Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1964, Az.: BVerwG VIII C 290.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 290.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 01.02.1963 - AZ: VGH 175 III 62
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 Nr. 3 Abs. 4 S. 1
- § 179 RVO
- § 182 RVO
- § 507 RVO
Fundstellen
- DÖD 1965, 117
- VerwRspr 17, 170
- ZBR 1965, 126
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn der Beihilfeberechtigte selbst nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, beurteilt sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die für seine pflichtversicherten Angehörigen gemacht werden, nach der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Der Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers war bayerischer Beamter. Er beantragte im März 1962 eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 147,70 DM, die ihm durch die fachärztliche Behandlung des Klägers entstanden sind. Dieser war damals kaufmännischer Lehrling und war in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichertes Mitglied einer Ersatzkasse. Der Beihilfeantrag wurde abgelehnt mit der Begründung, für versicherungspflichtige Personen müßten die zustehenden Sachleistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen werden; nur darüber hinausgehende Aufwendungen seien beihilfefähig.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist der frühere Kläger verstorben. Seine Erben haben den Rechtsstreit aufgenommen. Auch die Klage und die Berufung blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung - RVO - einen Anspruch auf Krankenhilfe gehabt. Nach der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1), für Bayern mitgeteilt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. April 1959 (StAnz. Nr. 15) und neu veröffentlicht durch Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 30. November 1959 (GVBl. S. 327), jetzt gültig in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26), für Bayern mitgeteilt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1964 (StAnz. Nr. 7), seien deshalb Aufwendungen nur beihilfefähig, soweit sie über diejenigen Leistungen hinausgingen, die dem Kläger im Falle der Inanspruchnahme eines Kassenfacharztes zugestanden hätten. Es sei jedoch weder von den Klägern dargeten noch sonst ersichtlich, daß derartige beihilfefähige Aufwendungen entstanden seien. Die Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV sei entgegen der Auffassung der Kläger auch dann anzuwenden, wenn der Beihilfeberechtigte selbst nicht krankenversicherungspflichtig sei, sofern nur die Aufwendungen eine bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigende pflichtversicherte Person beträfen. Die Vorschrift verstoße weder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen die Sozialstaatsgarantie.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter.
Sie rügen die unrichtige Anwendung der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Nach der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV sind in Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht, die Aufwendungen im Rahmen dieser Vorschriften nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt des Entstehens der betreffenden Aufwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und Mitglied einer Ersatzkasse war. Er hatte deshalb gemäß § 179 in Verbindung mit § 507 RVO einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenhilfe. Diese umfaßt nach § 182 RVO unter anderem die ärztliche Behandlung und damit auch eine fachärztliche Behandlung. Die Kläger haben selbst nicht vorgebracht, daß die geltend gemachten Aufwendungen von 147,70 DM für eine Leistung entstanden seien, die über die nach §§ 179 ff. RVO zustehende Krankenhilfe hinausgegangen wäre. Sie halten jedoch die Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV für nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur eingreife, wenn einem pflichtversicherten Beihilfeberechtigten selbst Krankenhilfe zustehe. Sofern die Bestimmung dahin ausgelegt werde, daß unter "einer Person" nicht ausschließlich der Beihilfeberechtigte, sondern auch andere, bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigende Personen (Nr. 2 BhV) zu verstehen seien, so würde sie gegen den ihr innewohnenden Sinn und Zweck ausgelegt und sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar.
Der Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV rechtfertigt nicht die von den Klägern gewünschte Auslegung. Die Vorschrift regelt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen "in Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht". Durch diese Fassung bringt sie klar zum Ausdruck, daß sie die Regelung nicht beschränkt wissen will auf Fälle, in denen der genannte Tatbestand beim Beihilfeberechtigten selbst vorliegt.
Der Wortlaut wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht. Soweit dem Beihilfeberechtigten selbst oder einer Person, für die diesem Beihilfen zu gewähren sind, auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften ohnedies ein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe usw. zusteht mit der Folge, daß im Falle der Geltendmachung des Rechtsanspruchs dem Beilhilfeberechtigten insoweit keine Belastung entsteht, besteht für den Dienstherrn kein Anlaß, eine der angemessenen Freistellung des Beamten von Belastungen in Krankheitsfällen dienende Beihilfe zu gewähren. Das Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, ist ein gegenseitiges Treueverhältnis. Es gebietet, daß derjenige, für den Beihilfen zu gewähren sind, zur Entlastung des Dienstherrn dadurch beiträgt, daß er Rechtsansprüche auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung geltend macht. Deshalb schließt die Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen insoweit aus, als diejenigen Personen, für die die Aufwendungen gemacht wurden, einen Rechtsanspruch auf Krankenhilfe usw. haben. Wenn dem Betreffenden allerdings die Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat, als nicht ausreichend erscheinen (z.B. die allgemeine Pflegeklasse in der Krankenanstalt, die Hausentbindung mit Hebammenhilfe) und wenn er deshalb weitergehende Leistungen in Anspruch nimmt (z.B. höhere Pflegeklasse, Klinikentbindung), so soll ihm das von seiten des Dienstherrn nicht verwehrt werden. Deshalb sind derartige Mehraufwendungen nach der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV im Rahmen der allgemeinen Vorschriften beihilfefähig.
Die gegen die Gültigkeit der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleiteten Bedenken der Revision greifen nicht durch. Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es allerdings, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Angehörigen einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt und sie damit von einer eigenen Daseinsvors orge freistellt (BVerwGE 5, 39 [40]). Dazu gehört auch, daß der Dienstherr insoweit, als der mit der Besoldung zur Deckung der durchschnittlich zu erwartenden Krankheitskosten zur Verfügung gestellte Unterhalt im Einzelfalle nicht ausreicht, durch die Gewährung von Beihilfen ergänzend hilft (vgl. die zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteile vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 -, DÖD 1965 S. 14, und vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 46.64 -). Eine ergänzende Hilfe des Dienstherrn ist indessen unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips nicht veranlaßt, wenn den Beihilfeberechtigten eine Belastung aus Anlaß des Krankheitsfalles überhaupt nicht trifft, weil der Erkrankte kraft gesetzlicher oder anderer Vorschrift einen Anspruch auf Krankenhilfe usw. hat. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Revision verfehlt, daß die Verweisung des Beihilfeberechtigten auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls dann eine unzulässige Abwälzung der dem Dienstherrn obliegenden Verpflichtungen darstelle, wenn der Dienstherr zu den Versicherungsleistungen nichts beigetragen habe. Dabei wird übersehen, daß den auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten eine gesetzliche Pflicht zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge - und damit zu einer eigenen Vorsorge für Krankheitsfälle - trifft, die in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zu dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn begründenden Beamtenverhältnis des Beihilfeberechtigten steht.
Hiernach war die Revision in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberbundesanwalts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 97 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Schmidt