Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.1969, Az.: BVerwG IV B 2.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 2.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.09.1968 - AZ: III A 523/66
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 1969
durch
die Bundesrichter Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.915 DM festgesetzt.
Gründe
Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könnte, ergeben sich aus dem Sachvortrag des Beklagten nicht. Insbesondere weisen die Urteilsgründe keine Widersprüche auf und sind keine Erörterungen zum Sachverhalt unterlassen worden, zu denen das Gericht verpflichtet gewesen wäre. Zur Beiziehung des in den Beiakten erwähnten Merkblattes bestand im Rahmen der richterlichen Erforschungspflicht kein Anlaß. Der Beklagte hätte vielmehr das Merkblatt vorlegen müssen, wollte er daraus etwas zu seinen Gunsten herleiten. Daß die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Vorausleistungsbescheid und der erteilten Baugenehmigung etwa in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht zur Sprache gekommen sei, hat der Beklagte nicht dargetan.
Aus dem Verfahren ergibt sich aber, auch keine grundsätzliche Frage, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Anspruch auf eine Vorausleistung verwirkt werden kann. Ob im besonderen Falle Verwirkung eingetreten ist oder nicht, richtet sich nach Landesrecht und kann vom Revisionsgericht nicht überprüft werden. Das Institut der Verwirkung gehört dem allgemeinen Verwaltungsrecht an und hat somit den Charakter desjenigen kodifizierten Rechtes, im Rahmen dessen es zur Anwendung gelangt. Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht um das Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes, sondern um das Recht der gemeindlichen Abgaben, das insoweit durch das bundesgesetzlich geregelte Erschließungsrecht nicht überlagert ist. Dieses behandelt lediglich den Inhalt der Beitragsforderung, ihren Schuldner und die Fälligkeit des Beitrages. Im übrigen ergibt sich das Schicksal dieser Forderung aus landesrechtlichen Vorschriften über gemeindliche Abgaben, insbesondere auch hinsichtlich der Verjährung oder Verwirkung dieser Forderung. In einer Revision könnte diese Frage mithin nicht geprüft werden.
Auch eine Abweichung von Urteilen des Revisionsgerichts liegt nicht vor. Insbesondere ist das Berufungsgericht nicht von dem Urteil vom 23. August 1968 - BVerwG IV C 16.67 - abgewichen, in dem ausgesprochen worden ist, daß der Ablauf von 17 Monaten seit der Erteilung der Baugenehmigung einer Erhebung der Vorausleistung nicht entgegenzustehen braucht. Im vorliegenden Fall wird die Verwirkung vom Berufungsgericht nicht in erster Linie aus dem Zeitablauf abgeleitet.
Da durch Nichtzulassung der Revision mithin die Vorschriften von § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht verletzt worden sind, war die Beschwerde mit der sich hieraus für den Beklagten ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.915 DM festgesetzt.
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler