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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1977, Az.: BVerwG IV C 103.74

Entschädigungsforderung aus enteignungsgleichem Eingriff

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV C 103.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 24.10.1972 - AZ: M 2276/70
VGH Bayern - 31.10.1974 - AZ: 176 VI/72

Fundstellen

  • BRS 37, 194 - 198
  • BauR 1978, 131
  • BayVBl 1978, 248
  • DVBl 1978, 302-304 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1978, 20
  • DÖV 1978, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • KommStZ 1978, 135
  • KommStZ 1978, 206
  • MDR 1978, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 438-439 (Volltext mit amtl. LS) "Hinterliegergrundstück"
  • VerwRspr 29, 840 - 847

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG "durch die Anlage erschlossen"sind Grundstücke, wenn die Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit haben, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt bzw. einen Zugang zu ihren Grundstücken zu nehmen (im Anschluß an das Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - in BVerwGE 25, 147 [149]).

  2. 2.

    Hinterliegergrundstücke gehören zum Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG, wenn sie entweder tatsächlich Zufahrt bzw. Zugang zu der Anlage besitzen oder wenn sie von der Anlage zwar durch ein Grundstück mit geringer Tiefe, das selbst nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, getrennt sind, aber die rechtlichen Hindernisse, die der Zugänglichkeit wegen dieser Trennung entgegenstehen, ausräumbar sind.

  3. 3.

    Die Beitragspflicht wird nach § 133 Abs. 1 BBauG erst ausgelöst, wenn für ein Grundstück die baurechtlich geforderte Erschließung gesichert ist; dazu gehört, daß rechtliche Hindernisse, die der Zugänglichkeit entgegenstehen, dadurch ausgeräumt sind, daß Zufahrt bzw. Zugang in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer genommen werden kann.

  4. 4.

    Ob und unter welchen Voraussetzungen gegenüber einer Erschließungsbeitragsforderung mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden kann, bestimmt sich nach Landes-Abgabenrecht.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Dr. Korbmacher, Dr. Schlichter und Dr. Niehues
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer der bebauten Flurstücke Nr. 293/26 und 293/18 der Gemarkung M. in München. Das Flurstück Nr. 293/26 grenzt an den P.ring und an die K.straße, das Flurstück Nr. 293/18 nur an den P.ring in der Weise, daß beide Flurstücke durch einen etwa 5 m breiten, der Beklagten gehörenden Geländestreifen (Flur Nr. 293/28) vom P.ring getrennt werden. Die Zufahrt zum Flurstück Nr. 293/18 erfolgt über das Eckgrundstück Nr. 293/26; zum knapp 2 m höher gelegenen P.ring hin besteht kein Zugang. Das Eckgrundstück Nr. 293/26 ist mit einem Wohnhaus bebaut; auf dem Flurstück Nr. 293/18 betreibt der Kläger eine Lackfabrik.

2

Die Beklagte hat zwischen 1963 und 1966 an beiden Straßen Ausbauarbeiten durchführen lassen (Herstellung von Unterbau und Fahrbahn, Entwässerung, Gehbahn, Radweg, Randstein und Beleuchtung). Mit getrennten Bescheiden vom 28. November 1969 forderte sie vom Kläger für das Eckgrundstück einen Erschließungsbeitrag von 57.940,46 DM und für das andere Grundstück einen solchen von 85.825,82 DM. Über den Widerspruch des Klägers wurde nicht entschieden. Der Kläger hat daraufhin die Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Heranziehungsbescheide erhoben und vorgetragen: Die abgerechneten Arbeiten seien als weiterer Ausbau, nicht aber als erstmalige Herstellung anzusehen. Beide Straßen seien schon vor langer Zeit endgültig hergestellt worden. Die Straßen seien nunmehr breiter angelegt worden, als der Anliegerverkehr es erfordere. Der P.ring sei als Teil des Mittleren Rings wie eine Autobahn gestaltet, die K.straße sei eine wichtige Ausfallstraße nach Norden. Der P.ring erschließe seinen Besitz nicht; die Beklagte habe aus Verkehrsgründen das Anlegen einer Zufahrt abgelehnt. Der Ring liege jetzt 2 m höher als sein Flurstück Nr. 293/18; nur wegen der Möglichkeit, einen Zugang zu nehmen, dürfe er nicht mit den Kosten einer 12 m breiten Fahrbahn belastet werden. Zumindest sei die Beitragshöhe der Bescheide unrichtig.

3

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen: Beide Straßen seien erst 1963/1966 endgültig hergestellt worden. Dem Kläger sei auch nur ein Teil der für die Baumaßnahmen 1963/1966 aufgewendeten Kosten in Rechnung gestellt worden; es seien nämlich nur Teilbreiten des Unterbaus und der Fahrbahn des P.rings sowie entsprechend verminderte Anteile an Randsteinen, Beleuchtung und Entwässerung berücksichtigt worden. Die Grundstücke des Klägers würden auch vom Ring her erschlossen, ein. Niveauunterschied bestehe nur hinsichtlich des Grundstücks Flur Nr. 293/18. Der städtische Fünfmeterstreifen behindereden Zugang nicht; teilweise habe der Kläger diesen Streifen sogar mit Duldung der Stadt in seine eigene Grünfläche einbezogen.

4

Nach Einholung einer Vergleichsberechnung setzte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 1972 den Beitrag für das Flurstück Nr. 293/26 auf 52.460,46 DM und für das Flurstück Nr. 293/18 auf 79.944,24 m herab. Im übrigen wies es die Klage ab.

5

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung ein. Während des zweiten Rechtszuges erklärte er die Aufrechnung in Höhe von 132.404,70 DM. mit einer Entschädigungsforderung aus enteignungsgleichem Eingriff, die 1967 entstanden und zwischenzeitlich wieder erloschen sei.

6

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht den Bescheid für das Grundstück Flur Nr. 293/18 vollständig und den für das Grundstück Flur Nr. 293/26 insoweit aufgehoben, als ein Erschließungsbeitrag von mehr als 22.573,11 DM festgesetzt worden ist. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Überlegungen:

7

Erschlossen werde ein Grundstück grundsätzlich durch die Straße, an der es liege. Das Grundstück Flur Nr. 293/26 werde von der K.straße erschlossen, weil es von dieser Straße Zugang und Zufahrt erhalte. Insoweit müsse der Kläger einen Erschließungsbeitrag zahlen. Die K.straße sei auch nicht vor den abgerechneten Baumaßnahmen erstmals hergestellt gewesen. Für das Eckgrundstück Flur Nr. 293/26 ergebe sich für die erstmalige Herstellung der K.straße ein Beitrag von 22.573,11 DM. Die Beitragspflicht für dasGrundstück Nr. 293/26 könne nicht deshalb - bis auf 52.460 DM - erhöht werden, weil auch, das Grundstück Nr. 293/18 zur K.straße hin erschlossen sei. Zwar sei an sich auch das Flurstück Nr. 293/18 als Hinterliegergrundstück wegen des Ausbaus der K.straße beitragspflichtig. Jedoch sei eine Saldierung zugunsten der Beklagten insoweit nicht zulässig. Ein nicht geltend gemachter Beitrag für die eine Straße könne nicht durch einen Beitrag für eine andere Straße ersetzt werden. Die Beitragsforderung für die K.straße sei rechtlich etwas anderes als der Beitrag für den P.ring. Deshalb sei die Berufung nur in Höhe von 22.573,11 DM unbegründet. In dieser Höhe könne der Kläger die Forderung auch nicht durch Aufrechnung mit dem behaupteten Entschädigungsanspruch zu Fall bringen. Die Beklagte bestreite diese Gegenforderung. Nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen dürfe jedoch aufgerechnet werden. Schon hieran fehle es.

8

Im übrigen sei die Berufung begründet; denn beide Grundstücke würden durch den P.ring nicht erschlossen. Zwar ließe sich der Höhenunterschied von knapp 2 m ohne technische Schwierigkeiten überwinden; auch bei einem gewerblich genutzten Eckgrundstück genüge zur Erschließung von der zweiten Straße her ein Zugang, wenn von der ersten bereits eine Zufahrt bestehe. Hier stehe jedoch das stadteigene Grundstück Flur Nr. 293/28 der Erschließung durch den P.ring entgegen. Dieser Grundstücksstreifen sei nicht Bestandteil der Straße. Daß der Kläger ihn teilweise eingezäunt und in seine Grünanlage miteinbezogen habe, spiele keine Rolle; die Beklagte könne nämlich jederzeit verlangen, daß das rückgängig gemacht werde. Das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - definiere den Begriff der "Erschließung" nicht ausdrücklich. Dieser Begriff ergebe sich mittelbar aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG, soweit es dort heiße, daß Beiträge nur insoweit erhoben werden könnten, als die Erschließungsanlagen erforderlich seien, um die Bauflächenund die gewerblich, genutzten Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die Erschließungsanläge müsse also diese Nutzung ermöglichen. Das sei beim Flurstück Nr. 293/18 nicht der Fall; denn es werde genutzt, ohne auf den Ring angewieser zu sein. Abgesehen davon, daß ein Zugang allein die gewerbliche Nutzung wohl nicht ermögliche, komme das Grundstück ohne eine Ausfahrt zum Ring hin aus. Eine solche sei sogar von der Beklagten aus Gründen der Verkehrssicherheit untersagt worden. Hinzu komme, daß der klägerische Besitz nicht an den Ring angrenze. Den Erwerb der Fläche durch den Kläger habe die Beklagte abgelehnt. Sie würde dem Kläger wohl ein Benutzungsrecht für einen Zugang einräumen; der Kläger könne aber nicht gezwungen werden, sich hierum zu bemühen und dafür möglicherweise auch noch ein Entgelt zu zahlen. Ferner sei - wie dem Senat aus einem ähnlichen Sachverhalt bekannt sei - anzunehmen, daß der Zugang nur widerruflich oder befristet gestattet würde, weil die Beklagte sich die Möglichkeit offenhalten würde, die Flächen anderweitig zu verwenden, z.B. im Falte einer Straßenverbreiterung. Eine so unsichere Erschließung entspreche nicht dem Grundgedanken des Bundesbaugesetzes. Mittels eines obligatorischen Zufahrtsrechtes werde ein Hinterliegergrundstück nicht erschlossen, weil dieses Recht nicht so sicher sei wie ein dingliches. Der Vorteil, der durch den Erschließungsbeitrag abgegolten werden solle, müsse sicher und von Dauer sein. Ein widerrufliches, befristetes und an die Person des Vertragspartners geknüpftes Recht erfülle diese Anforderung nicht. Dem Kläger könne zwar zugemutet werden, die durch den Höhenunterschied zwischen seinem Grundstück und dem P.ring bestehenden technischen Schwierigkeiten zu überwinden (Anlegen einer Treppe, Aufschütten einer Rampe); ihm sei aber nicht zuzumuten, erst die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß er an die Erschließungsanlage überhaupt gelangen könne. Hinzu komme, daß wegen des sehr starken Verkehrs auf dem P.ring dem Kläger eine Zufahrt nicht gestattet werde.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich und meint, auf die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen komme es dann nicht an, wenn es sich beim P.ring nicht um eine zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG handele. Ob der P.ring eine Sammelstraße sei, müsse das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache klären. Aber selbst wenn der P.ring eine zum Anbau bestimmte Straße wäre, könne schon der Niveauunterschied zwischen der Straße und den Grundstücken des Klägers einer Heranziehung entgegenstehen.

10

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

11

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht in seinem Ergebnis dem Bundesrecht. Der Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Herstellung des P.rings steht entgegen, daß seine Grundstücke Flurstücke Nr. 293/26 und Nr. 293/18 durch das der Stadt gehörende Flurstück Nr. 293/28, das nicht Bestandteil der Erschließungsanlage ist, vom P.ring getrennt sind und diese Trennung jedenfalls bislang nicht durch ein abgesichertes Recht auf Zufahrt oder - zumindest - Zugang überwunden ist.

12

Die Beitragspflichtigkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks Nr. 293/26 zur K.straße ist bis zur Höhe von 22.573,11 DM im Revisionsverfahren nicht mehr streitig. Für das mit einer Fabrik bebaute Flurstück Nr. 293/18 ist der Kläger durch Beitragsbescheid der Beklagten zu den Herstellungskosten nur des P.rings und nicht auch der K.straßeherangezogen worden. Deshalb ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, daß das Verwaltungsgericht in diesem gegen die ergangenen Beitragsbescheide gerichteten Anfechtungsverfahren nicht auf eine Beitragspflicht für das Flurstück Nr. 293/18 zur K.straße erkennen darf, die von der Beklagten bisher nicht durch Beitragsbescheid geltend gemacht worden ist. Erst recht wäre es nicht statthaft, den wegen der Herstellung der K.straße für das Flurstück Nr. 293/26 geforderten Beitrag um einen das Flurstück Nr. 293/18 betreffenden Beitrag zu erhöhen, der bisher nicht durch Bescheid gefordert worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Flurstück Nr. 293/18 von der K.straße her erschlossen ist. Gegenstand des Anfechtungsrechtsstreits ist nicht, wie die Revision meint, die Höhe des der Gemeinde aus welchen Gründen auch immer zustehenden Geldbetrages, sondern die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide mit dem Regelungsgehalt, den ihnen die Behörde gegeben hat. Ob die Gemeinde - ohne Behinderung durch (landesrechtliche) Verjährungsvorschriften - durch einen neuen Beitragsbescheid für das Flurstück Nr. 293/18 im Wege der Nachveranlagung noch einen Beitrag zu den Herstellungskosten der K.straße erheben darf, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

13

Revisionsgerichtlich ist übrigens auch nicht die Darlegung des Berufungsgerichts zu beanstanden, daß der Kläger gegenüber der Erschließungsbeitragsforderung nicht mit dem von ihm geltend gemachten Entschädigungsanspruch aufrechnen könne, weil die Beklagte diesen Anspruch bestreite: Ob und unter welchen Voraussetzungen gegen eine Erschließungsbeitragsforderung aufgerechnet werden kann, entscheidet sich in Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landes-Abgabenrechts und der dieses Recht ergänzenden ebenfalls irrevisiblen allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätze (vgl. hierzu § 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549 und 562 ZPO).

14

Entgegen den Erwägungen des Oberbundesanwalts scheitert die Heranziehung des Klägers zu Beiträgen für den P.ring nicht daran, daß der P.ring etwa nicht "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG wäre: Auf der Grundlage des insoweit unstreitigen Vorbringens der Beteiligten und der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der P.ring zum Anbau bestimmt ist und daß es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß er eine Sammelstraße im bezeichneten Sinne wäre, also eine Straße, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig ist (vgl. Einzelheiten im Urteil vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22). Was insoweit den vorliegenden Fall an Besonderheiten kennzeichnet, betrifft das Verhältnis der Grundstücke des Klägers zum P.ring, begründet aber keinen Zweifel an der Anbaufähigkeit dieser Straße insgesamt. Ihre Bestimmung zum Anbau verliert eine Straße auch nicht dadurch, daß sie zugleich dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Allenfalls kann sich dann der überörtliche Durchgangsverkehr dahin auswirken, daß der Aufwand für solche Teilbreiten der Straße nicht beitragsfähig ist, die wegen des überörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt und nicht erforderlich sind, um die erschlossenen Grundstücke der baulichen oder gewerblichen Nutzung zuzuführen (vgl. dazu Urteil vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - a.a.O.). Dem hat übrigens die Beklagte dadurch Rechnung zu tragen gesucht, daß sie nicht die Kosten der vollen Breite des P.rings als beitragsfähig behandelt hat.

15

Gleichwohl hat das Berufungsgericht eine Beitragspflicht des Klägers für den P.ring im Ergebnis zu Recht verneint. Es hat dargelegt, allein die Bereitschaft der Beklagten, dem Kläger den Zugang von seinem Grundstück zum P.ring über das Stadteigene Flurstück Nr. 293/28 zu gestatten, rechtfertige die Heranziehung nicht, weil eine "so unsichereErschließung ... nicht dem Grundgedanken des Bundesbaugesetzes" entspreche. Den pflichtet der Senat mit der Maßgabe bei, daß die beiden Flurstücke des Klägers zwar zum Kreise der durch den P.ring im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke gehören, daß aber die Voraussetzungen ihrer Beitragspflichtigkeit nach § 133 Abs. 1 BBauG - noch - nicht erfüllt sind. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

16

Soweit in den §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG von den "erschlossener Grundstücken" die Rede ist, decken sich diese Begriffe nicht (vgl. Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 71.74 -). Der Begriff der "durch die Anlage erschlossenen Grundstücke" bestimmt in § 131 Abs. 1 BBauG den Kreis der Grundstücke, auf die der beitragsfähige Erschließungsaufwand der Anlage zu Verteiler, ist. Derartig "erschlossen" sind Grundstücke, deren die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nuzbarkeit der Grundstücke gerichteten Punktion, die Zugänglichkeit vermittelt (vgl. dazu das Urteil von 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - in BVerwGE 32, 226 [227]). Die Eigentümer dieser Grundstücke haben zusammen den beitragsfähiger, Erschließungsaufwand der Anlage zu tragen mit der Folge, daß es sich für die einzelnen Beitragspflichtigen beitragserhöhend oder beitragsmindernd auswirkt, ob der Kreis der einbezogenen Grundstücke kleiner oder größer ist. Der Abgabengerechtigkeit entspricht deshalb hier ein Verständnis des "durch die Anlage Erschlossenseins", das in den Kreis der am Aufwand zu beteiligenden Grundstücke alle Grundstücke einbezieht, die eine Zufahrt oder - wenn sie eine anderweitige Zufahrt bereits besitzen - zumindest einen Zugang zu der Anlage erhalten können auch wenn Zufahrt oder Zugang zur Zeit noch nicht zur Verfügung stehen. Als im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG "durch die Anlage erschlossen" hat der Senat demgemäß Grundstücke dann angesehen, wenn die Eigentümer die "tatsächliche und rechtliche Möglichkeit" haben, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt bzw. einen Zugang zu ihrenGrundstücken zu nehmen (vgl. für diesen rechtlichen Ansatz das Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - in BVerwGE 25, 147 [149], ferner Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 [S. 11], Urteil vom 2. Juli 1971 - BVerwG IV C 71.69 - Buchholz 406.11 § 131 Nr. 6 [S. 14], Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG IV C 56.74 - [insoweit in BVerwGE 51, 158 ff. nicht abgedruckt] und Beschluß vom 6. Juni 1977 - BVerwG IV B 34.77 -). In tatsächlicher Hinsicht besteht diese Möglichkeit, wenn schwerwiegende tatsächliche (technische) Hindernisse nicht entgegenstehen; ob der Grundstückseigentümer von der an sich bestehenden Möglichkeit, einen Zugang anzulegen, Gebrauch macht oder nicht, ist ohne Belang. Die rechtliche Möglichkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs besteht, wenn die Anlegung der Zufahrt bzw. des Zuganges entweder ohne rechtliches Hindernis zulässig ist oder wenn nur solche rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die ausräumbar sind. Nur wenn der Grundstückseigentümer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin und auf Dauer gehindert ist, Zufahrt oder Zugang zu nehmen, gehört sein Grundstück nicht zu den im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG "erschlossenen" Grundstücken; dies hat zur Folge, daß das Grundstück dann nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke eingeht und daß sich dadurch die anteilige Beitragspflicht für die anderen Anliegergrundstücke erhöht. Soweit der Senat früher (so im Urteil vom 2. Juli 1971 - BVerwG IV C 71.69 - a.a.O. S. 15) das "Erschlossensein" schon im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG von einer stärkeren rechtlichen Sicherung des Zugangs abhängig gemacht hat, hält er daran nicht fest.

17

Die hiernach gemäß § 131 Abs. 1 BBauG erforderliche Möglichkeit der Zufahrt bzw. des Zuganges ist in aller Regel für die Grundstücke gegeben, die unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzen, sofern nicht unüberwindbare technischeHindernisse (z.B. bei Felsengrundstücken) bestehen. Fraglich kann aber die Zugänglichkeit für "Hinterliegergrundstücke" werden, die zwar zu der Erschließungsanlage hin orientiert, von ihr aber durch ein fremdes Grundstück - wie hier durch den städtischen Fünfmeterstreifen - getrennt sind. Das trennende Grundstück selbst wird in aller Regel durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen und gehört deshalb zum Kreise der am Erschließungsaufwand zu beteiligenden Grundstücke. Hat es einen solchen Zuschnitt, daß es baulich oder gewerblich nutzbar ist, so ist es typischerweise in einem solchen Maße an dem Erschließungsaufwand beteiligt und entlastet entsprechend die anderen Beitragspflichtigen dieser Anlage, daß diese nicht schutzwürdig die Einbeziehung weiterer ("Hinterlieger-")Grundstücke in den beitragspflichtigen Kreis erwarten können. In solchen Fällen werden Hinterliegergrundstücke nur dann zu diesem Kreis gehören, wenn sie tatsächlich eine Zufahrt bzw. (bei vorhandener anderweitiger Zufahrt) einen Zugang zu der Anlage besitzen. Die entfernte, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit, daß ein Hinterliegergrundstück - zumal wenn es bereits anderweitig erschlossen ist - über das zwischen ihm und der Anlage liegende fremde Grundstück eine Zuwegung erhalten könnte, reicht dann für sein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nicht aus. Hat dagegen das trennende Grundstück eine so geringe Tiefe, daß es selbst nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden kann und darf, wird also das an sich zu der Erschließungsanlage orientierte Hinterliegergrundstück durch diesen schmalen und unbebauten Grundstücksstreifen - wie hier - derart von der Anlage getrennt, daß es bei räumlich-natürlicher Betrachtungsweise - gerade auch aus der Sicht der anderen Anlieger - als in den Kreis der von der Anlage erschlossenen Grundstücke gehörend anzusehen ist, so ist es von ihr im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG dann erschlossen, wenn es entweder eine Zufahrt bzw. einen Zugang zu ihr bereits besitzt oder die tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse, die dieser Zugänglichkeit derzeit entgegenstehen, ausräumbar sind. Ausräumbar sind rechtlicheHindernisse, wenn im konkreten Fall eine die Zufahrt bzw. den Zugang sichernde rechtliche Regelung objektiv möglich ist, so etwa - wie hier - durch ein entsprechendes Vertragsangebot des Eigentümers des trennenden Grundstücks; ob der Hinterlieger von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, ist hier ebenso unerheblich wie bei tatsächlichen Hindernissen.

18

In § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG hat der Begriff "erschlossene Grundstücke" eine andere Bedeutung. Obwohl er ausdrücklich nur in den Satz 2 aufgenommen worden ist, setzt der Sache nach auch Satz 1 der Vorschrift das Erschlossensein des Grundstücks voraus. In Satz 1 wie in Satz 2 des § 133 Abs. 1 BBauG ist Voraussetzung der Beitragspflichtigkeit des Grundstücks, daß es nach geltendem Baurecht bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, mithin auch, daß die hierfür baurechtlich geforderte Erschließung - die übrigens gegenständlich mehr umfaßt als das "Erschlossensein" in § 131 Abs. 1 BBauG - gesichert ist (vgl. Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 71.74 -). Solange das Grundstück nicht in diesem - strengeren - Sinne "erschlossen"ist, wird nach § 133 Abs. 1 BBauG seine Beitragspflichtigkeit nicht ausgelöst. In diesem Zusammenhang bedeutet der Begriff "erschlossen", daß neben der tatsächlich herstellbaren Zugänglichkeit die rechtliche Möglichkeit von Zufahrt bzw. Zugang bereits voll gesichert sein muß, damit die Beitragspflicht für das Grundstück entstehen kann. Ein etwa bisher der Zufahrt- bzw. Zugangsnahme entgegenstehendes rechtliches Hindernis muß also bereits ausgeräumt sein; die für § 131 Abs. 1 BBauG ausreichende Möglichkeit, das rechtliche Hindernis in absehbarer Zeit auszuräumen, genügt hierfür nicht. Ist ein Grundstück zwar im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG "durch die Anlage erschlossen", aber - noch - nicht im strengeren Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG "erschlossen" und ist es deshalb - noch - nicht beitragspflichtig, so geht dies, anders als nach § 131 Abs. 1 BBauG,zu Lasten nicht der anderen Anlieger, sondern - wenn auch nur mehr oder weniger vorübergehend - zu Lasten der Gemeinde; sie muß für den dieses Grundstück treffenden Anteil des Erschließungsaufwands solange gleichsam in Vorlage treten, bis das Grundstück nach § 133 Abs. 1 BBauG beitragspflichtig wird. Diese strengeren Anforderungen hat der Senat an das die Beitragspflicht für das einzelne Grundstück auslösende "Erschlossensein" schon in früheren Entscheidungen gestellt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1971 - BVerwG IV C 71.69 - a.a.O. S. 15; Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 11.73 - insoweit nicht in BVerwGE 49, 131 ff. abgedruckt). Allerdings wäre in der erstgenannten Entscheidung richtigerweise nicht § 131 Abs. 1, sondern § 133 Abs. 1 BBauG hierfür anzuführen gewesen.

19

Ausgeräumt sind rechtliche Hindernisse der Zugänglichkeit, wenn eine Zufahrt bzw. ein Zugang zu der Anlage "in rechtlich gesicherter Weise und auf Dauer" genommen werden kann (vgl. Urteil vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 11.73 - a.a.O.). Für Hinterliegergrundstücke, die - wie hier - durch einen fremden, selbst nicht bebaubaren Grundstücksstreifen von geringer Tiefe von der Erschließungsanlage getrennt sind, kann die Zugänglichkeit auf verschiedene Weise rechtlich gesichert werden, so etwa durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des trennenden Grundstücks, der die Zuwegung auf Dauer sicherstellt; die einseitige Bereitschaft des Eigentümers, auch wenn dies die gemeinde ist, zum Abschluß eines Vertrages reicht zu dieser Sicherstellung noch nicht aus. Die Begründung eines dinglichen (Wege-)Rechts wird sachdienlich sein, ist jedoch nicht schlechthin erforderlich (vgl. Urteil vom 2. Juli 1971 - BVerwG IV C 71.69 - a.a.O., in dem dies - unter einem anderen Ansatz - noch offengeblieben ist). Zu denken ist auch an eine Umlegung nach §§ 45 ff. oder an eine Grenzregelung nach §§ 80 ff. BBauG. Das Hindernis kann auch dadurch beseitigt werden, daß der trennende Grundstücks streifen zum Bestandteil der Straße gemacht wird, so daß das bisherige Hinterliegergrundstück nunmehr unmittelbar an die Straßenfläche grenzt.

20

Auf den vorliegenden Fall angewendet ergeben diese Grundsätze, daß der stadteigene unbebaute Fünfmeterstreifen nicht bewirkt, daß die dahinterliegenden - bebauten - Grundstücke des Klägers nicht in den Kreis der am Erschließungsaufwand des P.rings nach § 131 Abs. 1 BBauG zu beteiligenden Grundstücke, einzubeziehen wären. Beide Flurstücke sind im Sinne dieser Vorschrift "durch die Anlage erschlossen", weil sie tatsächlich - nämlich durch die Anlage einer den Niveauunterschied überwindenden Rampe oder Treppe - und rechtlich - nämlich durch die dem Kläger durchaus mögliche Ausräumung der noch bestehenden rechtlichen Hindernisse - zum P.ring Zugang nehmen können. Ein Zugang reicht hier für das Erschlossensein aus, weil die Zufahrt für beide Flurstücke von der K.straße her gewährleistet ist. Die Grundstücke des Klägers dürfen jedoch nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG - noch - nicht zu den Herstellungskosten des P.rings herangezogen werden, weil von ihnen bisher zu dieser Straße ein Zugang noch nicht genommen werden darf. Erst wenn in gesicherter Weise und auf Dauer die Rechtsgrundlage für einen solchen Zugang geschaffen sein wird, kann nach § 133 Abs. 1 BBauG die Beitragspflicht entstehen. Die Heranziehungsbescheide sind deswegen, soweit sie sich auf die Heranziehung zu den Ausbaukosten des P.rings beziehen, zu Recht aufgehoben worden.

21

Die Revision des Beklagten ist daher mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 109.831,59 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter
Dr. Niehues