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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1969, Az.: BVerwG IV C 88.68

Anforderung eines Erschließungsbeitrags im Wege der Kostenspaltung für die Grunderwerbskosten ; Erschließungsaufwand für den Wert der von einer Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen; Berücksichtigung der Abtretung einer Grundstücksfläche bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ; Bericht des Bundestagsausschusses zum neuen Erschließungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 88.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 20.05.1968 - AZ: 266 VI 66

Fundstellen

  • BauR 1970, 44
  • BayVBl. 1970, 177
  • DVBl 1970, 524 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 426-427 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1970, 74
  • ZMR 1970, 143

Amtlicher Leitsatz

Der Wert des von Anliegern zum Straßenbau unentgeltlich abgetretenen Landes kann nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstückes Flurbuchnummer ... das an ein noch nicht ausgebautes Teilstück der Gartenstraße in Naila angrenzt, gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. März 1965, mit dem ein Erschließungsbeitrag von rund 1.486 DM im Wege der Kostenspaltung für Grunderwerbskosten angefordert wird. Der Berechnung hatte die Beklagte einheitlich Grunderwerbskosten von 15 DM je Quadratmeter zugrunde gelegt, und zwar auch für die von den Anliegern unentgeltlich abgetretenen Flächen und für eine von der Beklagten aus der Martinsbergerstraße zur Verfügung gestellte Böschungsfläche. Der Widerspruchsbescheid vom 16. März 1966 brachte der Klägerin keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht setzte jedoch durch Urteil vom 26. Oktober 1966 den Erschließungsbeitrag auf rund 466 DM herab, weil die Beklagte den Wert der seinerzeit von Anliegern urentgeltlich abgetretenen Grundflächen nicht habe berücksichtigen dürfen.

2

Die Berufung der Beklagten wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 1968 zurück, weil Flächen, die der Gemeinde für Anlegung einer Erschließungsanlage unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden, nicht zu dem Liegenschaftsvermögen der Gemeinde gehörten, dessen Wert bei Einrichtung der Erschließungsanlage dem Erschließungsaufwand zugerechnet werden dürfe. Erschließungsaufwand entstehe vielmehr nur dann, wenn die Gemeinde Flächen zur Verfügung stelle, die zu ihrem allgemeinen, nicht für Erschließungsanlagen zweckbestimmten Grundvermögen gehörten. Sonst aber gelte der allgemeine Grundsatz, wonach nur der tatsächliche Aufwand der Gemeinde beitragsfähig sei. Die im vorliegenden Falle in den Jahren 1935 und 1954 von den Anliegern unentgeltlich abgetretenen Flächen seien schon damals zum Bau der Straße zur Verfügung gestellt worden. Ihr Wert könne daher jetzt nicht den Erschließungsaufwand belasten. Auch 7 Quadratmeter Straßenfläche (Böschung), die von der Beklagten aus der Grundfläche der bereits bestehenden Martinsbergerstraße ausgeschieden und der Gartenstraße zugeschlagen worden seien, stellten keinen beitragsfähigen Erschließungsaufwand dar, weil auch der Wert der im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundflächen, die bereits als Straßenflächen dienten, nicht zum Erschließungsaufwand einer neuen Erschließungsanlage gehören könne. An Grunderwerbskosten sei der Beklagten für vor oder nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgetretene Flächen ein Aufwand von 5.325 DM entstanden. Hiervon sei auch das Verwaltungsgericht in seiner Berechnung ausgegangen, die nur insoweit zu beanstanden sei, als dieses Gericht dem Grunderwerbsaufwand einen Betrag, von 105 DM für das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Böschungsland zugeschlagen habe, was nicht berechtigt gewesen sei. Danach errechne sich ein Erschließungsbeitrag von 463,98 DM. Da die Klägerin indessen weder Berufung noch Anschlußberufung eingelegt habe, sei das Urteil für sie mit einer Beitragshöhe von 465,05 DM rechtskräftig geworden. Bei der Berechnung sei das Verwaltungsgericht auch richtig davon ausgegangen, daß die Grunderwerbskosten auf alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke umzulegen seien. Es würde nicht dem Gesetz entsprechen, wolle man diejenigen Grundstücke von der Verteilung ausnehmen, deren Eigentümer in früherer Zeit unentgeltlich Straßengrund abgetreten hätten. Diese Frage brauche hier aber nicht verbindlich entschieden zu werden, wie auch die weitere Frage, ob die Beklagte etwa verpflichtet sei, Anliegern, die Grundflächen, kostenlos abgetreten hätten, nunmehr den sich aus den allgemeinen Grunderwerbskosten zu errechnenden Beitragsanteil aus Billigkeit zu erlassen. Letzteres stehe hier schon deswegen nicht in Frage, weil die Klägerin keine unentgeltliche Grundabtretung geleistet habe.

3

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Abweisung der Klage, weil der Wortlaut des Gesetzes nicht gestatte, einen Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem zweckbestimmten Liegenschaftsvermögen einer Gemeinde zu machen. Auch der Sinn des Gesetzes rechtfertige eine solche Auslegung nicht. Zum Erschließungsaufwand rechne vielmehr jeder Aufwand für Gegenstände und Dienstleistungen, der zum. Zwecke der Schaffung einer Erschließungsanlage erbracht werde. Davon könne nur ein anderweitig gedeckter Aufwand ausgenommen werden. Eine anderweitige Deckung könne aber nicht im Einsatz von Mitteln der Gemeinde liegen, wobei zu den Mitteln der Gemeinde jedes in ihrem Eigentum stehende Grundstück gehöre. Dazu gehörten alle gemeindeeigenen Flächen, insbesondere auch Wegeflächen, ohne Rücksicht darauf, ob sie bisher schon vorhandenen Erschließungsanlagen gedient hätten oder nicht. Sei die Beklagte aber berechtigt, auch die seinerzeit unentgeltlich erworbenen Grundflächen in den Erschließungsaufwand einzubeziehen, so komme es auf den Wert dieser Flächen im Zeitpunkt ihrer Bereitstellung an. Wenn die Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgetragen habe, zur Zeit der Abtretung habe der Wert 0,35 RM (1935) und 3,50 DM (1954) je Quadratmeter betragen, so sei das unbeachtlich, weil diese Flächen erst durch die Beklagte bereitgestellt worden seien.

4

Die Klägerin hat auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

5

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

6

Nach § 128 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - umfaßt der Erschließungsaufwand auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen. Der Wortlaut dieser Vorschrift würde es zwar gestatten, darunter auch diejenigen Grundstücke zu verstehen, die der Gemeinde zum Zwecke der Herstellung einer Straße ohne Entgelt zur Verfügung gestellt worden sind. Indessen entspricht eine solche Auslegung nach der Überzeugung des erkennenden Senates nicht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

7

Das Bundesbaugesetz befaßt sich an anderer Stelle mit unentgeltlichen Abtretungen von Gelände zum Straßenbau. In § 180 Abs. 5 BBauG wird bestimmt, daß bei der Erhebung des Erschließungsbeitrages nach bisherigem Landesrecht der Wert des von Anliegern, unentgeltlich abgetretenen Landes in Abzug gebracht werden muß, soweit solche Abtretungen bei Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes berücksichtigt worden sind. Diese Vorschrift geht davon aus, daß es nach früherem Recht möglich war, den Wert unentgeltlich abgetretenen Landes auf die Anlieger umzulegen. In diesem Falle sollte der Anlieger, der unentgeltlich Land zur Verfügung gestellt hatte, durch Anrechnung des Verkehrswertes dieses Landes geschützt werden. Aus dieser Vorschrift läßt sich aber nicht ableiten, daß unentgeltlich überlassenes Land auch nach neuem Recht in den Erschließungsaufwand einbezogen werden könnte oder müßte. Im Gegenteil spricht die Tatsache, daß der Gesetzgeber eine entsprechende Anrechnungsvorschrift für das neue Recht nicht erlassen hat, dafür, daß er mit der Möglichkeit nicht gerechnet hat, es könne auch heute noch ein Anlieger mit den Kosten des Landes belastet werden, das unentgeltlich abgetreten worden ist. Hätte er das nach dem neuen Erschließungsrecht für Rechtens gehalten, so hätte er sicher für diesen Fall die gleiche Anrechnungsvorschrift erlassen wie für das alte Recht, da die Rechtslage die gleiche wäre und auch eine gleiche Behandlung erfordert hätte. Diese Überlegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Bundesbaugesetzes bestätigt. Im Bericht des Bundestagsausschusses zu § 218 Abs. 7 des Regierungsentwurfs (jetzt § 180 Abs. 5 BBauG) heißt es nämlich, für das künftige Erschließungsrecht sei eine entsprechende Vorschrift entbehrlich, da der Gemeinde bei unentgeltlichen Abtretungen ein Aufwand nicht entstehe (Bundestag III. Wahlperiode Drucksache Nr. 1794). Der Ausschuß ist also davon ausgegangen, daß der Gemeinde ein Aufwand nicht entstehe, wenn sie eine Fläche zur Verfügung stelle, die ihr vorher bereits vom Anlieger für Zwecke des Straßenbaus unentgeltlich überlassen worden ist. Offenbar war der Ausschuß der Ansicht, daß nach dem neuen Erschließungsrecht nicht etwa derjenige Anlieger einen Schutz genießt, der selbst Land unentgeltlich abgetreten hat, sondern daß unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Land überhaupt nicht im Erschließungsaufwand berücksichtigt werden darf. Dieser Rechtsansicht schließt sich der erkennende Senat an. Es wäre nicht zu rechtfertigen, wollte man die Gemeinde aus einer unentgeltlichen Grundstücksabtretung einen Gewinn ziehen lassen, insbesondere auch im Hinblick auf das Ansteigen der Grundstücks preise in den vergangenen Jahren.

8

Ob derjenige Anlieger, der unentgeltlich Land überlassen hat, darüber hinaus für den Fall einen Schutz verdient, daß anderes Straßenland entschädigt worden ist und der gesamte Erschließungsaufwand somit Kosten für Grunderwerb enthält, war im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, da die Klägerin nicht unentgeltlich abgetreten hat. Aus § 180 Abs. 5 BBauG läßt sich nichts zugunsten dieses Anliegers ableiten, da die Vorschrift einmal nur für die Berechnung des Erschließungsaufwandes nach altem Recht gilt und zum anderen eine Anrechnung nur dann gestattet, wenn der Wert des von diesem Anlieger überlassenen Landes trotz unentgeltlicher Abtretung im Erschließungsaufwand berücksichtigt worden ist. Da eine Vorschrift für das neue Erschließungsrecht im Gesetz fehlt, müßte ein Schutz des Anliegers aus dem Sinn des Gesetzes entnommen werden. Das dürfte schwerlich möglich sein. Der Senat neigt zu der Ansicht, daß der Anlieger aus der früheren unentgeltlichen Abtretung über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus keine Rechtsfolgen zu seinen Gunsten ableiten kann, daß er mithin an den im übrigen entstandenen Grunderwerbskosten zu beteiligen ist. Dafür spricht schon die Tatsache, daß der Anlieger, wenn seine Abtretung auch als unentgeltlich im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, seinerseits einen Nutzen von der Landabtretung gehabt hat, da diese in aller Regel in Verbindung mit Erteilung einer Baugenehmigung erfolgt ist. Würde sich freilich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben, daß der Anlieger von allen Grunderwerbskosten für die Straße befreit werden sollte, so muß es nach dem Urteil des erkennenden Senates vom 21. Mai 1969 - BVerwG IV C 56.67 - dabei verbleiben. In diesem Falle würde, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein Kostenausfall zu Lasten der Gemeinde gehen. Das würde auch für einen Erlaß nach § 135 Abs. 5 BBauG gelten.

9

Nicht zu entscheiden war auch die Frage, ob die Gemeinde den Wert eigenen Landes im Erschließungsaufwand berücksichtigen kann, das sie aus einer bereits vorhandenen Straße zur Verfügung stellt. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht, und die Klägerin hat insoweit keine Berufung eingelegt. Indessen neigt der erkennende Senat auch hier mit dem Berufungsgericht zu der Ansicht, daß auch solches dem öffentlichen Verkehr bereits gewidmetes Land den Erschließungsaufwand nicht belasten kann, und zwar auch dann nicht, wenn es nicht bereits bei Anlegung der vorhandenen Straße auf Kosten der Anlieger beschafft worden ist.

10

Da gegen die rechnerische Ermittlung des Beitrages Bedenken weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sind, war das angefochtene Urteil somit durch Rückweisung der Revision zu bestätigen, woraus sich die Kostenpflicht der Beklagten für das Revisionsverfahren ergab.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther