn und Zweck der auf eine gleichmäßige Erfüllung der Fürsorgepflicht gerichteten Beihilfevorschriften, die die Beihilfefähigkeit von Sachleistungen einer Krankenkasse regelnde Nr. 3 Abs. 3 BhV entsprechend anzuwenden. Dem steht entgegen der Auffassung der Revision die Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 BhV nicht im Wege. Wie der Wortlaut und die systematische Stellung dieser Vorschrift ohne weiteres ergeben, besagt sie nicht mehr, als daß die freiwillig in einer sozialen Krankenkasse Versicherten ausgenommen sind von der in der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV angeordneten Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in den Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht. Die Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 BhV bestimmt jedoch nicht, welche Aufwendungen der freiwillig in der sozialen Krankenversicherung Versicherten beihilfefähig sind. Das ergibt sich aus den für die betreffenden Aufwendungen maßgebenden Vorschriften, im vorliegenden Falle also aus der entsprechend anwendbaren Nr. 3 Abs. 3 BhV.

18

Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt