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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1968, Az.: BVerwG II C 65.67

Anspruch eines Schwerbeschädigten auf freie Heilbehandlung versorgungsfremder Krankheiten; Freie Heilbehandlung für die Kinder des Anspruchsberechtigten; Beihilfe als bloße Hilfeleistung des Dienstherrn; Pflicht des Beamten zur Entlastung des Dienstherrn durch Geltendmachung bestehender Rechtsansprüche auf Krankenhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 65.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.01.1965 - AZ: 2 III 64

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. November 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Landgerichtsrat in A., ist Schwerkriegsbeschädigter. Er hat nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) - BVG - Anspruch auf Heilbehandlung (auch) für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind (sog. versorgungsfremde Krankheiten), und auf Krankenbehandlung für den Ehegatten und für die Kinder sowie für sonstige Familienangehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder von ihm überwiegend unterhalten werden. Für die ihm im Jahre 1962 entstandenen Aufwendungen (ärztliche Untersuchung des Klägers und Behandlung seiner Zähne, Arzneimittel für den Sohn, Behandlung der Zähne des Sohnes und der Tochter) in Höhe von 234 DM beantragte er bei seinem Dienstherrn, dem Beklagten, Beihilfe. Nachdem das Versorgungsamt W. auf Antrage mitgeteilt hatte, daß bei Durchführung dieser Heilund Krankenbehandlungen auf Grund von Bundesbehandlungsscheinen ein Rechnungsbetrag von 99,55 DM angefallen wäre, eine nachträgliche Kostenübernahme nach § 14 Abs. 5 BVG mangels Vorliegens eines zwingenden Grundes für die Nichtinanspruchnahme der Krankenkasse aber nicht möglich sei, erkannte der Oberlandesgerichtspräsident in B. durch Bescheid vom 5. Dezember 1962 nur die diesen Betrag übersteigenden Aufwendungen als beihilfefähig an und gewährte demgemäß eine Beihilfe von 88 DM. Den Widerspruch des Klägers wies der Oberlandesgerichtspräsident durch Bescheid vom 4. Februar 1963 zurück.

2

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Gewährung einer weiteren Beihilfe von 64,10 DM zu verpflichten,

3

durch Urteil vom 24. Oktober 1963 abgewiesen.

4

Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 29. Januar 1965 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

5

Der Kläger räume zwar ein, daß die Beihilfe im Einklang mit der Regelung der Nr. 3 Abs. 4 der Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) - BhV - festgesetzt worden sei. Er mache aber geltend, daß diese Regelung gegen höherrangige Normen verstoße und infolgedessen ungültig sei. Dem könne nicht beigepflichtet werden; der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe durch Entscheidung vom 21. Juli 1964 (VGHE NF 17 II. Teil S. 61) die gegenteilige Rechtsprechung des Berufungsgerichts bestätigt. Diese Entscheidung schließe auch die Fälle ein, in denen nach § 10 BVG Anspruch auf Heilbehandlung für versorgungsfremde Krankheiten und auf Krankenbehandlung für Familienangehörige besteht.

6

Umstände, die eine Änderung dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten, habe der Kläger nicht vorgebracht. Das Bundesversorgungsgesetz gewähre den Schwerkriegsbeschädigten Heilbehandlung für versorgungsfremde Krankheiten und Krankenbehandlung für die Familienangehörigen nicht schlechthin. Voraussetzung sei vielmehr grundsätzlich, daß das Einkommen die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresverdienstgrenze nicht übersteigt. Die Übernahme von Aufwendungen, die nicht durch Versorgungsleiden verursacht wurden, sei also eine soziale Maßnahme. Von der Einkommensgrenze seien nur Berechtigte entbunden, deren Heilbehandlung nicht im Wege der freiwilligen Krankenversicherung sichergestellt werden könne oder denen eine Ausgleichsrente zu gewähren sei (§ 10 Abs. 4 Buchst. b BVG). Auch diese Regelung wahre den sozialen Charakter der Maßnahme. Zu den Beziehern von Ausgleichsrente gehörten die Beamten der höheren Besoldungsgruppen in der Regel nicht. Auf die Ausgleichsrente sei das Einkommen nach Maßgabe des § 33 BVG anzurechnen. Eine Ausnahme hiervon sei lediglich in bezug auf die Empfänger von Pflegezulage vorgesehen; ihnen sei mindestens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente zu gewähren (§ 33 Abs. 3 BVG). Das habe zur Folge, daß den Empfängern von Pflegezulage, zu denen der Kläger gehöre, die in § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a BVG vorgesehenen Vergünstigungen ungeachtet der Jahresverdienstgrenze (§ 10 Abs. 4 Buchst. b BVG) zufielen. Der Kläger erhalte also die sozialen Vergünstigungen des § 10 Abs. 2 und 3 BVG wegen des Bezuges der Pflegezulage, nicht aber deswegen, weil eine freiwillige Krankenversicherung auch für versorgungsfremde Leiden nicht abgeschlossen werden könne. Er könne infolge dieser Vergünstigung erhebliche Aufwendungen für Krankenkassenbeiträge sparen. - Das Klagevorbringen laufe im Grunde darauf hinaus, daß es für einen Beamten nicht standesgemäß sei, sich als Krankenkassenpatient behandeln zu lassen. Dabei werde übersehen, daß es sich bei der Pflichtkrankenversicherung ebenso wie bei § 10 Abs. 2 bis 4 BVG und bei den vom Dienstherrn gewährten Beihilfen um soziale Maßnahmen mit dem gleichen Ziele handele, den von Krankheit Betroffenen die notwendige Krankenbehandlung zukommen zu lassen und sie vor Not zu schützen. Nur die Form, in der die soziale Hilfe gewährt werde, sei bei den Beamten dem Umstand angepaßt, daß diese in der Regel auf eine freiwillige Krankenversicherung angewiesen seien. Daraus folge aber nicht, daß sich die in Erfüllung der Fürsorgepflicht gewährten Beihilfen ebenso wie die Besoldung des Beamten am Grundsatz des standesgemäßen Lebensunterhalts auszurichten hätten und für bestimmte Beamtenkategorien und ihre Familien nur die Behandlung als Privatpatient in Betracht komme. Diejenigen kriegsbeschädigten Beamten, bei denen als besonders schwer Betroffenen die Heilbehandlung im Wege der freiwilligen Krankenversicherung nicht sichergestellt werden könne (§ 10 Abs. 4 Buchst. b BVG), seien ohnehin in der Regel aus finanziellen Gründen auf die Heilbehandlung mittels Bundesbehandlungsscheins angewiesen; die Beihilfe decke je nach Größe der Familie nur 50 bis 70 v.H. des entstandenen Aufwands, ohne daß eine Erhöhung der Beihilfe gemäß § 12 Abs. 2 BhV möglich sei. Das durch Nr. 3 Abs. 4 Buchst. a BhV, eingeführt durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26), dem Beamten nunmehr eingeräumte Recht, zwischen der Behandlung auf Bundesversorgungsschein und der Behandlung als Privatpatient zu wählen, eröffne daher nur de iure, nicht de facto allen schwerkriegsbeschädigten Beamten die Möglichkeit, sich als Privatpatient behandeln zu lassen. Zur Wahrung des Gleichheitssatzes oder zur Erfüllung der Fürsorgepflicht sei das Zugeständnis nicht erforderlich gewesen.

7

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils sowie der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, eine weitere Beihilfe von 64,10 DM zu zahlen.

8

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -.

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Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

12

Die Revision ist unbegründet.

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Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger als Schwerbeschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 - BVG -, nämlich nach den am 1. Juni 1960 (Art. IV § 4 Abs. 1 des Ersten Neuordnungsgesetzes) in Kraft getretenen Regelungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a BVG, freie Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung sind (sog. versorgungsfremde Krankheiten), und freie Krankenbehandlung u.a. für seine Kinder beanspruchen kann. Da der Kläger, statt diesen Anspruch geltend zu machen, wegen der ihm im Jahre 1962 erwachsenen Aufwendungen in Krankheitsfällen in Höhe von insgesamt 234 DM bei dem Beklagten auf Grund seines Richterverhältnisses Beihilfe beantragte, ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 - diese sind in ihrer jeweiligen Fassung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) auf die Landesbeamten (Richter) im Dienst des Beklagten anwendbar - für einschlägig gehalten hat. Denn Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV bestimmt:

"In Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht, sind Aufwendungen im Rahmen dieser Vorschriften nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen";

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und die hier im Streit befindlichen, dem Kläger im Jahre 1962 erwachsenen Aufwendungen sind solche für "Heilfürsorge" und "Krankenhilfe" im Sinne der soeben wiedergegebenen Bestimmung. Daraus folgt - wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtlich zutreffend erkannt hat -, daß die Gesamtaufwendungen des Klägers in Höhe von 234 DM nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über die auf Grund des § 10 BVG zustehenden Leistungen - im Rechnungsbetrage von 99,55 DM - hinausgehen. Insoweit erhebt auch die Revision selbst keine rechtlichen Einwendungen.

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Sie macht vielmehr geltend, die Regelung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV sei ungültig, weil sie gegen höherrangiges Recht, vor allem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, der im Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 seinen Ausdruck gefunden hat. Dem Berufungsgericht ist jedoch auch darin beizupflichten, daß die den Bescheiden des Oberlandesgerichtspräsidenten in Bamberg vom 5. Dezember 1962 und 4. Februar 1963 zugrundeliegende Regelung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV mit höherrangigem Recht, auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, in Einklang steht.

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Bei ihren gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffen hat die Revision verkannt, daß der Beamte (Richter) auf die Beihilfe, zu deren Gewährung der Dienstherr auf Grund der Fürsorgepflicht zwar verpflichtet ist, nicht, wie auf die der Alimentierung dienenden Dienst- und Versorgungsbezüge, einen der Höhe nach vorgegebenen, d.h. von der konkreten Bedarfssituation unabhängigen Rechtsanspruch hat. Die Beihilfe ist ihrem Weber nach eine bloße Hilfeleistung des Dienstherrn, die - neben der zumutbaren eigenen Selbstvorsorge des Beamten (Richters) - nur ergänzend und nur in bezug auf notwendige Aufwendungen einzugreifen hat (BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69 f.]; 27, 48 [49]; 28, 174 [176] und BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 11.67 -). Soweit der Beamte (Richter) vor den durch Krankheit, Geburt und Tod zu besorgenden Wechselfällen des Lebens in finanzieller Hinsicht bereits auf andere Weise ausreichend geschützt ist, kann die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht gebieten, im Wege der Beihilfegewährung unterstützend einzugreifen. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Beamte (Richter) auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften durch Gewährung einer Heil- oder Krankenbehandlung von den dadurch sonst bedingten Aufwendungen völlig freigestellt ist. Demgemäß hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gerade zu der hier in Rede stehenden Vorschrift der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV bereits klargestellt, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einem wechselseitigen Treueverhältnis entspricht und daß dieses dem Beamten gebietet, zur Entlastung des Dienstherrn dadurch beizutragen, daß er auf Grund gesetzlicher Vorschriften bestehende Rechtsansprüche auf Krankenhilfe auch geltend macht (Urteil vom 30 November 1964 - BVerwG VIII C 290.63 - [Buchholz BVerwG 238.91, Nr. 3 BhV Entscheidung Nr. 5]) Tut er das nicht, so kann eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Aufwendungen, die über die auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften zustehenden, aber nicht in Anspruch genommenen Leistungen hinausgehen, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen; insoweit handelt es sich um ungleiche Tatbestände, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen, weil der von Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV erfaßte Beihilfeberechtigte nicht in gleichem Maße wie andere Beihilfeberechtigte der - nur für den Fall der Notwendigkeit und nur ergänzend, also nach Ausschöpfung anderer sozialer Hilfsquellen vorgesehenen - Hilfsleistung seines Dienstherrn bedürftig ist.

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Eine mit Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV vergleichbare Regelung enthielt übrigens schon Nr. 13 Abs. 2 der Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) in der Fassung der letzten Änderung vom 10. April 1953 (GMBl. S. 109); nach dieser Vorschrift waren "Aufwendungen, die dadurch erforderlich geworden sind, daß ein Pflichtversicherter oder Fürsorgeberechtigter die ihm zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen hat", nicht beihilfefähig. Daß die schon durch diese Vorschrift bedingte und durch Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV aufrechterhaltene unterschiedliche Behandlung pflichtversicherter und nicht versicherter Beamten nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch nicht gegen einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt, geht schon aus dem Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 169.63 - hervor. Dort heißt es:

"Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es allerdings, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Angehörigen einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt und sie damit von einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt (BVerwGE 5, 39 [40]). Dazu gehört auch, daß der Dienstherr insoweit, als der mit der Besoldung zur Deckung der durchschnittlich zu erwartenden Krankheitskosten zur Verfügung gestellte Unterhalt im Einzelfalle nicht ausreicht, durch die Gewährung von Beihilfen ergänzend hilft (vgl. BVerwGE 19, 10 und das Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 46.64 -). Eine ergänzende Hilfe des Dienstherrn ist indessen weder unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips veranlaßt noch durch den Gleichheitssatz geboten, wenn den Beihilfeberechtigten eine Belastung aus Anlaß des Krankheitsfalles überhaupt nicht trifft, weil er selbst oder seine Angehörigen kraft gesetzlicher oder anderer Vorschrift einen Anspruch auf Krankenhilfe usw. haben. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Revision verfehlt, daß die Verweisung des Beihilfeberechtigten auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls dann eine unzulässige Abwälzung der dem Dienstherrn obliegenden Verpflichtung darstelle, wenn der Dienstherr zu den Versicherungsieistungen nichts beigetragen habe. Dabei wird übersehen, daß den auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflichtigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten eine gesetzliche Pflicht zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge - und damit zu eigener Vorsorge für Krankheitsfälle trifft, die in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zu dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn begründenden Beamtenverhältnis des Beihilfeberechtigten steht. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Aufwendungen je nachdem, ob solche für Personen mit einem Rechtsanspruch auf Krankenhilfe usw. oder für freiwillig versicherte oder nicht versicherte Personen gemacht werden."

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Für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Aufwendungen von nicht schwerbeschädigten Personen und von Personen, die durch das Bundesversorgungsgesetz mit einem Rechtsanspruch auf Heilbehandlung, Krankenhilfe usw. ausgestattet sind, kann nichts anderes gelten, zumal letztere ohne jede Beitragsleistung freie Heil- und Krankenbehandlung für sich und ihre Familienangehörigen fordern können. Demgegenüber kann nicht entscheidungserheblich sein, daß die Behandlung auf Bundesversorgungsschein mit gewissen Nachteilen, u.a. einer Beschränkung der freien Arztund Krankenhausauswahl sowie der Auswahl der Medikamente, verbunden ist. Diese - vom Kläger ersichtlich überbewerteten - Beschränkungen können eine anderweitige Beurteilung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie durch die völlige Freistellung von eigenen Aufwendungen aufgewogen werden und deswegen nicht in Frage stellen können, daß der durch § 10 BVG Begünstigte mit den übrigen Beamten (Richtern) seines Dienstherrn nicht in einer Weise vergleichbar ist, die eine völlige beihilferechtliche Gleichstellung gebietet.

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Die Revision macht zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung ferner geltend, daß das Erste Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 die bestehenden Rechte der Kriegsbeschädigten nicht habe einschränken oder aufheben Sollen und daß der Bundesgesetzgeber auch nicht den Willen gehabt habe, dem Freistaat Bayern seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten abzunehmen. Diesem - übrigens die Verfassungsmäßigkeit der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV, soweit diese Vorschrift sich auf Aufwendungen wegen des eigentlichen Versorgung sleidens bezieht, nicht berührenden - Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung nicht an Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes und mithin auch nicht an den diesen Vorschriften möglicherweise zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers zu messen ist, sondern allein an den einschlägigen höherrangigen Vorschriften des Grundgesetzes. Der Gleichheitssatz gebietet aber nicht, daß der Dienstherr bei der Beihilfegewährung jedem Beamten (Richter) gegenüber eine gleich große Belastung trägt; maßgebliches Unterscheidungsmoment ist vielmehr der Grad der finanziellen Belastung des Beamten (Richters).

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Ist nach alledem Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV, und zwar auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes, mit dem Grundgesetz vereinbar, so kann es entgegen der Meinung der Revision ferner nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen die Beihilfevorschriften durch die Änderungsvorschriften vom 14. Januar 1964 - Einführung der Nr. 3 Abs. 4 Buchst. a - nunmehr im Sinne des Klagevorbringens geändert worden sind. Ein "Beweis" für die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung kann hierin entgegen dem Revisionsvorbringen schon deshalb nicht gesehen werden, weil Rechtsfragen einer Beweisführung weder zugänglich noch bedürftig sind. Allenfalls könnte die Änderung für die - nicht entscheidungserhebliche - Rechtsansicht des Bundesministers des Innern sprechen, die bisherige Regelung sei verfassungswidrig gewesen. Aber auch das erscheint zum mindesten zweifelhaft, weil die Neuregelung entgegen dem Revisionsvorbringen gerade nicht mit Rückwirkung ausgestattet worden, sondern erst am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist, also nicht schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ersten Neuordnungsgesetzes am 1. Juni 1960.

21

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 64,10 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer