Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1979, Az.: BVerwG 4 B 254.79
Erfordernis einer fernstraßenrechtlichen Relevanz ; Auslegung des Begriffs der "Ausbauabsichten"; Vorliegen einer bereits verfestigten Straßenplanung; Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 254.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 30.01.1978 - AZ: 2 K 1784/77
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.08.1979 - AZ: IX A 767/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 35, 273
- NatR 1980, 23
Amtlicher Leitsatz
Die Verlegung einer unterirdischen Rohrleitung (zum Transport von Aethylengas) fällt unter den fernstraßenrechtlichen Begriff des Bauens und ist in der Anbauverbotszone oder in der Anbaubeschränkungszone längs der Bundesfernstraßen von fernstraßenrechtlicher Relevanz; sie ist daher im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes "eine bauliche Anlage".
Zum Begriff der "Ausbauabsichten" im Sinne des § 9 Abs. 3 FStrG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. August 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ein Grund dargelegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Unter diesem Gesichtspunkt macht die Beschwerde, in erster Linie geltend, klärungsbedürftig sei die Frage, ob eine längs einer Bundesstraße unterirdisch verlegte Rohrleitung zum Transport von Aethylengas eine bauliche Anlage im Sinne des § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1974, BGBl. I S. 2413) - FStrG - sei. Diese Frage rechtfertigt jedoch die Zulassung der Revision nicht:
In dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 47.75 - (BVerwGE 54, 328 [338 ff.] = Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 18 S. 29 [38 f.]) hat der beschließende Senat rechtsgrundsätzlich dargelegt, daß der Begriff der baulichen Anlage im Bundesfernstraßengesetz als eigener bundesrechtlicher Begriff verwendet wird. Er stimmt zwar weitgehend mit dem entsprechenden Begriff der Landesbauordnungen überein, ist mit ihm aber nicht identisch. Fällt eine Anlage nicht schon unter den nach dem jeweiligen Landesrecht maßgebenden Begriff der baulichen Anlage, so bedarf es einer eigenen Prüfung anhand der Merkmale des fernstraßenrechtlichen Begriffs. Dieser ist nach dem genannten Urteil dadurch gekennzeichnet, daß er einerseits das in einem weiten Sinn zu verstehende Merkmal des Bauens und andererseits das einschränkende Merkmal (möglicher) fernstraßenrechtlicher Relevanz umfaßt. Als Bauen in diesem weiten Sinn muß das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden soll. Unerheblich ist dabei, aus welchem Material sie hergestellt werden und ob es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt. Die fernstraßenrechtliche Relevanz einer derart "gebauten" Anlage ist dann anzunehmen, wenn die Anlage nach ihrer Art, ihrer Nutzung oder ihrer Lage diejenigen fernstraßenrechtlichen Belange berühren kann, deren Berücksichtigung und Sicherung mit den Beschränkungen des § 9 FStrG bezweckt ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Rohrleitungen der Klägerin nach diesen fernstraßenrechtlichen Maßstäben eine bauliche Anlage darstellen. Es kann keinem Zweifel unterliegen und bedarf nicht erst einer Klärung in einem Revisionsverfahren, daß unter den weiten Begriff des Bauens auch die Verlegung einer Rohrleitung unter der Erdoberfläche fällt und daß eine solche Verlegung in der Anbauverbotzone oder in der Baubeschränkungszone längs der Bundesstraßen von fernstraßenrechtlicher Relevanz ist.
Der Gesichtspunkt, der nach Ansicht des Berufungsgerichts ausschlaggebend dazu führt, daß der Verlegung der Rohrleitungen die Eigenschaft einer baulichen Anlage im Sinne des Landesbaurechts abzusprechen ist, ist für den Anwendungsbereich des Bundesfernstraßengesetzes offensichtlich ohne Belang. Denn daß für die Verlegung der Rohrleitungen nicht "eine bauhandwerkliche Tätigkeit erforderlich ist, bei der die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten sind", mag ein die Anwendbarkeit der Landesbauordnung ausschließendes Kriterium sein; dieser Umstand steht aber nicht der Annahme entgegen, daß die Verlegung der Rohrleitungen im technischen Sinne ein Schaffen von Anlagen bedeutet und damit unter den weiten fernstraßenrechtlichen Begriff des Bauens fällt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Rohrleitungen unterirdisch verlegt werden; denn für den Begriff der baulichen Anlage kommt es weder nach dem Bundesfernstraßengesetz noch nach dem Bauordnungsrecht darauf an, ob die Anlage oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche geschaffen wird (vgl. - zum Bauordnungsrecht - beispielsweise die ausdrückliche Verwendung des Begriffs der "unterirdischen baulichen Anlage" in § 7 Abs. 4 der - hier maßgebenden - Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 27. Januar 1970 [GV. NW. S. 96]).
Als rechtsgrundsätzlich sieht die Beschwerde sodann die Frage nach der Auslegung des Begriffs der "Ausbauabsichten" in § 9 Abs. 3 FStrG an. Indessen würde der vorliegende Rechtsstreit auch insoweit keine Gelegenheit geben, in Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine weitere grundsätzliche Klärung herbeizuführen. In seinem bereits angeführten Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 47.75 - hat der beschließende Senat für die Frage, welchen Stand Ausbauabsichten erreicht haben müssen, damit sie als Versagungsgrund nach § 9 Abs. 3 FStrG anerkannt werden können, auf frühere Rechtsprechung verwiesen (vgl. den Urteilsabdruck bei Buchholz a.a.O. S. 45). Danach sind Ausbauabsichten jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn eine bereits "verfestigte Straßenplanung" vorliegt. Davon ist zwar immer dann auszugehen, wenn die Planunterlagen nach § 18 Abs. 3 FStrG förmlich ausgelegt worden sind. Einer solchen Auslegung bedarf es aber nicht, wenn sich die Verfestigung der Planung auch schon aus anderen Anhaltspunkten ergibt (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [32]). Das ist dann der Fall, wenn mehr als eine nur unverbindliche "Wunschplanung" vorliegt, nämlich die hinreichend ernste Möglichkeit, daß die Planung wie vorgesehen ausgeführt wird. Dafür kann im Einzelfall etwa sprechen, daß sich die Planung bereits auf eine bestimmte Trassierung konkretisiert und die Billigung der zuständigen Behörden gefunden hat (Urteil vom 29. Oktober 1969 - BVerwG IV C 44.68 - in BVerwGE 34, 146 [148 f.]).
Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt ohne weiteres, daß der Beklagte bei der hier angefochtenen Entscheidung Ausbauabsichten gemäß § 9 Abs. 3 FStrG zu Lasten der Klägerin berücksichtigen durfte. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, die Erweiterung der Bundesautobahn im zur Rede stehenden Kreuzungspunkt um jeweils eine Richtungsspur sei im "Fünfjahresplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1976 bis 1980 mit Ergänzungen bis 1985" aufgenommen worden. Für sie seien auch bereits finanzielle Mittel eingesetzt. Der am 8. Juni 1976 durch das Fernstraßenneubauamt K. aufgestellte Vorentwurf sei mit Sichtvermerken des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes ... vom 22. Oktober 1976 und des Bundesministers für Verkehr vom 16. Januar 1977 versehen. Der Beklagte habe überdies glaubhaft dargelegt, die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens sei in nächster Zeit vorgesehen und bisher nur deshalb unterblieben, weil eine verwaltungsinterne Neufestsetzung der Lärmschutzwerte eine Neuplanung zwar nicht der eigentlichen Trasse, jedoch der Lärmschutzeinrichtungen bedinge.
In bezug auf diese die Anwendung des § 9 Abs. 3 FStrG unter dem Gesichtspunkt "Ausbauabsichten" tragenden Feststellungen des Berufungsgerichts macht die Klägerin allerdings den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe sie unter Verstoß gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht getroffen. Die Klägerin kann jedoch auch damit nicht durchdringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß es das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, den Tatsachengericht nicht verwehrt, für seine Beweiswürdigung auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen in Frage gestellt wird (vgl. z.B. Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 68.70 - in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 83; Beschluß vom 27. September 1978 - BVerwG 4 B 119.78 -). Aus der Beschwerdebegründung läßt sich nichts dafür entnehmen, daß und inwiefern die vom Beklagten im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens über den Planungsstand gemachten Angaben objektiv zweifelhaft erscheinen mußten oder von der Klägerin in einer Weise in Frage gestellt worden wären, daß sich dem Berufungsgericht insoweit die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 GKG.
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues