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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1975, Az.: BVerwG IV C 45.74

Pflicht des Satzungsgebers zur vollständigen Regelung der Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands in der Erschließungsbeitragssatzung; Bereits erfolgte "Erschließung" eines Gebietes vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG); Möglichkeit der nachträglichen Heilung eines rechtswidrigen Beitragsbescheides; Hindernis eines rückwirkenden Erlasses einer Erschließungsbeitragssatzung durch das Rechtsstaatsprinzip; Beurteilung der Frage der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV C 45.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 28.01.1971 - AZ: 1 K 328/70
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.02.1974 - AZ: III A 353/71

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 2 - 11
  • BRS 37, 251 - 256
  • BauR 1976, 198
  • BayVBl 1976, 315
  • DGStZ 1977, 84
  • DVBl 1976, 942-945 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1977, 386-388 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DWW 1976, 111
  • GemTag 1976, 246
  • KStZ 1976, 191
  • NJW 1976, 1115-1117 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 831 - 836
  • ZMR 1976, 253

Amtlicher Leitsatz

Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 7).

Die Herstellung einer öffentlichen Straße erfordert nach § 125 Abs. 1 BBauG dann keinen Bebauungsplan, wenn die Herstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits so weit fortgeschritten war, daß eine planerische Festsetzung darauf keinen Einfluß mehr hätte nehmen können (im Anschluß an das Urteil vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222).

Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann, wenn er auch für - vorhanden oder doch zu erwartende - neu zu erschließende unbeplante Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit von Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1974 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "A. F." ..., Ecke B.allee in R. (Flur ..., Flurstück ...). Die Stadt R. hat die B.allee im Abschnitt zwischen D.straße und der Straße "A. F." weitgehend in den Jahren von 1955 bis 1966 ausgebaut. Der Rat der Stadt stellte mit Beschluß vom 28. Oktober 1969 fest, daß die B.allee von der D.straße bis zur Straße "A. F." entsprechend dem in der Ratssitzung vom 29. April 1965 beschlossenen Ausbauprogramm endgültig hergestellt sei. Am 7. November 1969 gab der Beklagte die Widmung des hergestellten Abschnitts der B.allee für den öffentlichen Verkehr bekannt. Mit Bescheid vom 4. Dezember 1969, der auf die ursprünglich mit Rückwirkung auf den 28. Oktober 1967 in Kraft gesetzte Erschließungsbeitragssatzung vom 8. Juli 1969 gestützt ist, zog der Beklagte den Kläger nach der Größe der Grundstücksfläche (§ 6 Abs. 1 der Satzung) zu einem Erschließungsbeitrag wegen des Ausbaues der B.allee heran. In dem der Verteilung zugrunde liegenden beitragsfähigen Aufwand sind Grunderwerbskosten in Höhe von 99.727,48 DM enthalten. Der Kläger wurde zu einem Beitrag in Höhe von 3.376,27 DM veranlagt, der auf seinen Widerspruch auf 3.337,52 DM ermäßigt wurde.

2

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 28. Januar 1971 der vom Kläger hiergegen erhobenen Anfechtungsklage mit der Begründung stattgegeben, daß die mit Rückwirkung auf den 28. Oktober 1967 ausgestattete Satzung der Stadt R. vom 8. Juli 1969 keine geeignete Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die bereits im Jahre 1966 endgültig hergestellte B.allee sei. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Parteien haben im Berufungsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 363,79 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte seine Beitragsforderung um diesen Betrag auf 2.973,73 DM herabgesetzt hatte.

3

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 21. Februar 1974 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die Klage abgewiesen. Soweit die Hauptsache erledigt war, hat es das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt. Es hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Falls die Veranlagung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag zunächst deshalb rechtswidrig gewesen sein sollte, weil im Zeitpunkt der Herstellung der B.allee, wenn diese im Jahre 1966 und nicht erst 1969 erfolgt sei, eine rechtsgültige Beitragssatzung nicht bestanden habe, so sei die fehlende Rechtsgrundlage durch die zweite Satzungsänderung vom 18. Mai 1972 (Verlängerung der Rückwirkung vom 28. Oktober 1967 auf den 1. Januar 1966) nachgeschoben worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine solche Rückwirkung rechtmäßig. Dem schließe sich das Berufungsgericht im Interesse der Rechtssicherheit an, obwohl sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht zu der Frage geäußert habe, ob eine solche ortsrechtliche Rückwirkung, die erst während des Berufungsverfahrens angeordnet werde, nicht unter Verletzung von Bundesrecht in prozeßrechtliche Grundsätze und Rechtspositionen eingreife.

5

Die Satzung vom 8. Juli 1969 und die ihr zugehörigen beiden Änderungssatzungen seien in der vorgeschriebenen Art und Weise zustande gekommen und verkündet worden. Auch in materiell-rechtlicher Einsicht bestünden keine Bedenken gegen ihre Rechtswirksamkeit für den vorliegenden Fall. Das gelte für den Verteilungsmaßstab des § 6 der Beitragssatzung 1989, nach dessen Absatz 1 Grundmaßstab für die Verteilung des Erschließungsaufwandes die Grundstücksfläche sei. Eine solche Verteilung sei nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - in vor dem 30. Juni 1961 erschlossenen Gebieten unbeschränkt zulässig, weil § 131 Abs. 3 BBauG nur für die Gebiete, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen worden seien, einen Maßstab gebiete, der der Verschiedenheit der Nutzung nach Art und naß entspreche. Maßgeblich sei hier die Verteilung nach der Grundstücksfläche, weil das Abrechungsgebiet bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes durch die B.allee im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG "erschlossen" worden sei. Das folge aus dem Vortrag des Klägers, daß die B.alle eine "vorhandene" Straße gewesen sei, die 1961 den damaligen Verkehrsbedürfnissen entsprechend ausgebaut gewesen sei, sowie daraus, daß bereits in den Jahren 1955/56 und 1960 insgesamt 98.263,89 DM allein für den Fahrbahnausbau aufgewendet worden seien. Dies habe ferner zur Folge, daß für eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage weder ein Bebauungsplan noch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBauG erforderlich seien.

6

Ebensowenig sei für ein vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes in diesem Sinne erschlossenes Gebiet eine Verteilung des Erschließungsaufwandes unter Berücksichtigung auch der Art der Nutzung erforderlich. Wenn in dem hier abgerechneten Abschnitt offensichtlich auch eine gewerbliche Nutzung zulässig sei, so habe es daher in dem abgerechneten Abschnitt doch nicht einer Verteilung des Erschließungsaufwandes unter Berücksichtigung der Art der Nutzung bedurft. Vielmehr habe die Stadt den entstandenen Erschließungsaufwand lediglich nach der Grundstucksfläche verteilen dürfen.

7

Der Verteilungsmaßstab des § 6 Abs. 1 der Beitrags Satzung 1969 sei nicht deswegen ungültig, weil - was hier ausdrücklich dahingestellt bleibe - § 6 Abs. 2 Satz 3 möglicherweise für unbeplante Gebiete die unterschiedliche Art der Nutzung nicht, genügend berücksichtige und damit seinerseits ungültig sei. Das Gericht könne sich nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen, nach der die Unwirksamkeit auch nur eines in der Erschließungsbeitragssatzung enthaltenen Verteilungsmaßstabes auch diejenigen Heranziehungsbescheide rechtswidrig mache, die auf einem anderen (rechtmäßigen) Verteilungsmaßstab der Satzung beruhten. Entsprechend dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz komme es vielmehr darauf an, ob der Ortsgesetzgeber die anderen Regelungen auch ohne den nichtigen Teil getroffen haben würde. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, daß der Ortsgesetzgeber bei Kenntnis der Nichtigkeit einer von mehreren Bestimmungen über die Verteilung des Erschließungsaufwandes die übrigen gültigen Bestimmungen aufrechterhalten hätte, um wenigstens in den hiervon erfaßten Fällen der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, Erschließungsbeiträge zu erheben. Das müsse jedenfalls dann gelten, wenn im Verhältnis zur nichtigen Regelung eine Teilbarkeit gegeben sei. Eine solche Teilung sei hier möglich, wenn sich einer der im Einblick auf § 131 Abs. 3 BBauG zur Verteilung des Erschließungsaufwandes notwendigerweise verschiedenen Maßstäbe als nichtig erweise. Es sei in einem solchen Falle nicht geboten, die Wirkung dieser Teilnichtigkeit der Satzung so weit auszudehnen, daß dadurch auch ein Heranziehungsbescheid rechtswidrig werde, der nicht auf dem ungültigen Verteilungsmaßstab beruhe. Insbesondere gehe es nicht an, aus der Nichtigkeit nur eines der in der Satzung normierten Verteilungsmaßstäbe zu folgern, daß die Anwendung der anderen Maßstäbe gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes deshalb verstoße, weil auf diese Weise eine Gruppe der Abgabepflichtigen herangezogen werde, eine andere aber beitragsfrei bleibe. Diese Argumentation setze voraus, daß es die betreffende Gemeinde nach Kenntnis der Nichtigkeit unterlassen werde, die nichtige Norm durch eine gültige zu ersetzen. Ein derart rechtswidriges Verhalten könne den Gemeinden aber nicht unterstellt werden.

8

Der weitere gegenüber der Heranziehung erhobene Einwand, es handele sich um eine "vorhandene" Straße im Sinne der Rechtsprechung zu § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 und damit um eine vorhandene Erschließungsanlage gemäß § 180 Abs. 2 BBauG, greife nicht durch. Eine solche Erschließungsanlage wäre die B.allee nur dann, wenn sie in dem Zeitpunkt, als das Ortsstatut für die Stadt R. betreffend die Anlegung neuer Straßen und das Bauen an nicht regulierten Straßen vom 23. September 1882 in Kraft getreten sei, nach dem Willen der Stadt R. dem inner örtlichen Verkehr und dem inner Örtlichen Anbau zu dienen bestimmt gewesen sei und gedient hätte. Das aber sei nicht der Fall.

9

Auch die Einwendungen gegen die Höhe des erforderten Erschließungsbeitrages seien nicht berechtigt. Der für Grunderwerbskosten eingesetzte Betrag enthalte 45.880 DM für das von der Firma G. K. & S. unentgeltlich abgetretene Land. Dieser Betrag sei der Firma zwar nicht ausgezahlt, aber auf den von ihr zu zahlenden Erschließungsbeitrag in voller Höhe angerechnet worden. Gegen die Einbeziehung dieser Verrechnung einer Vergütung von 20 DM pro qm für abgetretenes Straßenland in den Erschließungsaufwand bestünden keine Bedenken, zumal es aus Gründen der Gleichbehandlung aller Anlieger sogar geboten sein - könne, einen Wertausgleich für unentgeltlich abgetretenes Straßenland zu zahlen, falls die Anrechnung auf eine Erschließungsbeitragsforderung gegen den Anlieger nicht möglich sei. Der Beklagte habe durch die erörterte Verrechnung ein Entgelt in Höhe von 45.880 DM für das von der Firma K. nur zunächst, aber nicht endgültig unentgeltlich abgetretene Straßenland tatsächlich gezahlt. Es handele sich daher um einen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 BBauG beitragsfähigen Aufwand für den Erwerb der Fläche für eine Erschließungsanlage. Die Stadt setze durch die nachträgliche Entschädigung für zunächst unentgeltlich abgetretenes Straßenland - zumindest durch Verwaltungsübung - das schon in § 2 Abs. 2 des früheren Ortsstatuts betreffend die Bebauung im Stadtbezirk R. vom 23. Juli 1930 festgelegte Verfahren fort, wonach bei einer unentgeltlichen Abtretung von Straßenland später der Wert des Straßenlandes festgestellt, bei der Ermittlung der Gesamtposten für den Grunderwerb in Rechnung gestellt und denjenigen Anliegern auf ihre Erschließungsbeiträge angerechnet werde, von denen das Straßenland abgetreten worden sei.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

12

Während des Revisionsverfahrens ist durch die 3. Änderungssatzung der Stadt R. vom 24. Juni 1974 und die 4. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1974 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1966 § 6 der Beitragssatzung 1969 neu gefaßt worden.

13

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung der §§ 132 Nr. 2 und 131 BBauG, so daß es keinen Bestand haben kann. Die neu zu treffende Entscheidung hängt von der Anwendung von Ortsrecht ab, das erst während des Revisionsverfahrens ergangen ist, nämlich der im Jahre 1974 ergangenen 3. und 4. Änderung der Beitrags Satzung. Da sich die Beteiligten hierzu nicht abschließend haben äußern können, hält der Senat, anstatt das neue Ortsrecht selbst auszulegen und anzuwenden, die Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht für sachdienlich.

14

Rechtsfehlerhaft ist die bewußt von der Rechtsprechung des Senats abweichende Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 6 Abs. 1 der Beitrags Satzung vom 8. Juli 1969 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die hier streitige Heranziehung liefere, obgleich die in § 6 Abs. 2 der Satzung enthaltene Verteilungsregelung für andere Erschließungsfälle möglicherweise fehlerhaft und deshalb nichtig sei. Wie der Senat mehrmals, zuletzt im Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14) ausgeführt hat, gebieten die §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG dem Satzungsgeber, in der Erschließungsbeitragssatzung die Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands auf die Beitragspflichtigen vollständig, d.h. für alle in dem Gemeindegebiet in Betracht kommenden Erschließungsfälle, zu regeln, mit der Rechtsfolge, daß eine insoweit unvollständige Verteilungsregelung insgesamt ungültig ist, weil sie den Rechtsgrundsätzen der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit von Abgabepflichten nicht entspricht, die zum Inhalt der §§ 131 und 132 Nr. 2 BBauG gehören. Dieser für den Satzungsgeber verbindlichen bundesgesetzlichen Regelung läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die in der Beitragssatzung für verschiedenartige Erschließungsfälle enthaltenen unterschiedlichen Verteilungsmaßstäbe voneinander "teilbar" seien, daß der Satzungsgeber bei Kenntnis der Ungültigkeit einer Teilregelung die anderen an sich gesetzmäßigen Neuregelungen aufrechterhalten wolle und daß er die unvollständige Verteilungsregelung demnächst durch eine weitere nunmehr gültige Teilregelung ergänzen werde. Denn alle diese Argumente räumen nicht aus, daß die für den Satzungsgeber verbindlichen bundesrechtlichen Vorschriften die begriffliche "Teilbarkeit" der Verteilungsregelung rechtlich nicht honorieren, daß der "Wille" des Satzungsgebers, eine teilweise gesetzmäßige Verteilungsregelung aufrechtzuerhalten, sich gegenüber der dies nicht gestattenden bundesrechtlichen Regelung nicht durchsetzen kann und daß die Erwartung einer künftigen gültigen Regelung nicht die derzeitige fehlerhafte Regelung gültig machen kann. Hieraus folgt: Sollte die Verteilungsregelung in § 6 der Beitragssatzung wegen Unvollständigkeit nicht dem § 131 BBauG genügen, was das Berufungsgericht bisher offengelassen hat und was unter Berücksichtigung der Satzungsänderungen zu prüfen sein wird, dann ist sie insgesamt ungültig und nicht geeignet, die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid zu liefern.

15

Die bisherige Rechtsprechung des Senats ist allerdings in zweifacher Einsicht zu modifizieren bzw. zu ergänzen:

16

In dem Urteil vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - (Buchholz 406.11 § 132 Nr. 14 S. 24) hat der Senat gesagt, die Nichtigkeit der Verteilungsvorschrift wirke sich "auf die gesamte Satzung" aus. Soweit dies im Sinne einer Nichtigkeit sämtlicher Vorschriften der Beitragssatzung verstanden werden konnte, hält der Senat diese Ansicht nicht aufrecht. Die Nichtigkeit eines Teiles der in der Satzung enthaltenen Verteilungsregelung macht zwar die gesamte Verteilungsregelung - hier gegebenenfalls den gesamten § 6 der Satzung - nichtig, so daß die derart unvollständige Beitragssatzung keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlaß rechtmäßiger Beitragsbescheide abgibt. Sie bewirkt jedoch nicht schon kraft Bundesrechts die Nichtigkeit auch aller anderen, von der Verteilungsregelung "teilbaren" Vorschriften der Satzung wie z.B. der Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Schon aus diesem Grunde ist es übrigens auch bundesrechtlich unbedenklich, daß zur Heilung des Mangels nur die nichtige Vorschrift durch eine dem Bundesbaugesetz entsprechende Vorschrift ersetzt wird, ohne daß die übrigen Vorschriften der Satzung erneut in die Beschlußfassung einbezogen werden.

17

In dem Urteil vom 2. November 1973 (a.a.O.) hatte der Senat ferner offengelassen, ob dann, wenn in einer Gemeinde neu erschlossene unbeplante Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart weder vorhanden noch in Zukunft zu erwarten seien, eine dem § 131 Abs. 3 BBauG entsprechende Satzungsbestimmung für unbeplante Gebiete entbehrlich sei. Er beantwortet diese Frage nunmehr dahin, daß die Beitragssatzung einen dem § 131 Abs. 3 BBauG entsprechenden Verteilungsmaßstab für neuzuerschließende unbeplante Gebiete mit unterschiedlicher Nutzungsart nur dann enthalten muß, wenn - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung - in der Gemeinde derartige Gebiete vorhanden oder ihr Entstehen zu erwarten ist. Wie es sich hiermit bei der Stadt R. verhält, ist bisher nicht festgestellt und wird zu prüfen sein, falls in § 6 der Satzung eine entsprechende gültige Teilregelung fehlen sollte. -

18

Die Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz würde entfallen, wenn sich der angefochtene Beitragsbescheid aus anderen Gründen als rechtswidrig erwiese und deshalb eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers getroffen werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall:

19

Die Darlegungen im Berufungsurteil darüber, daß hier nicht ein Fall des § 131 Abs. 3 BBauG vorliege, weil die B.allee das ihr anliegende Gebiet schon vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Sinne dieser Vorschrift "erschlossen" habe, lassen eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen. Die daraus vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß schon deshalb für die Herstellung der B.allee weder ein Bebauungsplan noch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nötig gewesen sei (vgl. § 125 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBauG), ist allerdings nicht schlüssig. "Erschlossen" im Sinne des § 131 Abs. 3 BBauG war nämlich ein Gebiet bereits dann vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, wenn die bebauten Grundstücke etwa durch eine befestigte Sandstraße ohne besondere Schwierigkeiten erreicht werden konnten (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - DVBl. 1973, 500). Das Vorliegen eines Bebauungsplans und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 125 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BBauG) hat der Senat Jedoch nicht für alle Fälle eines solchen "Erschlossenseins" für entbehrlich erklärt, sondern nur dann, wenn der Ausbau, der Erschließungsanlage bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes begonnen worden war (vgl. Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 - und Urteil vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222 [225]), d.h. - um es genauer auszudrücken - dann, wenn sich auf Grund der vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes durchgeführten Ausbauarbeiten Umfang und Führung der Erschließungsanlage schon derart abzeichneten, daß es unnötig wäre, zu ihrer Festsetzung noch eine förmliche Planungsentscheidung herbeizuführen, weil eine solche auf die Herstellung der Straße keinen Einfluß mehr hätte nehmen können. Im vorliegenden Falle gestatten jedoch die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß allein für den Fahrbahnausbau der B.allee in den Jahren 1955/56 und 1960 insgesamt rund 98.000 DM aufgewendet worden seien, die Folgerung, daß der Ausbau der B.allee vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes derart begonnen worden war, daß es eines Bebauungsplans oder der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde in der Tat nicht bedurfte.

20

Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Rechtswirksamkeit rückwirkender Änderungen der Beitragssatzung verstoßen trotz der Zweifel, die das Berufungsgericht angedeutet, aber doch überwunden hat, nicht gegen Bundesrecht:

21

Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht die Ansicht, die der Begründung des Urteils der ersten Instanz zugrunde liegt, zwar nicht bestätigt, aber auch nicht mißbilligt hat, sei bemerkt, daß die in satzungsloser Zeit durchgeführte technische Herstellung einer Erschließungsanlage nicht von dem zeitlichen Rückwirkungsbereich der später erlassenen Beitragssatzung erfaßt zu werden braucht, um eine Beitragserhebung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 39.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 46 [S. 38 f.] - und vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - NJW 1975, 1426). Im übrigen ist zur Zulässigkeit der Rückwirkung von Erschließungsbeitragssatzungen folgendes auszuführen:

22

Ein infolge Fehlens einer gültigen Beitragssatzung zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid kann nachträglich dadurch "geheilt" werden, daß eine gültige Beitragssatzung mit einer Rückwirkung in Kraft tritt, die zeitlich auch den Bescheid erfaßt (vgl. Urteile vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 7 -, vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 21.72 - und vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - a.a.O.). Ein rückwirkendes Gesetz ordnet eine bis zu seiner Verkündung bestehende Rechtslage mit Wirkung für die Vergangenheit durch neues Recht, und zwar dergestalt, daß an die Stelle der für einen vorausgegangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine neue tritt. Allerdings setzt das Rechtsstaatsprinzip der Rückwirkung verfassungsrechtliche Grenzen. Das Rechtsstaatsprinzip enthält zwar keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf stets der Konkretisierung an den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalls (BVerfGE 7, 89 [BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52] [92 f.]). Das kann dazu führen, daß eine Rechtslage nicht nachträglich zu Lasten eines Bürgers verschlechtert werden darf, wenn er in schutzwürdiger Weise auf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen durfte. An einer derartigen Zulässigkeitsgrenze scheitert jedoch eine Rückwirkung dann nicht, wenn sie gerade dazu dient, eine ungültige Erschließungsbeitragssatzung oder eine solche, deren Gültigkeit rechtlichen Zweifeln unterliegt, durch eine neue zu ersetzen; denn seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes muß jeder Bürger bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich mit einer Belastung durch Erschließungsbeiträge rechnen. Ein Vertrauen darauf, daß eine Erschließungsbeitragssatzung den Vorschriften des Bundesbaugesetzes widerspricht und deswegen - ganz oder teilweise - ungültig ist, ist nicht schützenswert. Deswegen steht das Rechtsstaatsprinzip in den oben umschriebenen Fällen dem rückwirkenden Erlaß einer Erschließungsbeitragssatzung nicht entgegen. Dies hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 76.69 - KStZ 1973, 120 -, vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 87.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 3 - und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - a.a.O.; vgl. dazu auch BVerfGE 13, 261 [272]) richtig erkannt.

23

In seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - (a.a.O.) hat der Senat angedeutet, daß der Rückwirkung eine zeitliche Grenze gesetzt sein könne, und zwar im Anschluß an Ausführungen des Berufungsgerichts, das eine Rückwirkung nur bis zu demjenigen Zeitpunkt für rechtmäßig hielt, "von dem an eine Verjährung der Beitragsforderung bis zur tatsächlichen Verkündung der Satzung nicht hätte eintreten können, wenn die Beitragsforderung bei rechtzeitiger ordnungsgemäßer Verkündung der Satzung bereits seinerzeit entstanden wäre". Für die zeitliche Beschränkung der zulässigen Rückwirkung einer Beitragssatzung anhand einer derartigen hypothetischen Überlegung ist jedoch eine Rechtsgrundlage nicht zu erkennen. Inzwischen entspricht es zudem der gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Entstehen der Beitragspflicht beginnt (Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - BVerwGE 47, 49 [BVerwG 20.09.1974 - IV C 32/72] [53]) und daß diese Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung entstehen kann (Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - a.a.O.). Insoweit vermag der Gedanke an die Verjährung für die zeitliche Grenze der Rückwirkung nichts herzugeben. Allerdings kann gerade die Rückwirkung einer Satzung dazu führen, daß ein vor Erlaß dieser Satzung ergangener, bislang mangels gültiger Satzung rechtswidriger Heranziehungsbescheid sich nun infolge Verjährung als rechtswidrig erweist, wenn nämlich als Folge der Rückwirkung der Satzung die Beitragspflicht zeitlich derart lange vor Erlaß des Beitragsbescheides entstanden ist, daß zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und dem Erlaß des Bescheides ein die Verjährungsfrist überschreitender Zeitraum liegt. Aber das gibt für die Frage, ob der Rückwirkung eine zeitliche Grenze gesetzt ist, erst recht nichts her. Deswegen ist für die Frage nach dem zulässigen Zeitraum der Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung der Gedanke an die Verjährung der Beitragsforderung ohne Bedeutung.

24

Die weitere vom Kläger und vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob und wann eine erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene rückwirkende Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen ist, ist wie folgt zu beantworten: Die Entscheidung darüber, welche Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist, ist im geltenden Gerichtsverfahrensrecht nicht ausdrücklich geregelt, sondern hängt in erster Linie vom materiellen Recht ab; denn während § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelt, daß der Verwaltungsakt aufzuheben ist, wenn er - gegebenenfalls in der Form des Viderspruchsbescheides - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist, beantwortet sich nach materiellem Recht die Frage, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - NJW 1975, 1373). Hat sich während des Verwaltungsstreitverfahrens eine Beitragssatzung in zulässiger Weise Rückwirkung beigelegt, die den Zeitpunkt des Erlasses des zunächst rechtswidrigen Bescheides erfaßt, so ist dem materiellen Recht und damit der Satzung zu entnehmen, ob die Rückwirkung (auch oder gerade) der Heilung bislang rechtswidriger Heranziehungsbescheide dienen soll. Ist das der Fall, so stehen einer Berücksichtigung der rückwirkenden Satzung im Verwaltungsprozeß Vorschriften des bundesrechtlichen Verfahrensrechts nicht entgegen.

25

Der Hinweis des Klägers und des Berufungsgerichts, die rückwirkende Rechtsänderung stelle hier das erstinstanzliche Urteil, das der Klage stattgegeben habe, und damit eine auf Bundesverfahrensrecht beruhende Rechtsposition des Anfechtungsklägers nachträglich in Frage, führt nicht zu einem anderen Ergebnis: Solange ein Urteil nicht rechtskräftig geworden ist, hindert das Prozeßrecht nicht die Berücksichtigung von Änderungen der Sach- und Rechtslage; es gibt keinen prozeßrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung, auch wenn sie im Zeitpunkt ihres Ergehens der Rechtslage entspricht, nicht zu Lasten der in erster Instanz obsiegenden Partei geändert werden dürfe, wenn sich während des Rechtsmittel Verfahrens das für die Etat Scheidung maßgebliche materielle Recht ändert. Es gibt insoweit keine geschützte bundesrechtliche Rechtsposition des zunächst obsiegenden Klägers, in welche die Änderung des Ortsrechts unzulässigerweise eingreifen könnte. Auch im Hinblick auf das Verfahrenskostenrisiko ist eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt: Wird der angefochtene Heranziehungsbescheid während des Verfahrens durch eine rückwirkende Satzung "geheilt", so kann der Kläger die Kostenlast dadurch abwenden, daß er die Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 51.73 - zur nachträglichen Zustimmung nach § 125 BBauG). Hat der Kläger nicht nur das Fehlen einer gültigen Satzung, sondern noch weitere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, so zwingt ihn allerdings die rückwirkende Satzung zu einer Entscheidung, ob er den Prozeß mit den übrigen - in ihrer Tragfähigkeit vielleicht schwächeren - Angriffsmöglichkeiten weiterführen will. Erklärt er dann die Hauptsache nicht für erledigt und unterliegt er schließlich mit der Folge, daß ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, so ist das eine dem Prozeßrecht entsprechende Konsequenz ohne unbillige Besonderheiten, die sich gerade aus der Rückwirkung der Rechtsänderung ergeben.

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Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat abschließend noch auf folgendes hin:

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Das Berufungsgericht hat zu Recht auch die Höhe der Grunderwerbskosten im Rahmen des Erschließungsaufwandes gebilligt. Zwar darf der Wert für unentgeltliche Abtretungen von Land nach ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 22. Februar 1974 - BVerwG IV C 18.73 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 14) grundsätzlich nicht dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden, noch dürfen Entschädigungen in den Erschließungsaufwand einfließen, die nachträglich an die früheren Eigentümer des Landes gezahlt worden sind, obwohl diese seinerzeit das Land unentgeltlich abgetreten haben. Zum beitragspflichtigen Erschließungsaufwand gehören vielmehr nur solche Beträge, die aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung gezahlt worden sind. In vorliegenden Fall bestand nach dem festgestellten Sachverhalt zwar nicht mehr eine ortsgesetzliche Verpflichtung, den Wert des zunächst unentgeltlich abgetretenen Landes auf den späteren Erschließungsbeitrag zu verrechnen. Da diese Übung jedoch in der Stadt R. auch nach dem Wegfall der Rechtsgrundlage beibehalten worden ist, kann davon ausgegangen werden, daß insoweit eine vertragliche Verpflichtung der Stadt entstanden ist. Da 45.880 DM unter Zugrundelegung eines angemessenen Kaufpreises von 20 DM je qm in diesem Sinne einem Anlieger tatsächlich von Erschließungsbeitrag abgesetzt worden sind, hat das Berufungsgericht diesen Betrag zu Recht in den Erschließungsaufwand einbezogen und mit den übrigen Kosten auch auf den Kläger umgelegt.

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Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.980 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter