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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1974, Az.: BVerwG IV C 21.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1974
Aktenzeichen
BVerwG IV C 21.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.03.1971 - AZ: I OVG A 7/70

Fundstellen

  • BRS 37, 293 - 294
  • DÖV 1974, 573 (amtl. Leitsatz)
  • GemTag 1975, 13
  • VerwRspr 26, 331 - 332

Amtlicher Leitsatz

Der Grunderwerb kann ein Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 132 Nr. 4 BBauG sein. Ist der Grunderwerb in der Satzung nicht als Merkmal der endgültigen Herstellung bestimmt, so entsteht die Beitragspflicht - gegebenenfalls vor der Durchführung des Grunderwerbs -, wenn die nach § 132 Nr. 4 BBauG in der Satzung bestimmten und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. die des § 133 Abs. 1 BBauG) vorliegen (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 30.71).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein vom 25. März 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks V. Straße 43 in N.. Wegen der Unterführung einer Eisenbahnlinie besteht zwischen dem Grundstück des Klägers und der Fahrbahn dieser Straße ein Niveauunterschied. Eine Zufahrtsmöglichkeit hat das Grundstück ausschließlich über das Nachbargrundstück Nr. 45 von der G.. Für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 43 ist im Grundbuch von N. Band 194 Bl. 4370 ein Durchfahrts- und Überfahrtsrecht über das Grundstück Nr. 45 eingetragen. Im Jahre 1964 wurde die G.straße mit Fahrbahn, Straßenentwässerung, Beleuchtung und Gehwegen angelegt. Sie wurde am 13. Februar 1966 durch Ratsbeschluß gewidmet. Nachdem die Beklagte das aus G.straße und M.straße gebildete Abrechnungsgebiet für endgültig fertiggestellt erklärt hatte, zog sie den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.781,90 DM heran. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage mit Urteil vom 28. Oktober 1969 statt, weil das zur Straßenfläche gehörende Flurstück 606/111 noch nicht Eigentum der Beklagten und deshalb die Erschließungsanlage nicht endgültig hergestellt sei.

3

Auf die Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht am 25. März 1971 das Urteil auf und wies die Klage als unbegründet ab. Es stimmte dem erstinstanzlichen Urteil insoweit zu, als die mit Rückwirkung erlassene Änderung der Beitragssatzung über die Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen auch in diesem Verfahren zu beachten und die G.straße vor dem Ausbau im Jahre 1964 keine vorhandene Erschließungsanlage gewesen sei. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall der Grunderwerb der Straßenparzelle nicht zur erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage erforderlich gewesen. Grundsätzlich gehöre allerdings der Grunderwerb zu den Voraussetzungen der Beitragserhebung. Dies folge aus der Verpflichtung der Gemeinden, Erschließungsbeiträge zu erheben. Andernfalls würden die Kosten des Grunderwerbs allein zu Lasten des allgemeinen Haushalts gehen. Hier dagegen sei voraussehbar gewesen, daß für den Erwerb der Straßenparzelle von der Bundesrepublik keine Kosten mehr entstehen würden. Ferner hätten die Anlieger - zumindest in diesem Falle - durch die Widmung der Straße eine gesicherte Rechtsposition erhalten, die als Gegenleistung dem Erschließungsbeitrag entspreche. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne auch die öffentliche Hand als Wegeeigentümer ein Entgelt für Sondernutzungen verlangen. Daß der Eigentümer hier derartige Sondernutzungen hätte erschweren können, sei deshalb nicht zu befürchten gewesen, weil Eigentümer die öffentliche Hand, wenn auch nicht die Beklagte, gewesen sei. Im übrigen sei der Beitrag richtig berechnet worden. Die Aufrechnung des Klägers mit einer durch die Tieferlegung der Verdener Straße begründeten Schadensersatzforderung sei unbeachtlich, weil diese weder gerichtlich festgestellt noch unbestritten sei.

4

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

5

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt hält die Erschließungsanlage für endgültig hergestellt, da hier die Satzung der Beklagten einen Eigentumserwerb nicht verlange.

7

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.

8

Das Berufungsgericht hat das Bestehen der Beitragsforderung zu Recht bejaht. Allerdings kann aus der Tatsache, daß nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.67 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 4) für die Gemeinden eine Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen besteht, nicht gefolgert werden, daß die Kosten des Grunderwerbs in jedem Falle auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umgelegt werden müssen. Vielmehr hat der Senat im Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 12) entschieden, daß der Grunderwerb als ein Merkmal der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 132 Nr. 4 BBauG in der Satzung bestimmt sein kann, daß das aber nicht sein muß. Wird er in der Satzung zum Herstellungsmerkmal erklärt, so ist die Anlage nicht vor dem Grunderwerb endgültig hergestellt, mögen die Bauarbeiten auch bereits durchgeführt worden sein. Vor dem Grunderwerb entsteht die Beitragspflicht dann nach § 133 Abs. 2 BBauG nicht. Ist der Grunderwerb jedoch in der Satzung nicht zum Herstellungsmerkmal erklärt worden, so ist er für das Entstehen der Beitragspflicht ohne Bedeutung. Diese entsteht dann, wenn erstens alle unmittelbar vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen (z.B. die Anforderungen des § 133 Abs. 1 BBauG) und zweitens die in der Satzung bezeichneten Herstellungsmerkmale erfüllt sind.

9

Soweit Kosten für den Grunderwerb bereits vor Beendigung der Bauarbeiten entstanden sind, gehören sie nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 BBauG unabhängig davon zum Erschließungsaufwand, ob die Satzung den Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung bezeichnet oder nicht. Sind derartige Kosten aber bei Entstehung der Beitragspflicht noch nicht entstanden, so gehen sie zu Lasten der Gemeinde. Mit der Entstehung der Beitragspflicht steht deren Höhe fest und kann nicht mehr geändert werden; die Beitragspflicht kann nur einmal entstehen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 124.63 - BVerwGE 18, 102 [BVerwG 25.02.1964 - I C 124/63] [103]). Für den vorliegenden Fall, in dem der Grunderwerb nicht durch die Satzung zum Merkmal der Herstellung erklärt worden ist, bedeutet dies, daß die Beitragspflicht mit der nach der baulichen Herstellung der Glasstraße erfolgten Widmung entstanden ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der beabsichtigte Grunderwerb restlos erfolgt war oder nicht. Im Ergebnis war daher dem Berufungsgericht zuzustimmen.

10

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen ist dem angefochtenen Urteil auch in seiner Begründung zu folgen. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Rückwirkung der Beitragssatzung hinsichtlich der geänderten Herstellungsmerkmale. Bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - (Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 7) hat der erkennende Senat entschieden, daß ein mangels Ortssatzung rechtswidriger Beitragsbescheid durch eine mit rückwirkender Kraft erlassene Ortssatzung auch dann rechtmäßig wird, wenn diese Satzung nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens erlassen wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Daß im vorliegenden Falle die Rückwirkung der Ortssatzung auch im übrigen rechtswirksam ist, hat das Berufungsgericht richtig erkannt.

11

Gegen die Bildung einer Erschließungseinheit im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG sind Bedenken nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Da von der Glasstraße aus infolge der Niveauverschiebung keine Verbindung mehr zur Verdener Straße besteht, bilden die Glasstraße und die Melanchtonstraße von der Einmündung der Glasstraße an eine Einheit für die Erschließung der an ihnen gelegenen Grundstücke. Von dieser Erschließungseinheit wird das Grundstück des Klägers auch erschlossen, obwohl es nicht an die Glasstraße angrenzt. Die Zufahrt erfolgt über das Nachbargrundstück und ist dinglich abgesichert, so daß im Sinne des Urteils vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - (Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6) davon ausgegangen werden muß, daß eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt zur Straße besteht.

12

Soweit der Kläger Verfahrensrügen erhoben hat, dringen diese nicht durch. Einer Ortsbesichtigung des Flurstückes 606/111 bedurfte es zur Erfüllung der dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Erforschungspflicht nicht. Zwar hatte sich der Kläger gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheinseinnahme gewendet. Er ist hierauf indessen in dem Berufungsverfahren ausweislich des Sachverhaltes des Berufungsurteiles nicht mehr zurückgekommen. Das Berufungsgericht konnte daher davon ausgehen, daß der Kläger den ordnungsgemäßen Ausbau der Straße auf diesem Grundstück nicht mehr beanstande und diesen Ausbauzustand seiner Entscheidung zugrunde legen.

13

Das Berufungsgericht hätte den Rechtsstreit auch nicht nach § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Aufrechnungsanspruch aussetzen müssen. Es kann dabei dahinstehen, ob es - wie der Kläger meint - wegen der in § 40 VwGO geregelten Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Fälle geben kann, in denen sich die in § 94 als Ermessensvorschrift geregelte Aussetzung des Verfahrens für das Gericht insofern als eine zwingende Vorschrift auswirkt, als es den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Gegenforderung in dem für sie zulässigen Rechtsweg auszusetzen hat. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine aufrechenbare Forderung nicht schlüssig vorgetragen wird. Das aber hat das Berufungsgericht hier angenommen. Es geht davon aus, daß die Entschädigungsforderung des Klägers wegen Beseitigung seiner Zufahrt zur Verdener Straße durch deren Tieferlegung eine Aufrechnung nicht gestatte, weil diese Forderung weder gerichtlich festgestellt noch unbestritten sei. Diese Beschränkung der Zulässigkeit einer Aufrechnung hat ihre Begründung im gemeindlichen Abgabenrecht und kann daher vom Revisionsgericht nicht überprüft werden. Bereits im Beschluß vom 15. November 1973 (BVerwG IV B 148.73) hat der erkennende Senat diese Frage dem Landesrecht zugeordnet, nachdem er am 28. März 1969 (BVerwG IV B 2.69) entschieden hatte, daß die bundesrechtlichen Vorschriften über den Erschließungsbeitrag lediglich Inhalt, Schuldner und Fälligkeit der Forderung regeln, im übrigen aber die Beitragsforderung den landesrechtlichen Vorschriften über gemeindliche Abgaben unterliegt. Auf Grund der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre daher sogar im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 94 VwGO eine Aussetzung des Verfahrens rechtswidrig gewesen. Dabei brauchte auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob die in § 94 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens im übrigen vorliegen.

14

Da weiterhin, insbesondere gegen die Berechnung des Beitrages, Einwendungen weder erhoben werden noch ersichtlich sind, war das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis zu bestätigen und die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.790 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Clauß
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher