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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1976, Az.: BVerwG IV C 56.74

Verteilung eines Erschließungsaufwandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 56.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 15.09.1971 - AZ: An 2100-II/70
VGH Bayern - 03.04.1974 - AZ: 276 VI 71

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 158 - 164
  • BRS 37, 239 - 243
  • BauR 1977, 123
  • BayVBl 1977, 407
  • DÖV 1977, 247-249 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 1977, 110
  • KStZ 1977, 91
  • MDR 1977, 428-430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1741-1742 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 28, 604 - 608
  • ZMR 1977, 312

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es stellt im Ermessen der Gemeinde, in der Erschließungsbeitrags Satzung eine Eckgrundstücksermäßigung allgemein und ohne Rücksicht auf die Art der baulichen oder gewerblichen Nutzung der Grundstücke vorzusehen oder die Eckgrundstücksermäßigung auf Wohngrundstücke zu beschränken oder von einer Eckgrundstücksermäßigung ganz abzusehen (im Anschluß an BVerwGE 25, 147).

  2. 2.

    Der Umfang der zulässigen Eckgrundstücksermäßigung ist bundesrechtlich begrenzt: Einmal dürfen die anderen zu der Anlage Beitragspflichtigen nicht um mehr als 50 v.H. des Beitrages belastet werden, den sie ohne die Eckermäßigungsregelung zu tragen hätten. Zum anderen darf die Eckermäßigung nur für einen Teil besonders großer Grundstücke gewährt werden, wenn dies unter Berücksichtigung ihrer Form und Größe und des angewendeten Verteilungsmaßstabes zur Vermeidung einer zu hohen Belastung der anderen Beitragspflichtigen geboten ist (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem viergeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur Nr. ... der Gemarkung G. in N. das seine Zufahrt von der an der Nordseite vorbeiführenden G.straße hat. Im Westen grenzt es an einen 5 m breiten Fußweg, für dessen Herstellung im Jahre 1966 die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1969 einen Erschließungsbeitrag von 16.330,81 DM, am 17. Juli 1970 vermindert auf 14.886,58 DM, forderte. Zu diesem Weg besteht vom Grundstück der Klägerin aus wegen einer 3 m hohen Einfriedungsmauer und einer 5 m hohen Gebäudewand kein Zugang. Der Fußweg erstreckt sich auf eine Länge von etwa 115 m vom H. Weg im Süden bis zur G.straße im Norden. Während an seiner Ostseite Wohngebäude stehen, ist das Gelände westlich von ihm mit einer Volksschule bebaut. Der aus Grunderwerbskosten und Baukosten bestehende Aufwand wurde nach Abzug des 10 %igen Eigenanteils der Beklagten gemäß § 10 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 18. März 1965 im Verhältnis der Summen aus Grundstücks- und zulässigen Geschoßflächen auf die Grundstücke des festgelegten Abrechnungsgebiets verteilt. Das Grundstück der Klägerin erhielt wegen des Angrenzens an zwei Erschließungsanlagen Eckgrundstücksermäßigung zur Hälfte; für das Schulgrundstück wurde wegen der Lage zwischen drei Erschließungsanlagen Ermäßigung um zwei Drittel gewährt.

2

Da ihr Widerspruch nicht beschieden wurde, erhob die Klägerin Klage. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 15. September 1971 den Beitragsbescheid in der Fassung des Ermäßigungsbescheides insoweit auf, als von der Klägerin mehr als 6.554,27 DM gefordert worden waren, weil u.a. für das Schulgrundstück keine Ermäßigung habe gewährt werden dürfen.

3

Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 3. April 1974 - dem dahin eingeschränkten Berufungsantrag entsprechend - die Aufhebung des Beitragsbescheides nur insoweit bestätigt, als ein höherer Beitrag als 10.099,44 DM gefordert worden ist. Er hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Der Fußweg sei nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - hergestellt worden, so daß allein dessen Vorschriften anzuwenden seien. Die Arbeiten seien auch entsprechend der Forderung des § 125 Abs. 1 BBauG gemäß den Festsetzungen des Baulinienplans Nr. 3393 vom 27. März 1958 erfolgt, der nach § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan fortgelte. Das Grundstück der Klägerin werde durch den Fußweg erschlossen, weil hierfür die Möglichkeit genüge, einen Zugang zu nehmen. Bedenken gegen die Höhe des Erschließungsaufwandes bestünden nicht, insbesondere sei die Bewertung des Quadratmeters Boden mit 200 DM wirklichkeitsbezogen. Die Gemeinde könne bei der Entscheidung, ob sie bei der Regelung der Verteilung des Erschließungsaufwandes in ihrer Satzung die besondere Situation der Eckgrundstücke berücksichtigen wolle, die Vorteile und Nachteile einer Ecklage gegeneinander abwägen. Angesichts der sich dabei ergebenden Vielfalt der denkbaren Lösungsmöglichkeiten könne eine solche Regelung nicht auf alles Rücksicht nehmen; es genüge, wenn die Regelfälle eines Sachbereichs erfaßt und als typische Fälle gleichbehandelt würden. Bei der Beantwortung der Frage, in welchen Fällen Eckgrundstücksermäßigung gewährt werden solle, könne an zwei Grenzfälle gedacht werden: Einmal an die Regelung, daß jegliche Ermäßigung ausscheide; das sei vom Bundesverwaltungsgericht als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar angesehen worden, obwohl es sich um ein reines Wohngebiet gehandelt habe und nach Frontmetern abgerechnet worden sei. Den anderen Grenzfall habe die Beklagte in ihrer Satzung gewählt, nämlich Vergünstigung entsprechend der Zahl der angrenzenden Strafen ohne Rücksicht auf die Nutzungsart der Grundstücke und frühere Anliegerleistungen. Dazwischen gebe es Variationen.

5

Der Gleichheitssatz gebiete nicht, einem Grundstück deshalb keine Eckermäßigung zu gewähren, weil zu der weiteren Straße keine Anliegerleistungen erbracht worden seien und auch nicht mehr erbracht werden müßten. Denn die Rechtfertigung für die günstigere Behandlung der Eckgrundstücke, nämlich die Nachteile der Ecklage, blieben auch dann mit Ausnahme der finanziellen Mehrbelastung durch Straßenbaukosten bestehen. Weil frühere Anliegerleistungen oft nicht mehr nachweisbar seien, sprächen auch Gründe der Praktikabilität gegen ihre Berücksichtigung, zumal der Normgeber im Abgabenrecht typisieren und pauschalieren dürfe. Es sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten, dabei auf die unterschiedliche Verkehrsbedienung der verschiedenen Erschließungsanlagen abzustellen. Einem Schulgrundstück dürfe Ermäßigung gewährt werden, obwohl es kein reines Wohngrundstück sei. Der Fußweg sei zur Erschließung seines gesamten Erschließungsgebietes erforderlich. Schließlich habe das Schulgrundstück eine solche Form, daß ein durch die verschiedenen Straßen nicht benachteiligter Innenraum nicht vorhanden sei; die Auffassung, daß die mit der Ecklage verbundenen Belästigungen sich überall auf ihm auswirkten, lasse sich vertreten. Eine Einschränkung der Vergünstigung sei daher auch aus diesem Grunde nicht geboten.

6

Die infolge der Umlegung der Eckgrundstücksvergünstigungen auftretenden Mehrbelastungen müßten allerdings nach oben hin begrenzt werden. Das Anderthalbfache des "normalen" Beitrages sei die äußerste Grenze des Zumutbaren. Diese Grenze habe die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag gewahrt. Sie fordere 10.099,44 DM, während der Beitrag der Klägerin richtigerweise sich auf 11.505,58 DM beliefe, wenn überhaupt keine Ermäßigungen gewährt würden.

7

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt.

10

Gegen die Anwendung des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - bestehen keine Bedenken. Der umstrittene Fußweg ist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt worden. Dem Beitragsbescheid hat die Beklagte ihre Beitragssatzung vom 18. Kurz 1965 zugrunde gelegt. Diese Satzung ist durch die neue Satzung vom 10. November 1975, die sich Rückwirkung auf den 1. April 1967 beilegt, ersetzt worden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehen hiergegen keine Bedenken (Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20). Da der Beitragsbescheid vom 28. April 1969/17. Juli 1970 zeitlich von der Rückwirkung erfaßt wird, ist seine Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der neuen Satzung zu beurteilen.

11

Der Heranziehung der Klägerin steht nicht entgegen, daß sie bislang einen Zugang von den Fußweg zu ihrem Grundstück nicht angelegt hat. Das Grundstück der Klägerin ist von diesem Fußweg schon deswegen - zusätzlich - im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, weil die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, einen Zugang zu schaffen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7 [S. 9] und vom 2. Juli 1971 - BVerwG IV C 71.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 6 [S. 14]). Der Herstellung des Fußweges lag auch gemäß § 125 Abs. 1 BBauG ein Bebauungsplan, nämlich der nach § 173 Abs. 3 BBauGübergeleitete Baulinienplan von 1958, zugrunde. Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Klägerin für die Herstellung des Fußwegs beitragspflichtig ist.

12

Auch den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des auf die Klägerin entfallenden Erschließungsbeitrags ist zu folgen; denn die Meinung der Klägerin, dem Schulgrundstück hätte keine oder nur eine geringere Eckermäßigung gewährt werden dürfen, geht fehl:

13

Das es an sich rechtmäßig ist, eine Eckermäßigung mit der Folge zu gewähren, daß sich dadurch der Verteilungsschlüssel ändert und der Ausfall nicht von der Gemeinde, sondern von den übrigen Beitragspflichtigen getragen wird, entspricht seit den Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - (BVerwGE 25, 147) der ständigen Rechtsprechung des Senats. Das findet seine Rechtfertigung darin, daß die zweite Erschließungsanlage den Grundstücken, die an mehrere Erschließungsanlagen grenzen, jedenfalls nicht ausnahmslos einen im Verhältnis zur ersten Erschließungsanlage, die gerade für die Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks von Bedeutung sein kann, ungeschmälerten Vorteil bringt. Trägt eine Erschließungsbeitragssatzung dieser Vorstellung Rechnung, daß oft die Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen dem Grundstück insgesamt nur einen minderen als den gleichsam doppelten Vorteil bringt, und erstreckt sie generell die Eckermäßigung auf alle durch mehrere Anlagen erschlossenen Grundstücke ohne Rücksicht auf die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung - also beispielsweise auf Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke, Grundstücke mit Verwaltungsgebäuden oder Schulen -, so ist eine derartige Regelung in der Satzung vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt. Umgekehrt liegt aber auch in der Erhebung des vollen Erschließungsbeitrages für die zweite Erschließungsanlage kein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und damit keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Die zweite Erschließungsanlage kann nämlich gewerblichen oder öffentlichen, unter Umständen sogar auch Wohnzwecken dienenden Grundstücken einen ungeschmälerten zusätzlichen Vorteil verschaffen (Urteil des Senats vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - a.a.O. [S. 149]). Da sich hiernach generell ein ungeschmälerter Vorteil der zweiten Erschließungsanlage weder schlechthin bejahen noch verneinen läßt, ist nicht nur eine allgemeine Eckermäßigung für alle Grundstücke, sondern auch der Verzicht auf jegliche Eckermäßigung vom Ermessen der Gemeinde gedeckt; freilich mögen Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Billigkeit in erster Linie dafür sprechen, daß eine Eckermäßigung in der Satzung zwar vorgesehen, aber auf Wohngrundstücke beschränkt wird, wie der Senat bereits in dem zitierten Urteil vom 19. Oktober 1966 hervorgehoben hat.

14

Aus den erörterten Gründen ist § 10 Abs. 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten, der für alle Grundstücke, die an mehrere Erschließungsanlagen grenzen, eine Ermäßigung vorsieht, vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden.

15

Das Berufungsgericht hat § 10 Abs. 6 der Satzung dahin ausgelegt, daß die Eckermäßigung ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob für jede der mehreren das Grundstück erschließenden Anlagen ein Beitrag schon gezahlt oder noch zu zahlen ist. Auch in dieser Auslegung begegnen § 10 Abs. 6 der Satzung keine rechtlichen Bedenken. Freilich wäre ebensowenig eine von der Vorstellung des geringeren Vorteils der zweiten Erschließungsanlage ausgehende Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung zu beanstanden, die auf die Vermeidung nur einer Konkreten finanziellen Doppelbelastung des Eckgrundstücks abstellt und deshalb die Gewährung einer (Eck-)Vergünstigung davon abhängig macht, daß für das Eckgrundstück auch zu den anderen, das Grundstück zusätzlich erschließenden Anlagen ein Beitrag schon gezahlt oder noch zu zahlen ist. Aus der Sicht der Gemeinden könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müßte, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits gezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müßte - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt und deswegen Vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt.

16

Eine solche Regelung schmälert nicht die Rechte der "Mittelanlieger" der abzurechnenden Straße: Diese stehen, da ihre Grundstücke nicht von der weiteren Anlage erschlossen werden, in keiner rechtlichen Beziehung zu dieser anderen Erschließungsanlage. Die Frage, ob und aus welchen rechtlichen Gründen für die andere Erschließungsanlage Beiträge nicht gezahlt oder nicht zu zahlen sind, berührt sie nicht in ihren rechtlichen Interessen. Ein rechtliches Interesse haben sie nur, soweit sich die einen anderen Anlieger zu gewährende Eckermäßigung ihnen gegenüber dahin auswirkt, daß sie zu ihrer Erschließungsanlage einen relativ höheren Beitrag zahlen müssen als der Eckgrundstückseigentümer und als sie ohne die Eckermäßigungsregelung zahlen müßten. Im Grundsatz verletzt das aber nicht ihre Rechte, sondern entspricht gerade dem der Eckermäßigungsregelung zugrunde liegenden Gedanken, daß der auf den Eckgrundstückseigentümer entfallende Beitrag wegen des geringeren Vorteils, den die zweite Erschließungsanlage für das Eckgrundstück in der Regel mit sich bringt, zu ermäßigen ist, und daß andererseits die "Mittelanlieger", denen die Anlage einen relativ höheren Vorteil bringt als dem Eckgrundstück, einen entsprechend höheren Beitrag zahlen müssen. Diese Umverteilung des Ermäßigungsbetrages zu Lasten der Mittelanlieger muß sich freilich in Grenzen halten. So hat der Senat bereits entschieden, daß die zu Lasten der anderen Anlieger gehende Eckermäßigung dadurch begrenzt ist, daß ihretwegen die Erschließungsbeiträge für andere Grundstücke nicht höher ansteigen, dürren als bis zum Anderhalbfachen des Betrages, der auf sie bei einer vollen Belastung der Eckgrundstücke entfallen würde (Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4 S. 7). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Grenze hier nicht überschritten.

17

Soweit der Senat über diese Begrenzung der Eckermäßigung hinaus gefordert hat, die Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück dürften insgesamt nicht niedriger sein als der Beitrag für gleichartige Grundstücke, die an der Straße mit dem höchsten Erschließungsaufwand liegen (Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - a.a.O.), gibt er seine Rechtsprechung auf. Diese - zweite - Begrenzung erscheint ihm nicht mehr zum Schütze der anderen Anlieger vor überhöhten Beiträgen geboten. Sie würde außerdem nicht nur voraussetzen, daß für beide Erschließungsanlagen Beitrage schon gezahlt oder noch zu zahlen sind, sondern die Gemeinden darüber hinaus gegebenenfalls zu Prognosen über den Umfang und die Kosten des zukünftigen Ausbaus einer anderen Erschließungsanlage sowie dazu nötigen, die prognostisch ermittelten Zahlen in ein Verhältnis zu den Ausbaukosten der abzurechnenden Erschließungsanlage zu setzen. Dies stellte die Gemeinden vor unangemessene Schwierigkeiten.

18

Größe, Zuschnitt und Lage des hier in Rede stehenden Schulgrundstücks geben Anlaß zur Prüfung der Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - der Berechnung der Eckermäßigung das Schulgrundstück in seiner vollen Ausdehnung zugrunde gelegt werden durfte: Bei ungewöhnlich, großen Grundstücken kann es nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften geboten sein, die Eckermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, der etwa der durchschnittlichen Größe der übrigen von der Anlage erschlossenen Grundstücke entspricht. An dieser - dritten - Begrenzung der Beitragsermäßigung für Grundstücke, die durch mehrere Anlagen erschlossen sind, hält der Senat fest. Diese Begrenzung verhindert eine sachlich ungerechtfertigte Bevorzugung der Eigentümer übergroßer Eckgrundstücke und wirkt sich damit zugunsten der übrigen Anlieger aus. Maßgebend für diese dritte Begrenzung - die bundesrechtlich gilt, ohne in der Erschließungsbeitragssatzung verankert sein zu müssen - sind folgende Überlegungen: Wie bereits erörtert liegt der Eckermäßigung die Vorstellung zugrunde, daß der durch die zweite Anlage vermittelte Vorteil im Verhältnis zu dem durch die Ersterschließung verursachten Vorteil geringer sein kann. Dieser Gedanke trifft jedoch bei ungewöhnlich großen Grundstücken unter Umständen nur für den eigentlichen Eckbereich zu, während der von der Ecklage weiter entfernt liegende (Mittel-)Teil eines solchen Grundstücks unter Umständen von der Erschließungsanlage die gleichen Vorteile empfangen kann, den die Straße auch anderen Mittelgrundstücken bietet; das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein großes Buchgrundstück - vom Buchgrundstück ist im Erschließungsbeitragsrecht in der Regel auszugehen, vgl. Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG IV C 62.71 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 8) - mit mehreren selbständigen Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf und die Erschließungsanlage jedenfalls den nicht im Schnittwinkel zweier Straßen liegenden (Mittel-)Gebäuden den notwendigen Zugang oder eine Zufahrt in gleicher Weise vermittelt, wie den sonstigen von der Anlage erschlossenen (Mittel-)Grundstücken. Bei der Beurteilung der Frage, ob das gesamte Grundstück oder nur ein Teil desselben der Berechnung der Eckermäßigung zugrunde zu legen ist, können von Bedeutung sein die Bebauung des Grundstücks, sein Zuschnitt und seine Lage, der Grad der Beeinträchtigungen durch der Verkehr, der von den angrenzenden Erschließungsanlagen ausgeht, und schließlich auch der nach der Satzung vorgeschriebene Beitragsmaßstab; denn diese Umstände können sich in Richtung auf die Vorteilsfrage unterschiedlich auswirken. Deshalb hängt die Anwendung dieser - dritten - Begrenzung der Eckermäßigung jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Urteil des Senats vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - a.a.O. [S. 10]).

19

Das Berufungsurteil, das die Gewährung der Eckermäßigung für das gesamte Schulgrundstück gebilligt hat, hält auch insoweit einer Überprüfung stand: Es hat tragend auf die Peru des Schulgrundstücks und die dadurch bedingten Belästigungen abgestellt: Aus den (dreiecksförmigen) Grundstückszuschnitt hat es abgeleitet, daß sich die mit der Ecklage verbundenen Belästigungen auf das gesamte Grundstück auswirken können; einen durch die verschiedenen Straßen "nicht benachteiligten Innenraum" gebe es nicht. An diese Feststellungen, die von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind, ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie tragen in Verbindung mit den - vom Berufungsgericht allerdings nicht ausdrücklich erwähnten - Verteilungsmaßstab (Summe aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschoßfläche), der wegen der Größe des Grundstücks ohnehin zu einer ungewöhnlich hohen Belastung desselben führt, die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei sachlich gerechtfertigt, den gesamten Grundstück die Eckermäßigung zugute kommen zu lassen.

20

Da auch im übrigen gegen die Höhe des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erschließungsaufwandes und seine Verteilung keine Bedenken bestehen, war die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.545 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter