Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1970, Az.: BVerwG IV C 98.69
Entstehung einer Beitragspflicht zur Erschließung für die Herstellung einer Straße; Satzungsmäßige Festlegung von Ermäßigungen von Erschließungsbeiträgen für Eckgrundstücke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 98.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 22.09.1969 - AZ: VI OE 55/69
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BBaubl. 1971, 484
- BRS 37, 237 - 239
- BauR 1971, 48
- BayVBl. 1972, 299
- DVBl 1971, 215-218 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GemTag 1971, 185
- VerwRspr. 22, 725
- ZMR 1971, 194
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ermäßigungen für Eckgrundstücke können auf die anderen von der Straße erschlossenen Grundstücke umgelegt werden (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 23.66 und 96.66).
- 2)
Die Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück dürfen insgesamt nicht niedriger sein als der Beitrag für gleichartige Grundstücke, die an der Straße mit dem höchsten Erschließungsaufwand liegen.
- 3)
Durch die Ermäßigung für Eckgrundstücke dürfen die Erschließungsbeiträge für andere Grundstücke nicht höher ansteigen als bis zum Anderthalbfachen des Betrages, der auf sie bei einer vollen Belastung der Eckgrundstücke entfallen wäre.
- 4)
Die Eckermäßigung darf nur einem Teil des Grundstückes zugute kommen, wenn sich die Belästigungen der Ecklage auf den übrigen Grundstücksteil nicht auswirken.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel vom 22. September 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.330 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Erschließungsbeitrages, der von ihm als Eigentümer des Grundstücks Flur 57 Nr. ... an der T. Straße in W. verlangt wird. Vor Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 1951 gab die Beklagte dem Kläger Bedingungen für die Durchführung des Bauvorhabens bekannt. Dabei wies sie ihn darauf hin, daß für den ordnungsgemäßen Straßenbau vorbehaltlich späterer Abrechnung je Frontmeter 86,50 DM, insgesamt mithin rund 1.700 DM zu zahlen seien. Diesen Betrag zahlte der Kläger. Bis zum Jahre 1954 baute die Beklagte die T. Straße von der S. Straße her bis zum Grundstück des Klägers mit Fahrbahn und beiderseitigen Bürgersteigen aus. In den Jahren 1962 bis 1964 wurde auch das hintere Stück der T. Straße bis zu ihrer Einmündung in die M. Straße ausgebaut, allerdings nur als Fußweg. Mit Bescheid vom 8. August 1967 verlangte die Beklagte nach endgültiger Fertigstellung der T. Straße vom Kläger einen Erschließungsbeitrag in Höhe von rund 3.000 DM, wovon noch rund 1.300 DM zu zahlen seien. Die Beklagte hatte einen Erschließungsaufwand von rund 66.000 DM nach Abzug ihres Eigenanteils von 10 % auf die durch die T. Straße erschlossenen Grundstücke verteilt, wobei sie die Beiträge für die Eckgrundstücke der Straße entsprechend ihrer Ortssatzung ermäßigte. Die Ermäßigungsbeträge legte sie mit dem übrigen Erschließungsaufwand auf die anderen erschlossenen Grundstücke um. Dadurch erhöhte sich der rechnerisch auf den Kläger entfallende Erschließungsbeitrag von rund 1.200 DM auf rund 3.000 DM. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Indessen gab das Verwaltungsgericht seiner Klage statt. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil vom 22. September 1969 zurückgewiesen.
Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, mit dem gezahlten Betrag von rund 1.700 DM sei der Erschließungsbeitrag seinerzeit vom Kläger nicht endgültig abgegolten worden. Es handele sich hierbei um eine Vorausleistung, die auf den nunmehr zu errechnenden Beitrag anzurechnen sei. Der endgültige Ausbau der T. Straße sei auch nicht vor dem Jahre 1964 beendet gewesen. Die Straße sei schon vor Jahrzehnten als Verbindungsstraße zwischen der St. Straße und der M. Straße geplant gewesen. Zu Recht sei auch § 14 der Ortssatzung nicht angewendet worden, wonach der Abrechnung nicht die Geschoßflächenzahl, sondern die Länge der Baufluchtlinie zugrunde zu legen sei, wenn zum Teil bereits nach dem früheren Beitragsrecht veranlagt worden sei. Allenfalls ein einziges Grundstück sei an der T. Straße schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig veranlagt worden. Danach sei es durchaus noch möglich, im vorliegenden Falle ein erschlossenes Abrechnungsgebiet zu bilden und im Sinne von § 10 der Ortssatzung nach Geschoßfläche und Grundstücksfläche abzurechnen.
Indessen sei es entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich, eine Ermäßigung für Eckgrundstücke den übrigen erschlossenen Grundstücke aufzubürden. Nach § 10 Abs. 4 der Ortssatzung seien Eckgrundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienten, nach einem anderen Verteilungsmaßstab heranzuziehen als die anderen Grundstücke. Diese Bestimmung könne nur so ausgelegt werden, daß die damit den Eckgrundstücken eingeräumte Ermäßigung als ein teilweiser Erlaß zu Lasten der Gemeinde gehe. Eine andere Auslegung sei deswegen ungesetzlich, weil, sie nicht den im Bundesbaugesetz vorgesehenen Verteilungsmaßstäben, nämlich der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche oder der Grundstücksbreite entspreche. Wie es keinem Zweifel unterliege, daß bei Anwendung des Verteilungsmaßstabes nach Art und Maß der baulichen Nutzung jeweils der gesamte Umfang dieser Nutzung zugrunde zu legen sei, seien auch bei den anderen Verteilungsmaßstäben stets die gesamten erschlossenen Grundstücksflächen und die gesamte Grundstücksbreite als Verteilungsmaßstab vorgeschrieben. Gehe man von einem geringeren Umfang oder einer geringeren Breite aus, so werde der gesetzlich vorgeschriebene Verteilungsmaßstab unerlaubt geändert. Dabei könne auch nicht darauf abgestellt werden, ob ein Grundstück ausschließlich Wohnzwecken diene oder nicht. Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung ständen in keinem Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt, ob ein bebautes Grundstück ausschließlich Wohnzwecken diene oder ob es gewerblich genutzt werde. Auch müsse der von einer Gemeinde gewählte Verteilungsmaßstab für alle von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke der gleiche sein. Die äußere Gestaltung der erschlossenen Grundstücke könne nicht Maßstab für die Verteilung des Erschließungsaufwandes sein. Deswegen könne zum Beispiel für große Grundstücke kein anderer Maßstab festgelegt werden als für kleinere Grundstücke, für Eckgrundstücke kein anderer Maßstab als für Grundstücke, die nur von einer Straße erschlossen würden. Eckgrundstücke könnten für beide Straßen voll veranlagt werden. Gehe man von dieser Rechtsprechung aus, dann liege eine ungleiche Behandlung dann vor, wenn der Ausfall an Erschließungsbeiträgen, der einer Gemeinde durch die geringere Heranziehung der Eckgrundstücke entstehe, auf die anderen erschlossenen Grundstücke, abgewälzt werde. Der vorliegende Fall zeige auch deutlich, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu unhaltbaren Ergebnissen führe. Der Beitrag des Klägers habe sich durch die Ermäßigung der Eckgrundstücke von 1.200 DM auf 3.000 DM erhöht. Die Auswirkungen könnten dort noch schlimmer sein, wo die Mehrzahl der an der Straße anliegenden Grundstücke Eckgrundstücke seien. Diese Auswirkungen seien nur zu vermeiden, wenn Ermäßigungen für Eckgrundstücke zu Lasten der Gemeinde gingen. In diesem Sinne könne auch im vorliegenden Falle die Satzungsvorschrift ausgelegt werden, so daß der Kläger jedenfalls keinen höheren Beitrag zu zahlen habe, als der von ihm bereits gezahlte Betrag ausmache.
Mit der zugelassenen Revision verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Erschließungsbeitragsrecht gehe davon aus, daß die Gemeinde grundsätzlich nur 10 % der Erschließungskosten übernehmen müsse. Danach sei es unbillig, eine Ermäßigung, die wegen der "nicht unerheblichen Verflüchtigung des Vorteilseintrittes" für Eckgrundstücke gerechtfertigt sei, zu Lasten der Gemeinde gehen zu lassen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig. Die Beklagte habe die Verteilung des Erschließungsaufwandes nach der äußeren Form und Gestalt der Grundstücke vorgenommen. Das wäre rechtlich nur darin möglich, wenn der Gesetzgeber einen solchen Verteilungsmaßstab angeboten hätte. Das aber sei nicht der Fall.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht räumt ein, daß ein Eckgrundstück nicht zu Lasten anderer Grundstücke von Erschließungsbeiträgen für eine Straße völlig freigestellt werden könne. Indessen könnten die gesetzlich vorgesehenen Verteilungsmaßstäbe derart abgewandelt werden, daß Eckgrundstücke, die noch für eine weitere Straße beitragspflichtig seien, für die abzurechnende Straße nur beschränkt herangezogen würden. Der Gesetzgeber stehe auf dem Standpunkt, daß die Abwandlung der Verteilungsmaßstäbe entsprechend dem Ausmaß der durch die Erschließung gegebenen Vorteile ein taugliches Mittel zur Verwirklichung der Abgabengerechtigkeit sei. Dabei könne nach dem Gesetz auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, also auch darauf abgestellt werden, ob ein Grundstück ausschließlich Wohnzwecken diene oder nicht. Hinsichtlich der Art der Nutzung sei nämlich vor allem zwischen der Nutzung für gewerbliche Zwecke und der für Wohnzwecke zu unterscheiden.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Ohne Rechtsverletzung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß mit der Herstellung der Straße eine Beitragspflicht des Klägers entstanden war, die unter Berücksichtigung der seinerzeit erfolgten Vorausleistung nach neuem Erschließungsrecht zu beurteilen ist, und daß der Erschließungsaufwand im Sinne der Ortssatzung der Beklagten nach Grundstücksfläche und Geschoßfläche zu verteilen ist. Indessen kann dem angefochtenen Urteil dahin nicht gefolgt werden, daß die in der Ortssatzung vorgesehene Ermäßigung für Eckgrundstücke zu Lasten der Gemeinde gehe. Der erkennende Senat hat in der Sache BVerwG IV C 23.66 (ZMR 1968, 277) ausgesprochen, daß die Ermäßigungen von Erschließungsbeiträgen für Eckgrundstücke, die satzungsgemäß festgelegt sind, auf die übrigen Anlieger der Erschließungsanlage umgelegt werden können, ohne daß dies in der Satzung ausdrücklich festgelegt zu sein braucht. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Dem Oberbundesanwalt ist beizupflichten, wenn er davon ausgeht, daß der Gesetzgeber an keiner Stelle verlange, die in § 131 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - vorgesehenen Verteilungsmaßstäbe müßten ohne Abwandlung und in jedem Falle unter Zugrundelegung des vollen Umfanges der genannten Merkmale zur Anwendung kommen. Abgesehen davon, daß diese Verteilungsmaßstäbe auch miteinander verbunden werden können, dürfen sie nach Überzeugung des erkennenden Senats auch insoweit abgewandelt werden, als durch diese Abwandlung eine gerechtere Beitragsverteilung erzielt wird. Das aber ist bei Zugrundelegung der im Abgabenrecht notwendigen typischen Beurteilung der Fall, wenn Eckgrundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, gegenüber anderen Grundstücken zu einem ermäßigten Beitrag veranlagt werden. Der Erschließungsvorteil, den. Eckgrundstücke aus den erschließenden Straßen ziehen, ist in aller Regel geringer als bei anderen Grundstücken. Ursache hierfür ist einmal die Tatsache, daß sie von der zweiten oder dritten Straße aus eines Zuganges oft überhaupt nicht bedürfen, aber auch der Umstand, daß sie vom Verkehr stärker belästigt werden als andere Grundstücke, was im Rahmen des Erschließungsvorteils durchaus nicht als eine sachfremde Feststellung außer Berücksichtigung bleiben muß. Dem steht nicht entgegen, daß die Gemeinde nicht gezwungen ist, eine solche Ermäßigung zu gewähren (Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - [BVerwGE 25, 147]). Im Rahmen der gleichen Behandlung gleichartiger Fälle besteht durchaus ein Ermessensspielraum, in dem auch der Ortsgesetzgeber unterschiedliche Entscheidungen verfassungsgemäß treffen kann. Erst die Überschreitung bestimmter Grenzen macht die gesetzgeberische Maßnahme willkürlich und damit verfassungswidrig. Eine Willkür hat der erkennende Senat a.a.O. verneint, wenn Eckgrundstücke voll für beide Straßen zu Beiträgen herangezogen werden. Dem steht nicht entgegen, daß er es für gerechter gehalten hat, wenn die Gemeinden eine Ermäßigung gewähren.
Indessen kann eine zu starke Ermäßigung den Boden der gleichen Behandlung verlassen und dadurch verfassungswidrig werden. Auch für die, Höhe der. Ermäßigung bestehen mithin Grenzen. Diese Grenzen sind einmal bei der Höhe der Mehrbelastung der anderen Grundstücke zu finden, zum anderen bei der Höhe der eigenen Belastung der Eckgrundstücke. Der Grundstückseigentümer, der für eine Ermäßigung aufzukommen hat, die einem Eckgrundstück gewährt wird, kann erwarten, daß die hierdurch für ihn eintretende Mehrbelastung nicht zu stark ist. Es erscheint richtig, einen Prozentsatz zu finden, um den sich der bei einer vollen Heranziehung der Eckgrundstücke errechnende Beitrag des betroffenen Eigentümers im Falle einer Ermäßigung der Eckgrundstücke erhöhen darf. Hierfür erscheint ein Satz von 50 % als angemessen. Wenn der Kläger mithin nach den Feststellungen des angefochtener. Urteils bei einer vollen Inanspruchnahme der Eckgrundstücke etwa 1.200 DM als Beitrag hätte leisten müssen, so kann er für eine Ermäßigung der Eckgrundstücke nur mit weiteren 600 DM in Anspruch genommen werden. Eine stärkere Belastung würde auch nach Ansicht des erkennenden Senats einer gleichen Behandlung entgegenstehen und sich als willkürliche Maßnahme darstellen. Stärkere Belastungen sind aber, wie schon der vorliegende Fall zeigt, bei den bisher üblichen Ermäßigungen für Eckgrundstücke durchaus möglich, vor allem dann, wenn das Eckgrundstück zu Beiträgen für mehr als zwei Straßen herangezogen wird. Die in der eigenen Belastung des Eckgrundstücks liegende Grenze muß darin zu finden sein, daß dieses Grundstück bei Berücksichtigung aller seiner Erschließungsanlagen nicht bessergestellt wird als andere Grundstücke dieser Straßen. Danach kann bei einem einfachen Eckgrundstück eine Ermäßigung zur Hälfte nur dann vorgesehen werden, wenn die das Eckgrundstück erschließenden Straßen etwa in gleichem Umfange und zu den gleichen Kosten ausgebaut werden oder ausgebaut werden sollen. Wird nämlich die zweite Straße nur in der halben Breite der ersten Straße ausgebaut, so liegen die Beiträge für das Eckgrundstück insgesamt niedriger als der Beitrag für ein gleiches Grundstück der größeren Straße, das kein Ecksrundstück ist. Auch das würde der gleichen Behandlung widersprechen und sich als willkürlich auswirken.
Will die Gemeinde danach nicht in Kauf nehmen, Mehrbeträge, die durch Verletzung dieser notwendigen Grenzen entstehen, selbst zu tragen, so wird sie gut daran tun, ihr besonderes Augenmerk auf die Höhe einer den Eckgrundstücken zu gewährenden Ermäßigung zu richten. Schon bei einer Einschränkung der Ermäßigung auf ein Drittel des normalen Beitragssatzes kann sie, soweit nur zwei Straßen in Frage stehen, die für die Ermäßigung des Eckgrundstückes vorgesehenen Grenzen auch dann einhalten, wenn die zweite Straße nur die Hälfte der Ausbaukosten erfordert, die für die erste Straße aufgewendet werden mußten. Legt die Gemeinde Wert darauf, in Erschließungsgebieten mit gleich breiten Straßen Eckgrundstücke zur Hälfte zu ermäßigen, so wird sie gut daran tun, verschiedene Ermäßigungen in der Ortssatzung festzulegen, um in Gebieten mit ungleichen Straßen die Grenze der Gleichbehandlung nicht zu überschreiten. Das wird um so mehr dort gelten, wo mehr als zwei Straßen das Eckgrundstück erschließen.
Der Eckermäßigung muß jedoch noch eine weitere Grenze gesetzt werden. Die Verringerung des Erschließungsvorteils darf sich bei besonders großen Eckgrundstücken nicht auf das gesamte Grundstück auswirken. Liegt das Grundstück etwa an einer Straße mit einer Breite von 100 m an, so wird in aller Regel bei einem großen Teil des Grundstücks eine Belästigung durch die Ecklage nicht vorhanden sein. In einem solchen Falle erscheint es erforderlich, die Ermäßigung für die Ecklage nur auf einen Teil des Grundstücks zu erstrecken, der insoweit als das Eckgrundstück zu behandeln ist. Bei Festlegung der zu berücksichtigenden Grundstücksgröße kann einmal von der Ausdehnung des Grundstückes selbst ausgegangen, zum anderen jedoch auch auf die durchschnittliche Größe der übrigen an der Straße liegenden Grundstücke abgestellt werden. Es wird dann nur der als Eckgrundstück anzusehende Teil des Grundstücks unter Inanspruchnahme der Ermäßigung abgerechnet, während der übrige Teil des Grundstücks voll abgerechnet wird. Ob und inwieweit eine Eckermäßigung lediglich einem Teil des Grundstücks zukommen darf, braucht in der Satzung nicht geregelt zu werden. Wenn dort nur eine Ermäßigung für Eckgrundstücke vorgesehen ist, so muß im Einzelfall diese Ermäßigung auf einen Teil des Grundstückes beschränkt werden, wenn die Umstände das erfordern.
Im vorliegenden Fall reichen die getroffenen Feststellungen für eine Sachentscheidung nicht aus. Da der vom Kläger bereits gezahlte Betrag auch noch nicht die Höchstgrenze seiner zulässigen Mehrbelastung erreicht, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, der auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.330 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler