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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1973, Az.: BVerwG IV B 148.73

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV B 148.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.07.1973 - AZ: 129 VI 70

Fundstelle

  • BRS 37, 378

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Isendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 1973 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn im Revisionsverfahren die Beantwortung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Bundesrechts zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall:

2

Die Klägerin hält die vom Berufungsgericht verneinte Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob gegen eine Erschließungsbeitragsforderung auch mit Ansprüchen aufgerechnet werden könne, die weder rechtskräftig festgestellt noch von der Gemeinde anerkannt seien. Diese Rechtsfrage ist jedoch nach Landesrecht zu beantworten und somit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (§ 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Der Hinweis der Beschwerde auf die Aufrechnungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geht fehl; denn diese bundesrechtlichen Vorschriften gelten unmittelbar nur im Bereiche des bürgerlichen Rechts, nicht in dem hier in Betracht kommenden Bereich des öffentlichen Rechts. Erschließungsbeiträge sind nämlich öffentlich-rechtliche, und zwar kommunale Abgaben. Sie bleiben es auch nach ihrer Regelung durch das Bundesbaugesetz. Danach findet auf sie das Landesrecht auch weiterhin Anwendung, soweit dem das Bundesrecht des Bundesbaugesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesgesetzgeber hat das Recht der kommunalen Abgaben für das Sachgebiet der Erschließungsbeiträge nicht vollständig normiert. Die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes behandeln lediglich den Inhalt der Beitragsforderung, ihren Schuldner und die Fälligkeit des Beitrages. Im übrigen ergibt sich das Schicksal dieser Forderung aus landesrechtlichen Vorschriften über gemeindliche Abgaben (Beschluß vom 28. März 1969 - BVerwG IV B 2.69 -). Dazu gehört auch die Frage, ob und inwieweit gegen Erschließungsbeitragsforderungen mit Ansprüchen gegen die Gemeinde aufgerechnet werden kann. Das Berufungsgericht hat diese Frage für den vorliegenden Fall verneint, weil nach einem allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsatz des bayerischen Kommunalabgabenrechts nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegen Abgabenforderungen aufgerechnet werden könne. Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht zwar unter Heranziehung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 124 der Abgabenordnung begründet, ihn aber gleichwohl als allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsatz des bayerischen Landesrechts bezeichnet. Wegen der auf Bundesrecht beschränkten Überprüfbarkeit könnte diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

3

Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen könnte. Auf den Inhalt der Rechnungsbelege für den Straßenbau kam es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die in diesem Zusammenhang maßgeblich ist, nicht an.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl