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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1979, Az.: BVerwG 4 C 8.76

Im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Beseitigung von Grundstückszufahrten beim Straßenausbau; Rechtsstreit um Ersatzzufahrten; Verhältnis von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage; Beseitigung und Ersatz von Grundstückszufahrten als Gegenstand der Abwägung; Begriff der Grundstückszufahrten; Unwiderruflich bzw. widerruflich erlaubte Grundstückszufahrten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 8.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 26.11.1971 - AZ: III E 3/71
VGH Hessen - 15.07.1975 - AZ: II OE 40/72

Fundstellen

  • BVerwGE 58, 154 - 162
  • BayVBl 1980, 120
  • DVBl 1980, 289-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 83-85 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 83
  • NJW 1980, 1063-1066 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1063
  • VerkBl 1980, 115
  • VerwRspr 31, 227 - 236

Verfahrensgegenstand

Straßenrecht

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung über einen angemessenen Ersatz oder eine Geldentschädigung für Grundstückszufahrten, die bei einem planfeststellungspflichtigen Ausbau einer Bundesstraße unterbrochen wer ist im Planfeststellungsbeschluß zu treffen.

In materiellrechtlicher Hinsicht folgt die Entscheidung aus § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 bzw. § 8 a Abs. 4 FStrG 1974; außerhalb der Reichweite dieser Vorschriften bleibt im Planfeststellungsverfahren § 17 Abs. 4 FStrG anwendbar.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Verpflichtungsbegehren ist neben einer Anfechtungsklage grundsätzlich zulässig, und zwar sowohl als selbstständiges Begehren als auch im Anschluss an einen auf (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Aufhebungsantrag im Verhältnis zu diesem als Hilfsbegehren.

  2. 2.

    Das Aufhebungsbegehren hat nur dann Erfolg, wenn der Planfeststellungsbeschluss objektiv rechtswidrig ist und wenn ferner der zur Rechtswidrigkeit führende Mangel für die Planungsentscheidung ein so großes Gewicht hat, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Planungsteiles überhaupt in Frage gestellt wird und deshalb die Behebung der Rechtswidrigkeit durch eine Planergänzung nicht erreicht werden kann.

  3. 3.

    Das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz vom 4. Juli 1974 bleibt bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der vor seinem Inkrafttreten nach dem Bundesfernstraßengesetz erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse ohne Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage seine Ergänzung durch Schutzanlagen begehrt wird.

  4. 4.

    Zufahrten sind die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten oder geeigneten Verbindungen von anliegenden Grundstücken oder von nicht öffentlichen Wegen mit einer öffentlichen Straße.

  5. 5.

    "Anliegende" Grundstücke sind nicht nur diejenigen Grundstücke, die an die Straße unmittelbar "angrenzen", sondern auch solche Grundstücke, die im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG 1974 an die Straße nur mittelbar, d. h. durch Zufahrten über ein anderes Grundstück oder über einen Privatweg, angeschlossen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 1975 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerinnen wenden sich gegen einen fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschluß. Sie sind Miteigentümerinnen der benachbarten, zusammen etwa 7.000 qm großen Flurstücke 162 bis 169 der Flur 6 auf der Gemarkung Rüsselsheim. Auf der am weitesten nördlich gelegenen Parzelle 162 befindet sich ein Schnellimbiß, auf der südlich anschließenden Parzelle 163 sind eine Reihe von Garagen errichtet, auf den weiter nach Süden folgenden Parzellen 164 bis 166 steht ein Gebäude, das als Animierbetrieb (sogenanntes Stundenhotel) genutzt wird, während auf den Parzellen 165 bis 167 eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge und eine Tankstelle betrieben werden. Südlich an das Werkstattgebäude grenzt auf den Parzellen 167 und 168 ein Bauwerk an, in dem sich eine Bar befindet. Die Betriebe sind an vier verschiedene Pächter verpachtet.

2

Die Grundstücke wurden vor der Neuplanung durch die an ihrer Westseite vorbeiführende Ringstraße, die Teil der Bundesstraße 43 ist, erschlossen. Zwischen den Grundstücken und der Bundesstraße befindet sich ein der Beigeladenen gehörender, rund 4 m breiter Geländestreifen, der ehemalige Feldweg Parzelle 540/5, über den in Höhe der Parzellen 162, 167 und 169 drei Zufahrten zur Bundesstraße angelegt sind. Die Parzelle 162 grenzt außerdem mit ihrer Nordseite an das Wegegrundstück Flurstück Nr. 999, auf dem ein rund 4 m breiter asphaltierter Weg in ostwärtiger Richtung eine Verbindung zum örtlichen Straßennetz herstellt.

3

Etwa in Höhe der Parzelle 167 mündet von Westen her die über eine Mainbrücke verlaufende Landesstraße 3012 in die Bundesstraße 43 ein. Für den Neubau dieser Mainbrücke einschließlich der Knotenpunkte an der Bundesstraße 43 (Rüsselsheim) und der Landesstraße 3028 (Flörsheim) erließ der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik am 24. November 1970 den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluß. Danach soll die neue Bundesstraße 43 auch im Stadtbereich der Beigeladenen als kreuzungsfreie Schnellverkehrsstraße mit autobahnähnlichem Querschnitt geführt werden. Die neue Trasse verläuft in einem leichten Bogen vom Westrand der Grundstücke der Klägerinnen weg. Deren bisherige Zufahrten zur Bundesstraße entfallen nach dem Plan. Statt dessen sieht er eine Anbindung der Grundstücke an das rückwärtige städtische Straßennetz über den an die Parzelle 162 angrenzenden Weg Flurstück Nr. 999 vor, der, soweit erforderlich, auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast der Bundesstraße verkehrsgerecht ausgebaut werden soll. Die von den Klägerinnen verlangte unmittelbare Verbindung ihrer Grundstücke zur Bundesstraße 43 wird im Planfeststellungsbeschluß mit der Begründung abgelehnt, daß andernfalls mit schweren verkehrsgefährdenden Störungen in dem der Verflechtung von zwei Verkehrsströmen dienenden Bereich gerechnet werden müsse.

4

Die Klägerinnen haben Klage erhoben mit dem Antrag,

den Planfeststellungsbeschluß vom 24. November 1970 insoweit aufzuheben, als eine Zufahrt zur Bundesstraße 43 nicht vorgesehen ist, und das beklagte Land zu verpflichten, in dem Planfeststellungsbeschluß eine solche Zufahrt vorzusehen.

5

Zur Begründung haben die Klägerinnen im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

6

Durch den Wegfall der bisherigen drei Zufahrten würden ihre Grundstücke entwertet; die dort befindlichen Betriebe müßten stillgelegt werden. Die geplante rückwärtige Anbindung an das städtische Straßennetz sei ein unzulänglicher Ersatz. Die bisherigen Zufahrten seien 20 Jahre lang bis zum Mai 1970 von der Beigeladenen unterhalten worden. Der Regierungspräsident in Darmstadt habe ihrem Rechtsvorgänger die drei Zufahrten unwiderruflich erlaubt. Auch nach der Trassenverlegung könnten ihre Grundstücke ohne Verkehrsgefährdung wieder unmittelbar an die Bundesstraße 43 angeschlossen werden, und zwar - unter Umständen unter Anlegung einer Verzögerungsspur - über den vorhandenen, teilweise parallel zur Bundesstraße verlaufenden ehemaligen Feldweg Parzelle 540/5.

7

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klagabweisungsantrags vorgetragen:

8

Da die Grundstücke der Klägerinnen nicht unmittelbar an die bisherige Bundesstraße grenzten, sondern von dieser durch die der Beigeladenen gehörende Parzelle 540/5 getrennt würden, werde nur diese unmittelbar von der Planfeststellung erfaßt. Die acht Grundstücke der Klägerinnen würden dagegen nicht in Anspruch genommen, so daß deren Wiedererschließung nicht Sache des Trägers der Straßenbaulast der Bundesstraße, sondern die der beigeladenen Stadt sei.

9

Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und ausgeführt:

10

Die Klägerinnen hätten kein Recht auf eine Zufahrt zur Bundesstraße. Die Anbindung ihrer Grundstücke an die neue Trasse sei aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht oder jedenfalls nur bei einer unvertretbar aufwendigen Verschiebung des vorgesehenen Kreuzungsbauwerks möglich. Die Grundstücke der Klägerinnen würden nicht vom öffentlichen Verkehrsnetz abgeschnitten, weil mit dem dem Träger der Straßenbaulast auferlegten Ausbau der Wegeparzelle 999 eine neue und ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zum städtischen Verkehrsnetz geschaffen werde.

11

Das Berufungsgericht, das ebenfalls eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, hat das erstinstanzliche Urteil geändert und - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - den Planfeststellungsbeschluß vom 24. November 1970 insoweit aufgehoben, als die Grundstücke der Klägerinnen betroffen werden. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

12

Die alte Bundesstraße 43 sei die einzige Erschließungsstraße für die Flurstücke 163 bis 169 gewesen. Die Anbindung des Flur Stücks 162 an die Wegeparzelle 999 müsse für die übrigen Flurstücke der Klägerinnen außer Betracht bleiben. Denn von einem einheitlichen Grundstück könne weder grundbuchrechtlich noch wirtschaftlich ausgegangen werden, weil die Flurstücke katastermäßig nicht vereinigt seien und bei der Verpachtung an vier Pächter wirtschaftlich getrennt voneinander genutzt würden. Die Klägerinnen seien mit ihren Grundstücken Anlieger der Bundesstraße gewesen, obwohl sich dazwischen noch der der Beigeladenen gehörende Geländestreifen befinde. Denn die Zufahrten stellten rechtlich zulässige Verbindungen zur Bundesstraße her. Zur Anlegung der Zufahrten habe das Hessische Straßenbauamt in Darmstadt dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen die Zustimmung erteilt, und die Beigeladene habe die Benutzung ihres Geländestreifens Parzelle 540/5 25 Jahre lang geduldet. Wenn der Planfeststellungsbeschluß gleichwohl keine Zufahrt für die Parzellen 163 bis 169 vorsehe, obwohl insbesondere für die Benutzung der Tankstelle Zufahrten dringend notwendig seien, mache dieser Mangel den Beschluß ermessensfehlerhaft. Es sei nicht Sache der Beigeladenen, im Anschluß an die Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses die seither durch die Ringstraße erschlossenen Grundstücke durch neue städtische Erschließungsmaßnahmen zu erschließen. Denn die Grundstücke verlören ihre Zufahrten ausschließlich durch den Ausbau der Bundesstraße. Folglich müsse im Planfeststellungsbeschluß bestimmt werden, wie die betroffenen Grundstücke künftig erschlossen werden sollten. Hierbei genüge es nicht, nur das Flurstück 162 an das öffentliche Verkehrsnetz anzubinden. Es genüge auch nicht, die Klägerinnen im übrigen auf Entschädigungsansprüche zu verweisen, denn die durch die Inanspruchnahme von Grundstücken entstehenden Beeinträchtigungen seien bereits im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der Planaufstellung und nicht erst im Enteignungsverfahren zu berücksichtigen. Wegen des demnach gegebenen Mangels könnten die Klägerinnen allerdings lediglich die Aufhebung des rechtswidrigen Planfeststellungsbeschlusses verlangen, soweit ihre Grundstücke betroffen seien. Dagegen könne die auf die Verpflichtung des Beklagten, eine Zufahrt zur Bundesstraße vorzusehen, abzielende Klage keinen Erfolg haben, weil sich der von einem Planfeststellungsbeschluß Betroffene nur mit einer Anfechtungsklage wehren könne.

13

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er verfolgt sein Klagabweisungsbegehren weiter und rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts. Zur Begründung macht er geltend:

14

Die von den Klägerinnen erhobene Anfechtungsklage hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Errichtung von Schutzanlagen nach § 17 Abs. 4 FStrG - um solche handele es sich bei Zufahrten - könne nur mit einer Verpflichtungsklage begehrt werden. Das angefochtene Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil es sich nicht genügend mit der entscheidungserheblichen Frage befaßt habe, ob es aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs vertreten werden könne, im Bereich der Grundstücke der Klägerinnen eine Zufahrt anzulegen. Bei der Planung habe geprüft werden müssen, ob eine Schutzanlage mit dem Straßenbauvorhaben "vereinbar" sei. Diese Prüfung umfasse auch die Belange der Verkehrssicherheit. Danach hätten die verlangten Zufahrten nicht zugelassen werden dürfen, weil hier derartige Belange entgegenstünden.

15

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und berufen sich auf das angefochtene Urteil, das sie für zutreffend halten.

17

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

18

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.

19

In prozessualer Hinsicht kann dem Berufungsgericht allerdings nicht uneingeschränkt in seiner Wertung des Klagebegehrens der Klägerinnen gefolgt werden. Aus den von ihnen förmlich gestellten Anträgen und ihrem gesamten Vorbringen ist zu entnehmen, daß sie in erster Linie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erstreben, soweit er ihre Grundstücke berührt. Zur Durchsetzung dieses auf eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichteten Zieles ist allein die Anfechtungsklage sachdienlich. Das schließt aber - anders als das Berufungsgericht annimmt - nicht aus, daß die Klägerinnen daneben hilfsweise mit der Verpflichtungs bzw. Bescheidungsklage eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Anordnung der von ihnen verlangten Grundstückszufahrten zu erreichen suchen. Ein solches Verpflichtungsbegehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich zulässig, und zwar sowohl als selbständiges Begehren als auch im Anschluß an einen auf (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Aufhebungsantrag im Verhältnis zu diesem als Hilfsbegehren (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [21/22]; Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 - in DVBl. 1978, 618). Von einem in diesem Sinne hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag ist mit Rücksicht auf die formulierten Anträge der Klägerinnen und ihre Interessenlage im vorliegenden Fall auszugehen. Das ist aus der Sicht der Klägerinnen um so zweckmäßiger, als sie mit ihrem Aufhebungsbegehren nur dann Erfolg haben können wenn der Planfeststellungsbeschluß objektiv rechtswidrig ist und wenn ferner der zur Rechtswidrigkeit führende Mangel für die Planungsentscheidung ein so großes Gewicht hat, daß dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bzw. eines abtrennbaren Planungsteiles überhaupt in Frage gestellt wird und deshalb die Behebung der Rechtswidrigkeit durch eine Planergänzung nicht erreicht werden kann (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [132/133]).

20

Unter dieser Voraussetzung erweist sich, daß das Berufungsgericht die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Klagabweisung hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens der Klägerinnen aus einem doppelten Grund zu Unrecht bestätigt hat. Zum einen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unzutreffend angenommen, daß das Verpflichtungsbegehren als solches unzulässig sei; zum anderen hätte das Berufungsgericht, das dem Aufhebungsantrag stattgegeben hat, über das nur hilfsweise gestellte Verpflichtungsbegehren eben wegen seines Eventualverhältnisses zum Aufhebungsantrag nicht entscheiden dürfen. Die Klägerinnen, die insoweit keine Revision oder Anschlußrevision gegen das Berufungsurteil eingelegt haben, sind freilich dadurch nicht beschwert. Denn das Berufungsgericht hat aus der - wegen der Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sachlich gegenstandslosen - Abweisung des Verpflichtungsbegehrens keine kostenrechtlichen Folgerungen zum Nachteil der Klägerinnen gezogen.

21

In materiellrechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß der Planfeststellungsbeschluß an einem Mangel leidet, der zu seiner Teilaufhebung führen muß. Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

22

Der Beurteilung des von den Klägerinnen angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist das Bundesfernstraßengesetz noch in seiner Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG 1961 - zugrunde zu legen. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der vor seinem Inkrafttreten nach dem Bundesfernstraßengesetz erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse ohne Anwendung bleibt, und zwar unabhängig davon, ob mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder mit der Verpflichtungsklage seine Ergänzung durch Schutzanlagen begehrt wird (Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 1 [3/4] sowie Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [24/25]).

23

Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle einer in Anwendung des § 17 Abs. 1 FStrG 1961 erlassenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats von der umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen. Planerische Gestaltungsfreiheit bedeutet freilich nicht die Übertragung einer schrankenlosen Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß die Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die fernstraßenrechtliche Planung ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats solche Bindungen in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken - erstens - aus der behördeninternen Bindung der Planfeststellungsbehörde an die vorbereitende Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr nach § 16 FStrG, - zweitens - aus dem Erfordernis einer der fernstraßenrechtlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, - drittens - aus gesetzlichen Planungsleitsätzen und - viertens - aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56).

24

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluß unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsverfahrens und der ersten drei materiellen Planungsschranken keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Es ist während des Verwaltungsstreitverfahrens nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar geworden, daß bei der Aufstellung des Planes das Verwaltungsverfahren nicht eingehalten worden wäre oder daß die Planfeststellungsbehörde die rechtlichen Bindungen mißachtet hätte, die ihr bei Wahrnehmung der planerischen Gestaltungsfreiheit aus der vorbereitenden Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr, aus dem Erfordernis einer hinreichenden Planrechtfertigung sowie aus den Planungsleitsätzen entstehen. Für die gerichtliche Entscheidung maßgebend ist danach allein die Prüfung, ob der Planfeststellungsbeschluß den Anforderungen genügt, die sich aus der vierten materiellen Planungsschranke, aus dem Abwägungsgebot, ergeben.

25

Seinem Gegenstand nach bezieht sich das Abwägungsgebot auf diejenigen öffentlichen und privaten Belange, die in die Abwägung Jeweils "nach Lage der Dinge ... eingestellt werden" müssen (vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [63/64]). Das sind - in der Formulierung nunmehr des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG 1975 - alle die Belange, die von dem Vorhaben "berührt" werden. Die Frage, auf welche Belange dies im konkreten Fall - sachlich wie räumlich - zutrifft, läßt sich naturgemäß nicht generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr konkret verfolgte Planungsziel sowie auf die ihr insoweit vorgegebene Situation beantworten. Dabei entspricht es jedoch dem Zweck des Abwägungsgebots, daß der Kreis der von dem Vorhaben "berührten" öffentlichen und privaten Belange nicht eng gezogen wird. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe unmittelbar eingegriffen werden muß, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt, (vgl. Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [244/255]).

26

Angesichts der Bedeutung, die Zufahrten für die Nutzung des Grundeigentums haben, kann es nach diesen Maßstäben nicht zweifelhaft sein, daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, bestehende Grundstückszufahrten zu einer Bundesstraße zu beseitigen oder zu ändern, ebenso wie die etwaige Regelung über eine anderweitige Anschließung der davon betroffenen Grundstücke an das öffentliche Verkehrsnetz abwägung erhebliche Belange des Grundstückseigentümers berührt. Dabei bedeutet deren in der Abwägung gebotene Berücksichtigung selbstverständlich nicht, daß bestehende Grundstückszufahrten vor Eingriffen überhaupt geschützt seien. Vielmehr gilt für die Belange, die für den Grundstückseigentümer mit dem Bestand und der Qualität von Grundstückszufahrten zusammen hängen, daß sie - wie andere Belange der Planbetroffenen auch in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden können. Das gilt freilich nicht uneingeschränkt. Die Planfeststellungsbehörde ist bei ihrer Abwägung an die rechtlichen Grenzen gebunden, die sich aus § 17 Abs. 4 FStrG allgemein und aus § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (jetzt § 8 a Abs. 4 FStrG 1974) für Grundstückszufahrten im besonderen ergeben.

27

Zu § 17 Abs. 4 FStrG hat der erkennende Senat wiederholt dargelegt, daß er eine spezifische Ausprägung gerade des fernstraßenrechtlichen Abwägungsgebots ist. Seine Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang darin, daß er für die Einwirkungen der festgestellten Planung auf von ihr nicht im Sinne des § 19 FStrG unmittelbar in Anspruch genommene Grundstücke äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenzen setzt: Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch die Straße verursachten Situationsveränderung in ihrer Auswirkung auf die Benutzung von Nachbargrundstücken als Gefahren oder Nachteile (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgerungen zurückstellenden Abwägung zu Lasten des Grundstückseigentümers gelöst und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben; § 17 Abs. 4 FStrG fordert unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen physischrealen Ausgleich durch die Anordnung von Errichtung und Unterhaltung dafür geeigneter Anlagen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast (vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [26/27]; Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 68.76 - in Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 7 S. 5/6).

28

Diese Regelung wird für Grundstückszufahrten durch § 8 Abs. 4 a Satz 1 FStrG 1961 (jetzt § 8 a Abs. 4 FStrG 1974) ergänzt. Danach hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn durch den Ausbau von Bundesstraßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen werden, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen. Das gilt nach Satz 2 allerdings nicht für solche Zufahrten, die lediglich auf Grund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen.

29

Das Verhältnis, in dem § 17 Abs. 4 FStrG und § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (§ 8 a Abs. 4 FStrG 1974) zueinanderstehen, ist mit dem Verhältnis der allgemeineren zur besonderen Rechtsnorm nicht zutreffend beschrieben. § 17 Abs. 4 FStrG ist von sowohl verfahrensrechtlichem als auch materiellrechtlichem Gehalt. Als verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift bestimmt er, daß die nach Maßgabe seiner materiellen Regelung gebotenen Maßnahmen dem Träger der Straßenbaulast "im Planfeststellungsbeschluß aufzuerlegen" sind. Eine damit konkurrierende verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmung enthält § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (§ 8 a Abs. 4 FStrG 1974) nicht. Er trifft keine eigene Regelung über das Verwaltungsverfahren, in dem die in seiner Anwendung ergehenden materiellen Entscheidungen zu erlassen sind. Innerhalb einer Planfeststellung unterliegt eine Sachentscheidung nach § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (§ 8 a Abs. 4 FStrG 1974) daher dem für die Planfeststellung maßgebenden Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch der Verwaltungsverfahrensregelung des § 17 Abs. 4 FStrG. Das bedeutet insbesondere, daß eine nach § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (§ 8 a Abs. 4 FStrG 1974) gebotene Sachentscheidung über eine Ersatzzufahrt oder über eine Geldentschädigung nicht anders als eine materielle Zufahrtenregelung auf Grund des § 17 Abs. 4 FStrG in den Planfeststellungsbeschluß aufgenommen werden muß.

30

In materiellrechtlicher Hinsicht ist § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (§ 8 a Abs. 4 FStrG 1974) gegenüber § 17 Abs. 4 FStrG die speziellere Vorschrift, soweit bei einem durch Planfeststellungsbeschluß geregelten Ausbau von Bundesstraßen Grundstückszufahrten unter den Voraussetzungen unterbrochen werden, die den Merkmalen des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (§ 8 a Abs. 4 FStrG 1974) entsprechen. Außerhalb der Reichweite des Tatbestandes von § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (§ 8 a Abs. 4 FStrG 1974) bleibt es bei der Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 FStrG, was - wie später noch darzulegen sein wird - insbesondere für solche Grundstückszufahrten von Bedeutung ist, die auf Grund einer nur widerruflichen Erlaubnis bestehen und daher nicht unter den besonderen Schutz des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (§ 8 a Abs. 4 FStrG 1974) fallen.

31

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilen, ob im Rahmen der Abwägung zum hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in bezug auf die Zufahrten zu den Grundstücken der Klägerinnen materiell eine Entscheidung nach § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 oder eine solche nach § 17 Abs. 4 FStrG zu treffen war. Das hindert das Revisionsgericht indessen nicht an einer abschließenden Entscheidung. Denn die Würdigung der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ergibt, daß der Planfeststellungsbeschluß in dem von den Klägerinnen angefochtenen Umfang weder bei einer Anwenbarkeit des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 noch bei einer Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 FStrG der rechtlichen Nachprüfung standzuhalten vermag:

32

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß - im Sinne des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 - durch die vorgesehene Planung bisher vorhandene "Zufahrten zu Grundstücken" der Klägerinnen "unterbrochen" werden sollen.

33

Zufahrten sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten oder geeigneten Verbindungen von anliegenden Grundstücken oder von nicht öffentlichen Wegen mit einer öffentlichen Straße (Urteil vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 112.68 - in Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 S. 5 [7]).

34

Im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind "anliegende" Grundstücke nicht nur diejenigen Grundstücke, die an die Straße unmittelbar "angrenzen", sondern auch solche Grundstücke, die im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG 1974 an die Straße nur mittelbar, d.h. durch Zufahrten über ein anderes Grundstück oder über einen Privatweg, angeschlossen sind (vgl. dazu Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 47.75 - in BVerwGE 54, 328 [337]). Danach kann kein Zweifel daran bestehen, daß die zwischen den Parzellen 162, 167 und 169 der Klägerinnen vorhanden gewesenen Verbindungen zur Bundesstraße 43 Zufahrten im Rechtssinne waren. Entgegen der in den Vorinstanzen vom Beklagten vertretenen Auffassung steht dem insbesondere nicht der Umstand entgegen, daß die Grundstücksverbindungen über den der Beigeladenen gehörenden Geländestreifen 540/5 geführt haben. Das würde die Annahme von Zufahrten zur Bundesstraße nur dann ausschließen, wenn der Geländestreifen seinerseits ein öffentlicher Weg oder wenn die Benutzung des Geländestreifens für die Klägerinnen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich gewesen wäre (vgl. zu letzterem Urteil vom 7. Oktober 1977 - BVerwG IV C 103.74 - in Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 25). Keiner dieser Ausschließungsgründe ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben. Daß die drei Zufahrten zur Bundesstraße nach der angefochtenen Planung auf die Dauer beseitigt und damit im Sinne des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 "unterbrochen" werden sollen, wird mit Rücksicht auf die planerische Absicht, die neue Bundesstraße 43 auch im Stadtgebiet der Beigeladenen als kreuzungsfreie Schnellverkehrsstraße mit autobahnähnlichem Querschnitt zu gestalten, vom Planziel umfaßt.

35

Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 hängt unter diesen Umständen allein noch von der weiteren Frage ab, ob die unterbrochenen Grundstückszufahrten nicht nur "auf Grund einer nur widerruflichen Erlaubnis bestehen".

36

Nach diesem Merkmal sind zwar die auf Grund einer lediglich widerruflichen Erlaubnis gestatteten Grundstuekszufahrten aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 ausgenommen. Daraus darf aber nicht in einer Art Umkehrung geschlossen werden, daß ein Ersatz oder eine Geldentschädigung nach § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 für allein die Unterbrechung solcher Zufahrten in Betracht käme, deren Anlegung sich auf eine sowohl ausdrücklich erteilte "Erlaubnis" als auch auf eine bei ihrer Erteilung als "unwiderruflich" bezeichneten Erlaubnis stützen könne. Zufahrten, die auf eine solche Erlaubnis zurückgehen, fallen zwar selbstverständlich unter § 8 Abs. 4 a FStrG 1961. Das gilt aber darüber hinaus auch für alle diejenigen Zufahrten, die nicht auf einer ausdrücklichen Erlaubnis, sondern auf sonst irgendeinem Rechtstitel beruhen, durch den ihre Benutzung erlaubt ist und der sie vor einem entschädigungslosen Widerruf schützt. Das betrifft vornehmlich die keiner förmlichen Erlaubnis bedürftigen, aber eigentumsrechtlich gesicherten und daher auch widerrufsgeschützten Zufahrten kraft Anliegergebrauchs (vgl. dazu Urteil vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 112.68 - in Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 S. 5 [7/8]). Des weiteren fallen darunter Zufahrten auf Grund solcher Nutzungsrechte, die nach altem Recht entweder im Sinne des § 8 Abs. 9 FStrG unwiderruflich bestehen oder im Sinne des § 24 Nr. 12 FStrG auf einem (noch) nicht kündbaren bürgerlich-rechtlichen Vertrag beruhen (vgl. zu letzterem Urteil vom 2. Dezember 1966 - BVerwG IV C 18.65 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 2 und Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 106.68 - in Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 9).

37

Die Frage, ob die Zufahrten zu den Grundstücken der Klägerinnen nach diesen Maßstäben als unwiderruflich erlaubte Zufahrten zu gelten haben, läßt sich den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Für die Annahme, die Zufahrten seien kraft Anliegergebrauchs eigentumsrechtlich geschützt, fehlt es an ausreichenden Feststellungen zu der für die Gewährleistung des Anliegergebrauchs u.a. maßgebenden und zwischen den Parteien umstrittenen Voraussetzung, daß die Grundstücke der Klägerinnen innerhalb der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 43 liegen. Die Annahme andererseits, die Zufahrten seien nach altem Recht unwiderruflich erlaubt, verbietet sich angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, ihre Anlage habe seinerzeit die "Zustimmung" des Straßenbauamtes gefunden. Der möglichen Bedeutung, die dieser, übrigens unter einer Bedingung erteilten, "Zustimmung" zukommen mag, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden; denn eine solche Zustimmung ermöglicht jedenfalls nicht die Annahme, daß damit eine nicht widerrufliche Erlaubnis im Sinne des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 erteilt worden wäre.

38

Wird angesichts dieses Ergebnisses für die folgenden Erörterung gen unterstellt, daß auf die Zufahrten zu den Grundstücken der Klägerinnen § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 nicht anzuwenden ist, weil die Zufahrten nicht auf Grund einer unwiderruflichen Erlaubnis bestehen, so ergibt sich daraus noch nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Denn unter dieser Voraussetzung wäre von der Planfeststellungsbehörde nach § 17 Abs. 4 FStrG zu prüfen gewesen, ob die Unterbrechung der bisher vorhandenen Zufahrten eine Regelung zur Sicherung der Benutzung der Grundstücke der Klägerinnen nach Maßgabe jedenfalls dieser Vorschrift notwendig macht. Eine solche Prüfung der Planfeststellungsbehörde und - als Folgerung aus ihr - eine Anordnung nach § 17 Abs. 4 FStrG erübrigen sich in bezug auf die Unterbrechung nur unwiderruflich bestehender Zufahrten nicht von vornherein etwa deshalb, weil ein Widerruf grundsätzlich zulässig ist, ein zulässiger Widerruf keinen enteignenden Eingriff bedeutet und grundsätzlich keinen Anspruch auf Geldentschädigung auslöst (vgl. jetzt § 49 Abs. 5 VwVfG). Denn der Schutz, den § 17 Abs. 4 FStrG gewährt, setzt nicht erst bei enteignend wirkenden Eingriffen in die der Straße benachbarten Grundstücke, sondern bereits früher ein. Darauf hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung hingewiesen. Danach wird die Grenze für das, was dem Betroffenen im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG nicht mehr ohne Ausgleich an nachteiligen Auswirkungen "zugemutet" werden darf, weder durch den unmittelbaren Eingriff in das Eigentum noch durch die Schwelle bezeichnet, jenseits derer sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein - mittelbarer - Eingriff in das Eigentum als "schwer und unerträglich" und deshalb in einem enteignungsrechtlichen Sinn als "unzumutbar" erweist (zum unmittelbaren und mittelbaren Eingriff vgl. Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - in BVerwGE 50, 282 [287/288]). Der bei § 17 Abs. 4 FStrG zur Rede stehende. Begriff der "Zumutbarkeit" kennzeichnet vielmehr noch im Vorfeld dessen, was insoweit der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine rechtlich geschützten Belange - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat - billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [29]).

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Hinter den Anforderungen, die sich aus diesen Maßstäben ergeben, bleibt der Planfeststellungsbeschluß ebenso zurück wie hinter den Anforderungen, die - bei seiner Anwendbarkeit - aus § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 folgen würden. Seine Entscheidung, die Erschließung der Grundstücke der Klägerinnen erfolge künftig über die an das Grundstück 162 grenzende Wegeparzelle 999, geht bereits von der unzutreffenden Annahme aus, daß mit dem dadurch allenfalls gesicherten Anschluß des Grundstücks 162 an das öffentliche Wegenetz auch der Anschluß der übrigen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Grundstücke der Klägerinne erreicht wäre. Die Regelung des Planfeststellungsbeschlusses vermag aber auch deshalb den Anforderungen weder des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 noch des § 17 Abs. 4 FStrG zu genügen, weil der mit ihr verbundene Hinweis, die Wegeparzelle 999 werde, "soweit erforderlich, auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast der Bundesstraße verkehrsgerecht ausgebaut", keine in ihrem Regelungsgehalt hinreichend bestimmte Anordnung trifft sondern eine unverbindliche, einer späteren Entscheidung bedürftige Ankündigung bedeutet. In alledem zeigt sich, daß die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung weder die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 in Betracht gezogen noch den Schutzbereich des § 17 Abs. 4 FStrG in bezug auf Zufahrten zutreffend erkannt hat. Sie hat damit den völligen Verlust von Grundstückszufahrten auch nicht als den schwerwiegenden Nachteil in die Abwägung eingestellt, den er für die Benutzbarkeit des davon betroffenen Grundstücks bedeutet (vgl. dazu z.B. Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 99.66 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 7 S. 25 [27]).

40

Die danach unabhängig von der Maßgeblichkeit des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 oder der materiellrechtlichen Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG objektiv rechtsfehlerhafte Abwägung muß zur (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Die notwendige Regelung ausreichender Zufahrtsmöglichkeiten, zu denen grundsätzlich auch eine gemeinsame Zufahrt im Sinne jetzt des § 3 a Abs. 4 Satz 2 FStrG 1974 gerechnet werden kann, läßt sich - wie auf der Hand liegt und insbesondere auch der Beklagte selbst geltend macht - nicht nachholen, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt wird oder daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden. Unter solchen Umständen ist der Planbetroffene nach dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - (BVerwGE 56, 110 [133]) nicht auf einen Anspruch auf Planergänzung verwiesen, sondern hat er einen Anspruch auf - je nach gegebener Sachlage - teilweise oder vollständige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

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Die Revision des Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Januar 1972 wird der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren erster Instanz und für das Revisionsverfahren in Übereinstimmung mit dem Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000 DM festgesetzt.

Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues