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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1968, Az.: BVerwG IV C 16.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 16.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 13.12.1966 - AZ: 3 K 947/65

Fundstellen

  • BBauBl 1969, 240
  • BlBGW 1969, 53
  • DVBl 1968, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 363 (amtl. Leitsatz)
  • KommStZ 1969, 58
  • ZMR 1969, 24

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch einer Gemeinde auf Anforderung einer Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge wird nicht schon dadurch verwirkt, daß die Gemeinde, in deren Ortssatzung die Erhebung von Vorausleistungen allgemein vorgeschrieben ist, einen Zeitraum von 17 Monaten zwischen Erteilung der Baugenehmigung und Anforderung der Vorausleistung verstreichen läßt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Dezember 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5.940 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich als Miteigentümerin des Grundstücks G. Straße Nr. ... gegen die Anforderung einer Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge in Höhe von 5.940 DM durch Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1965. Die Groppenbrucher Straße ist noch nicht endgültig hergestellt. Die Klägerin hat mit Bauschein vom 31. Januar 1964 die Genehmigung zum Einbau von Wohnräumen im Obergeschoß des Stallbaues eines auf dem Grundstück errichteten Wohnhauses erhalten. Ihr Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid ist durch Bescheid vom 3. August 1965 zurückgewiesen worden.

2

Ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben, weil der etwa 17 Monate nach der Baugenehmigung erlassene Vorausleistungsbescheid nicht mehr in zeitlicher Beziehung zur Baugenehmigung stehe. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß in der Dortmunder Ortssatzung vom 3. Juli 1962 die Erhebung von Vorausleistungen allgemein vorgesehen sei. Der Anlieger einer Straße könne nämlich nicht erkennen, ob gerade, sein Baufall die Pflicht zur Vorausleistung auslöse. Es müsse daher verlangt werden, daß die Gemeinde gegenüber dem Bauherrn im konkreten Falle rechtzeitig zu erkennen gebe, daß eins Vorausleistung zu zahlen sei.

3

Mit der zugelassenen Sprungrevision trägt der Beklagte vor, ein zeitlicher Zusammenhang des Vorausleistungsbescheides mit der erteilten Baugenehmigung werde vom Bundesbaugesetz nicht Verlangt. Das Recht auf eine Vorausleistung könne allenfalls, dann entfallen, wenn es von der Gemeinde verwirkt worden sei. Dazu biete der Sachverhalt jedoch keinen Anhaltspunkt, da die Stadtgemeinde ihre Absicht, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu erheben, eindeutig und klar in Ihrer Satzung erklärt habe und Vorausleistungen tatsächlich auch in ständiger und allgemeiner Übung erhoben würden.

4

Die Klägerin hält den Vorausleistungsanspruch für verwirkt, da sie nicht bei Erteilung der Baugenehmigung auf die Möglichkeit einer Vorausleistung hingewiesen worden sei. Übrigens sei die. Baugenehmigung nur für den Innenausbau eines bestehenden Gebäudes erteilt worden, durch den eine Änderung der tatsächlichen äußeren Verhältnisse nicht eingetreten sei. Eine eigene Beziehung des Bauvorhabens zur Erschließungsanlage bestehe somit nicht, so daß auch aus diesem Grunde eine Vorausleistung nicht erhoben werden könne.

5

II.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Rückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

6

Nach § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird. Nach Überzeugung des erkennenden Senats, ist die genannte gesetzliche Vorschrift zwar im Hinblick auf die Rechtslage von § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes entstanden, hat den dort zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken jedoch in anderer Weise verwirklicht (vgl. BVerwG IV C 221.65 in NJW 1968, 1250 = BBauBl. 1968, 272 = DVBl. 1968, 520). Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge solange gefordert werden, als der Anspruch der Gemeinde noch nicht verwirkt ist (BVerwG IV C 29.67 in DVBl. 1968, 521). Ein reiner Zeitablauf könnte nur unter besonderen Umständen eine Verwirkung begründen, wenn etwa in allen anderen Fällen Vorausleistungen weit eher verlangt worden wären. Im vorliegenden Fall kann der Ablauf von 17 Monaten schön deswegen nicht zu einer Verwirkung führen, weil die Erhebung von Vorausleistungen allgemein in der Ortssatzung der Stadt Dortmund vorgesehen ist. Danach hätte die Unterlassung der Anforderung einen Verstoß gegen die Ortssatzung bedeutet, den man dem Beklagten nicht ohne weiteres unterstellen kann.

7

In der Sache selbst könnte deswegen nicht entschieden werden, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit den weiteren Voraussetzungen einer Vorausleistung - wie Voraussehbarkeit der Straßenherstellung und Beziehung des genehmigten Baues zur Erschließungsanlage - befaßt hat. Hierzu muß freilich gesagt werden, daß die Einrichtung einer vollständigen neuen Wohnung, worum es sich im vorliegenden Falle wohl handelt, eine selbständige Beziehung zur Erschließungsanlage begründen dürfte, die nach der Überzeugung des erkennenden Senats die Anforderung einer Vorausleistung rechtfertigt.

8

Nach alledem war die Sache zur weiteren Erörterung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5.940 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler