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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1964, Az.: BVerwG VIII C 155.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 155.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.05.1962 - AZ: Tgb.Nr. 10 III 62

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 10 - 19
  • AS 19, 10
  • DVBl 1965, 785 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1965, 14
  • VerwRspr 17, 154

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Festlegung der Bemessungssätze in Nr. 12 der Beihilfevorschriften ist vereinbar mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).

  2. 2.

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb einer Grabstelle "bis zur Höhe der Kosten für ein Reihengrab auf die übliche Liegezeit" (Nr. 11 der Beihilfevorschriften).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Rektor an einer bayerischen Volksschule. Er beantragte die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm durch Krankheitsfälle und durch den Tod seiner Ehefrau erwachsen waren. Über den Antrag entschied die Regierung von Schwaben mit Bescheid vom 11. März 1960, mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1960 und mit Änderungsbescheid vom 10. Oktober 1960. Mit seiner Klage begehrt der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Aufwendungen für die Grabstätte seiner Ehefrau nicht in Höhe von 50 DM, sondern in Höhe von 70 DM als beihilfefähig anzuerkennen, die Beihilfe zu den Heilmitteln nicht mit 65 vom Hundert, sondern mit 85 vom Hundert der beihilfefähigen Aufwendungen zu bemessen sowie den hiernach nachzuzahlenden Betrag - 44 DM - seit Rechtshängigkeit mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

2

Der Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe zu den Aufwendungen für Heilmittel von 65 vom Hundert auf 85 vom Hundert sei unbegründet. Die Versagung von Leistungen aus der freiwilligen Krankenversicherung wegen Überschreitung des für diese Leistungen tariflich vereinbarten Jahreshöchstbetrages führe nicht zu einer Erhöhung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe um 20 vom Hundert. Die Aufwendungen für den Erwerb einer Grabstelle seien nur bis zur Höhe der Kosten für ein Reihengrab auf die übliche Liegezeit beihilfefähig. Da die Festsetzungsstelle bei der Anerkennung der Aufwendungen des Klägers in Höhe von 50 DM die Kosten der nach der Friedhofsgebührenordnung teuersten Einzelgräber berücksichtigt habe, sei der weitergehende Anspruch des Klägers unbegründet.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge. Er trägt vor, die Beihilfevorschriften des Bundes seien für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Bayern nicht gültig. Da sie aber in Bayern tatsächlich angewendet würden, lege er sie auch seiner Revision zugrunde. Sie verstießen gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und seien mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Das Berufungsgericht habe sie zudem unrichtig ausgelegt und angewendet.

4

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

5

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe zu den Aufwendungen für Heilmittel um 20 vom Hundert; seine Rechte wurden auch nicht verletzt dadurch, daß der Festsetzung der Beihilfe zu den Aufwendungen für den Erwerb einer Grabstelle aus Anlaß des Todes seiner Ehefrau nur Kosten in Höhe von 50 DM, nicht aber in Höhe von 70 DM als beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt worden sind.

7

Nach Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) gelten für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen die Beihilfengrundsätze des Bundes. Da die umstrittenen Aufwendungen nach dem 1. April 1959 entstanden sind, sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften) - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1), jetzt gültig in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26) anzuwenden. Diese wurden für Bayern mitgeteilt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. April 1959 (StAnz. Nr. 15) und neu veröffentlicht durch Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 30. November 1959 (GVBl. S. 327); die Änderung wurde für Bayern mitgeteilt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1964 (StAnz. Nr. 7). Daß entgegen der Auffassung der Revision die Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 als "die Beihilfengrundsätze des Bundes" im Sinne des Art. 47 Abs. 1 BayBesG anzusehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 26.63 -, Buchholz BVerwG 235.1, Bay. Art. 47 Nr. 1 = Bay. VBl. 1964 S. 294, bereits entschieden. Ihre Anwendung und Auslegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwGE 17,202 [203] und 17, 204 [205]) durch das Revisionsgericht nachprüfbar.

8

1.

Die Festlegung der Bemessungssätze in Nr. 12 BhV ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

9

Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums darin, daß abweichend von der früheren Regelung dem von der Versicherungspflicht befreiten Beihilfeberechtigten zugemutet wird, sich und seine Familie mit einem angemessenen Beitrag zu einer Krankenkasse zu versichern und auf diese Weise als eigene Leistung eine angemessene Selbstvorsorge zu treffen, so daß die Beihilfe des Dienstherrn nurmehr ergänzend einzugreifen braucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in dem genannten Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VIII C 26.63 - die Vereinbarkeit der neuen Regelung mit dem Grundgesetz bejaht. Die gegen diese Entscheidung vorgetragenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch.

10

Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählende Alimentationsprinzip gebietet es allerdings, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Unterhalt gewährt und sie damit von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt (BVerwGE 5, 39 [40]). Zu Unrecht meint indessen die Revision, dieses Prinzip sei durch die Festlegung der Bemessungssätze in der Nr. 12 BhV verletzt, weil diese eine Entlastung des Dienstherrn zu Lasten des Beamten bewirke und den Beamten zu einer eigenen Daseinsvorsorge zwinge. Ihre Auffassung beruht auf der unzutreffenden Ausgangserwägung, daß die Dienstbezüge nur den allgemeinen Lebensbedarf ausschließlich der Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu decken bestimmt seien, während letztere in vollem Umfang durch Gewährung von Beihilfen vom Dienstherrn zusätzlich getragen werden müßten. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit diesem Inhalt gibt es nicht. Die Geschichte des Beihilfenrechts zeigt, daß erstmals in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg von den Dienstherren Richtlinien und Grundsätze für die Beihilfengewährung aufgestellt wurden und daß die Gewährung von Beihilfen ursprünglich vom Nachweis einer durch die Aufwendungen entstandenen Notlage des Beamten abhängig war. Der Dienstherr ging sonach davon aus, daß auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen grundsätzlich aus dem mit der Besoldung zur Verfügung gestellten Lebensunterhalt zu bestreiten waren und daß der Dienstherr nur in solchen Fällen zusätzlich zu helfen hatte, in denen infolge notwendiger Aufwendungen eine besondere Notlage eingetreten war, weil die regelmäßige Alimentation angesichts der Höhe der Aufwendungen nicht ausreichte. Auch heute sind die Dienstbezüge dazu bestimmt, den Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie voll zu decken; der Dienstherr muß auf Grund seiner Fürsorgepflicht nur dann im Einzelfall helfend eingreifen, wenn die Besoldung wegen besonderer Umstände sich als nicht genügend erweist. Gewandelt hat sich lediglich die Auffassung des Dienstherrn darüber, wie diese Hilfe am zweckmäßigsten und gleichmäßigsten zu erbringen sei.

11

Daß die Dienstbezüge trotz ihrer Zweckbestimmung, den ganzen Lebensunterhalt sicherzustellen, nicht immer den notwendigen Lebensbedarf im konkreten Einzelfall decken, ist dadurch bedingt, daß sie generell geregelt sind. Die Besoldungsregelung kann zwar den angemessenen Unterhalt dem unterschiedlichen Dienstrang der Beamten und der mit dem Amt verbundenen Verantwortung anpassen. Sie kann auch innerhalb der gleichen Beamtengruppen auf Verschiedenheiten der Bedürfnisse insoweit Rücksicht nehmen, als diese auf typische Lebensvorgänge zurückzuführen und daher unter sich wieder gleichartig sind. So trägt sie z.B. mit der Unterscheidung des Ortszuschlages nach verschiedenen Stufen und Ortsklassen den jeweiligen Lebenshaltungskosten in verschiedenen Orten und den vom Familienstand abhängigen Verschiedenheiten der Lebensbedürfnisse Rechnung. Sie kann auch die Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen mit einem Durchschnittssatz durch die Besoldung im voraus zur Verfügung stellen. Unmöglich ist es jedoch, durch eine abstrakte Besoldungsregelung den konkreten notwendigen Bedürfnissen dieser Art gerecht zu werden, weil sie vom jeweiligen Lebensschicksal des einzelnen Beamten abhängen und damit nicht vorhersehbar sind. Soweit die Aufwendungen den mit der Besoldung abgegoltenen Durchschnittssatz übersteigen, hat dies der Dienstherr durch die Gewährung von Beihilfen auszugleichen. Wie er dabei am zweckmäßigsten verfährt, ist unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips unerheblich. Ursprünglich hat er an die Notlage angeknüpft, die dadurch entsteht, daß der Mehrbedarf den mit der Besoldung zur Verfügung gestellten Durchschnittssatz für Aufwendungen in Krankheitsfällen übersteigt. Heute wäre es angesichts des Entwicklungsstandes der Versicherungswirtschaft zwar denkbar, den durch Krankheitsfälle bedingten Lebensbedarf, der sowohl in bezug auf die Häufigkeit seines Auftretens, wie auf die Höhe und auf den Zeitpunkt seiner Entstehung nicht vorhersehbar ist und deshalb in vollem Umfang nicht unmittelbar in die Besoldungsregelung einbezogen werden kann, dadurch mittelbar einer vollständigen Berücksichtigung durch die Besoldungsregelung zugänglich zu machen, daß er durch den Abschluß einer die künftigen Aufwendungen voll deckenden Versicherung in vorhersehbare, laufende Beitragsaufwendungen verwandelt wird. Eine zusätzliche Hilfe des Dienstherrn durch Beihilfen wäre dann nur in den wenigen Ausnahmefällen erforderlich, in denen eine Versicherung etwa wegen zu hohen Lebensalters des zu Versichernden oder hinsichtlich sogenannter mitgebrachter Leiden nicht oder nur gegen Leistung besonderer - auf das individuelle Risiko abgestellter und damit durch die generelle Besoldungsregelung nicht erfaßbarer - Prämienzuschläge abgeschlossen werden kann. Die Beihilfevorschriften gehen jedoch davon aus, daß die Besoldung nicht ausreicht, um die hohen Beiträge für eine derartige Vollversicherung ohne Beeinträchtigung der sonstigen angemessenen Bedürfnisse aufzubringen. Sie sind aber zugleich darauf abgestellt, daß der Beamte den mit der Besoldung zur Bestreitung der durchschnittlichen Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung gestellten Unterhalt dazu verwendet, um eine angemessene Krankenversicherung abzuschließen, die wesentlich zu seiner Entlastung beiträgt.

12

Hiernach wird durch die Gestaltung der Bemessungssätze in der Nr. 12 BhV dem Beamten entgegen der Auffassung der Revision nicht ein Teil der dem Dienstherrn obliegenden Daseinsvorsorge überbürdet. Die von der ursprünglichen und auch von der später durch die Beihilfengrundsätze von 1942 getroffenen Regelung abweichende Gestaltung entspringt vielmehr nur einer geänderten Auffassung über die zweckmäßigste Art und Weise, wie der Dienstherr in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen seine Fürsorgepflicht erfüllt. Diese Änderung, die im Ermessen des Dienstherrn steht, findet ihre Rechtfertigung nicht zuletzt in dem gegenseitigen Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt. Dieses verpflichtet auch den Beamten, durch Ausnutzung der Möglichkeiten einer angemessenen Versicherung sich von übermäßigen Belastungen in Krankheitsfällen freizuhalten. Unterläßt er es, den ihm mit Rücksicht auf Bedürfnisse in Krankheitsfällen gewährten Teil des Unterhaltes zur Vorsorge im Wege einer Versicherung zu verwenden, so kann er nicht erwarten, daß er zusätzliche Beihilfen erhält, wenn später diesen Teil des Unterhalts übersteigende Aufwendungen entstehen, die im Falle einer angemessenen Versicherung von der Krankenkasse erstattet worden wären.

13

Die Angriffe der Revision gegen die Gestaltung der Bemessungssätze in der Nr. 12 BhV wären deshalb nur berechtigt, wenn die Besoldung nicht ausreichte, um ohne Beeinträchtigung der sonstigen angemessenen Bedürfnisse eine nach den Beihilfevorschriften zuzumutende Krankenversicherung abschließen zu können. Daß dies der Fall sei, hat indessen die Revision selbst nicht vorgetragen.

14

Nach Nr. 12 Abs. 2 BhV erhöht sich der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe um 20 vom Hundert, wenn ein freiwillig Versicherter trotz ausreichender Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder wenn die Leistungen eingestellt worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit der auch im vorliegenden Streitfall vorgetragenen Auffassung des Oberbundesanwalts entschieden (BVerwGE 17,202), daß die Weigerung der Krankenkasse, wegen Erschöpfung des für bestimmte Aufwendungen vereinbarten Jahreshöchstbetrages weitere Aufwendungen zu erstatten, keine zur Erhöhung des regelmäßigen Bemessungssatzes der Beihilfe führende Einstellung der Leistungen im Sinne der Nr. 12 Abs. 2 BhV ist. Hieran wird auch gegenüber den Einwendungen der Revision festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht etwa eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung der Nr. 12 Abs. 2 BhV gefunden, weil es das Ergebnis einer wortgetreuen Auslegung für unbillig gehalten hätte und weil es deshalb die Beihilfevorschriften hätte korrigieren wollen. Es hat vielmehr unter den nach dem Wortlaut möglichen verschiedenen Auslegungen sich für diejenige entschieden, die allein dem aus der Gestaltung der Vorschrift sich ergebenden Sinn und Zweck entspricht.

15

2.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger keinen Anspruch darauf hat, daß die Beihilfe zu den Aufwendungen für den Erwerb einer Grabstelle aus Anlaß des Todes seiner Ehefrau unter Zugrundelegung von beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 70 DM festgesetzt wird.

16

Nach Nr. 11 BhV umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen neben anderen, hier nicht in Rede stehenden Aufwendungen die Kosten für den Erwerb einer Grabstelle bis zur Höhe der Kosten für ein Reihengrab auf die übliche Liegezeit.

17

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß als Grabstelle der zur Bestattung des Verstorbenen erforderliche Grund zu verstehen sei. Erwerbe der Ehegatte des Verstorbenen eine weitere Grabstelle für sein späteres eigenes Begräbnis, sei es auch anschließend an die erste Grabstelle unter Bezeichnung Doppelgrab oder Familiengrab, so handele es sich in Wirklichkeit nicht um eine, sondern um zwei Grabstellen. Nur eine Grabstelle aber werde für den Todesfall benötigt, zu dessen Aufwendungen die Beihilfe zu gewähren sei. Mehraufwendungen, die durch vorsorgliche Maßnahmen für künftige Todesfälle entstünden, seien nicht beihilfefähig. Diese Begründung allein vermag das zutreffend gefundene Ergebnis nicht zu rechtfertigen; denn der in den Beihilfevorschriften selbst nicht umschriebene Begriff der Grabstelle umfaßt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch Gräber, in denen mehrere Verstorbene bestattet werden können (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 2. Aufl., S. 203 ff.). Die Nr. 11 BhV geht dementsprechend davon aus, daß eine einzige Grabstelle auch so beschaffen sein kann, daß sie mehrere Verstorbene aufnehmen kann. Sie beschränkt aber die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ihren Erwerb auf die Kosten für ein Reihengrab auf die übliche Liegezeit.

18

Das Friedhofsrecht - jedenfalls soweit es die Gestaltung der Friedhöfe, die Bereitstellung verschiedener Arten von Grabstellen und deren Nutzung betrifft - ist der Regelung durch die Länder und Gemeinden und zum Teil auch durch die Kirchengemeinden überlassen. Für die Anwendung der Nr. 11 BhV kann es jedoch nicht darauf ankommen, wie die Grabstellen in den jeweiligen gemeindlichen oder kirchlichen Friedhofssatzungen konkret bezeichnet sind und ob dort eine "Liegezeit" geregelt ist oder ob dafür andere Bezeichnungen verwendet werden. Denn anderenfalls würde die in der Nr. 11 BhV verfügte Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einen verschiedenen Umfang haben je nachdem, welche Art von Grabstellen die verschiedenen Satzungen als Reihengräber bezeichnen. Sie würde sogar entfallen, wenn die Begriffe Reihengrab und Liegezeit überhaupt nicht verwendet würden. Das wäre mit dem Sinn der Beihilfevorschriften, die Fürsorgepflicht im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten und Versorgungsempfänger zu konkretisieren, nicht zu vereinbaren. Angesichts dessen ist davon auszugehen, daß die Nr. 11 BhV den Begriff des Reihengrabes auf die übliche Liegezeit in einem Sinne versteht, der eine Unterscheidung der Reihengräber von anderen Grabstellen nach allgemein gültigen und deshalb von der Benennung der Grabstellen in den jeweiligen Friedhofsordnungen unabhängigen Merkmalen erlaubt. Dabei macht sie sich erkennbar die herkömmliche Unterscheidung zwischen Reihen-(Normal-)Gräbern und Wahlgräbern (Sondergräbern, Vorzugsgräbern) zu eigen. Danach sind die - herkömmlich Reihengräber genannten - Normalgräber diejenigen Grabstellen, die zur Bestattung aller Verstorbenen bestimmt sind, bezüglich deren die Träger des Friedhofs eine Bestattungspflicht trifft und die durch einseitigen Akt in der Weise zugewiesen werden, daß die Zuteilung nach der Reihenfolge des Ablebens geschieht. Die Reihengräber werden nach Ablauf einer bestimmten, je nach den Bodenverhältnissen verschiedenen, allgemein festgelegten Ruhezeit (Liegezeit, Verwesungszeit) wieder belegt. Unter den Wahlgräbern sind dagegen diejenigen Grabstellen zu verstehen, deren Lage innerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Friedhofsgebiete und nach Maßgabe der noch freien Plätze gegen Entrichtung einer besonderen (höheren) Gebühr - zum Teil auch schon vor dem Tode des zu Bestattenden - selbst gewählt werden kann, die ausschließlich zur Bestattung eines oder mehrerer Nutzungsberechtigten dienen und deren Nutzungsdauer gewöhnlich die allgemeine Liegezeit überschreitet. Sie werden je nach ihrer Zweckbestimmung auch Familiengräber, Erbgräber usw. genannt (vgl. hierzu die Darstellungen von Gaedke, a.a.O., S. 217 ff., Kalisch, DVBl. 1952 S. 620; Nebinger, Verwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 150, Anm. 52; Hurst, Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. II, S. 889, 893; in Der Große Brockhaus, Stichwort "Totenbestattung"; und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1960, BVerwGE 11, 68[BVerwG 08.07.1960 - VII C 123/59]). Von dieser herkömmlichen Unterscheidung geht auch der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 18. Januar 1937 (RMBliV S. 113) aus, der zugleich im Namen weiterer Reichsminister ergangen war. Mit ihm wurden Richtlinien für die Gestaltung des Friedhofs sowie Musterfriedhofsordnungen bekanntgemacht und zugleich alle Träger von Friedhöfen ersucht, spätestens binnen Jahresfrist ihre Friedhofsordnungen den Musterfriedhofsordnungen anzupassen; sollte im Einzelfall davon abgewichen werden, so mußte vorher der Aufsichtsbehörde berichtet werden. Die Musterfriedhofsordnung unterscheidet ausdrücklich zwischen Reihen- und Wahlgräbern und bestimmt dazu u.a.:

"13.
Die Gräber werden reihenweise angelegt als

a)
Reihengräber,

b)
Wahlgräber,

c)
Aschenstätten.

a) Reihengräber

14.
Unter 'Reihengräbern' sind zu verstehen die allgemeinen Gräber, die unentgeltlich oder gegen geringe Gebühren abgegeben werden.

15.
...

16.
Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

...

b) Wahlgräber

19.
Wahlgräber sind die Grabstellen, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren für eine längere Benutzungsdauer verliehen werden. Die Bezeichnungen sind örtlich verschieden, z.B. Einzelgräber, Kauf- und Wahlgräber in verschiedenen Klassen, Familiengräber, Grüfte, Rabattengräber, Park- und Waldstätten usw. Dringend erwünscht ist eine gewisse Einheitlichkeit in der Bezeichnung. Es wird empfohlen, die einfachen billigen Stellen 'Familiengräber' zu nennen."

19

Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Erwerb einer Grabstelle auf die Kosten eines Reihengrabes auf die übliche Liegezeit bedeutet hiernach, daß die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig sind, als sie nicht die Kosten für den Erwerb derjenigen Grabstelle übersteigen, die für die Bestattung des Verstorbenen nach der jeweiligen Friedhofsordnung auf Grund der Bestattungspflicht von Amts wegen zugewiesen worden wäre, wenn nicht von einer in der Friedhofsordnung vorgesehenen Möglichkeit der Wahl Gebrauch gemacht worden wäre, gegen Entrichtung einer besonderen (höheren) Gebühr eine andere Grabstelle, sei es ein Einzelgrab, sei es ein Familien- oder Doppelgrab, zu erwerben. Sollten, z.B. in großstädtischen Friedhöfen mit großer räumlicher Ausdehnung, verschiedene Abteilungen mit Normalgräbern zur Auswahl gestellt sein, etwa damit die Hinterbliebenen die für sie am günstigsten zu erreichende wählen können, so würde eine solche Wahlmöglichkeit den Charakter des Normalgrabes als eines Reihengrabes im Sinne der Nr. 11 BhV nicht ändern. Sieht die Friedhofsordnung vor, daß in ein Reihengrab im Sinne der Nr. 11 BhV später ein weiterer Familienangehöriger bestattet werden darf, und wird mit Rücksicht darauf eine höhere Gebühr erhoben, so sind diese Mehraufwendungen nicht beihilfefähig, denn dadurch werden die Kosten für ein Reihengrab auf die übliche Liegezeit überschritten.

20

Diese durch die Nr. 11 BhV verfügte Beschränkung der Beihilfefähigkeit ist nach der Auffassung der Revision familienfeindlich und lebensfremd, weil sie dem Beamten zumute, jedes Familienmitglied in besonderen, räumlich getrennten Grabstätten ruhen zu lassen. Der Beamte wird jedoch weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, eine Grabstelle für seine Familie zu erwerben. Notwendig sind Aufwendungen aber nur insoweit, als eine würdige Grabstelle für denjenigen Verstorbenen erworben werden muß, dessen Todesfall dem Beihilfeantrag zugrunde liegt. Die Beihilfevorschriften gehen zutreffend davon aus, daß die von den Friedhofsträgern zur Verfügung gestellten Reihen-(Normal-)Grabstellen für einen Beamten und für seine Angehörigen nicht weniger würdig sind als für die Bevölkerung im allgemeinen. Will der Beihilfeberechtigte ein anderes als ein Reihengrab erwerben, so muß er die dafür entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht kann in dieser Regelung nicht erblickt werden.

21

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Kosten für den Erwerb eines Reihengrabes auf die übliche Liegezeit nicht ermittelt. Ungeachtet dessen hat er mit Recht das Begehren des Klägers auf Anerkennung seiner 50 DM übersteigenden Aufwendungen für den Erwerb einer Grabstelle als beihilfefähige Aufwendungen für unbegründet erachtet. Aus seiner Feststellung, daß der Festsetzung der Beihilfe die Kosten der nach der Friedhofsordnung teuersten Einzelgräber (50 DM) als beihilfefähige Aufwendungen zugrunde gelegt wurden, ergibt sich, daß jedenfalls die nach den Kosten für ein Reihengrab auf die übliche Liegezeit bemessene Höchstgrenze nicht unterschritten wurde. Der Kläger wurde deshalb durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in seinen Rechten verletzt.

22

Hiernach war die Revision zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

24

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 44 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt