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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1970, Az.: BVerwG IV C 5.68

Begriff der "Erschließungseinheit"; Erforderlichkeit von Erschließungsanlagen; Erschließungseinheit bei fehlender Regelung in der Ortssatzung; Kostenspaltung in Erschließungskostenbescheiden; Entstehung der Beitragspflicht für Erschließungsanlagen; Vertragliche Freistellung von der Beitragspflicht; Teilerlass von Kosten wegen unbilliger Härte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 5.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.11.1967 - AZ: III A 45/65

Fundstellen

  • BRS 37, 182 - 186
  • DVBl 70, 904
  • DVBl 1971, 469-470 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 904-905 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 395 (Kurzinformation)
  • GemTag 1971, 16
  • ZMR 70, 382

Amtlicher Leitsatz

Eine hufeisenförmige Straße, die von einer bereits hergestellten Straße ausgeht und auf diese zurückführt, kann zusammen mit drei schmalen von ihr ausgehenden Nebenstraßen auch dann als eine Erschließungseinheit angesehen werden, wenn zwei dieser Nebenstraßen keine Stichstraßen sind, aber in breitere Straßen einmünden.

Ob ein von einer Erschließungseinheit erschlossenes Grundstück zu Beiträgen für diese Einheit herangezogen werden kann, bestimmt sich nicht nach dem Vorteil, den es durch die Bildung der Erschließungseinheit erlangt.

Weder zur Bildung der Erschließungseinheit noch zum Ausspruch der in der Ortssatzung vorgesehenen Kostenspaltung bedarf es einer Ortssatzung oder eines veröffentlichten Beschlusses des Gemeinderates (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 26.68 [BVerwGE 30, 293] und BVerwG IV C 121.65 [BVerwGE 26, 180]).

Ein Eckgrundstück wird auch dann von der zweiten Straße erschlossen, wenn diese Einbahnstraße ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1967 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstückes Am H. in B. gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages. In den Jahren 1958 bis 1962 wurde der Ausbau der Erschließungsanlage Am H. bis auf die Bürgersteige fertiggestellt, und mit Bescheid vom 19. März 1963 verlangte der Beklagte im Wege der Kostenspaltung einen Erschließungsbeitrag in Höhe von rund 15.800 DM, wovon er einen Betrag von 2.000 DM als Vorauszahlung und einen weiteren Betrag von rund 3.000 DM für abgetretenes Straßenland in Abzug brachte. Die Klägerin hatte sich im Jahre 1953 vertraglich verpflichtet, für die Straße Am H. die Straßenbaukosten zu übernehmen, hatte 80 qm Land abgetreten und 2.000 DM als Vorausleistung gezahlt. Die Straßenbezeichnung Am H. umfaßt eine hufeisenförmige Straße sowie drei davon abzweigende schmalere Wege, darunter auch den sogenannten H.pfad, der in den Friedhofsweg einmündet. Das Grundstück der Klägerin ist Eckgrundstück an Friedhofsweg und E.pfad, es hat seine Zufahrt vom Friedhofsweg aus. Das Befahren des H. pfades war für Kraftfahrzeuge zunächst polizeilich verboten, ist jedoch während des Berufungsverfahrens einseitig vom Friedhofsweg aus gestattet worden. Widerspruch und Klage brachten der Klägerin keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen der Klage durch Urteil vom 29. November 1967 stattgegeben.

2

In der Urteilsbegründung geht das Gericht davon aus, daß der Beitragsbescheid schon deswegen fehlerhaft sei, weil der Kostenspaltungsbeschluß nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei. In der Beitragssatzung der Gemeinde B. sei nur die Möglichkeit einer Kostenspaltung vorgesehen. Nach § 1 a des Kommunalabgabengesetz es könne aber eine Abgabenschuld nur entstehen, wenn der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz den Anspruch des Gläubigers knüpfe. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sei die Anwendung der Kostenspaltung mehr als eine Entscheidung über das technische Abrechnungsverfahren, die nur auf den Zeitpunkt der Beitragserhebung von Einfluß sei. Vielmehr entstehe die Forderung erst durch die Kostenspaltung, mithin werde der Abgabentatbestand erst durch die Kostenspaltung geschaffen, so daß diese nur durch Gesetz ausgesprochen werden könne. An dieser Rechtsprechung werde auch gegenüber der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten. Es möge sein, daß sich aus Bundesrecht die Verpflichtung nicht ergebe, eine Kostenspaltung durch Ortsgesetz aus zusprechen. Diese Verpflichtung gründe sich jedoch auf eine landesrechtliche Bestimmung, die das Bundesbaugesetz nicht habe außer Kraft setzen wollen. Der Kostenspaltungsbeschluß des Gemeinderates vom 14. Dezember 1962 sei aber erst vom 29. März bis zum 13. April 1963 durch Aushang veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung sei zudem vom Gemeindedirektor angeordnet worden, während dies nach der Gemeindeordnung Aufgabe des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters sei. Zwar sei dieser Mangel im Mai/Juni 1967 durch erneuten Ratsbeschluß und erneute Veröffentlichung behoben worden. Bei einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung könne jedoch nur die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Widerspruchsbescheides zugrunde gelegt werden.

3

Es fehle ferner an einem veröffentlichten Ratsbeschluß über die Bildung eines einheitlichen Erschließungsgebietes. Auch hierzu sei in der Beitrags Satzung nur die Möglichkeit vorgesehen, einheitliche Erschließungsgebiete zu schaffen (§ 3 Abs. 3). Nach dem Bundesbaugesetz sei die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes ortsgesetzlich festzulegen. Darunter falle auch die einheitliche Ermittlung des Erschließungsaufwandes für mehrere Erschließungsanlagen. Es gelte also hier das gleiche wie bei der Kostenspaltung. Man könne auch nicht davon ausgehen, daß es sich in Wirklichkeit gar nicht um eine Erschließungseinheit, sondern nur um eine einzige Erschließungsanlage handele. Die Straßenbezeichnung sei hierfür nicht von Bedeutung. Mit der Rechtsprechung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß jeder selbständige Straßenzug als eine Erschließungsanlage im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Erst durch Beschluß vom 8. Mai 1967 habe die Gemeinde B. die einzelnen Straßenzüge zu einer Erschließungseinheit zusammengefaßt und damit eine neue Rechtslage geschaffen, die dem angefochtenen Bescheid nicht mehr zugrunde gelegt werden könne. Diese Regelung sei jedoch auch rechtswidrig, weil eine Zusammenfassung der vier Straßen zu einem einheitlichen Erschließungsgebiet gar nicht möglich sei. Die gleichzeitige Herstellung mehrerer Straßen mache aus ihnen noch keine Erschließungseinheit im Sinne des Gesetzes. Der H.pfad sei als schmaler Verbindungsweg zwischen dem Friedhofsweg und dem Hauptzug der Straße Am H. nicht erforderlich, um den an ihm anliegenden Grundstückseigentümern einen Anschluß an den allgemeinen Verkehr zu ermöglichen. Alle drei Anlieger an diesem 60 m langen Verbindungsweg hätten ihre Zufahrt nämlich von anderen Straßen aus, die Klägerin vom Friedhofsweg, die beiden anderen Anlieger vom Hauptzug der Straße Am H.. Da der H.pfad mithin für die Erschließung der Grundstücke seiner Anlieger nicht erforderlich sei, hätte er auch nicht zu deren Lasten der Erschließungseinheit zugerechnet werden dürfen. Ob er überhaupt erforderlich gewesen sei, um für andere Anlieger der Straße Am H. eine - wenn auch eingeschränkte - Verkehrs Verbindung zum Friedhofsweg zu schaffen, könne hier offenbleiben. Dahingestellt bleiben kenne auch, ob die fehlende Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zum Ausbau der Erschließungsanlage den Bescheid rechtswidrig mache.

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Mit der zugelassenen Revision wehrt sich der Beklagte zunächst gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine in der Beitragssatzung allgemein zugelassene Kostenspaltung müsse im Einzelfall durch Ortsgesetz ausgesprochen werden. Daß hierfür mehr verlangt werden könne als ein einfacher Ratsbeschluß, sei nicht ersichtlich. Ein solcher Beschluß habe jedoch vorgelegen. Selbst wenn dessen Veröffentlichung notwendig sein sollte, so sei diese im Laufe des Berufungsverfahrens rechtmäßig erfolgt. Ein einheitliches Erschließungsgebiet könne auch dann gebildet werden, wenn diese Möglichkeit in der Beitragssatzung der Gemeinde gar nicht erwähnt werde. An die Bildung eines solchen Erschließungsgebietes dürften nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Wenn ein neues Siedlungsgebiet durch eine Hauptstraße und mehrere schmale Stichstraßen erschlossen werde, so handele es sich hierbei regelmäßig um eine Erschließungseinheit, durch die sämtliche Grundstücke des Gebietes erschlossen würden. Der H.pfad sei auch erforderlich für die Erschließung des Grundstücks der Klägerin. Der Friedhofsweg sei lediglich ein unbefestigter Wirtschaftsweg. Daß Eckgrundstücke für zwei Straßen beitragspflichtig seien, sei anerkannt.

5

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig, weil sie zur Benutzung ihres Grundstückes nicht auf den Hövelpfad angewiesen sei. Einziger Zugang zu ihrem Grundstück sei nach wie vor der Friedhofsweg, in dem auch die Versorgungsleitungen verlegt seien. Soweit sie verpflichtet sei, Kosten für die Herstellung des H.pfades zu entrichten, der nach dem Kataster 4 m breit sein möge, in Wirklichkeit aber nur eine Breite von 3 m aufweise, habe sie dieser Verpflichtung durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprochen. Wenn das. Landesrecht für die Kostenspaltung einen ordnungsgemäß veröffentlichten Beschluß des Gemeinderates verlange, so stehe dem das Bundesbaugesetz nicht entgegen. Nach der Ortssatzung sei jedenfalls die Gemeindeverwaltung als solche nicht berechtigt, eine Kostenspaltung auszusprechen. Ermächtigungen der Behörde müßten jedoch nach der-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch ein Gesetz gedeckt sein. Dem angefochtenen Urteil sei auch dahin zu folgen, daß es für die Bildung eines einheitlichen Erschließungsgebietes jedenfalls nach Landesrecht einer Ortssatzung bedürfe und daß die zur Kostenspaltung und zur Erschließungseinheit ergangenen Beschlüsse des Gemeinderates nicht ordnungsgemäß veröffentlicht worden seien. Auch die sachlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit seien nicht gegeben. Um ein in unmittelbarem Zusammenhang stehendes abgegrenztes System mehrerer Erschließungsanlagen könne es sich im vorliegenden Fall schon deswegen nicht handeln, weil das Grundstück der Klägerin vom H.pfad gar nicht erschlossen werde.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht gibt zu bedenken, daß auch im Falle einer typischen Erschließungseinheit, bei der schmalere Straßen von breiteren Straßen abhängig seien, nicht alle Baugrundstücke an jeder Erschließungsanlage mittelbar teilhaben könnten. So seien die Grundstücke einer Stichstraße in der Regel auch nicht mittelbar an anderen Stichstraßen beteiligt. Das Berufungsgericht habe jedenfalls den Begriff der Erschließungseinheit zu eng ausgelegt.

7

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil der Beitragsbescheid des Beklagten nicht zu beanstanden ist.

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Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß es sich bei dem Erschließungsgebiet Am H. nicht um eine einzige Erschließungsanlage handelt. Das wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn der Hauptzug der Straße stellenweise kleine Verbreiterungen oder Ausbuchtungen aufweisen würde, die nicht als selbständige Straßen oder Plätze in Erscheinung träten. Indessen gehen vom Hufeisenzug der Straße drei schmalere Straßen ab, an die jeweils mehrere Grundstücke angrenzen. Sie sind nach dem vorliegenden Plan über 50 m lang und verbinden in zwei Fällen den Hufeisenzug mit einer anderen Straße. Nach den gesamten Umständen stellen sie jeweils eigene Erschließungsanlagen dar. Auf die einheitliche Straßenbezeichnung kommt es dabei, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, nicht an. Indessen war es möglich, diese drei Nebenstraßen zusammen mit der Hauptstraße zu einer einheitlichen Erschließungsanlage im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammenzufassen.

9

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Sache BVerwG IV C 106.67 (BVerwGE 34, 15) bilden mehrere Anlagen dann für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit, wenn es sich um ein in unmittelbarem Zusammenhang stehendes sichtbar abgegrenztes System mehrerer Erschließungsanlagen handelt. Der unmittelbare Zusammenhang steht außer Frage, die sichtbare Abgrenzung ergibt sich daraus, daß die Nebenstraßen sichtbar Ausläufer des Hauptzuges der Straße sind, dieser Hauptzug aber als eine vom Brühler Weg ausgehende und auf ihn zurückkehrende Straße in Hufeisenform ein einheitliches Ganzes bildet. Von dieser Erschließungseinheit kann die an das Grundstück der Klägerin angrenzende Nebenstraße (H.pfad) nicht ausgenommen werden. Einmal kann der H.pfad nicht, wovon das Berufungsgericht offenbar ausgeht, für die übrigen Anlieger der Erschließungseinheit Teil dieser Einheit sein, für die Klägerin jedoch nicht. Die Frage der Zugehörigkeit einer Anlage zur Erschließungseinheit kann nicht gegenüber den einzelnen erschlossenen Grundstücken unterschiedlich beantwortet werden, indem auf die Frage abgestellt wird, ob die Bildung der Erschließungseinheit für ein bestimmtes Grundstück förderlich sei oder nicht. Zum anderen ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht notwendig, daß den von der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücken durch die Bildung dieser Einheit der Anschluß an den allgemeinen Verkehr ermöglicht wird. Unter dieser Voraussetzung könnte eine Erschließungseinheit nur dann bejaht werden, wenn eine Hauptstraße vorliegt, von der schmalere Straßen ausgehen, die schließlich in Stichstraßen enden. Dabei handelt es sich sicher um ein typisches Beispiel einer Erschließungseinheit, das nach der genannten Entscheidung des Senates jedoch nur eine von mehreren Möglichkeiten darstellt. Die Erforderlichkeit der Anlage kann vielmehr nur im Rahmen des § 129 BBauG geprüft werden. Danach braucht die Anlage jedoch nicht für ein bestimmtes Grundstück erforderlich zu sein. Vielmehr genügt es, wie der erkennende Senat in der Sache BVerwG IV C 136.65 (BBauBl. 1967, 120) ausgesprochen hat, wenn sie für das gesamte Erschließungsgebiet erforderlich war. Bei Prüfung dieser Frage ist der Gemeinde ein Ermessen einzuräumen, das es gestattet, auch Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Natürlich muß das Grundstück der Klägerin von der Erschließungseinheit erschlossen werden, wenn es in die Beitragsberechnung einbezogen werden soll (§ 131 BBauG). Für die Erschließung eines Grundstücks genügt es jedoch nach BVerwG IV C 99.65 (BVerwGE 25, 147), wenn rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit besteht, von der Straße her Zugang zum Grundstück zu nehmen. Im vorliegenden Falle mag die Zufahrt zum Grundstück wegen der geringen Breite des H.pfades erschwert sein. Daß es jedoch nicht möglich wäre, eine solche Zufahrt zu schaffen, ist nicht ersichtlich. Daß der H.pfad nur in einer Richtung befahren werden darf, kann dabei ebenfalls nicht von Bedeutung sein. Auch die Tatsache, daß es sich bei dem Grundstück der Klägerin um ein Eckgrundstück handelt, steht der Annahme seiner Erschließung durch den H.pfad und damit durch die Erschließungseinheit Am H. nicht entgegen, wie sich aus dem angerührten Urteil BVerwG IV C 99.65 ergibt.

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Die Bildung einer Erschließungseinheit ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in BVerwG IV C 26.68 (BVerwGE 30, 293) auch dann möglich, wenn dies in der Ortssatzung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß §.132 Nr. 2 BBauG, der eine Satzungsregelung über die Art der Ermittlung des Erschließungsaufwandes verlangt, auch dahin hätte ausgelegt werden können, daß die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 BBauG einer Regelung durch die Satzung bedürfte. Indessen erschien es unmöglich, über den Wortlaut des Gesetz es hinaus die Bildung einer Erschließungseinheit wie auch die ebenfalls in § 130 Abs. 2 BBauG vorgesehene Abschnittsbildung für bestimmte Fälle festzulegen, was nach der Überzeugung des erkennenden Senats allein die Satzungsregelung gerechtfertigt hätte. Welche Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung über die Bildung eines einheitlichen Erschließungsgebietes entscheiden kann oder muß, ergibt sich aus Landesrecht. Als höchstrangige Entscheidung wäre ein Beschluß des Gemeinderates denkbar. Ein solcher Beschluß ist am 14. Dezember 1962 ergangen. Zwar ist der Gemeinderat seinerzeit offensichtlich davon ausgegangen, daß es sich bei der aus vier Straßen bestehenden Erschließungseinheit Am H. nur um eine einzige Straße handele. Das ist indessen unbeachtlich, da sich aus dem Beschluß ergibt, daß alle vier Straßen, die die einheitliche Straßenbezeichnung Am H. haben, einheitlich abgerechnet werden sollten. Es ist nicht erforderlich, ein einheitliches Erschließungsgebiet ausdrücklich als solches zu bezeichnen, wenn sich die Tatsache der einheitlichen Abrechnung eindeutig erkennen läßt. Eine Veröffentlichung des Beschlusses war nicht erforderlich. Wenn das Bundesrecht nach der Auslegung des Bundesbaugesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die Bildung einer Erschließungseinheit nicht ein Ortsgesetz verlangt, so kann das Landesrecht demgegenüber nicht einen veröffentlichten Ratsbeschluß und damit praktisch doch etwas dem Ortsgesetz Ähnliches fordern. Dem Landesrecht bleibt insoweit vielmehr nur Raum für eine Regelung der Frage, welche Stelle der Verwaltung hierüber zu entscheiden hat.

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Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kostenspaltung nicht zu beanstanden. Abgerechnet werden hier sämtliche Kosten der Straßenherstellung bis auf die Kosten für Einrichtung der Bürgersteige. Bürgersteige sind Teile der Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 3 BBauG, so daß Bedenken gegen den Umfang der Kostenspaltung nicht bestehen. Die Kostenspaltung ist auch rechtmäßig ausgesprochen worden. Die Möglichkeit einer Abrechnung von Teilmaßnahmen ist in der Beitragssatzung vorgesehen. Für diesen Fall hat der erkennende Senat in der Sache BVerwG IV C 121.65 (BVerwGE 26, 180) entschieden, daß der Ausspruch der Kostenspaltung im einzelnen Fall einer weiteren Ortssatzung nicht bedarf. Auch hier gilt, was oben für die Bildung von Erschließungseinheiten gesagt wurde, daß nämlich demgegenüber nicht durch Landesrecht dennoch eine Ortssatzung oder ein veröffentlichter Ratsbeschluß verlangt werden kann. Der Ausspruch der Kostenspaltung ist somit nach Bundesrecht der Verwaltung der Gemeinde übertragen worden. Nach Landesrecht kann allein, noch geregelt werden, welche Stelle der Verwaltung hierfür zuständig ist. Das kann allenfalls der Gemeinderat sein. Dieser hat aber im genannten Beschluß vom 14. Dezember 1962 auch über die Kostenspaltung beschlossen.

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Der erkennende Senat hat gegenüber der eingehend begründeten abweichenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese seine Entscheidung. Sicher wäre es unzulässig, eine Abgabe aufgrund eines Sachverhaltes zu fordern, der nicht durch ein Abgabengesetz erfaßt wird, das nicht zur Zeit der Entstehung des Sachverhaltes bestand. Für das Erschließungsrecht sind diese Voraussetzungen jedoch dann erfüllt, wenn bei Fertigstellung der Erschließungsanlage, mit der nach § 133 Abs. 2 BBauG die Beitragspflicht entsteht, das Bundesbaugesetz und die Beitragssatzung der Gemeinde gegolten haben. Für Teilmaßnahmen entsteht die Beitragspflicht nach der genannten Vorschrift mit dem Abschluß dieser Maßnahmen, also mit der Herstellung der Teilanlagen. Ob und welche Teilmaßnahmen durch Kostenspaltung abgerechnet werden können, ist nach § 132 Nr. 3 BBauG in der Beitrags Satzung der Gemeinde zu regeln. Ist diese Regelung erfolgt, so sind durch § 133 Abs. 2 BBauG und durch die Beitragssatzung der Gemeinde die rechtsstaatlichen Voraussetzungen erfüllt, die an die Erhebung einer Abgabe zu stellen sind. Ob der Beitrag als Teilbetrag bereits nach Abschluß der Teilmaßnahmen erhoben wird oder erst später als Gesamtbeitrag nach endgültiger Herstellung der gesamten Erschließungsanlage angefordert wird, bedarf deswegen keiner gesetzlichen Regelung mehr, weil der Bürger insoweit aus rechtsstaatlichen Gründen eines weiteren Schutzes nicht bedarf. Der Bundesgesetzgeber konnte daher die Entscheidung hierüber der Gemeindeverwaltung übertragen und hat es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch getan.

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Auch der Anbauvertrag aus dem Jahre 1953 steht dem Beitragsbescheid nicht entgegen. Seinerzeit sind die Beteiligten zwar offenbar davon ausgegangen, daß die Klägerin lediglich zu den Kosten der an ihrem Grundstück entlang laufenden Straße heranzuziehen sei, und zwar nach der Länge des anliegenden Grundstückes. Derartige Verträge wirken sich jedoch, wie der erkennende Senat insbesondere für die bayerischen Straßensicherungsverträge wiederholt entschieden hat, auf das neue Erschließungsrecht nur dann aus, wenn eindeutig ein Ablösungsvertrag vorliegt, mit dem die Beitragspflicht für alle Zeiten und ohne Rücksicht auf die jeweilige gesetzliche Rechtslage geregelt werden sollte. Das Berufungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, daß ein solcher Ablösungsvertrag nicht vorliegt. Der erkennende Senat hat keine Bedenken, dies auch in eigener Vertragsauslegung festzustellen. Dann aber kann sich die Klägerin auf den Vertrag nicht mehr berufen. Gegenüber dem neuen Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes, unter dessen Geltung die Erschließungseinheit hergestellt worden ist und nach dem sie auch einheitlich abgerechnet werden konnte, haben Verträge, die aufgrund der früheren Rechtslage abgeschlossen worden sind, keine rechtliche Wirkung mehr, soweit sie dem neuen Recht entgegenstehen.

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Der Beitragsbescheid ist auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil es an der in § 125 BBauG verlangten alternativen Voraussetzung eines Bebauungsplanes oder der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde fehle. Im vorliegenden Falle ist der Ausbau der Erschließungseinheit Am H. vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes begonnen worden. Der erkennende Senat hat bereits am 29. Mai 1970 in der Sache BVerwG IV C 140.68 ausgesprochen, daß es in einem solchen Falle nicht erforderlich ist, nachträglich, d.h. inmitten der laufenden Bauarbeiten, einen Bebauungsplan festzusetzen oder auch nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen. Es kann daher offenbleiben, ob die Straßen im vorliegenden Falle innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ausgebaut worden sind, in dem nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG von der genannten alternativen Voraussetzung abgesehen werden kann, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Straßen nicht erforderlich war.

15

Nicht zu verkennen ist, daß die Klägerin wohl den geringsten Vorteil an Ger Bildung der Erschließungseinheit Am H. hat, wenn man ihr Grundstück mit den übrigen von dieser Einheit erschlossenen Grundstücken vergleicht. Sie hat nicht nur ein Eckgrundstück, für das sie unter Umständen mit einer doppelten Beitragserhebung rechnen muß, ihr Grundstück wird vielmehr auch von einem nur schmalen Ausläufer der Erschließungseinheit erschlossen, der nur in einer Richtung befahren werden darf und dessen geringe Breite ihr die Einrichtung einer Zufahrt zum Grundstück erschwert. Der Senat hat sich daher Gedanken darüber gemacht, ob die Sachlage es etwa rechtfertigen könnte, die Notwendigkeit eines Teilerlasses im Sinne von § 135 Abs. 5 BBauG wegen unbilliger Härte aus zusprechen. Indessen werden auch eine Anzahl anderer Grundstücke außer von, der Erschließungseinheit Am Hövel noch von einer anderen Straße erschlossen. Die Frage, ob die wohl allein für die Klägerin verbleibende Vorteilseinschränkung durch eine beschränkte Benutzungsmöglichkeit des Hövelpfades einen Erlaß rechtfertigt, dürfte danach nicht ohne Berücksichtigung der persönlichen Vermögensverhältnisse der Klägerin zu entscheiden sein. Aufgrund der sachlichen Umstände allein war daher nicht festzustellen, daß der Beklagte bei richtiger Ausübung seines Ermessens gezwungen gewesen wäre, einen Teilerlaß auszusprechen. Darüber wird vielmehr in einem besonderen Verfahren zu entscheiden sein, falls die Klägerin einen entsprechenden Antrag stellt. Im vorliegenden Falle war, da gegen die Berechnung des Erschließungsbeitrages im einzelnen Einwendungen nicht erhoben wurden und auch nicht ersichtlich sind, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen, was die Kostenpflicht der Klägerin für den gesamten Rechtsstreit zur Folge hatte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.800 DM festgesetzt.

Klein zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Prof. Dr. Sendler
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther