Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1974, Az.: BVerwG IV C 18.73
Anspruch auf Gewährung einer nachträglichen Entschädigung für unentgeltlich oder unter Wert erworbenes Straßenland; Belastung des Erschließungsaufwandes durch Zahlung einer Entschädigung; Anrechnung des Wertes von unentgeltlich oder zu einem geringeren Preis an die Stadt abgetretenen Erschließungsflächen auf den Erschließungsbeitrag; Gewährung einer weiteren Entschädigung für unter Wert verkauftes Straßenland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 18.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.02.1973 - AZ: III A 2/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 37, 104 - 106
- BauR 1974, 335
- BlGBW 1975, 114
- DVBl 1974, 921 (amtl. Leitsatz)
- DWW 1974, 234
- DÖV 1974, 573
- GemTag 1974, 309
- NJW 1974, 1345-1346 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1974, 309
Amtlicher Leitsatz
Eine nachträgliche Entschädigung für unentgeltlich oder unter Wert erworbenes Straßenland kann dem Anlieger nicht mit der Wirkung gezahlt werden, daß der Erschließungsaufwand dadurch belastet wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1973 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 2.768 DM an den Kläger verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil vom 7. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 7. Februar 1973 wird dahin geändert, daß der Kläger und die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in den beiden Vorinstanzen je zur Hälfte tragen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D., D. K. Die Straße I. K. verlief im Jahre 1895 auf dem Gebiet der damals noch nicht eingemeindeten Gemeinde K. in Richtung zur Gemeinde W. Am 13. und 21. Dezember 1960 übertrug der Kläger das Eigentum an zwei Grundstücken (173 qm), die in die Straßenfläche fielen, an die Beklagte zum Preise von 4 DM je qm. Nach einem Ausbau der Straße Im K. zog der Beklagte zu 1) den Kläger mit Bescheid vom 26. August 1968 zu einem Erschließungsbeitrag heran. Nach Abzug eines Betrages von 8.699,51 DM als "Gutschrift für Grunderwerb" nach § 14 der Beitragssatzung der Beklagten in der Fassung vom 20. Juli 1964 und Anrechnung einer Vorausleistung in Höhe von 300 DM verlangte er vom Kläger einen Beitrag in Höhe von 7.128,09 DM. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der ohne Erfolg blieb. Auf den Bescheid hat er bis August 1969 in Raten 1.500 DM und 253,11 DM Stundungszinsen gezahlt. Mit seiner Klage hatte er außer der Aufhebung des Bescheides und Rückerstattung der Ratenzahlungen zunächst auch die bare Auszahlung des ihm für den Grunderwerb gutgeschriebenen Betrages begehrt, ließ diesen Antrag aber in der mündlichen Verhandlung wieder fallen. Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 29. September 1970 das Verfahren insoweit ein, als die Klage zurückgenommen worden war, hob den Heranziehungsbescheid auf, soweit ein Beitrag von mehr als 6.595,20 DM gefordert wurde, und wies die Klage im übrigen ab.
Mit der Berufung beantragte der Kläger,
den Bescheid in vollem Umfange aufzuheben, die Vorausleistung von 300 DM nebst Zinsen zu erstatten, sowie erneut die Zahlung einer Entschädigung von 8.699,51 DM für das abgetretene Straßenland.
Der Beklagte zu 1) hatte zunächst auch Berufung eingelegt und die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides in voller Höhe begehrt, seine Berufung dann aber wieder zurückgenommen.
Das Berufungsgericht hob mit Urteil vom 7. Februar 1973 den Heranziehungsbescheid in vollem Umfang auf und verurteilte die Beklagte zu 2), an den Kläger 300 DM nebst Zinsen sowie einen Betrag von 2.768 DM zu zahlen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Die Heranziehung des Klägers sei rechtswidrig, weil die Straße I. K. eine vorhandene Straße sei, für die keine Beiträge erhoben werden könnten. Deshalb könne der Kläger auch die Rückzahlung seiner Vorausleistung nebst Prozeßzinsen verlangen. Die Klageänderung durch die Geltendmachung eines Anspruches auf Wertersatz für abgetretenes Straßenland sei als sachdienlich zuzulassen. Dieser Anspruch sei in Höhe von 2.768 DM begründet. Das ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 14 der Beitragssatzung von 1964, der laute:
"Hat ein Beitragspflichtiger oder sein Rechtsvorgänger Erschließungsflächen unentgeltlich oder zu einem geringeren Preis an die Stadt abgetreten, so ist ihm der Wert dieser Flächen auf den Erschließungsbeitrag für den Erwerb der Erschließungsflächen anzurechnen.
Maßgebend für den Wert ist der innerhalb des Abrechnungsgebietes für Erschließungsflächen gezahlte höchste Preis oder - wenn alle Erschließungsflächen innerhalb des Abrechnungsgebietes unentgeltlich abgetreten worden sind - der Verkehrswert im Zeitpunkt der Verteilung des Erschließungsaufwandes für den Erwerb der Erschließungsflächen."
Danach sollten die Anlieger für den Fall einer voraufgegangenen unentgeltlichen Veräußerung von Erschließungsflächen oder einer Veräußerung zu einem zu geringen Preise einen Wertausgleich erhalten, und zwar derart, daß ihnen Vergütungen für das von ihnen abgetretene Straßenland nach einem für alle gleichen Vergütungssatz gewährt würden. Diese Vergütungen seien als deckungsfähiger Erschließungsaufwand in die Abrechnung einzusetzen und von der Lastengemeinschaft des Abrechnungsbereiches zu tragen. Dadurch erziele die Gemeinde auf keinen Fall einen Gewinn. Bei dieser Regelung sei der Ortsgesetzgeber von der normalen Situation ausgegangen, daß der Ausbau der Straße eine Beitragsforderung auslöse, auf die der Wert der unentgeltlich oder zu einem zu niedrigen Preise abgetretenen Straßenfläche angerechnet würde. Die Vergütung in Form der Anrechnung komme nach § 14 allerdings nur zur Anwendung, wenn die Gemeinde für eine Erschließungsanlage die Vorschriften des Bundesbaugesetzes und der Ortssatzung anwende und bei der Abrechnung eine Lastengemeinschaft der Anlieger bilde, und zwar auch dann, wenn die Bildung der Lastengemeinschaft - wie hier - nicht Rechtens sei. Dagegen sei die Form der Anrechnung nicht auf sonstige Fälle anwendbar, in denen in der Vergangenheit unentgeltlich oder zu einem zu geringen Preise Straßenland veräußert worden sei. Könne aus Rechtsgründen - etwa wegen eines Ablösungsvertrages, einer Vorausleistung, eingetretener Verjährung - von einem ausgleichsberechtigten Anlieger kein Erschließungsbeitrag verlangt werden, so habe aber der Anlieger nach dem Sinn und Zweck des § 14 gleichwohl einen Anspruch auf Wertausgleich, der hier noch in Höhe von 2.768 DM bestehe (173 qm × 20 DM abzüglich früher gezahlter 173 qm × 4 DM). Dieser Anspruch bestehe auch für den Fall, daß der Heranziehungsbescheid - wie hier - aufzuheben sei, weil es sich um eine vorhandene Straße handele und deshalb. Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden dürften. Da auch sonst eine Vorausleistung zu erstatten sei, wenn der endgültige Heranziehungsbescheid aufgehoben werde, bestehe kein vernünftiger Grund für eine andere Behandlung in dem Fall, daß es sich nicht um eine in Geld erbrachte Vorausleistung, sondern um eine Sachvorausleistung handele. Insoweit werde ein allgemeiner, im Rang über dem Ortsrecht stehender Grundsatz des Abgabenrechts - Erstattung einer auf Verwaltungsakt oder Vertrag beruhenden Vorausleistung für den Fall, daß die endgültige Abgabenforderung nicht oder nicht mehr geltend gemacht werden könne - zur Ergänzung des § 14 herangezogen. Dies ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, denn der Unterschied zwischen einer Geldvorausleistung und einer Sachvorausleistung rechtfertige es nicht, in einem Falle Ansprüche nach § 14 zu gewähren, im anderen nicht. Ferner sei auch der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Auffassung vertreten, auch ohne einschlägige ortsrechtliche Vorschriften könne die Gemeinde nachträglich für unentgeltlich erworbene Straßenflächen eine Entschädigung leisten, die dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zuzurechnen sei, weil das neue Erschließungsrecht die Geschäftsgrundlage der alten bayerischen Straßensicherungsverträge erschüttert habe.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die beklagte Stadt die Abweisung der Klage hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Zahlung von 2.768 DM.
Der Kläger begehrt mit der Anschlußrevision weiterhin eine Entschädigung in Höhe von 8.699,51 DM für abgetretenes Land,
hilfsweise
Erstattung weiterer bezahlter Raten nebst Zinsen in Höhe von 1.753,11 DM.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich der von der beklagten Stadt vertretenen Rechtsansicht angeschlossen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil die beklagte Stadt zur Zahlung einer nachträglichen Entschädigung für abgetretenes Straßenland an den Kläger nicht verpflichtet ist.
Nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - gehören zu dem Erschließungsaufwand, der gemäß § 127 BBauG auf die beitragspflichtigen Eigentümer der von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt werden darf,
"die Kosten für den Erwerb ... der Flächen für die Erschließungsanlagen".
Für den Erwerb der von dem Kläger als Straßenland abgetretenen zwei Grundflächen (173 qm) hat ihm die Beklagte seinerzeit 692 DM (4 DM je qm) gezahlt. Dieser Betrag - und nur dieser Betrag - ist der für den Erwerb der Flächen angefallene beitragsfähige Teil des Erschließungsaufwandes. Eine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger zu Lasten des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für das seinerzeit verkaufte Straßenland eine weitere Entschädigung zu gewähren, ist nicht vorhanden. § 128 BBauG führt abschließend die Kosten auf, die in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen; eine Entschädigung der hier in Rede stehenden Art ist in diesen Kosten nicht enthalten. Deshalb bietet auch § 14 der Beitragssatzung von 1964 keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf die hier streitige Entschädigung. Denn diese Vorschrift verstößt in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat, gegen § 128 Abs. 1 Nr. 1 BBauG und ist deshalb nichtig. Ihr Wortlaut besagt allerdings nicht ausdrücklich, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, den die Gemeinde seinerzeit für das abgetretene Straßenland gezahlt hat, und dem Wert dieser Flächen im Zeitpunkt der Verteilung des Erschließungsaufwandes nicht nur zugunsten der betreffenden Beitragspflichtigen anzurechnen, sondern auch - zu Lasten der Gesamtheit der Beitragspflichtigen - dem zu verteilenden Erschließungsaufwand zuzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat aber die Vorschrift - irrevisibel und auch durchaus überzeugend - dahin ausgelegt, daß die zusätzliche Entschädigung in Höhe des bezeichneten Unterschiedsbetrages in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingeht und nicht etwa allein von der Gemeinde zu tragen ist. In dieser Auslegung bürdet § 14 der Satzung den Beitragspflichtigen mit den in Rede stehenden Entschädigungen einen zusätzlichen Erschließungsaufwand auf, der in § 128 BBauG nicht vorgesehen und deshalb nach dieser Vorschrift nicht von den Beitragspflichtigen zu erstatten ist. Ist deshalb die - nach der Auslegung des Berufungsgerichts - in § 14 der Satzung enthaltene Regelung, derzufolge die zusätzliche Straßenland-Entschädigung in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingeht, wegen Verstoßes gegen § 128 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ungültig, so ist § 14 auch im übrigen, d.h. mit seinem einzelne Anlieger begünstigenden Teil, nichtig. Denn die Gesamtregelung des § 14 kann nur dahin verstanden werden, daß die zusätzlichen Entschädigungen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie Teil des Erschließungsaufwandes werden und deshalb auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden dürfen und nicht etwa allein von der Gemeinde zu tragen sind.
Die vorstehenden Darlegungen stehen nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats. Im Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - (Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 7) ist allerdings ausgesprochen worden, es wäre bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn alte bayerische Straßensicherungsverträge dahin ausgelegt würden, daß ihre frühere Geschäftsgrundlage durch das neue Erschließungsrecht derart erschüttert sei,
"daß nunmehr auch nachträglich aus alten Verträgen dieser Art Entschädigungen zu zahlen seien".
Eine solche Auslegung von Verträgen würde - anders als § 14 der Beitragssatzung - nicht im Widerspruch zu § 128 Abs. 1 Nr. 1 BBauG stehen; denn die Entschädigungen, die auf Grund solcher der geänderten Geschäftsgrundlage angepaßten Verträge geleistet würden, wären "Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen" im Sinne der genannten Vorschrift, weil es sich um die vertraglich geschuldeten Gegenleistungen für die Landabgabe handeln würde. Die in § 14 der Ortssatzung enthaltene Regelung stellt aber nicht auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage und eine entsprechende Anpassung des Inhalts früherer Verträge ab, sondern räumt den Beitragspflichtigen, die Straßenland abgegeben haben, unabhängig von dem Inhalt der jeweiligen Kaufverträge und von der Frage nach der Angemessenheit oder Unangemessenheit der seinerzeit vereinbarten und gezahlten Kaufpreise schematisch zusätzliche Entschädigungsansprüche ein. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung läßt sich mit der angeführten Rechtsprechung, des Senats nicht begründen.
Auch aus § 180 Abs. 5 BBauG kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Vorschrift gilt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG IV C 88.68 - (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 6) ausgesprochen hat, lediglich für solche Fälle, in denen die Erschließungsanlage nach dem früheren Landesrecht abzurechnen ist. Danach sollten die Gemeinden gehindert sein, einen finanziellen Vorteil daraus zu ziehen, daß sie für den Straßenbau erforderliches Land seinerzeit vom Anlieger kostenlos erworben hatten. Sie sind verpflichtet, den Anlieger nachträglich durch Anrechnung des Wertes erworbenen Landes auf den Erschließungsbeitrag zu entschädigen, wenn sie nach Landesrecht den Wert des Landes dem Erschließungsaufwand zuschlagen, obwohl ihnen dafür Kosten nicht entstanden sind. Nach dem Bundesbaugesetz können aber nur tatsächlich entstandene Kosten in den Erschließungsaufwand eingehen, soweit nicht eine pauschale Regelung nach Einheitssätzen erfolgt. Eine analoge Übernahme der Regelung des § 180 Abs. 5 BBauG in das neue Recht ist daher nicht möglich.
Auch aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 des Grundgesetzes) rechtfertigt sich die umstrittene Entschädigung nicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine vertraglich erfolgte Landabtretung durch den Anlieger nicht wie eine Vorausleistung in Geld nach § 133 Abs. 3 BBauG angesehen werden und somit etwa der Wert des Landes wie eine Vorausleistung in Geld vom Erschließungsbeitrag in Abzug gebracht werden. Die vertragliche Regelung des Grunderwerbes kann nicht mit der gesetzlichen Vorausleistung gleichgesetzt werden.
Die Gemeinden mögen es vielfach als billig empfinden, zur Zeit der Abrechnung einer Erschließungsanlage die in verschiedener Höhe gezahlten Kaufpreise für Straßenland auszugleichen. Indessen können durch ein schematisches Verfahren, wie es § 14 der Beitragssatzung vorsieht, in zahlreichen Fällen gerade Ungerechtigkeiten entstehen. Das kann der Fall sein, wenn bei einem früheren Ankauf von Straßenland der damalige Verkehrswert voll bezahlt worden ist und der Anlieger den Kaufpreis gewinnbringend anlegen konnte. Auch kann der Anlieger den Landverkauf vorgenommen haben, um - eventuell neben dem Kaufpreis - eine Baugenehmigung zu erhalten. Eine wirklich ausgleichende Gerechtigkeit würde ein System der Entschädigungsberechnung erfordern, das den individuellen Umständen jedes Einzelfalles einer Landabtretung Rechnung trägt und jedenfalls in Form einer generellen Ausgleichsregelung praktisch nicht zu finden ist. Billigkeit und Gerechtigkeit zwingen daher nicht etwa dazu, § 128 BBauG dahin auszulegen, daß über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nachträgliche Ausgleichsentschädigungen für vollzogenen Grunderwerb unter Einbeziehung in den Erschließungsaufwand zu gewähren sind.
Da somit eine Rechtsgrundlage für nachträgliche Entschädigungen fehlt, brauchte weder auf die Frage eingegangen zu werden, ob nach dem Inhalt des § 14 der Beitragssatzung derartige Entschädigungen auch dann zu zahlen wären, wenn ein Erschließungsbeitrag für die Anlage nicht erhoben werden darf, noch darauf, in welcher Höhe eine solche Entschädigung im vorliegenden. Falle zu zahlen wäre.
Soweit der Kläger im Revisionsverfahren hilfsweise die Erstattung weiterer inzwischen bezahlter Ratenbeträge begehrt, liegt eine Klageänderung vor, die nach § 142 VwGO unzulässig ist. Indessen geht ihm dieser Anspruch nicht dadurch verloren, daß über ihn nicht in diesem Verfahren entschieden werden kann.
Nach alledem war auf die Revision der Beklagten zu 2) das Berufungsurteil hinsichtlich des Zahlungsanspruches von 2.768 DM aufzuheben, die Anschlußrevision war zurückzuweisen. Da der Kläger im Revisionsverfahren voll unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 und 2 VwGO dessen Kosten zu tragen, während die Kosten des Rechtsstreits im übrigen nach § 155 Abs. 1 VwGO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen waren.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schlichter ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhinder, Oppenheimer